{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2002-11-05","aktenzeichen":"VI ZB 40/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 B, Fa; § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Der Rechtsanwalt, dem die Handakten zur Anfertigung der Berufungsbegründung vorgelegt werden, hat eigenverantwortlich die Berufungsbegründungsfrist zu prüfen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. November 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZB 40/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO § 233 B, Fa; § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2\n\nDer Rechtsanwalt, dem die Handakten zur Anfertigung der Berufungsbegründung\n\nvorgelegt werden, hat eigenverantwortlich die Berufungsbegründungsfrist zu prüfen.\n\nBGH, Beschluß vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02 - OLG Frankfurt am Main\n\nLG Wiesbaden\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-\n\nrichsen und die Richter Pauge und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2002\n\nwird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt\n\n5.219,62 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz für Grund-\n\nstücksbeeinträchtigungen. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen\n\nhatte, hat sie das Oberlandesgericht dem Grunde nach zugesprochen und die\n\nSache hinsichtlich der Schadenshöhe an das Landgericht zurückverwiesen. Mit\n\nUrteil vom 4. Januar 2002 hat das Landgericht die Klage erneut abgewiesen.\n\nGegen das ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 8. Januar 2002\n\nzugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres in zweiter Instanz bevoll-\n\nmächtigten Rechtsanwaltes vom 6. Februar 2002, eingegangen bei Gericht am\n\nselben Tag, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 7. März 2002\n\nbei Gericht eingegangen. Mit Verfügung vom 8. März 2002, den Prozeßbevoll-\n\nmächtigten der Klägerin zugestellt am 13. März 2002, hat der Senatsvorsitzen-\n\nde auf die Verspätung hingewiesen. Die Klägerin hat mit dem am 19. März\n\n(cid:0)\n\n2002 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist\n\nbeantragt und vorgetragen, die im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten tätige\n\nRechtsanwalts- und Notarfachangestellte M. habe wegen der zum 1. Januar\n\n2002 in Kraft getretenen Änderung der Zivilprozeßordnung irrtümlich den Ablauf\n\nder Begründungsfrist auf 8. März 2002 im Fristenbuch notiert. Nach Rückspra-\n\nche mit dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin sei sie angewiesen worden,\n\nden 6. März 2002 als Fristende einzutragen. Dies habe Frau M. versehentlich\n\nunterlassen. Von einer anderen Angestellten sei am 6. März 2002 der Beru-\n\nfungsbegründungsschriftsatz fertig gemacht und am 7. März 2002 bei Gericht\n\neingereicht worden.\n\nDas Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wie-\n\ndereinsetzung versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.\n\nHiergegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde, die sie wegen\n\ngrundsätzlicher Bedeutung der Sache, zur Fortbildung des Rechts und zur\n\nWahrung einer einheitlichen Rechtsprechung für zulässig erachtet. Sie macht\n\ngeltend, die in dem angefochtenen Beschluß aufgestellten Sorgfaltsanforderun-\n\ngen an den Rechtsanwalt seien überspannt und die besonderen Umstände des\n\nvorgetragenen Sachverhalts nicht hinreichend berücksichtigt worden.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1\n\nSatz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574\n\nAbs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Sache keine grund-\n\nsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Eine Rechtssa-\n\nche hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine bestimmte, höchstrichterlich noch\n\nungeklärte und für die Entscheidung erhebliche Rechtsfrage klärungsbedürftig\n\nist, die sich allgemein, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt (vgl.\n\nBGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - NJW 2002, 3029; Zöl-\n\nler/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 543 Rdn. 11). Das ist vorliegend nicht der Fall.\n\nZur Frage, welche Sorgfaltspflichten den Rechtsanwalt bei der Kontrolle\n\nder Rechtsmittelfristen treffen, hat sich der Bundesgerichtshof bereits in einer\n\nVielzahl von Entscheidungen geäußert. Danach hat der Rechtsanwalt bei frist-\n\ngebundenen Handlungen, so auch bei der Einreichung der Berufungsbegrün-\n\ndung bei Gericht, den Fristablauf eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm\n\ndie Sache zur Vorbereitung der betreffenden Prozeßhandlung vorgelegt wird\n\n(Senatsbeschlüsse vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01 - VersR 2002, 637; vom\n\n19. Juni 2001 - VI ZB 22/01 - VersR 2001, 1400 f.; vom 4. April 2000 - VI ZR\n\n309/99 - BRAK-Mitt 2000, 287, 288; vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW\n\n1992, 1632; vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 - VersR 1991, 1269,1270; vom\n\n1. Juni 1976 - VI ZB 23/75 - VersR 1976, 962, 963 und vom 2. November 1976\n\n- VI ZB 7/76 - VersR 1977, 255; BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1980 - VII ZB\n\n2/80 - VersR 1980, 976, 977; vom 25. März 1985 - II ZB 2/85 - VersR 1985, 552\n\nund vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - VersR 1992, 1153). Ob der\n\nRechtsanwalt die Sorgfaltsanforderungen beachtet hat, ist nach den besonde-\n\nren Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dementsprechend hat das Be-\n\nrufungsgericht im vorliegenden Fall aufgrund der Würdigung der konkreten Ein-\n\nzelfallumstände einen Sorgfaltsverstoß des Klägervertreters bejaht. Eine abs-\n\ntrakte, der Verallgemeinerung zugängliche Rechtsfrage wirft der Fall nicht auf.