{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2002-11-04","aktenzeichen":"II ZR 224/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AktG § 93 Abs. 2 Satz 2; GenG § 34 Abs. 2 Satz 2; GmbHG § 43 Abs. 2 Eine GmbH trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG - entsprechend den Grundsätzen zu §§ 93 Abs. 2 AktG, 34 Abs. 2 GenG - die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, daß und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in des- sen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen können. Hingegen hat der Geschäftsführer darzu- legen und erforderlichenfalls zu beweisen, daß er seinen Sorgfaltspflichten ge- mäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 224/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n4. November 2002\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nAktG § 93 Abs. 2 Satz 2; GenG § 34 Abs. 2 Satz 2; GmbHG § 43 Abs. 2\n\nEine GmbH trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren\n\nGeschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG - entsprechend den Grundsätzen\n\nzu §§ 93 Abs. 2 AktG, 34 Abs. 2 GenG - die Darlegungs- und Beweislast nur\n\ndafür, daß und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in des-\n\nsen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des\n\n§ 287 ZPO zugute kommen können. Hingegen hat der Geschäftsführer darzu-\n\nlegen und erforderlichenfalls zu beweisen, daß er seinen Sorgfaltspflichten ge-\n\nmäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft,\n\noder daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten\n\nwäre.\n\nBGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00 - OLG Oldenburg\n\n LG Osnabrück\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 4. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,\n\nDr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das \"Teil-Anerkenntnisurteil und\n\nUrteil\" des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom\n\n13. Juli 2000 insoweit aufgehoben, als die Klage auf die Berufung\n\nder Beklagten in Höhe von 720.571,72 DM nebst 4 % Zinsen hier-\n\naus seit dem 2. September 1997 abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte war ab 1. Januar 1978 zunächst Mitgeschäftsführerin, ab\n\nFebruar 1991 Alleingeschäftsführerin der klagenden GmbH, die an zwei be-\n\nnachbarten Standorten Maschinen produziert. Alleingesellschafter der Klägerin\n\nwar ursprünglich der Lebensgefährte der Beklagten, der am 31. Januar 1992\n\nverstarb. Kurz zuvor hatte er seine Tochter aus früherer Ehe als Alleinerbin und\n\ndie Beklagte als Testamentsvollstreckerin eingesetzt. In den folgenden Jahren\n\nverschlechterte sich die wirtschaftliche Lage der Klägerin zunehmend, was zum\n\nStreit zwischen der Beklagten und der nunmehrigen Alleingesellschafterin der\n\nKlägerin führte. Am 12. Dezember 1996 wurde die Beklagte als Geschäftsführe-\n\nrin abberufen.\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagte in erster Instanz auf Scha-\n\ndensersatz in Höhe von 777.743,63 DM, zum Teil wegen angeblich zweckwidri-\n\nger Verwendung von Gesellschaftsmitteln, in Anspruch genommen. In Höhe\n\neines Teilbetrages von 740.524,60 DM hat sie die Klage - insoweit für die Revi-\n\nsionsinstanz noch von Belang - unter Vorlage eines betriebswirtschaftlichen\n\nGutachtens darauf gestützt, daß die Beklagte auf die ungenügende Auslastung\n\nder Fertigungskapazitäten beider Betriebsstätten pflichtwidrig nicht rechtzeitig\n\nreagiert und es versäumt habe, im Zeitraum von August 1995 bis August 1996\n\nKurzarbeit anzumelden (§ 72 AFG). Dadurch sei der Klägerin ein Schaden in\n\nForm unnötiger Lohnkosten von 740.524,60 DM entstanden. Das Landgericht\n\nhat der Klage in Höhe von 728.995,81 DM stattgegeben, wovon 720.571,72 DM\n\nauf den Lohnkostenschaden der