{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-10-31","aktenzeichen":"III ZB 23/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZB 23/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Oktober 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2002 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und\n\nDörr\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des\n\n16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n25. April 2002 - 16 U 16/02 - aufgehoben.\n\nDem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Begrün-\n\ndung der Berufung gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des\n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2001 Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nGründe\n\nI.\n\nDas Landgericht hat die Feststellungsklage des Klägers aufgrund der\n\nmündlichen Verhandlung vom 23. November 2001 mit Urteil vom 14. Dezember\n\n2001 abgewiesen. Gegen dieses seiner Prozeßbevollmächtigten am 15. Janu-\n\nar 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Januar 2002 Berufung einge-\n\nlegt, die er mit einem am 13. März 2002 eingegangenen Schriftsatz begründet\n\nhat. Am 22. März 2002 beantragte der Kläger wegen Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte zur\n\nBegründung aus: Rechtsanwältin St. , seine erstinstanzliche Prozeßbe-\n\nvollmächtigte, habe mit ihm vereinbart, daß gegen das Urteil des Landgerichts\n\nunter Ausschöpfung der Berufungsfrist am 15. Februar 2002 Berufung einge-\n\nlegt werden solle. Da Rechtsanwältin St. beabsichtigt habe, im Februar\n\n2002 Urlaub zu machen, dessen genaues Datum noch nicht festgestanden ha-\n\nbe, habe sie am 28. Januar 2002 die Berufungsschrift diktiert und durch den\n\nam Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt Sch. unterzeichnen\n\nlassen. Der Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellten G. habe sie\n\ndie Anweisung erteilt, die Berufungsschrift genau am 15. Februar 2002 bei Ge-\n\nricht einzureichen. Zugleich habe sie verfügt, die Berufungsbegründungsfrist\n\nunter Zugrundelegung der angeordneten Einlegung der Berufung vorsorglich\n\nauf den 15. März 2002 mit einer Vorfrist zum 8. März 2002 zu notieren. Entge-\n\ngen der ausdrücklichen Anweisung habe Frau G. die Berufungsschrift\n\nschon am 28. Januar 2002 zur Gerichtspost gegeben. Als Rechtsanwältin\n\nSt. die Kopie der Berufungsschrift mit Eingangsquittung zum 30. Januar\n\n2002 vorgelegt worden sei, habe sie sowohl schriftlich auf der Berufungsschrift\n\nals auch mündlich gegenüber Frau G. bei Übergabe der Akte verfügt,\n\ndie Berufungsbegründungsfrist mit Vorfrist umzunotieren. Frau G. sei\n\njedoch der Ansicht gewesen, eine Umnotierung sei nicht erforderlich, weil die\n\nFrist 15. März 2002 nach neuem Recht richtig notiert sei. Sie habe deshalb bei\n\nder Verfügung \"nicht notwendig\" vermerkt, wegen hohen Arbeitsanfalls aber\n\nvergessen, Rechtsanwältin St. noch einmal auf die Fristnotierung anzu-\n\nsprechen. Die eingetragene Wiedervorlagefrist 14. Februar 2002 habe sie in\n\nder Annahme gestrichen, die Wiedervorlage habe sich durch Einreichung der\n\nBerufungsschrift erledigt, weshalb die Akte an diesem Tag nicht vorgelegt wor-\n\nden sei. Dies sei vielmehr erst zur vorsorglich notierten Vorfrist am 8. März\n\n2002 geschehen. Als Rechtsanwältin St. am 11. März 2002 die Akten für\n\ndie Berufungsbegründung in Arbeit genommen habe, habe sie die falsche Be-\n\nrechnung der Berufungsbegründungsfrist bemerkt.\n\nDas Berufungsgericht hat die Erteilung von Wiedereinsetzung gegen die\n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als un-\n\nzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.\n\nII.\n\n1.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1\n\nSatz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig, weil die Sicherung\n\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-\n\ndegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).\n\n2.