{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2002-10-30","aktenzeichen":"IV ZR 60/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AVB f. Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 94) § 4 (6) MB/KK 94 hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG, § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 60/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n30. Oktober 2002\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n_____________________\n\nAVB f. Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 94)\n\n§ 4 (6) MB/KK 94 hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG, § 307 Abs. 1 und 2\nBGB stand.\n\nBGH, Urteil vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01 - OLG Hamburg\n LG Hamburg\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und die Rich-\n\nterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. Oktober 2002\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil\n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg,\n\n9. Zivilsenat, vom 23. Januar 2001 aufgehoben und das\n\nUrteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom\n\n20. August 1999 abgeändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung\n\nVerbraucherinteressen wahrnimmt und in die Liste der qualifizierten Ein-\n\nrichtungen nach §§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 22a AGBG, §§ 4, 16 Abs. 4 UKlaG\n\neingetragen ist. Der Beklagte ist ein bundesweit tätiges Krankenversi-\n\ncherungsunternehmen. Er verwendet Allgemeine Versicherungsbedin-\n\ngungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung\n\n(AVB). In deren Teil I heißt es unter anderem (insoweit wortgleich mit\n\nentsprechenden Bestimmungen in den empfohlenen Musterbedingungen\n\nfür die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung/MB/KK\n\n94):\n\n\"§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versi-\ncherungsschutzes\n\n(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für Krank-\nheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse.\n\nEr gewährt im Versicherungsfall\n\na) in der Krankheitskostenversicherung Ersatz von Aufwen-\ndungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistun-\ngen,\n...\n\n(2) Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heil-\nbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit\noder Unfallfolgen ...\n\n(3) Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus\ndem Versicherungsschein, späteren schriftlichen Vereinba-\nrungen, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Mu-\nsterbedingungen mit Anhang, Tarif mit Tarifbedingungen)\nsowie den gesetzlichen Vorschriften ...\n\n§ 4 Umfang der Leistungspflicht\n\nI. ...\n\n(2) Der versicherten Person steht die Wahl unter den nie-\ndergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei.\nSoweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen,\ndürfen Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktiker-\ngesetzes in Anspruch genommen werden ...\n\n(6) Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Un-\ntersuchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel,\ndie von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er\nleistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die\nsich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt\nhaben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizi-\nnischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen;\nder Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Be-\ntrag herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener\nschulmedizinischer Methoden oder Arzneimittel angefallen\nwäre.\"\n\nDer Kläger hält § 4 I (6) AVB mit Ausnahme des letzten Halbsatzes\n\nwegen Verstoßes gegen § 9 AGBG für unwirksam und nimmt den Be-\n\nklagten im Wege der Verbandsklage auf Unterlassung in Anspruch. Das\n\nLandgericht (NVersZ 2000, 274) und das Oberlandesgericht (VersR\n\n2001, 849) haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der\n\nBeklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils und zur Abweisung der Klage. Die beanstandete Klausel ist wirk-\n\nsam. Sie hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG, § 307 Abs. 1 und 2\n\nBGB n.F. stand.\n\nI. Das Berufungsgericht nimmt an, die beanstandete Klausel sei\n\nnicht gemäß § 8 AGBG der Inhaltskontrolle entzogen. Bei der im Ver-\n\nbandsprozeß vorzunehmenden kundenfeindlichsten Auslegung sei § 4 I\n\n(6) Satz 2 Halbs. 