Klägerin entfallen. Hinsichtlich dieses Betrages\n\nhat das Oberlandesgericht die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewie-\n\nsen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin insoweit die Wiederherstellung des\n\nerstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung scheitert die Klage\n\nnicht an fehlendem Vortrag der Klägerin zu dem Erfordernis eines Gesellschaf-\n\nterbeschlusses gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG als materiell-rechtlicher Vorausset-\n\nzung (vgl. BGHZ 97, 382, 390) für die Erhebung von Ersatzansprüchen auch\n\ngegenüber ausgeschiedenen Geschäftsführern (vgl. BGHZ 28, 355, 357;\n\nSen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 236/96, ZIP 1998, 332). Die Revisionser-\n\nwiderung weist selbst auf den - vermeintlich \"pauschalen\" - Vortrag der Klägerin\n\nhin, ihre Gesellschafterversammlung habe am 29. Mai 1997 die Geltendma-\n\nchung der Ersatzansprüche gegen die Beklagte beschlossen. Da ein Bestreiten\n\ndieses Vortrags durch die Beklagte nicht ersichtlich ist, bedurfte es keiner nähe-\n\nren Angaben oder Nachweise zu dem Gesellschafterbeschluß. Ebensowenig\n\nbrauchte die Klägerin ausdrücklich vorzutragen, daß sie keinen besonderen\n\nProzeßvertreter (anstelle ihres Geschäftsführers) gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG\n\nbestellt habe (vgl. Sen.Urt. v. 24. Februar 1992 - II ZR 79/91, ZIP 1992, 760).\n\nII. Das Berufungsgericht hält die geltend gemachten Schadensersatzan-\n\nsprüche schon deshalb für unbegründet, weil die Klägerin nicht hinreichend\n\ndargetan habe, daß die Beklagte mit der Nichtanmeldung von Kurzarbeit ab\n\nAugust 1995 die Grenzen des ihr zustehenden unternehmerischen Ermessens\n\n(vgl. BGHZ 135, 244) überschritten und damit der Sorgfaltspflicht eines ordent-\n\nlichen Geschäftsmannes gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG zuwider gehandelt habe.\n\nZu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht stelle mit seiner Ansicht na-\n\nhezu unerfüllbare Substantiierungsanforderungen und verkenne vor allem die\n\nhier maßgebenden Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast.\n\n1. Nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 93 Abs. 2 Satz 2, 116 AktG\n\nund der §§ 34 Abs. 2 Satz 2, 41 GenG trifft die betreffenden Organmitglieder im\n\nStreitfall die (Darlegungs- und) Beweislast dafür, daß sie \"die Sorgfalt eines or-\n\ndentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben\". Diese Ab-\n\nweichung von dem Grundsatz der Beweislast des Anspruchstellers für sämtli-\n\nche anspruchsbegründenden Umstände (vgl. Hüffer, AktG 5. Aufl. § 93\n\nRdn. 16) rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß das jeweilige Organmitglied\n\ndie Umstände seines Verhaltens und damit auch die Gesichtspunkte über-\n\nschauen kann, die für die Beurteilung der Pflichtmäßigkeit seines Verhaltens\n\nsprechen, während die von ihm verwaltete Korporation in diesem Punkt immer\n\nin einer Beweisnot wäre (vgl. Müller, GenG 2. Aufl. § 34 Rdn. 49). Für den Ge-\n\nschäftsführer einer GmbH kann jedenfalls dann, wenn er nach eigenem Gut-\n\ndünken und nicht auf konkrete Weisung der Gesellschafter (§ 46 Nr. 6 GmbHG)\n\ngehandelt hat, im Ergebnis nichts anderes gelten, mag auch das GmbHG für\n\nihn (in § 43 GmbHG) keine ausdrückliche entsprechende Regelung enthalten.