{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-10-31","aktenzeichen":"I ZR 60/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 1; GG Art. 12 Abs. 1; BOÄ Bayern 1998 § 27 Klinik mit Belegärzten Dem Werbeprivileg einer Klinik, in der sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungen erbracht werden, steht es grundsätzlich nicht entgegen, daß die stationären Leistungen von Belegärzten erbracht werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 60/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nja\n nein\n :\nBGHZ\nBGHR : nein\n\nVerkündet am:\n31. Oktober 2002\nFühringer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nUWG § 1;\nGG Art. 12 Abs. 1; BOÄ Bayern 1998 § 27\n\nKlinik mit Belegärzten\n\nDem Werbeprivileg einer Klinik, in der sowohl stationäre als auch ambulante\nBehandlungen erbracht werden, steht es grundsätzlich nicht entgegen, daß die\nstationären Leistungen von Belegärzten erbracht werden.\n\nBGH, Urt. v. 31. Oktober 2002 - I ZR 60/00 - OLG Nürnberg\n\nLG Nürnberg-Fürth\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 31. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.\n\nDr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und\n\nDr. Schaffert\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 23. November 1999 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die\n\nBerufung der Beklagten gegen die im Urteil des Landgerichts Nürn-\n\nberg-Fürth, 4. Kammer für Handelssachen, vom 26. Februar 1999\n\nunter I 1 und I 2 enthaltenen Verbotsaussprüche unter teilweiser\n\nEinschränkung und Neufassung zurückgewiesen hat.\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil des\n\nLandgerichts Nürnberg-Fürth unter Zurückweisung des Rechtsmit-\n\ntels im übrigen in den Verbotsaussprüchen I 1 und I 2 abgeändert.\n\nHinsichtlich der Verbotsaussprüche I 1 a und I 1 b sowie I 2 wird die\n\nKlage insgesamt abgewiesen.\n\nIm übrigen Umfang der Aufhebung (Verurteilung der Beklagten ge-\n\nmäß Ziffer I 1 c des landgerichtlichen Unterlassungstenors) wird die\n\nSache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte, die über eine Konzession nach § 30 GewO als Privatkran-\n\nkenhaus verfügt, betreibt unter der Bezeichnung \"E. -CLINIC\" eine beleg-\n\närztliche Privatklinik. Die in der Klinik tätigen Belegärzte führen im Klinikgebäu-\n\nde - räumlich getrennt - eigene Praxen. Sie sind vertraglich zur ambulanten und\n\nstationären Ausübung ihrer Praxis sowie zur kooperativen und konsiliarischen\n\nZusammenarbeit mit den anderen Ärzten des Hauses verpflichtet.\n\nDie Beklagte versandte an potentielle Patienten eine Werbebroschüre\n\n(Anl. K 1), in der sie auf die Vorzüge ihres Klinikkonzeptes hinwies, sowie\n\n- eingelegt in diese Broschüre - verschiedene Informationsblätter (Anl. K 2 bis\n\nK 13), in denen sie die in ihrer Klinik angewendeten Verfahren und Behandlun-\n\ngen beschrieb. Sie verwandte dabei medizinische Fachausdrücke und Abkür-\n\nzungen.\n\nDie Klägerin, die berufsständische Organisation der Ärzte Bayerns, hält\n\netliche der in der Werbebroschüre und in den Informationsblättern enthaltenen\n\nÄußerungen wegen Verstoßes gegen §§ 1, 3 UWG sowie §§ 11, 12 HWG für\n\nwettbewerbswidrig.\n\nGegenstand der revisionsrechtlichen Beurteilung sind die vom Beru-\n\nfungsgericht bestätigten und teilweise neu gefaßten Verbote: es zu unterlassen,\n\nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs außerhalb der Fach-\n\nkreise\n\n1. mit folgenden Texten zu werben:\n\na)\n\nIm Unterschied zu einem überwiegend auf stationäre Be-\nhandlung beschränkten Krankenhaus und zum nur ambu-\nlant praktizierenden niedergelassenen Arzt werden an der\nE. -CLINIC grundsätzlich Leistungen aus dem ambu-\nlanten und dem stationären Bereich angeboten.