{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-11-04","aktenzeichen":"II ZR 287/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 287/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n4. November 2002\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und\n\ndie Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten werden die Urteile des\n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. September\n\n2001 und der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts\n\nHannover vom 18. Januar 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landge-\n\nricht Hannover zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte erwarb an der G. H. GmbH & Co. Produkti-\n\nons KG sowie an deren Komplementär-GmbH mit Vertrag vom 6. Februar 1992\n\nUnterbeteiligungen von je 8,218 %.\n\nDer Unterbeteiligungsvertrag verweist in § 5 bezüglich des Abfindungs-\n\nanspruchs im Falle des Ausscheidens auf die entsprechenden Regelungen in\n\n§ 19 des KG- bzw. § 14 des GmbH-Vertrages, welche jeweils in Ziffer 1 und 3\n\n- nahezu wortgleich - bestimmen, daß zur Ermittlung des Abfindungsguthabens\n\n(bzw. der Abfindungsschuld) eine Abschichtungsbilanz aufzustellen ist und in\n\ndiese sämtliche Vermögenswerte und -schulden mit den vermögensteuerrecht-\n\nlichen Ansätzen nach dem Bewertungsgesetz einzustellen sind.\n\nMit Vertrag vom 2. Januar 1992 hatte die Beklagte der Klägerin eine dort\n\nals \"atypische Unterbeteiligung\" bezeichnete hälftige Beteiligung an ihren zu-\n\nkünftigen (Unter-)Anteilen an den eingangs genannten Gesellschaften einge-\n\nräumt. Die Abfindungsregelung in diesem Vertragswerk findet sich in § 8 und\n\nlautet:\n\n\"(1) Bei Beendigung der Unterbeteiligung steht der Unterbeteilig-\n\nten ein Abfindungsguthaben zu, das dem Buchwert des An-\n\nteils der Unterbeteiligten (Summe sämtlicher für ihn im Rah-\n\nmen der Unterbeteiligung geführter Konten) zuzüglich seines\n\n(richtig: ihres) Anteils an den stillen Reserven der Innengesell-\n\nschaft entspricht. Die stillen Reserven der Innengesellschaft\n\nentsprechen dem Anteil an den stillen Reserven der Hauptge-\n\nsellschaft, auf die die Hauptunterbeteiligte bei ihrem Aus-\n\nscheiden aus der Hauptgesellschaft im Zeitpunkt der Beendi-\n\ngung der Unterbeteiligung Anspruch hätte. Ergibt sich ein ne-\n\ngativer Saldo, so ist dieser nur insoweit auszugleichen, als er\n\nauf einem negativen Saldo des Privatkontos beruht.\n\n (2) Zur Ermittlung der stillen Reserven der Innengesellschaft ist\n\nzum Zeitpunkt der Beendigung der Unterbeteiligung eine Aus-\n\neinandersetzungsbilanz aufzustellen, in der die stillen Reser-\n\nven der Innengesellschaft nach den gleichen Kriterien zu er-\n\nmitteln sind, wie sie im Gesellschaftsvertrag der Hauptgesell-\n\nschaft für das Ausscheiden des Hauptgesellschafters zu er-\n\nmitteln sind. (...).\"\n\nFerner ist in § 12 Abs. 3 des Vertrages vom 2. Januar 1992 bestimmt:\n\n\"Sollte zwischen den Rechten und Pflichten der Hauptunterbetei-\n\nligten aus ihrer Beteiligung an der Hauptgesellschaft und den Be-\n\nstimmungen des Unterbeteiligungsvertrages ein Widerspruch be-\n\nstehen oder entstehen, so ist der Unterbeteiligungsvertrag so an-\n\nzupassen, daß er mit den für die Hauptgesellschaft geltenden\n\nBestimmungen übereinstimmt.\"\n\nMit Schreiben vom 26. Juni 1995 kündigte die Beklagte den Vertrag vom\n\n2. Januar 1992 zum 31. Dezember 1995. Sie ermittelte die der Klägerin zuste-\n\nhende Abfindung zunächst mit 102.247,00 DM und zahlte hierauf\n\n57.273,44 DM. Weitere Zahlungen erfolgten nicht, da die Beklagte später unter\n\nBerücksichtigung eines durch buchmäßige Überbewertungen entstandenen\n\nAbschichtungsminderwertes eine Abfindung von nur noch 53.751,68 DM er-\n\nrechnete.\n\nDie Klägerin, die mit ihrer Klage neben verschiedenen Auskünften eine\n\nweitergehende Zahlung der Beklagten begehrt, geht dagegen von einem Abfin-\n\ndungsanspruch von mindestens 161.595,35 DM (ohne Berücksichtigung etwai-\n\nger stiller Reserven) aus.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von\n\n107.370,13 DM nebst Zinsen verurteilt und sich die übrigen Entscheidungen\n\nvorbehalten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückge-\n\nwiesen und überdies im Tenor festgestellt, daß die Klägerin nach dem Buchwert\n\nihrer Unterbeteiligung zuzüglich des auf sie entfallenden Anteils an etwaigen\n\nstillen Reserven abzufinden ist.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Landgericht.