\n\na) Bereits das Reichsgericht hat lange vor Einfügung des § 34 Abs. 2\n\nSatz 2 GenG (durch Gesetz vom 9. Oktober 1973, BGBl. I, S. 1451) entspre-\n\nchende Grundsätze auf den Vorstand einer Genossenschaft angewendet (RGZ\n\n13, 43) und in späteren Entscheidungen ausgeführt, eine Genossenschaft\n\nbrauche zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen ihre Verwal-\n\ntungsträger nur darzutun, \"daß ihr aus deren Geschäftsgebarung im Rahmen\n\ndes ihnen obliegenden Pflichtenkreises ein Schaden erwachsen ist\"; sei dieser\n\nNachweis geführt, obliege dem Vorstand der Nachweis, daß er trotz entgegen-\n\nstehenden Anscheins seine Pflichten erfüllt, also alles getan habe, um die Ge-\n\nnossenschaft vor Schaden zu bewahren, oder daß ihm die Erfüllung dieser\n\nPflicht ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei (RG DR 1939, 723 m.N.;\n\nweitere Nachweise bei Goette, ZGR 1995, 648, 650 ff.). Für den Geschäftsfüh-\n\nrer einer GmbH folgert RGZ 98, 98 Entsprechendes daraus, daß er der Gesell-\n\nschaft aufgrund seines Dienstvertrages auskunfts- und rechenschaftspflichtig\n\nsei (§§ 259, 666, 675 BGB).\n\nb) Auf der gleichen Linie liegt es, daß auch der Senat von dem Ge-\n\nschäftsführer einer GmbH insbesondere in den Fällen eines ungeklärten Kas-\n\nsen- oder Warenfehlbestandes den Nachweis verlangt, daß er die gebotene\n\nSorgfalt zur Verhinderung des Fehlbestandes angewandt hat oder unverschul-\n\ndet dazu nicht imstande war (vgl. Sen.Urt. v. 26. November 1990 - II ZR 223/89,\n\nZIP 1991, 159 m.w.N.). Zwar hat der Senat in seinen Urteilen vom 9. Dezember\n\n1991 (II ZR 43/91, ZIP 1992, 108) und vom 21. März 1994 (II ZR 260/92, ZIP\n\n1994, 872) ausgeführt, die Gesellschaft müsse nachweisen, daß ihr infolge ei-\n\nnes pflichtwidrigen Verhaltens ihres Geschäftsführers ein Schaden entstanden\n\nsei. In beiden Fällen ging es aber nicht um den Nachweis der von der Gesell-\n\nschaft behaupteten Pflichtwidrigkeit, sondern um deren Kausalität für einen\n\nSchaden der Gesellschaft. Auch nach den Grundsätzen des § 93 Abs. 2 Satz 2\n\nAktG trifft die Gesellschaft - ggf. mit der Erleichterung des § 287 ZPO (vgl. un-\n\nten III) - die Darlegungs- und Beweislast für einen Schaden und dessen Verur-\n\nsachung durch ein Verhalten des Geschäftsleiters in seinem Pflichtenkreis, das\n\nals pflichtwidrig überhaupt in Betracht kommt, sich also insofern als \"möglicher-\n\nweise\" pflichtwidrig darstellt (vgl. Goette, ZGR 1995, 648, 671 ff.; Hüffer aaO,\n\n§ 93 Rdn. 16). Ebenso wie der Vorstand nach § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG muß\n\naber auch der Geschäftsführer einer GmbH - entsprechend der Rechtspre-\n\nchung des Reichsgerichts und der überwiegenden Ansicht im neueren Schrift-\n\ntum (vgl. die Nachweise bei Goette aaO, S. 649; Hüffer aaO; Scholz/Schneider,\n\nGmbHG 9. Aufl. § 43 Rdn. 167 c) - sich dahin entlasten, daß er nach den Um-\n\nständen, die er darzulegen und zu beweisen hat, seinen (mit § 93 Abs. 1 AktG\n\ngleichlautenden) Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen\n\nist oder schuldlos nicht nachkommen konnte, oder daß der Schaden auch bei\n\npflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre. Das schließt ggf. den\n\nNachweis der Einhaltung seines - grundsätzlich weiten - unternehmerischen\n\nErmessensspielraums (vgl. hierzu BGHZ 135, 244, 253) ein. All dies gilt auch\n\ndann, wenn dem Geschäftsführer das (pflichtwidrige) Unterlassen einer be-\n\nstimmten Maßnahme vorgeworfen wird, zumal die Abgrenzung gegenüber der\n\nPflichtwidrigkeit einer statt dessen vorgenommenen Handlung häufig fließend\n\nist.\n\nGegenüber einem ausgeschiedenen Geschäftsführer (wie hier der Be-\n\nklagten) gilt im wesentlichen nichts anderes. Vor einer Überspannung seiner\n\nDarlegungs- und Beweislast ist er dadurch geschützt, daß die Gesellschaft die\n\nangebliche Pflichtverletzung im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast näher\n\nzu bezeichnen hat. Soweit zu seiner Verteidigung erforderlich, hat die Gesell-\n\nschaft ihm Einsicht in die dafür maßgeblichen Unterlagen zu gewähren.\n\n2. Nach diesen Grundsätzen scheitert die vorliegende Klage nicht an\n\nfehlenden Darlegungen der Klägerin zur Pflichtwidrigkeit der Unterlassung der\n\nBeklagten, Kurzarbeit anzumelden.