\n\nSpezialistensuche, Informationsverluste beim Umzug ins\nKrankenhaus und danach gehören in diesem vernetzten\nSystem der Vergangenheit an.\n\nb) Ein weiterer Unterschied zum auf die stationäre Behand-\n\nlung konzentrierten Krankenhaus:\n\nIn der E. -CLINIC ist die Präventionsmedizin ebenso in-\ntegraler Bestandteil des Medizinkonzepts wie die Nachbe-\ntreuung und die ambulante Rehabilitation.\n\nc) Eine stationäre Behandlung in der E. -CLINIC dauert\nheute im Mittel nur noch 7,6 Tage. Im Durchschnitt aller\ndeutschen Krankenhäuser ist sie mit 12,9 Tagen (Statisti-\nsches Bundesamt) fast doppelt so lang!\n\n2.\n\nfür die Behandlung von\n\na) Erkrankungen an Hornhaut, Regenbogenhaut, Linse, Netz-\n\nhaut und Sehnerven;\n\nb) Senkungsbeschwerden im gynäkologischen Bereich, Bla-\nsenleiden, unwillkürlichem Harnverlust und Vorfall der Ge-\nbärmutter;\n\nc) Prozessen innerhalb der Hör- und Gleichgewichtsorgane\nsowie ihre organischen und nervlichen Grundlagen, insbe-\nsondere auch bei Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen\nsowie Hörgeräuschen (Tinnitus);\n\nd) Affektionen der Harnblase, Harnsteinleiden, Blasenentlee-\n\nrungsstörungen und Bettnässen;\n\nzu werben.\n\nDie Revision verfolgt den Antrag der Beklagten weiter, die Klage in vol-\n\nlem Umfang abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Werbung der Beklagten\n\nmit den im Verbotsausspruch unter 1. wiedergegebenen Texten verstoße gegen\n\n§§ 1, 3 UWG. Die Werbung für die Behandlung der im Verurteilungstenor unter\n\n2. genannten Krankheiten hat das Berufungsgericht für gemäß § 1 UWG i.V. mit\n\n§ 12 Abs. 2 Satz 1 HWG unzulässig erachtet. Dazu hat es ausgeführt:\n\nDie Klägerin sei zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Unter-\n\nlassungsansprüche gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG befugt. Die Beklagte han-\n\ndele mit der Herausgabe und Verwendung ihrer Werbematerialien im geschäft-\n\nlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. von §§ 1, 3 UWG.\n\nDie Werbung außerhalb der Fachkreise mit dem im Verbotsausspruch\n\nunter 1 a wiedergegebenen Text verstoße gegen §§ 1, 3 UWG, weil die Be-\n\nklagte die angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des\n\nBerufungsgerichts gehörten, durch den beanstandeten Text in die Irre führe.\n\nDer Leser der Werbebroschüre erkenne, daß die Beklagte eine Privatklinik\n\nbetreibe. Er werde deshalb annehmen, daß sie sich durch den angestellten\n\nVergleich in erster Linie von anderen tatsächlich existierenden Krankenhäusern\n\nabheben und als besonderen Vorzug ihres Konzepts herausstellen wolle, daß in\n\nihrem Haus grundsätzlich Leistungen sowohl aus dem ambulanten als auch\n\ndem stationären Bereich angeboten würden. Dieser Eindruck sei jedoch unzu-\n\ntreffend, weil zumindest die großen Anstaltskrankenhäuser, insbesondere die\n\nUniversitätskliniken, in vielen Bereichen Abteilungen unterhielten, in denen die\n\nPatienten untersucht und anschließend ambulant behandelt würden, wenn sich\n\nherausgestellt habe, daß ein stationärer Aufenthalt nicht erforderlich sei. Ein\n\ngrundlegender und systematischer Unterschied zu dem Konzept der Beklagten\n\nbestehe in dieser Hinsicht somit nicht. Die durch den Vergleich hervorgerufene\n\nIrreführung sei auch relevant.