{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-10-29","aktenzeichen":"3 StR 358/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 358/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. Oktober 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Flensburg vom 8. Mai 2002 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung sowie we-\n\ngen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in neun Fällen, davon in einem Fall in\n\nTateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß\n\nes eines Eingehens auf die verfahrensrechtliche Beanstandung nicht bedarf.\n\n1. Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen\n\nVergewaltigung (Fall II. 1. der Urteilsgründe) bzw. sexueller Nötigung (Fall II. 3.\n\nder Urteilsgründe) nicht. Zwar mag der Angeklagte den 14-jährigen \n\nH. und den 12-jährigen E. bewußt in eine schutzlose Lage im\n\nSinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB gebracht haben, indem er sie aus sexuellen\n\nMotiven jeweils zu der einsamen Stelle am B. See fuhr. Allein die Tat-\n\nsache, daß der Angeklagte die von ihm geschaffene Lage dazu nutzte, um se-\n\nxuelle Handlungen an den Jungen vorzunehmen, begründet aber noch keine\n\nStrafbarkeit wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung. Erforderlich ist\n\ndarüber hinaus, daß die sexuellen Handlungen gegen den Willen der beiden\n\nJungen geschahen und sie dem Vorgehen des Angeklagten gerade deswegen\n\nkeinen Widerstand entgegensetzten, weil sie einen solchen aufgrund ihrer La-\n\nge für aussichtslos hielten (vgl. BGHSt 45, 253, 259 f.). Entsprechende Fest-\n\nstellungen hat das Landgericht nicht getroffen.\n\nIm Fall II. 1. hatte H. , nachdem der Angeklagte das Gespräch\n\nauf ein sexuelles Thema gebracht hatte, von sich aus dem Angeklagten seinen\n\nPenis gezeigt, was der Angeklagte zur Ausübung des Oralverkehrs nutzte. Daß\n\n H. hiermit nicht einverstanden war und den Oralverkehr nur deswe-\n\ngen über sich ergehen ließ, weil er im Hinblick auf den abgelegenen Ort des\n\nGeschehens keine Hilfe gegen den körperlich überlegenen Angeklagten er-\n\nhoffte, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Gleiches gilt im Fall II. 3..\n\nHier hatte E. es zugelassen, daß ihm der Angeklagte in die Hose\n\ngriff und an seinem Geschlechtsteil manipulierte, nachdem der Angeklagte zu-\n\nvor ausdrücklich erklärt hatte, er werde ihn zu nichts zwingen. Daraus, daß sich\n\ndas Geschehen an einem einsamen Ort abspielte und E. bei frühe-\n\nrer Gelegenheit (Fall II. 2.) eine sexuelle Annäherung des Angeklagten zurück-\n\ngewiesen hatte, folgt nicht, er habe nunmehr im Hinblick auf seine - objektiv -\n\nhilflose Lage auf Widerstand verzichtet.\n\n2. Auch der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in\n\nneun Fällen (§ 176 Abs. 1 StGB) hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Fest-\n\nstellung des Landgerichts, der Angeklagte habe es zumindest für möglich\n\ngehalten, daß die von ihm mißbrauchten Kinder noch keine vierzehn Jahre alt\n\nwaren, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung. Der Angeklagte\n\nwar zwar geständig (UA S. 4), hat aber ersichtlich ein Wissen um das Alter der\n\nKinder nicht eingeräumt, da ansonsten die in der rechtlichen Würdigung ent-\n\nhaltenen beweiswürdigenden Erwägungen des Landgerichts zur subjektiven\n\nTatseite des § 176 Abs. 1 StGB nicht erforderlich gewesen wären. Diese Erwä-\n\ngungen entfernen sich aber in solchem Maße von einer festen Tatsachen-\n\ngrundlage, daß es sich hierbei letztlich um bloße Vermutungen handelt, die als\n\nGrundlage einer Verurteilung nicht hinreichen (Kleinknecht/Meyer-Goßner,\n\nStPO 45. Aufl. § 261 Rdn. 38 m. w. N.). Weder der Umstand, daß der Ange-\n\nklagte die Kinder \"über einen längeren Zeitraum\" kannte (UA S. 8), noch das\n\ntatsächliche Alter der Kinder zur Tatzeit von 13 Jahren ( C. , Fälle\n\nII. 7. - 10.), 12 Jahren ( E. , Fälle II. 2. - 5.) und 10 Jahren ( \n\nEt. , Fall II. 6.) vermögen ohne weitergehende Feststellungen etwa zur kör-\n\nperlichen Entwicklung und zum Erscheinungsbild der Opfer zur Tatzeit den\n\nSchluß zu rechtfertigen, der Angeklagte habe es zumindest für möglich gehal-\n\nten, daß die Jungen jeweils noch nicht 14 Jahre alt waren.\n\n3. Das angefochtene Urteil ist daher in vollem Umfang aufzuheben.\n\nSollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer feststellen, daß in\n\nden Fällen II. 1. und 3. die beiden Jungen mit den sexuellen Handlungen des\n\nAngeklagten einverstanden waren oder der fehlende Widerstand nicht auf ihre\n\nschutzlose Lage zurückzuführen war, wird sie zu prüfen haben, ob eine Straf-\n\nbarkeit des Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung bzw. wegen ver-\n\nsuchter sexueller Nötigung deswegen in Betracht kommt, weil nach der Vor-\n\nstellung des Angeklagten die beiden Jungen seinem Vorgehen wegen ihrer\n\nschutzlosen Lage keinen Widerstand entgegensetzten.\n\nTolksdorf Miebach Pfister\n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-29/3-str-358-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-29/3-str-358-02","retrieved":"2026-07-10 13:38:30.273267+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-10-29/3-str-358-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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