\n\na) Die Klägerin hat, wie die Revision im einzelnen ausführt, unter Vorlage\n\neiner betriebswirtschaftlichen Analyse eines Wirtschaftsprüfers mit zusätzlichen\n\nBeweisantritten detailliert dargelegt, daß die Auslastung ihrer Betriebe im\n\nSommer 1995 zum Teil um mehr als die Hälfte zurückgegangen und die Be-\n\nklagte sogar von Betriebsratsmitgliedern ab Mitte 1995 aufgefordert worden sei,\n\nKurzarbeit anzumelden, weil die Mitarbeiter sich \"die Beine in den Bauch ge-\n\nstanden\" hätten. Weiter hat die Klägerin anhand einer Mitarbeiterliste 63 von 75\n\nMitarbeitern namentlich bezeichnet, die Kurzarbeitergeld hätten beanspruchen\n\nkönnen. Sie hat darauf hingewiesen, daß die Voraussetzungen der §§ 63 ff.\n\nAFG (in damaliger Fassung) spätestens ab August 1995 vorgelegen hätten, die\n\nBeklagte schließlich selbst auf erhebliches Drängen des Betriebsrats Ende Mai\n\n1996 - zu spät - Kurzarbeit bei dem Arbeitsamt angemeldet und daß für den\n\nErfolg dieser Maßnahme die schlichte Begründung \"Auftragsmangel\" genügt\n\nhabe.\n\nb) Damit hat die Klägerin ihrer Darlegungslast mehr als genügt, so daß\n\nes Sache der Beklagten gewesen wäre, den gegen sie erhobenen Vorwurf zu\n\nentkräften. Unzureichend ist dafür ihr von dem Berufungsgericht herangezoge-\n\nner, völlig unbestimmter Vortrag, daß die schlechte Auftragslage der Klägerin\n\nnicht zu einer Unterbeschäftigung der Mitarbeiter habe führen müssen, weil es\n\nauch andere wertschöpfende Tätigkeiten in den Betrieben gegeben haben kön-\n\nne. Zu ihrem Vortrag, sie habe das Risiko gescheut, von den Mitarbeitern be-\n\nreits bezogenes Kurzarbeitergeld bei kurzfristiger Aufhebung der Kurzarbeit\n\nwegen plötzlichen Arbeitsanfalls an das Arbeitsamt zurückzahlen zu müssen\n\n(vgl. BAG DB 1991, 392), entgegnet die Revision zu Recht, daß die Klägerin in\n\ndiesem Fall nur den betreffenden Teil des Kurzarbeitergeldes hätte zurückzah-\n\nlen müssen und damit immer noch besser gestanden hätte, als bei durchgängi-\n\nger Zahlung des vollen Lohns an die unterbeschäftigten Mitarbeiter. Sonstige\n\nübergeordnete Gesichtspunkte, welche das Abwarten der Beklagten als eine\n\nvertretbare unternehmerische Ermessensentscheidung erscheinen \n\nlassen\n\nkönnten, sind nicht festgestellt.\n\nDie Tatenlosigkeit der Beklagten läßt sich - entgegen der Ansicht der\n\nRevisionserwiderung - auch nicht damit rechtfertigen, daß es für die Kurzarbeit\n\ngemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG einer Vereinbarung mit dem - nach dem Vor-\n\ntrag der Klägerin überdies dazu bereiten - Betriebsrat bedurft hätte und die Be-\n\nwilligung von Kurzarbeitergeld zusätzlich von einer Entscheidung des Arbeits-\n\namtes (§§ 63 ff. AFG) abhing. Ebenso wie ein Geschäftsführer bei Vertragsver-\n\nhandlungen mit einem Geschäftspartner der Gesellschaft jedenfalls versuchen\n\nmuß, deren Interessen zur Geltung zu bringen, muß er bei einer deutlichen\n\nUnterbeschäftigung der Arbeitnehmer infolge Auftragsmangels zumindest den\n\nVersuch machen, eine Kostenentlastung durch Kurzarbeit nach den gesetzli-\n\nchen Möglichkeiten zu erreichen. Unterläßt er dies ohne überzeugenden Grund,\n\nliegt bereits darin eine Pflichtwidrigkeit. Davon ist im vorliegenden Fall nach den\n\nbisherigen Feststellungen revisionsrechtlich auszugehen.