\n\nAus den selben Gründen sei der Beklagten auch die Werbung mit dem\n\nim Unterlassungstenor unter 1 b aufgeführten Text zu untersagen, da jedenfalls\n\n- wie gerichtsbekannt sei - in den großen Anstaltskrankenhäusern präventive\n\nMedizin und Nachbetreuung mit ambulanter Rehabilitation als Bestandteil der\n\ngebotenen medizinischen Versorgung durchgeführt würden. Die Werbung mit\n\ndem im Verbotsausspruch 1 c wiedergegebenen Text verstoße gegen § 1\n\nUWG, weil er das für alle Werbevergleiche geltende Sachlichkeitsgebot verlet-\n\nze.\n\nDie Werbung außerhalb der Fachkreise für die Behandlung der im Un-\n\nterlassungstenor unter 2. aufgeführten Krankheiten sei der Beklagten gemäß\n\n§ 1 UWG i.V. mit § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG und der Anlage A zu dieser Vor-\n\nschrift zu untersagen. Die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes seien auf\n\nden vorliegenden Sachverhalt anwendbar, da nicht lediglich eine bloße Firmen-\n\noder Imagewerbung vorliege. Das Werbeprivileg gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2\n\nHWG könne die Beklagte nicht für sich in Anspruch nehmen, weil sie nicht zu\n\nden dort genannten Institutionen gehöre. Allerdings sei das Werbeverbot ge-\n\nmäß § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG nicht auf standesrechtlich zugelassene Arztwer-\n\nbung anwendbar. Die Vorschrift des § 27 Abs. 1 der Berufsordnung für die\n\nÄrzte in Bayern (BOÄ Bayern 1998) verbiete dem Arzt, für seine oder die beruf-\n\nliche Tätigkeit anderer Ärzte zu werben. Nach § 27 Abs. 2 der Berufsordnung\n\ndürfe der Arzt eine ihm verbotene Werbung durch andere nicht veranlassen\n\noder dulden. Dies gelte auch für die anpreisende Herausstellung von Ärzten in\n\nAnkündigungen von Kliniken oder anderen Unternehmen. Die Beklagte habe in\n\nihren Werbematerialien mit der Darstellung der angegriffenen Behandlungen\n\nüberwiegend für das Angebot der mit ihr zusammenarbeitenden und in ihren\n\nRäumen ambulant behandelnden Belegärzte und nicht für ihr eigenes Klinikan-\n\ngebot geworben. Sie könne sich daher nicht mit Erfolg auf eine Ausnahme von\n\ndem strikten Werbeverbot für Ärzte berufen.\n\nII. Die Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen hinsichtlich der\n\nVerurteilung der Beklagten gemäß Ziffer 1 a und 1 b sowie 2. des Verbotsaus-\n\nspruchs zur Abweisung der Klage und im übrigen (Ziffer 1 c) zur Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Die Klägerin ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG klagebefugt (vgl. BGH,\n\nUrt. v. 26.11.1998 - I ZR 179/96, GRUR 1999, 504, 505 = WRP 1999, 501 - Im-\n\nplantatbehandlungen I).\n\n2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Werbung\n\nder Beklagten mit den im Verurteilungstenor unter 1 a und 1 b wiedergegebe-\n\nnen Texten nicht gegen §§ 1, 3 UWG. Die Verurteilung der Beklagten gemäß\n\nZiffer 1 c stellt sich auf der bisherigen Grundlage ebenfalls nicht als gerechtfer-\n\ntigt dar.\n\na) Zum Verbotsausspruch 1 a:\n\naa) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon\n\nausgegangen, daß die Zulässigkeit des in der angegriffenen Textpassage ent-\n\nhaltenen Vergleichs davon abhängt, ob er sich in den Grenzen der sachlichen\n\nund insbesondere der wahrheitsgemäßen Erörterung hält. Irreführende Anga-\n\nben über geschäftliche Verhältnisse sind stets unzulässig, gleichgültig, ob sie\n\nim Rahmen eines Systemvergleichs oder - wie § 3 Satz 2 UWG klarstellt - im\n\nRahmen einer vergleichenden Werbung gemacht werden, weil sie die umwor-\n\nbenen Verkehrskreise täuschen und die Mitbewerber wettbewerbswidrig behin-\n\ndern (vgl. Großkomm.UWG/Brandner/Bergmann, 12. Lieferung 2000, § 1 UWG\n\nRdn. A 146; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG\n\nRdn. 389; Köhler in: Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdn. 457).