1 Alt. 2 AVB (\"oder die angewandt werden, weil keine\n\nschulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen\")\n\ndahin zu verstehen, daß bei unheilbaren und/oder wenig erforschten\n\nKrankheiten die Kosten alternativer Methoden nur dann übernommen\n\nwürden, wenn keine schulmedizinischen Ansätze vorhanden seien. Da\n\nschwer vorstellbar sei, daß es Krankheiten gebe, zu deren Behandlung\n\nüberhaupt kein schulmedizinischer Ansatz vorhanden sei, führe die Klau-\n\nsel bei den genannten Krankheiten praktisch zu einem Ausschluß für\n\nLeistungen auf Kosten alternativer Methoden. Dies stelle eine wesentli-\n\nche Einschränkung der vertraglichen Rechte des Versicherungsnehmers\n\ndar, die den Vertragszweck im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG gefähr-\n\nde. Die Klausel verstoße auch gegen das Transparenzgebot. Für den\n\ndurchschnittlichen Versicherungsnehmer sei nicht durchschaubar, daß\n\nder Beklagte entgegen der umfassenden Leistungszusage in § 1 I (1), (2)\n\nAVB eine Leistungspflicht uneingeschränkt nur bei Kosten schulmedizini-\n\nscher Behandlungen übernehmen, Kosten alternativ-medizinischer Me-\n\nthoden \n\njedoch nur bei vom Versicherungsnehmer zu beweisender\n\nGleichwertigkeit, bei unheilbaren und/oder unerforschten Krankheiten\n\ndagegen überhaupt nicht erstatten wolle.\n\nII. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergeb-\n\nnis nicht stand.\n\n1. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht darin, daß § 8 AGBG,\n\njetzt § 307 Abs. 3 BGB n.F., die Kontrolle nicht hindert, weil die Klausel\n\ndas schon in § 1 I (1), (2) AVB gegebene Hauptleistungsversprechen\n\ndurch nähere Konkretisierung ausgestaltet. Solche Klauseln sind kon-\n\ntrollfähig (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98 - VersR\n\n1999, 745 unter II 1 a und 2 und vom 22. November 2000 - IV ZR\n\n235/99 - VersR 2001, 184 unter A II 1).\n\n2. Das Berufungsgericht hat auch richtig gesehen, daß vor der\n\nPrüfung der Klausel ihr Inhalt durch Auslegung zu ermitteln ist.\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine\n\nVersicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher\n\nVersicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer\n\nDurchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs\n\nverstehen muß. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines\n\nVersicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse\n\nund damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Auch im\n\nVerbandsklageverfahren rechtfertigen danach \n\ntheoretisch denkbare,\n\npraktisch aber völlig fernliegende und nicht ernstlich in Betracht zu zie-\n\nhende Auslegungsmöglichkeiten kein Klauselverbot (vgl. BGH, Urteil vom\n\n5. November 1998 - III ZR 226/97 - NJW 1999, 276 unter 3 b, aa m.w.N.;\n\nUlmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. § 5 Rdn. 6, 26).\n\nb) Danach ist die Klausel wie folgt auszulegen.\n\naa) § 4 I (6) Satz 1 AVB regelt die Leistungspflicht für Untersu-\n\nchungs- oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der\n\nSchulmedizin überwiegend anerkannt sind. Nach Satz 2 Halbs. 1 umfaßt\n\ndie Leistungspflicht \"darüber hinaus\" in zwei Fällen auch andere Metho-\n\nden und Arzneimittel.\n\nbb) Die 1. Alternative in Satz 2 betrifft die Erstattung von Aufwen-\n\ndungen, die bei einer Heilbehandlung unter Anwendung von Methoden\n\nund Arzneimitteln der alternativen Medizin entstehen. Das ergibt sich für\n\nden verständigen Versicherungsnehmer ohne weiteres schon aus der\n\nGegenüberstellung von Satz 1 und der nunmehr gewählten Umschrei-\n\nbung der Leistungspflicht für Methoden und Arzneimittel, die sich in der\n\nPraxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben. Aus dem Erfor-\n\ndernis der auf Satz 1 verweisenden \"ebenso erfolgversprechenden\" Be-\n\nwährung in der Praxis entnimmt der Versicherungsnehmer zweierlei.\n\nZum einen müssen Methoden und Arzneimittel der alternativen Medizin\n\nin ihrem jeweiligen Anwendungsbereich aufgrund praktischer Erfahrung\n\ngrundsätzlich geeignet sein, den angestrebten Erfolg der Heilbehandlung\n\nim Sinne des § 1 (1), (2) AVB (vgl. dazu BGHZ 133, 208, 211) ebenso zu\n\nbewirken wie Methoden und Arzneimittel der Schulmedizin. Zum anderen\n\nkommt es nur auf die gleiche Erfolgsprognose (\"erfolgversprechend\")\n\nund nicht darauf an, daß sich die Heilbehandlungen etwa in Art, Ausfüh-\n\nrung und Dauer gleichen.\n\ncc) Die 2. Alternative bezieht sich demgemäß auf Heilbehandlun-\n\ngen, für die zum einen keine schulmedizinischen Methoden und Arznei-\n\nmittel im Sinne von Satz 1 und zum anderen keine ebenso erfolgverspre-\n\nchenden anderen Methoden und Arzneimittel im Sinne der 1. Alternative\n\nvon Satz 2 Halbs. 1 zur Verfügung stehen. Gibt es aber weder schulme-\n\ndizinisch überwiegend anerkannte noch andere ebenso erfolgverspre-\n\nchende Methoden und Arzeimittel, wird der Versicherungsnehmer den\n\nAnwendungsbereich der 2. Alternative auf Methoden und Arzneimittel\n\nbeziehen, die insbesondere im Bereich der unheilbaren oder uner-\n\nforschten Krankheiten angewandt werden, gleichviel ob die Behand-\n\nlungsansätze der Schulmedizin oder der Alternativmedizin zuzuordnen\n\nsind.\n\nDanach ist für den vom Berufungsgericht gewählten Auslegungs-\n\nansatz von vornherein kein Raum. Denn seine Auslegung würde zu dem\n\neinem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht mehr verständli-\n\nchen und sinnwidrigen Ergebnis führen, daß das in Satz 2 Halbsatz 1\n\nenthaltene Leistungsversprechen für Methoden und Arzneimittel der al-\n\nternativen Medizin für die 2. Alternative ohne jeden Inhalt wäre.