\n\nIII. Das Berufungsgericht hält die Klage weiter auch deshalb für unbe-\n\ngründet, weil die Klägerin die Höhe des behaupteten Schadens und dessen\n\nVerursachung durch die Nichtanmeldung von Kurzarbeit nicht substantiiert dar-\n\ngelegt habe. Auch das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Zwar trifft die aus § 43 Abs. 2 GmbHG klagende Gesellschaft im\n\nGrundsatz die Darlegungs- und Beweislast für den Schaden und dessen Verur-\n\nsachung durch das Verhalten des Geschäftsführers (vgl. oben II 1). Für das\n\nBeweismaß gelten jedoch insoweit nicht die strengen Voraussetzungen des\n\n§ 286 ZPO, sondern diejenigen des § 287 ZPO, der auch die Substantiierungs-\n\nlast der klagenden Partei erleichtert. Danach genügt es, daß sie Tatsachen\n\nvorträgt und unter Beweis stellt, die für eine Schadensschätzung nach § 287\n\nZPO hinreichende Anhaltspunkte bieten (vgl. BGH, Urteile v. 3. Dezember 1999\n\n- IX ZR 332/98, NJW 2000, 509; v. 1. Dezember 2000 - X ZR 222/98, NJW-RR\n\n2000, 1340). Unter § 287 ZPO fällt auch die Beurteilung der Frage, ob und in-\n\nwieweit der Gesellschaft durch das dem Geschäftsführer vorgeworfene Verhal-\n\nten ein Schaden entstanden ist. Denn bei einem Schadensersatzanspruch aus\n\nVertragsverletzung gehört der Ursachenzusammenhang mit einem daraus er-\n\nwachsenen allgemeinen Vermögensschaden nach ständiger Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs nicht zur haftungsbegründenden, sondern zur haf-\n\ntungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis ebenfalls die in § 287 ZPO\n\nvorgesehenen Erleichterungen gelten (vgl. BGH, Urteil v. 3. Dezember 1999\n\naaO, m.N.). Gegenüber einem Geschäftsführer, der - wovon hier revisions-\n\nrechtlich auszugehen ist - nicht einmal den Versuch einer schadensabwenden-\n\nden Maßnahme unternommen und die Gesellschaft dadurch in die Schwierig-\n\nkeit des Nachweises der hypothetischen Entwicklung gebracht hat, ist diese\n\nDarlegungs- und Beweiserleichterung um so mehr gerechtfertigt.\n\n2. Wie die Revision zu Recht rügt, läßt das angefochtene Urteil die Be-\n\nachtung obiger Grundsätze nicht erkennen.\n\na) Soweit die Klägerin mit der von ihr vorgelegten betriebswirtschaftli-\n\nchen Analyse eines Wirtschaftsprüfers die Auslastungsquoten ihrer Betriebe für\n\ndie einzelnen Monate tabellarisch dargestellt und zu den gesamten Lohnkosten\n\nin Beziehung gesetzt hat, ergeben sich daraus zwar nur die auf die Unterbe-\n\nschäftigung entfallenden Lohnkosten. Inwieweit diese durch Kurzarbeit hätten\n\neingespart werden können, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen hier-\n\nfür ab, worauf das Berufungsgericht die Klägerin durch Aufklärungsverfügung\n\nvom 16. Mai 2000 hingewiesen hat. Soweit die Revisionserwiderung insoweit\n\nauf das Erfordernis einer Betriebsvereinbarung nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG\n\nverweist, geht dies daran vorbei, daß der Betriebsrat hierzu nach dem unter\n\nBeweis gestellten Vortrag der Klägerin grundsätzlich bereit war und auf sein\n\nDrängen Ende Mai 1996 tatsächlich auch Kurzarbeit in gewissem Umfang an-\n\ngeordnet wurde. Da der Vortrag der Klägerin der Sache nach dahin ging, daß\n\nder Betriebsrat mit Kurzarbeit im Umfang der jeweiligen Unterbeschäftigung\n\neinverstanden gewesen wäre, brauchte sie im Rahmen des § 287 ZPO\n\n- entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht zusätzlich vorzutragen,\n\nwann und mit welchem Inhalt die hypothetische Betriebsvereinbarung zustande\n\ngekommen wäre.\n\nWas die Voraussetzung eines vorübergehenden Arbeitsausfalls mit der\n\nErwartung eines Erhalts der Arbeitsplätze gemäß § 63 Abs. 1 AFG angeht, so\n\nhat die Klägerin, worauf die Revision hinweist, vorgetragen, daß der Auftrags-\n\nbestand sich ab Juni 1996 wieder gebessert habe. Dies ist im Rahmen des\n\n§ 287 ZPO - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts und der Revi-\n\nsionserwiderung - durchaus ein Indiz dafür, daß eine entsprechende Prognose\n\nauch schon im August 1995 zu stellen war. Soweit die Revisionserwiderung\n\ndemgegenüber auf den Vortrag der Klägerin verweist, wonach die Klägerin im\n\nJahr 1995 überschuldet und im September 1996 konkursreif gewesen sei, wird\n\nverkannt, daß gerade dies nach dem Vortrag