\n\nbb) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die weitere Annahme des\n\nBerufungsgerichts, durch den beanstandeten Text führe die Beklagte die ange-\n\nsprochenen Verkehrskreise in die Irre. Der Beurteilung des Berufungsgerichts\n\nkann nicht beigetreten werden, weil ihr ein fehlerhaftes Verständnis der ange-\n\ngriffenen Aussage zugrunde liegt.\n\n(1) Keine Einwände bestehen allerdings gegen die Feststellung des Be-\n\nrufungsgerichts, wer den angegriffenen Text lese, werde annehmen, die Be-\n\nklagte wolle als einen besonderen Vorzug ihres Konzepts herausstellen, daß in\n\nihrem Haus grundsätzlich Leistungen aus dem ambulanten und dem stationä-\n\nren Bereich angeboten würden. Auch die weitere Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, der angesprochene Verkehr werde den Vergleich mit einem \"überwie-\n\ngend auf stationäre Behandlung beschränkten Krankenhaus\" auf tatsächlich\n\nexistierende Krankenhäuser beziehen, begegnet keinen Bedenken. Auch die\n\nBeklagte hat - anders als das Berufungsgericht meint - nicht behauptet, der an-\n\ngesprochene Verkehr werde den Vergleich als einen solchen mit einem ge-\n\ndachten Krankenhaus auffassen, das sich auf stationäre Behandlungen be-\n\nschränkt.\n\n(2) Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht darin zugestimmt werden,\n\ndie Beklagte berühme sich einer Vorrangstellung; diese sei unzutreffend, weil\n\nzumindest die großen Anstaltskrankenhäuser, insbesondere die Universitätskli-\n\nniken, in vielen ihrer Bereiche Abteilungen unterhielten, an die sich Patienten\n\neinschließlich der Privatversicherten, Beihilfeberechtigten und Selbstzahler di-\n\nrekt wenden könnten, in denen sie untersucht sowie anschließend ambulant\n\nbehandelt würden, wenn sich herausgestellt habe, daß ein stationärer Aufent-\n\nhalt nicht erforderlich sei.\n\nDas Berufungsgericht nimmt dabei an, die Beklagte erwecke mit ihrem\n\nWerbetext den Eindruck, ihr komme deshalb eine Vorrangstellung gegenüber\n\nanderen tatsächlich existierenden Krankenhäusern zu, weil ausschließlich in\n\nihrer Klinik sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen unter einem\n\nDach angeboten würden. Die Revision rügt mit Recht, der Wortlaut des Wer-\n\nbetextes biete keine Anhaltspunkte dafür, daß die Werbeaussage in dem vom\n\nBerufungsgericht angenommenen Sinne verstanden werden könne. In der\n\nWerbung ist lediglich von \"einem überwiegend auf stationäre Behandlung be-\n\nschränkten Krankenhaus\" die Rede. Die Verwendung des unbestimmten Arti-\n\nkels \"einem\" macht deutlich, daß kein Vergleich mit sämtlichen sonstigen Kran-\n\nkenhäusern gezogen werden soll. Ein Vorrang vor allen anderen Krankenhäu-\n\nsern wird damit nicht behauptet. Die Benutzung des Adjektivs \"überwiegend\"\n\nläßt Raum für die Annahme, daß in einem anderen Krankenhaus neben der\n\nstationären Behandlung auch eine ambulante Behandlung in Betracht kommt.\n\nDie Beklagte stellt in der Werbung vielmehr lediglich heraus, daß im Unter-\n\nschied zu einem \"überwiegend\" auf stationäre Behandlung beschränkten Kran-\n\nkenhaus in ihrer Klinik \"grundsätzlich\" Leistungen aus dem ambulanten und\n\ndem stationären Bereich angeboten würden.