\n\n3. In dieser Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle stand.\n\nDer Prüfung ist einerseits § 307 Abs. 1 und 2 BGB in der ab 1. Januar\n\n2002 geltenden Fassung zugrunde zu legen, weil der erhobene Unterlas-\n\nsungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli\n\n2002 - I ZR 55/00 - WM 2002, 1989 unter II 1). Andererseits ist auch § 9\n\nAGBG noch zu beachten, da eine Verurteilung, die Verwendung der\n\nKlausel zu unterlassen, den Beklagten auch daran hindern würde, sich\n\nbei der Abwicklung früher geschlossener Verträge auf die Klausel zu be-\n\nrufen (vgl. BGHZ 127, 35, 38; BGH, Urteil vom 18. April 2002 - III ZR\n\n199/01 - NJW 2002, 2386 unter II). Die beanstandete Klausel hat weder\n\neine Gefährdung des Vertragszwecks noch sonst eine unangemessene\n\nBenachteiligung des Versicherungsnehmers zur Folge (ebenso OLG Köln\n\nVersR 2001, 851; für eine Wirksamkeit der Klausel ferner OLG Frankfurt\n\nVersR 2001, 848 und OLG Karlsruhe VersR 2001, 180), auch nicht in\n\nForm eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot.\n\na) Die Regelung über die Leistungspflicht für Methoden und Arz-\n\nneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind oder die\n\nsich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben, ist\n\nnicht zu beanstanden. Sie beachtet die Anforderungen im Senatsurteil\n\nvom 23. Juni 1993 (BGHZ 123, 83, 88, 92).\n\nDanach entspricht es dem billigenswerten Interesse des Versiche-\n\nrers wie den berechtigten Erwartungen des Versicherungsnehmers, daß\n\nnur Kosten für diejenigen Behandlungsmethoden erstattet werden, die\n\nsich in der Praxis als erfolgversprechend bewährt haben, wenn solche\n\nMethoden für die zu behandelnde Krankheit zur Verfügung stehen. Das\n\nsind einerseits Methoden, die in der Schulmedizin zumindest überwie-\n\ngende Anerkennung gefunden haben, andererseits Methoden der alter-\n\nnativen Medizin, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend\n\nbewährt haben.\n\nEine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers\n\nliegt auch nicht darin, daß er darlegen und beweisen muß, daß die an-\n\ngewandten Methoden und Arzneimittel der alternativen Medizin sich in\n\nder Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben wie die der\n\nSchulmedizin. Seiner Darlegungslast kann er zunächst dadurch genü-\n\ngen, daß er eine Stellungnahme des behandelnden Arztes vorlegt. Dem-\n\ngegenüber wird der Versicherer, der dennoch die Leistung verweigert,\n\ndies redlicherweise zu begründen haben. Beweisen muß der Versiche-\n\nrungsnehmer im Streitfall nur das, was er auch ohne die beanstandete\n\nKlausel zu beweisen hätte, daß nämlich die Heilbehandlung medizinisch\n\nnotwendig war im Sinne von § 1 I (2) AVB (vgl. BGHZ 133, 208, 211). Er\n\nhat darüber hinaus auch sonst zu beweisen, daß seine Aufwendungen\n\nfür die Behandlung unter den Umfang des Versicherungsschutzes fallen\n\n(§ 1 I (3) AVB und die dort genannten weiteren Vereinbarungen und Be-\n\nstimmungen).\n\nb) Die Regelung über die Leistungspflicht für den Fall, daß weder\n\nvon der Schulmedizin überwiegend anerkannte Methoden und Arznei-\n\nmittel noch ebenso erfolgversprechende der Alternativmedizin zur Ver-\n\nfügung stehen (Satz 2 Halbs. 1 Alt. 2), ist ebenfalls nicht zu beanstan-\n\nden. Danach besteht bei unheilbaren und noch nicht erforschten Krank-\n\nheiten dann ein Erstattungsanspruch, wenn eine medizinisch notwendige\n\nHeilbehandlung durchgeführt worden ist, und zwar unabhängig davon, ob\n\nihr schulmedizinische oder alternativmedizinische Ansätze zugrunde lie-\n\ngen. Die Klausel entspricht den Grundsätzen, die in den Senatsentschei-\n\ndungen vom 23. Juni 1993 (BGHZ 123, 83, 89, 90, 92) und vom 10. Juli\n\n1996 (BGHZ 133, 208 ff.) für die Leistungspflicht bei derartigen Krank-\n\nheiten ausgesprochen worden sind.\n\nc) Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht vor. Die\n\nKlausel enthält bei zutreffender Auslegung nach dem Verständnis des\n\ndurchschnittlichen Versicherungsnehmers eine auch für ihn durchschau-\n\nbare abgestufte Regelung der Leistungspflicht für schulmedizinische und\n\nnicht schulmedizinische Behandlungen (so zutreffend OLG Köln VersR\n\n2001, 851 ff.).\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Frau RiBGH Ambrosius kann Dr. Kessal-Wulf\n wegen Krankheit nicht unter-\n schreiben.\n\n Terno","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-30/iv-zr-60-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-30/iv-zr-60-01","retrieved":"2026-07-10 13:37:21.318008+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-10-30/iv-zr-60-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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