\n\n1. Soweit das Berufungsgericht die Bestimmungen des zwischen den\n\nParteien geschlossenen atypischen Unterbeteiligungsvertrages vom 2. Januar\n\n1992 dahingehend ausgelegt hat, daß ein eventueller Abschichtungsminderwert\n\nbei der Berechnung der klägerischen Abfindung keine Berücksichtigung finden\n\nkönne, hält dies revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\na) Das Berufungsgericht hat dabei zunächst die die Abfindung der aus-\n\nscheidenden Klägerin betreffende Regelung in § 8 Abs. 1 des Vertrages vom\n\n2. Januar 1992 so verstanden, daß der sich aus dem anteiligen Buchwert erge-\n\nbende Anspruch durch etwa vorhandene stille Reserven - die ihrer Definition\n\nnach stets eine positive Differenz zwischen dem wahren und dem in der Bilanz\n\nangesetzten (Buch-)Wert darstellten - ausschließlich erhöht werden könne.\n\nDementsprechend sei im Vertrag auch von einem Anspruch auf stille Reserven\n\ndie Rede.\n\nLediglich hinsichtlich der Ermittlung der Höhe der stillen Reserven werde\n\nin dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag auf § 19 des\n\nKG-Vertrages Bezug genommen.\n\nDiese Auslegung ist - wie die Revision mit Recht rügt - nicht frei von\n\nRechtsfehlern.\n\nb) Allerdings ist die Auslegung eines Individualvertrages wie des vorlie-\n\ngenden grundsätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht prüft nur\n\nnach, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgeset-\n\nze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer\n\nAcht gelassen wurde (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 3. April 2000 - II ZR 194/98,\n\nWM 2000, 1195, 1196 m.w.N.).\n\nDabei hat die Auslegung in erster Linie von dem von den Parteien ge-\n\nwählten Wortlaut und dem diesem zu entnehmenden objektiven Parteiwillen\n\nauszugehen und diesen gegebenenfalls nach dem zu den allgemeinen Ausle-\n\ngungsregeln zählenden Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessenge-\n\nrechten Auslegung auf einen vertretbaren Sinn zurückzuführen. Der Tatrichter\n\nhat in diesem Zusammenhang alle für die Auslegung erheblichen Umstände\n\numfassend zu würdigen und seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen\n\nnachvollziehbar darzulegen. Zumindest die wichtigsten für und gegen eine be-\n\nstimmte Auslegung sprechenden Umstände sind in ihrer Bedeutung für das\n\nAuslegungsergebnis zu erörtern und gegeneinander abzuwägen (st. Rspr., vgl.\n\nBGH, Urt. v. 16. Oktober 1991 - VIII ZR 140/90, NJW 1992, 170; Sen.Urt. aaO,\n\nje m.w.N.).\n\nc) Bereits aus Wortlaut und Aufbau des § 8 des atypischen (Unter-)\n\nUnterbeteiligungsvertrages folgt, daß die Parteien hinsichtlich der Abfindungs-\n\nregelung eine enge Anlehnung an den (Haupt-)Unterbeteiligungsvertrag der\n\nBeklagten bzw. an die Gesellschaftsverträge beabsichtigten. So stellt § 8 Abs. 1\n\nSatz 2 hinsichtlich der in Ergänzung zum reinen Buchwert zu berücksichtigen-\n\nden stillen Reserven die Parallele zum entsprechenden Anspruch der Beklagten\n\nim Falle ihres Ausscheidens her. Nach § 5 des (Haupt-)Unterbeteiligungsver-\n\ntrages in Verbindung mit §§ 19 bzw. 14 des KG- bzw. GmbH-Vertrages muß\n\ndies jedoch gerade nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung des Abfindungsan-\n\nspruchs führen, sondern kann diesen auch mindern, wenn nämlich die bilanz-\n\nmäßig erfaßten Buchwerte die tatsächlichen Verkehrswerte einzelner Positio-\n\nnen des Gesellschaftsvermögens übersteigen. Der Wille der Beteiligten, die\n\nErmittlung dieser Position des Abfindungsanspruchs der Klägerin nach den Re-\n\ngeln der Gesellschaftsverträge vorzunehmen, tritt zudem besonders deutlich in\n\n§ 8 Abs. 2 hervor. Soweit dort stets von \"stillen Reserven\" die Rede ist und die-\n\nse grundsätzlich als positive Differenz zwischen Buchwert und tatsächlichem\n\nWert zu verstehen sind, vermag dies nichts daran zu ändern, daß sich nach den\n\nin Bezug genommenen, sprachlich und inhaltlich eindeutigen Bestimmungen\n\nder Gesellschaftsverträge, die den Parteien bei Unterzeichnung des Vertrages\n\nbekannt waren (vgl. Abs. 2 der Präambel des Vertrages vom 2. Januar 1992),\n\nauch ein Abschichtungsminderwert ergeben kann.\n\nDies gilt um so mehr als auch die in § 12 Abs. 3 getroffene Vereinbarung\n\nherangezogen werden muß, die das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat.\n\nDaraus erschließt sich endgültig der Wille der Parteien, die Rechte und Pflich-\n\nten der Klägerin aus dem (Unter-)Unterbeteiligungsvertrag ebenso auszuge-\n\nstalten, wie diejenigen der Beklagten aus dem (Haupt-)Unterbeteiligungs-\n\nvertrag. Es erscheint nicht zuletzt lebensfremd anzunehmen, die Beklagte habe\n\nin dem (Unter-)Unterbeteiligungsvertrag in Kenntnis sämtlicher Verträge, also\n\nsehenden Auges, die Klägerin im Falle ihres Ausscheidens besser stellen wol-\n\nlen, als sie selbst bei Beendigung ihres Unterbeteiligungsverhältnisses stünde.\n\n2. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat trotzdem nicht\n\nmöglich. Vielmehr ist die Sache unmittelbar an das Landgericht zurückzuver-\n\nweisen. Es fehlt schon an vollständigen Feststellungen zu den im Rahmen der\n\nBerechnung der klägerischen Abfindung zu berücksichtigenden Einzelpositio-\n\nnen, insbesondere den fraglichen stillen Reserven bzw. Bilanzüberbewertun-\n\ngen.\n\nDa die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, wonach ein eventueller\n\nAbschichtungsminderwert bei der Ermittlung des klägerischen Abfindungsan-\n\nspruchs nicht zu berücksichtigen sei, nicht haltbar ist, ist die im Berufungsurteil\n\ntenorierte Zwischenfeststellung unzutreffend. Damit stellt die angefochtene erst-\n\ninstanzliche Entscheidung ein unzulässiges Teilurteil dar.\n\nEin Teilurteil kann nach § 301 ZPO u.a. dann erlassen werden, wenn die\n\nSache nur hinsichtlich eines von mehreren gehäuften Ansprüchen zur Ent-\n\nscheidung reif ist und eine Unabhängigkeit von der Entscheidung über den Rest\n\nbesteht, d.h. die Gefahr widersprechender Entscheidungen, auch infolge einer\n\nabweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist\n\n(st. Rspr., vgl. BGHZ 120, 376, 38 m.w.N.). Ein Teilurteil ist daher schon dann\n\nunzulässig, wenn sich durch die bloße Möglichkeit einer abweichenden Ent-\n\nscheidung im Instanzenzug die Gefahr widersprechender Entscheidungen er-\n\ngeben kann (BGH, Urt. v. 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035).\n\nDas ist hier der Fall, weil bei einer abschließenden Entscheidung über die der\n\nKlägerin zustehende Abfindung die Berechnungsgrundlagen zu klären gewesen\n\nwären und bei abweichender Beurteilung die Gefahr widersprüchlicher Ent-\n\nscheidungen bestanden hätte.\n\nDer von der Revision gerügte Erlaß des unzulässigen Teilurteils durch\n\ndas Landgericht stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des\n\n§ 539 ZPO a.F. dar, aufgrund dessen das Berufungsgericht bei zutreffender\n\nAuslegung der Abfindungsklausel gehalten gewesen wäre, das erstinstanzliche\n\nUrteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nDiese gebotene Zurückverweisung ist nunmehr durch das Revisionsge-\n\nricht nachzuholen (st. Rspr., vgl. Sen.Urt. v. 13. April 1992 - II ZR 105/91, WM\n\n1992, 985; BGH, Urt. v. 12. Januar 1994 - XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379,\n\n380 f.; Urt. v. 12. April 2000 - I ZR 220/97, NJW 2000, 3716, 3717, je m.w.N.).\n\nZwar können Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit im Einzelfall dafür sprechen,\n\ndaß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird und dieses\n\nausnahmsweise den noch im ersten Rechtszug anhängigen Teil an sich zieht\n\n(BGH, Urt. v. 12. Januar 1994 aaO). Solche prozeßökonomischen Gründe sind\n\nvorliegend jedoch nicht ersichtlich und ein Einverständnis der Parteien mit einer\n\nEntscheidung des gesamten Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht\n\nliegt ebenfalls nicht vor.\n\nDie Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel war dem Landgericht\n\nvorzubehalten.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-04/ii-zr-287-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-04/ii-zr-287-01","retrieved":"2026-07-10 13:43:13.074055+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-04/ii-zr-287-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2002-11-04","dockets":["II ZR 287/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 04.11.2002 – II ZR 287/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-04/ii-zr-287-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des\n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. September\n\n2001 und der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts\n\nHannover vom 18. Januar 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landge-\n\nricht Hannover zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/301","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"301","label":"§ 301 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"DStR 2003, 563","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:43:13.074055+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}