\n\nDer Werbetext erweckt demnach - anders als das Berufungsgericht ge-\n\nmeint hat - nicht den Eindruck, der besondere Vorzug der Klinik der Beklagten\n\ngegenüber anderen Krankenhäusern bestehe darin, daß ausschließlich in ihrer\n\nKlinik und in keinem anderen Krankenhaus sowohl stationäre als auch ambu-\n\nlante Behandlungen angeboten würden. Deshalb kann aus der Tatsache, daß\n\nauch andere Krankenhäuser nicht nur stationäre, sondern auch ambulante Lei-\n\nstungen anbieten, nicht geschlossen werden, die Beklagte führe die Werbe-\n\nadressaten in die Irre. Es ist vielmehr erfahrungsgemäß naheliegend, die Wer-\n\nbeaussage dahin zu verstehen, daß die Integration von ambulanter und statio-\n\nnärer Behandlung bei der Beklagten die Grundkonzeption darstellt, während\n\neine solche Integration bei sonstigen Krankenhäusern eher die Ausnahme bil-\n\ndet.\n\nb) Zum Verbotsausspruch 1 b:\n\naa) Das Berufungsgericht hat gemeint, die unter 1 b des Verurteilungs-\n\ntenors wiedergegebene Passage, die von den angesprochenen Verkehrskrei-\n\nsen als Vergleich zu tatsächlich existierenden Krankenhäusern vergleichbarer\n\nGröße aufgefaßt werde, sei irreführend, weil jedenfalls auch in den großen An-\n\nstaltskrankenhäusern nicht nur zufällig, sondern als Bestandteil der gebotenen\n\nmedizinischen Versorgung präventive Medizin und Nachbetreuung mit ambu-\n\nlanter Rehabilitation durchgeführt würden. Auch das hält der revisionsrechtli-\n\nchen Nachprüfung nicht stand.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat wiederum unterstellt, die Werbeaussage\n\nwerde von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden, daß in an-\n\nderen Krankenhäusern vergleichbarer Größe präventive Medizin und Nachbe-\n\ntreuung mit ambulanter Rehabilitation schlechthin nicht zum Leistungsangebot\n\ngehörten. Dies läßt sich dem Wortlaut der Werbeaussage jedoch nicht entneh-\n\nmen. Im Text ist lediglich von dem \"auf die stationäre Behandlung konzentrier-\n\nten Krankenhaus\" die Rede. Damit wird jedenfalls nicht die Behauptung aufge-\n\nstellt, alle sonstigen Krankenhäuser konzentrierten sich auf die stationäre Be-\n\nhandlung, während die Beklagte als einzige Klinik auch Präventionsmedizin\n\nsowie die Nachbetreuung und ambulante Rehabilitation anbiete. Die angegriffe-\n\nne Werbung ist vielmehr so zu verstehen, daß das auch die Vorsorge und\n\nNachsorge umfassende Gesamtangebot in der Klinik der Beklagten zum prinzi-\n\npiellen Konzept gehört, während ein entsprechendes Angebot in den sonstigen\n\nKrankenhäusern nicht zum regelmäßigen Leistungsumfang zählt.\n\nc) Zum Verbotsausspruch 1 c:\n\naa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Text erzeuge als Sy-\n\nstemvergleich - auch wenn die wiedergegebenen statistischen Zahlen jeweils\n\nunstreitig seien - einen falschen Gesamteindruck und verstoße damit gegen\n\n§§ 1, 3 UWG. In der Klinik der Beklagten würden Transplantationspatienten, die\n\neiner besonders intensiven und längeren Betreuung bedürften, nicht behandelt.\n\nDie Beklagte nehme ausschließlich Privatpatienten und sonstige Selbstzahler\n\nauf. Es spreche deshalb alles dafür, daß sie in einem deutlich geringeren Maße\n\nals Anstaltskrankenhäuser chronisch Kranke, die aus finanziellen Gründen nicht\n\nin anderen Institutionen gepflegt werden könnten, behandele. Es sei deshalb\n\nwahrscheinlich, daß der Vergleich zu der durchschnittlichen Verweildauer in\n\nallen Krankenhäusern ebensowenig aussagekräftig für die Leistungsfähigkeit\n\nder Beklagten sei, wie ein statistischer Vergleich zu den Krankenhäusern der\n\nStufen I und II, der, wie die Beklagte selbst einräume, zu ihren Lasten ausge-\n\nhen müsse. Diese Unsicherheit führe zur Unzulässigkeit des Vergleichs. Denn\n\nim Rahmen dieses Rechtsstreits könne nicht festgestellt werden, ob und inwie-\n\nfern der Vergleich der Verweildauer in der Klinik der Beklagten im Vergleich zur\n\ndurchschnittlichen Verweildauer in allen deutschen Krankenhäusern überhaupt\n\netwas über deren überlegene Leistungsfähigkeit aussage. Insoweit bestehe\n\nkeine Vergleichbarkeit.