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar hat der Kläger die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist versäumt. Auf seinen rechtzeitigen Antrag ist ihm jedoch\n\ngemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.\n\nDamit wird der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluß des Beru-\n\nfungsgerichts gegenstandslos.\n\na) Nach dem durch anwaltliche Versicherung des Prozeßbevollmächtig-\n\nten zweiter Instanz und durch eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwalts-\n\nund Notariatsfachangestellten G. glaubhaft gemachten Vorbringen des\n\nKlägers war dieser ohne ein ihm zuzurechnendes Verschulden seiner Prozeß-\n\nbevollmächtigten gehindert, die Berufungsbegründungsfrist zu wahren. Hier-\n\nnach beruhte die Versäumung der Frist auf drei Fehlern der Angestellten\n\nG. . Entgegen einer erteilten Weisung reichte sie die bereits am\n\n28. Januar 2002 erstellte Berufungsschrift sofort und nicht erst unter Aus-\n\nschöpfung der Frist am 15. Februar 2002 bei Gericht ein. War dies für sich ge-\n\nnommen noch kein Fehler, der unmittelbar zu Rechtsverlusten des Klägers\n\nführte, unterließ sie nach Zugang einer Kopie der Berufungsschrift mit Ein-\n\ngangsquittung die ihr mündlich und schriftlich angewiesene Umnotierung der\n\nBerufungsbegründungsfrist vom 15. März 2002 auf den 28. Februar 2002, weil\n\nsie der irrigen Auffassung war, die Frist laufe nach neuem Recht am 15. März\n\n2002 aus. Sie war jedoch nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen darüber\n\nunterrichtet worden, daß nach der Übergangsregelung das alte Recht in Fällen\n\nanzuwenden ist, in denen die mündliche Verhandlung, auf welche das Urteil\n\nergeht, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist. Schließlich legte sie\n\ndie Handakten am 14. Februar 2002 nicht vor, weil sie den Zusammenhang\n\ndieser Frist mit der bereits eingereichten Berufung sah.\n\nb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann\n\nein Rechtsanwalt die Berechnung üblicher und in seiner Praxis häufig vorkom-\n\nmender Fristen sowie die Führung des Fristenkalenders seinem gut ausgebil-\n\ndeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen. Er muß aber durch\n\ngeeignete organisatorische Maßnahmen dafür sorgen, daß Fristversäumnisse\n\nmöglichst vermieden werden (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Juli 1994 - VIII ZB\n\n26/94 - NJW 1994, 2551; Senatsbeschluß vom 31. Januar 2002 - III ZB 69/01 -\n\nNJW 2002, 1130). Darüber hinaus darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf\n\nvertrauen, daß eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen\n\nhat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Ihn trifft unter solchen Umständen\n\nnicht die Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung\n\nzu vergewissern (vgl. BGH, Beschluß vom 13. April 1997 - XII ZB 56/97 - NJW\n\n1997, 1930).\n\naa) Nach diesen Grundsätzen ist den Prozeßbevollmächtigten des Klä-\n\ngers ein Verschulden nicht vorzuwerfen. Die Weisung an die Büroangestellte,\n\ndie am 28. Januar 2002 bereits unterzeichnete Berufungsschrift erst am 15. Fe-\n\nbruar 2002 bei Gericht einzureichen, betraf eine einfach wahrzunehmende\n\nHandlung, die keine besonderen Kenntnisse voraussetzte und mit Hilfe des\n\nFristenkalenders verläßlich hätte ausgeführt werden können. Auch die mögli-\n\ncherweise vorzunehmende Korrektur einer vorsorglich eingetragenen Beru-\n\nfungsbegründungsfrist nach Eingang der Mitteilung über den genauen Eingang\n\nder Berufungsschrift bei Gericht war ein nach dem bis zum 31. Dezember 2001\n\ngeltenden Recht immer wieder vorkommender Routinevorgang, den der Anwalt\n\nseinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen\n\ndurfte. Es kommt hier hinzu, daß sich Rechtsanwältin St. auf eine selb-\n\nständige Bearbeitung durch die Büroangestellte nicht beschränkt, sondern ihr\n\neine mündliche und schriftliche Weisung zur Umnotierung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist erteilt hat. Angesichts dieser Weisung kommt dem Umstand,\n\ndaß die Büroangestellte möglicherweise die Unterrichtung über das neue\n\nRechtsmittelrecht und die Übergangsregelung noch nicht richtig aufgenommen\n\nhatte, keine entscheidende Bedeutung zu, weil die Weisung in jedem Fall zu\n\nbefolgen war und die Büroangestellte nach dem glaubhaft gemachten Vorbrin-\n\ngen gleichfalls angewiesen war, Rücksprache mit dem Prozeßbevollmächtigten\n\nzu halten, wenn sie eine Verfügung anders als angeordnet ausführen wollte.