\n\n2. Auch zur Rechtsfortbildung ist eine höchstrichterliche Entscheidung\n\nnicht geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Diese ist nur erforderlich, wenn\n\nder Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbe-\n\nstimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Geset-\n\nzeslücken auszufüllen (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 -\n\naaO; Zöller/Greger aaO, § 543 Rdn. 12). Die Klägerin zeigt nicht auf, daß der\n\nFall eine verallgemeinerungsfähige rechtliche Frage aufwirft, für deren rechtli-\n\nche Beurteilung eine richtungsweisende Orientierungshilfe ganz oder teilweise\n\nfehlt.\n\n3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Entscheidung des Bun-\n\ndesgerichtshofes auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\n\nerforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).\n\na) Der von der Klägerin aufgezeigte Unterschied des dem vorliegenden\n\nFall zugrundeliegenden Sachverhalts zu dem, der dem Senatsbeschluß vom\n\n19. Februar 1991 (- VI ZB 2/91 - aaO) zugrunde lag, begründet keine rechtliche\n\nDivergenz. Eine solche ist nur dann in Betracht zu ziehen, wenn nach den Dar-\n\nlegungen des Beschwerdeführers der angefochtenen Entscheidung ein Rechts-\n\nsatz zugrundeliegt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz ei-\n\nnes höherrangigen Gerichts, eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts\n\noder eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht (vgl. BGH, Beschlüsse\n\nvom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - VersR 2002, 1257 und vom 4. Juli 2002 - V ZB\n\n75/02 - NJW 2002, 2957). Die Klägerin beruft sich auf Unterschiede in den je-\n\nweiligen Sachverhalten. Sie legt aber nicht dar, daß die angefochtene Ent-\n\nscheidung bei gleichgelagerten tatsächlichen Umständen ein und dieselbe\n\nRechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung.\n\nb) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine höchstrichterliche Ent-\n\nscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch nicht des-\n\nhalb geboten, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen zu strengen\n\nSorgfaltsmaßstab zugrundegelegt und die besonderen Umstände nicht hinrei-\n\nchend berücksichtigt hätte. Zwar käme die Zulassung der Rechtsbeschwerde\n\nnach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO in Frage, wenn der Klägerin mit der Zurück-\n\nweisung des Wiedereinsetzungsantrages der Zugang zu der ihr nach der Zi-\n\nvilprozeßordnung eingeräumten Berufungsinstanz in unzumutbarer und aus\n\nSachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert würde (vgl.\n\nBVerfG 44, 302, 305 f.; 69, 381, 385; BGH, Beschluß vom 4. Juli 2002 - V ZB\n\n16/02 - aaO). Bei der Auslegung der Vorschriften über die schuldhafte Fristver-\n\nsäumnis und die Wiedereinsetzung dürfen deshalb die Anforderungen nicht\n\nüberspannt werden (vgl. BVerfGE 44, aaO; 62, 334, 336; 69, aaO). Gegen die-\n\nse Grundsätze hat das Berufungsgericht aber im vorliegenden Fall nicht versto-\n\nßen. Das Berufungsgericht hat zu Recht verlangt, daß der Prozeßbevollmäch-\n\ntigte die Frist eigenverantwortlich bei Vorlage der Handakten zur Anfertigung\n\nder Berufungsbegründung zu prüfen hatte (Senat, Beschlüsse vom 14. Januar\n\n1997 - VI ZB 24/96 - VersR 1997, 598; vom 10. Dezember 1996 - VI ZB 16/96 -\n\nVersR 1997, 507 f. und vom 19. Januar 1991 - VI ZB 2/91 - VersR 1991, 1269).\n\nBei ordnungsgemäßer Erfüllung der Prüfungspflicht wäre der Widerspruch zwi-\n\nschen dem von ihm persönlich bestimmten und in den Handakten notierten und\n\ndem im Fristenkalender festgehaltenen Fristende offenkundig geworden, bevor\n\nes zu einer Fristversäumnis kommen konnte.\n\nc) Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen der behaupteten Verfah-\n\nrensverstöße gegen die richterliche Hinweispflicht zuzulassen, um die Einheit-\n\nlichkeit der Rechtsprechung zu sichern. Selbst wenn die Rügen der Klägerin\n\nberechtigt wären, ist nicht dargelegt, daß die Interessen der Allgemeinheit über\n\nden Einzelfall hinaus nachhaltig berührt werden, weil etwa dadurch schwer er-\n\nträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen oder\n\ndas Berufungsgericht in ständiger Praxis die höchstrichterliche Rechtsprechung\n\nzu den Hinweispflichten nicht berücksichtigt und dem Rechtsfehler deshalb eine\n\n„symptomatische“ Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 2002\n\n- V ZB 11/02 - aaO).\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMüller Greiner Diederichsen\n\n Pauge Zoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/vi-zb-40-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-05/vi-zb-40-02","retrieved":"2026-07-10 13:45:43.600733+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-05/vi-zb-40-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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