\n\nbb) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist die ver-\n\ngleichende Gegenüberstellung an sich wahrer Tatsachen im Rahmen eines Sy-\n\nstemvergleichs unzulässig, wenn sie beim angesprochenen Verkehr einen un-\n\nrichtigen oder irreführenden Gesamteindruck erweckt (vgl. BGH, Urt. v.\n\n27.2.1986 - I ZR 7/84, GRUR 1986, 548, 549 = WRP 1986, 654 - Dachstein-\n\nwerbung; Urt. v. 3.2.1988 - I ZR 183/85, GRUR 1988, 764, 767 = WRP 1988,\n\n525 - Krankenkassen-Fragebogen). Dies kann insbesondere dann der Fall sein,\n\nwenn die miteinander verglichenen Tatsachen entgegen den Erwartungen des\n\nVerkehrs nicht miteinander vergleichbar sind, weil die Tatsachengrundlagen in\n\nfür den Vergleich wesentlichen Punkten voneinander abweichen.\n\ncc) Es ist demnach grundsätzlich nicht zu beanstanden, daß das Beru-\n\nfungsgericht seine Annahme, die erforderliche Vergleichbarkeit könne im Rah-\n\nmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht festgestellt werden bzw. der Vergleich\n\nder durchschnittlichen Verweildauer in der Klinik der Beklagten mit der durch-\n\nschnittlichen Verweildauer in allen Krankenhäusern sei für die Leistungsfähig-\n\nkeit der Beklagten wahrscheinlich nicht aussagekräftig, maßgeblich darauf ge-\n\nstützt hat, daß die Klinik der Beklagten in einem deutlich geringeren Maße als\n\nAnstaltskrankenhäuser chronisch Kranke betreuen müsse, und daß in der Klinik\n\nder Beklagten keine Transplantationspatienten behandelt würden. Die Revision\n\nrügt aber mit Recht, daß das Berufungsgericht in verfahrenswidriger Weise un-\n\nter Beweis gestellten Sachvortrag der insoweit beweisbelasteten (vgl. Groß-\n\nkomm.UWG/Brandner/Bergmann aaO § 1 Rdn. A 147) Beklagten übergangen\n\nhat.\n\nDie Beklagte hat vorgetragen und unter Sachverständigenbeweis ge-\n\nstellt, ihre Klinik entspreche einem Krankenhaus der III. bzw. IV. Versorgungs-\n\nstufe gemäß Art. 4 Abs. 5 und 6 BayKHG. Sie behandele aufgrund ihres umfas-\n\nsenden Leistungsangebots gerade \n\nim neuro-chirurgischen, allgemein-\n\nchirurgischen und unfall-chirurgischen Bereich und auf dem Fachgebiet der in-\n\nneren Medizin ständig schwerstkranke und chronischkranke Patienten. Jeder\n\nstatistische Vergleich mit der Summe aller sonstigen Krankenhäuser, die in ih-\n\nrer überwiegenden Anzahl den Versorgungsstufen I und II zuzuordnen seien,\n\nbenachteilige die Beklagte statistisch, da sie im Verhältnis zu den Vergleichs-\n\nkrankenhäusern eine überproportionale Anzahl von Schwerst- und Chronisch-\n\nkranken stationär versorge. Dem Hinweis der Klägerin auf Transplantationspa-\n\ntienten ist die Beklagte damit entgegengetreten, daß sich die gesetzlich nur an\n\nUniversitätskliniken mögliche Transplantationsmedizin statistisch wegen der\n\ngeringen Anzahl der Fälle nur mit Zehntel Bruchteilen eines Prozents auswirke.\n\nEs kann danach nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsge-\n\nricht die Vergleichbarkeit der durchschnittlichen Verweildauer in der Klinik der\n\nBeklagten und in anderen Krankenhäusern anders beurteilt hätte, wenn es den\n\nvon ihm nicht geprüften und deshalb in der Revisionsinstanz als richtig zu un-\n\nterstellenden Sachvortrag der Beklagten berücksichtigt hätte.\n\n3. Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Verurteilung der\n\nBeklagten, es zu unterlassen, für die Behandlung der im Tenor unter 2 a bis 2 d\n\ngenannten Krankheiten zu werben.