\n\nDa ihr nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen bei der Fristberechnung und\n\n-notierung seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses in der Kanzlei (Oktober 1997)\n\nnoch keine Fehler unterlaufen waren, durften sich die Prozeßbevollmächtigten\n\ndarauf verlassen, daß auch in dieser Sache die angewiesene Frist eingetragen\n\nwürde.\n\nbb) Der Senat folgt der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht,\n\nRechtsanwältin St. hätte die Eintragung der Frist in den Kalender selbst\n\nvornehmen, jedenfalls prüfen müssen, ob die Büroangestellte die Frist richtig\n\neingetragen hatte, nachdem sie bemerkt hatte, daß die Angestellte die Beru-\n\nfungsschrift weisungswidrig zu früh eingereicht hatte. Nicht jeder Fehler recht-\n\nfertigt den vom Berufungsgericht gezogenen Schluß, daß man sich auf einen\n\nMitarbeiter nicht mehr verlassen könne. Der Fehler hatte hier nicht entschei-\n\ndendes Gewicht, weil er als solcher noch nicht mit Rechtsnachteilen für den\n\nKläger verbunden war und eine ordnungsmäßige Abwicklung des Berufungs-\n\nverfahrens nicht behinderte. Er betraf auch nicht im Kern die Führung des Fri-\n\nstenkalenders, so daß er das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Angestellten\n\nin dieser Beziehung nicht berührte. Daß Rechtsanwältin St. unter diesen\n\nUmständen durch eine eigene - mündliche und schriftliche - Weisung zur Um-\n\nnotierung der Berufungsbegründungsfrist dem eingetretenen Fehler Rechnung\n\ntrug und die weitere fristgemäße Bearbeitung sicherstellen wollte, entsprach\n\neiner verantwortungsbewußten und die Interessen des Mandanten wahrneh-\n\nmenden Verfahrensweise. Zu mehr war sie auch im Hinblick auf den der Ange-\n\nstellten unterlaufenen Fehler bei der Einreichung der Berufungsschrift nicht\n\nverpflichtet. Soweit das Berufungsgericht den Beschlüssen des Bundesge-\n\nrichtshofs vom 3. November 1997 (VI ZB 47/97 - NJW 1998, 460) und vom\n\n10. Juli 1980 (VII ZB 7/80 - VersR 1980, 1047) weitergehende Anforderungen\n\nan die vom Rechtsanwalt selbst wahrzunehmenden Pflichten entnehmen will,\n\nverkennt es, daß diesen Entscheidungen keine vergleichbaren Fallgestaltun-\n\ngen zugrunde lagen. Es kommt auch nicht auf die Bedenken an, die das Beru-\n\nfungsgericht mit Rücksicht auf das Verhalten des beim Oberlandesgericht zu-\n\ngelassenen Rechtsanwalts Sch. äußert. Denn dem Wiedereinset-\n\nzungsantrag ist seinem gesamten Inhalt nach zu entnehmen, daß Rechtsan-\n\nwältin St. mit der Bearbeitung betraut war. Daß ihr im Februar 2002 geplanter\n\nUrlaub einer Überwachung der Sache entgegenstand, ist nicht erkennbar.\n\nVielmehr belegt ihre Bearbeitung, daß sie das Erforderliche veranlaßt hatte, um\n\ndie Berufungsbegründung rechtzeitig vorzubereiten. Daß hierzu möglicherwei-\n\nse vor dem 28. Februar 2002 ein Verlängerungsantrag hätte gestellt werden\n\nmüssen, stellt die ordnungsmäßige Handhabung durch sie nicht in Frage.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nDörr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-31/iii-zb-23-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-31/iii-zb-23-02","retrieved":"2026-07-10 13:41:27.584916+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-10-31/iii-zb-23-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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