der Klägerin durch Kurzarbeit\n\nhätte abgewendet werden sollen. Entgegen der Behauptung der Revisionserwi-\n\nderung betrug die Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitergeld nach der\n\ngemäß § 67 Abs. 2 AFG erlassenen KurzArbGeldfristVO vom 30. November\n\n1994 (BGBl. I, S. 3574) für die Zeit bis 30. Juni 1996 nicht sechs sondern zwölf\n\nMonate - vorbehaltlich der Voraussetzung des § 67 Abs. 4 AFG, wonach der\n\nEmpfänger von Kurzarbeitergeld nach Ablauf von sechs Monaten für eine an-\n\nderweitige Beschäftigung verfügbar sein mußte, was aber bei der damaligen\n\nArbeitsmarktlage kaum praktische Bedeutung hatte (vgl. Breunig in: Schönefel-\n\nder/Kranz/Wanka, AFG 2. Aufl. § 67 Rdn. 23).\n\nb) Da der Klägerin auf der Grundlage ihres Vorbringens durch die\n\nNichtanmeldung von Kurzarbeit jedenfalls ein Schaden entstanden ist, durfte\n\ndas Berufungsgericht die Klage nicht ohne weiteres wegen evtl. noch fehlender\n\nSubstantiierung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der behaupteten\n\nPflichtverletzung und der geltend gemachten Schadenshöhe insgesamt abwei-\n\nsen, sondern hatte zu prüfen, ob und in welchem Umfang wenigstens ein von\n\nder Beklagten verursachter Mindestschaden geschätzt werden konnte, wobei\n\nes zur Klärung der Schätzungsgrundlage auch von seinem Fragerecht Ge-\n\nbrauch zu machen hatte (vgl. BGH, Urteil v. 1. Dezember 2000, aaO). Das Be-\n\nrufungsgericht hat die Klägerin in seiner Aufklärungsverfügung vom 16. Mai\n\n2000 zwar darauf hingewiesen, daß die Höhe des geltend gemachten Scha-\n\ndens noch \"näherer Erläuterung\" bedürfe und die Voraussetzungen für die Ge-\n\nwährung von Kurzarbeitergeld (§§ 63 ff. AFG) darzulegen seien. Die Klägerin\n\nhat daraufhin in ihrer Berufungserwiderung vom 19. Juni 2000 geltend gemacht,\n\ndaß die in der Aufklärungsverfügung geforderten Nachweise bis zur mündlichen\n\nVerhandlung vom 29. Juni 2000 vermutlich nicht mehr zu beschaffen seien.\n\nAufgrund der folgenden Mitteilung des Berufungsgerichts vom 22. Juni 2000,\n\nder Senat erwäge ein Teilurteil hinsichtlich einer anderen Schadensposition und\n\nempfehle insoweit einen im Termin zu besprechenden Teilvergleich, durfte die\n\nKlägerin, wie die Revision zu Recht rügt, davon ausgehen, daß das Berufungs-\n\ngericht die Sache im übrigen nicht für entscheidungsreif halte und die Klägerin\n\nsich deshalb mit den geforderten Nachweisen noch Zeit lassen könne. Die\n\nMöglichkeit zur Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung nützte der Klä-\n\ngerin unter den gegebenen Umständen nichts. Ebensowenig wurde ihr durch\n\ndas ihr eingeräumte Schriftsatzrecht zur Erwiderung auf neues Vorbringen der\n\nBeklagten in deren Schriftsatz vom 27. Juni 2000 Gelegenheit gegeben, der\n\nAufklärungsverfügung nachzukommen. Soweit das Berufungsgericht die hier-\n\nnach geforderte Substantiierung im Schriftsatz der Klägerin vom 6. Juli 2000\n\ngemäß § 528 Abs. 2 a.F. ZPO als verspätet zurückgewiesen hat, wird das im\n\nHinblick auf das erstinstanzliche Obsiegen der Klägerin ohnehin durch diese\n\nVorschrift nicht gedeckt (vgl. BGH, Urt. v. 28. Oktober 1982 - III ZR 128/81,\n\nNJW 1983, 931 f.). Vielmehr hätte das Berufungsgericht auf die nunmehrige,\n\nder Klägerin offenbar nicht früher mögliche Substantiierung ihres Vortrags die\n\nmündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen (§ 156 ZPO; vgl. auch BGH,\n\nUrteil v. 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, NJW 1999, 1867 f.), wie die Revision\n\nzu Recht rügt. Davon abgesehen kann das angefochtene Urteil aber auch\n\nschon wegen der Verkennung des § 287 ZPO nicht bestehenbleiben.\n\nIV. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, sondern bedarf noch tatrichter-\n\nlicher Würdigung des Vorbringens der Klägerin im Hinblick auf § 287 ZPO. Zum\n\nanderen muß der Beklagten noch Gelegenheit gegeben werden, ihrer - von\n\ndem Berufungsgericht verkannten - Beweislast zur Frage der Pflichtwidrigkeit\n\nder unterlassenen Anmeldung von Kurzarbeit zu genügen. Die Sache ist daher\n\nzur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nKraemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-04/ii-zr-224-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":10},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":6},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":5},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-04/ii-zr-224-00","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-11-04/ii-zr-224-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. Zivilsenat","date":"2002-11-04","dockets":["II ZR 224/00"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 04.11.2002 – II ZR 224/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-11-04/ii-zr-224-00","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"AktG § 93 Abs. 2 Satz 2; GenG § 34 Abs. 2 Satz 2; GmbHG § 43 Abs. 2 Eine GmbH trifft im Rechtsstreit um Schadensersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG - entsprechend den Grundsätzen zu §§ 93 Abs. 2 AktG, 34 Abs. 2 GenG - die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, daß und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in des- sen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist, wobei ihr die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen können. Hingegen hat der Geschäftsführer darzu- legen und erforderlichenfalls zu beweisen, daß er seinen Sorgfaltspflichten ge- mäß § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder daß der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Klägerin wird das \"Teil-Anerkenntnisurteil und\n\nUrteil\" des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom\n\n13. Juli 2000 insoweit aufgehoben, als die Klage auf die Berufung\n\nder Beklagten in Höhe von 720.571,72 DM nebst 4 % Zinsen hier-\n\naus seit dem 2. September 1997 abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/287","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"287","label":"§ 287 ZPO","mentions":10},{"id":"GmbHG/43","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"43","label":"§ 43 GmbHG","mentions":6},{"id":"AktG/93","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"93","label":"§ 93 AktG","mentions":5},{"id":"GmbHG/46","law":"GmbHG","abbreviation":"GmbHG","ref":"46","label":"§ 46 GmbHG","mentions":3},{"id":"GenG/34","law":"GenG","abbreviation":"GenG","ref":"34","label":"§ 34 GenG","mentions":2},{"id":"BetrVG/87","law":"BetrVG","abbreviation":"BetrVG","ref":"87","label":"§ 87 BetrVG","mentions":2},{"id":"BGB/259","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"259","label":"§ 259 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/666","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"666","label":"§ 666 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/675","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"675","label":"§ 675 BGB","mentions":1},{"id":"GenG/41","law":"GenG","abbreviation":"GenG","ref":"41","label":"§ 41 GenG","mentions":1},{"id":"ZPO/156","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"156","label":"§ 156 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/286","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"286","label":"§ 286 ZPO","mentions":1},{"id":"AktG/116","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"116","label":"§ 116 AktG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 152, 280","basis":"cited_by_decisions","votes":21},{"kind":"zeitschrift","cite":"NZG 2003, 81","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:16:31.036547+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}