\n\na) Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG ist es verboten, außerhalb der Fach-\n\nkreise für Verfahren oder Behandlungen zu werben, die sich auf die Erkennung,\n\nBeseitigung oder Linderung der in der Anlage zum Heilmittelwerbegesetz auf-\n\ngeführten Krankheiten oder Leiden beziehen. Das Berufungsgericht hat ange-\n\nnommen, die im Unterlassungstenor zu 2. genannten Krankheiten, für deren\n\nBehandlung die Beklagte in ihrer Werbebroschüre und den Informationsblättern\n\nwerbe, würden von § 12 Abs. 2 Satz 1 HWG i.V. mit der Anlage A umfaßt. Dies\n\nwird von der Revision hingenommen und läßt auch keinen Rechtsfehler erken-\n\nnen. Die unter Ziffer 2 a und 2 c aufgeführten Krankheiten zählen zu den orga-\n\nnischen Krankheiten der Augen und Ohren (Anlage A Nr. 5 b), die unter Zif-\n\nfer 2 b und 2 d genannten Krankheiten gehören zu den organischen Krankhei-\n\nten der Harn- und Geschlechtsorgane (Anlage A Nr. 5 e).\n\nb) Das Berufungsgericht ist des weiteren zu Recht davon ausgegangen,\n\ndaß das Heilmittelwerbegesetz auf die streitgegenständliche Werbung zur An-\n\nwendung komme, weil keine bloße Firmen- oder Imagewerbung vorliege, son-\n\ndern konkrete Verfahren und Behandlungen beschrieben und beworben wür-\n\nden.\n\nNicht jede Werbung für Verfahren und Behandlungen i.S. von § 1 Abs. 1\n\nNr. 2 HWG unterfällt den Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes. Einbe-\n\nzogen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur die produktbezogene\n\nWerbung (Produkt- und Absatzwerbung), nicht hingegen die allgemeine Fir-\n\nmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), die ohne Bezugnahme auf\n\nbestimmte Verfahren und Behandlungen für Ansehen und Leistungsfähigkeit\n\ndes Unternehmens allgemein wirbt (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1992 - I ZR 221/90,\n\nGRUR 1992, 873 = WRP 1993, 473 - Pharma-Werbespot; Urt. v. 15.12.1994\n\n- I ZR 154/92, GRUR 1995, 223 = WRP 1995, 310 - Pharma-Hörfunkwerbung;\n\nDoepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 18). Die Beantwortung der\n\nfür die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob\n\ndie zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt danach\n\nmaßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die\n\nDarstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zu-\n\nmindest individualisierbarer Verfahren und Behandlungen im Vordergrund steht.\n\nDa die Beklagte in den mit ihrer Werbebroschüre versandten Informati-\n\nonsblättern die verschiedenen in ihrer Klinik angewendeten Verfahren und Be-\n\nhandlungen in den Vordergrund stellt, beinhalten diese Werbematerialien mithin\n\neine vom Heilmittelwerbegesetz erfaßte Absatzwerbung.\n\nc) Dem Berufungsgericht kann aber nicht darin beigetreten werden, daß\n\nder Beklagten als Betreiberin einer belegärztlichen Privatklinik die Werbung in\n\ndem genannten Umfang verboten ist.\n\naa) Im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit des\n\nArt. 12 Abs. 1 GG ist es Ärzten, die Kliniken und Sanatorien betreiben, nicht\n\nverwehrt, unter Herausstellung der Arztnamen und Arztbezeichnung sowie un-\n\nter Angabe der Indikationsgebiete und Behandlungsmethoden zu werben (vgl.\n\nBVerfGE 71, 183, 198 ff. - Sanatoriumswerbung). Dies gilt nicht nur für Kliniken,\n\ndie stationäre Behandlungen durchführen oder angestellte Ärzte beschäftigen,\n\nsondern auch für Kliniken, die ambulante Eingriffe vornehmen oder in denen\n\nBelegärzte arbeiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.7.2000 - 1 BvR 547/99, NJW\n\n2000, 2734, 2735 - Implantatbehandlungen). Diese Besserstellung der ärztli-\n\nchen Betreiber von Kliniken und Sanatorien gegenüber den niedergelassenen\n\nÄrzten mit ambulanter Praxis wird durch die erheblichen betriebswirtschaftli-\n\nchen Unterschiede zwischen stationärer und ambulanter Behandlung gerecht-\n\nfertigt. Kliniken und Sanatorien bieten neben der ärztlichen Behandlung auch\n\ngewerbliche Leistungen wie Unterbringung und Verpflegung an, arbeiten meist\n\nmit größerem personellem und sachlichem Aufwand und sind zur Sicherung\n\nihrer Existenz darauf angewiesen, auf ihr Leistungsangebot aufmerksam zu\n\nmachen (BVerfGE 71, 183, 199 f. - Sanatoriumswerbung).\n\nbb) Das Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagte könne sich nicht auf\n\ndas Werbeprivileg berufen, weil sie ärztliche Leistungen herausstelle, die aus\n\nder Sicht der Interessenten weit überwiegend in einer ambulanten Arztpraxis\n\nerbracht würden. Anders als in der Entscheidung \"GmbH-Werbung für ambu-\n\nlante ärztliche Leistungen\" (BGH, Urt. v. 14.4.1994 - I ZR 12/92, GRUR 1996,\n\n905 = WRP 1994, 859) kann jedoch - wie die Revision zu Recht rügt - im vorlie-\n\ngenden Fall nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte in den mit der\n\nWerbebroschüre versandten Informationsblättern ausschließlich oder auch nur\n\nim wesentlichen für eine ambulante Behandlung der vom Berufungsgericht im\n\nVerbotsausspruch unter 2. genannten Krankheiten durch die niedergelassenen\n\nbei ihr tätigen Ärzte wirbt. Vielmehr wird nicht nur in einem untergeordneten\n\nUmfang für eine stationäre Behandlung in ihrer Belegklinik geworben. Das er-\n\ngibt sich zum einen daraus, daß das Konzept der Beklagten gerade darin be-\n\nsteht, ambulante und stationäre Leistungen unter einem Dach vorzuhalten, um\n\ndann im Einzelfall - je nach medizinischer Notwendigkeit - entweder eine am-\n\nbulante oder eine stationäre Behandlung anbieten zu können. Zum anderen\n\nkann - worauf die Revision ebenfalls mit Recht hinweist - nicht ausgeschlossen\n\nwerden, daß die betreffenden Krankheiten im Einzelfall eine stationäre Be-\n\nhandlung erfordern.\n\nDem Werbeprivileg der Beklagten als Klinik steht es nicht entgegen, daß\n\ndie stationären Leistungen von Belegärzten erbracht werden, deren Tätigkeit\n\nstandesrechtlich dem Berufsbild des niedergelassenen Arztes zuzurechnen wä-\n\nre. Denn die Beklagte wirbt nicht allein für die ärztliche Tätigkeit der Belegärzte,\n\nsondern gerade auch für die Leistungen ihres Belegkrankenhauses. Ein Verbot\n\nnach § 27 BOÄ Bayern 1998 schränkte die Beklagte, die zur Erfüllung ihrer\n\nAufgaben Belegärzte benötigt, in ihrer Selbstdarstellung im Verhältnis zu Mit-\n\nbewerbern empfindlich ein, ohne daß Gründe ersichtlich wären, die eine derar-\n\ntige Einschränkung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG NJW 2000, 2734, 2735\n\n- Implantatbehandlungen).\n\nIII. Danach war auf die Revision die Klage abzuweisen, soweit die Be-\n\nklagte gemäß den Ziffern 1 a und 1 b sowie 2. des Verbotsausspruchs verurteilt\n\nworden ist. Im übrigen Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nUllmann\n\nStarck\n\nPokrant\n\n Büscher\n\n Schaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-31/i-zr-60-00","cited_norms":[{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"HeilMWerbG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-31/i-zr-60-00","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-10-31/i-zr-60-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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