{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-10-24","aktenzeichen":"4 StR 332/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 332/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Oktober 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Oktober 2002 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Magdeburg vom 22. April 2002 im Gesamt-\n\nstrafenausspruch aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, Raubes\n\nund wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nfünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbrin-\n\ngung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der An-\n\ngeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Formalrüge ist\n\nnicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). In sach-\n\nlich-rechtlicher Hinsicht hat das Rechtsmittel hinsichtlich des Ausspruchs über\n\ndie Gesamtstrafe Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die ihm in dem an-\n\nhängigen Verfahren zur Last gelegten Taten am 14. und 21. September 2001.\n\nDanach, am 26. September 2001, verurteilte ihn das Amtsgericht Magdeburg\n\nwegen Diebstahls in neun Fällen (Tatzeiten: 6. März 2001 bis 20. März 2001\n\nund 20. April 2001 bis 10. August 2001) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-\n\nnem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil\n\nwurde am selben Tag rechtskräftig. Außerdem hatte ihn das Amtsgericht Mag-\n\ndeburg bereits am 10. April 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung nach § 64 StGB an-\n\ngeordnet. Dieser Verurteilung lagen neun Straftaten zugrunde, die der Ange-\n\nklagte zwischen Juli 1997 und September 2000 begangen hatte. Das Urteil\n\nvom 10. April 2001 wurde nach Rücknahme der vom Angeklagten eingelegten\n\nBerufung erst am 24. Januar 2002 rechtskräftig. Bislang wurden die den beiden\n\nVorverurteilungen durch das Amtsgericht Magdeburg zugrundeliegenden Ein-\n\nzelstrafen nicht im Wege des Beschlußverfahrens nach § 460 StPO nachträg-\n\nlich auf (neue) Gesamtstrafen zurückgeführt.\n\nDas Landgericht hat die Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheits-\n\nstrafe nach § 55 StGB aus den im anhängigen Verfahren verhängten Einzel-\n\nstrafen und den Einzelstrafen aus dem zweiten Urteil des Amtsgerichts Magde-\n\nburg vom 26. September 2001 unter Berufung auf die Entscheidung in BGHSt\n\n32, 190 ff. mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte habe die ihm im vor-\n\nliegenden Verfahren zur Last gelegten Taten zwischen den beiden rechtskräfti-\n\ngen Vorverurteilungen begangen, die wegen der Zäsurwirkung des ersten Ur-\n\nteils vom 10. April 2001 ihrerseits gemäß § 460 StPO auf eine Gesamtfreiheits-\n\nstrafe zurückzuführen seien.\n\n2. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.\n\nDie Strafkammer beruft sich zur Begründung ihrer Rechtsauffassung zu\n\nUnrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 32, 190 ff. .\n\nDanach ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB dann ausgeschlos-\n\nsen, wenn der Richter, der früher entschieden hat, eine Strafe, die in einer\n\nnoch früheren Verurteilung ausgesprochen worden ist, in eine Gesamtstrafen-\n\nbildung hätte einbeziehen können. In diesem Fall geht von der ersten Vorver-\n\nurteilung eine Zäsurwirkung aus, die zur Folge hat, daß die Strafe aus der\n\nspäteren Vorverurteilung und die Strafe, die im anhängigen Verfahren für eine\n\nTat ausgesprochen wird, die zwischen den Vorverurteilungen begangen wor-\n\nden ist, nicht mehr Gegenstand einer Gesamtstrafenbildung sein kann. Eine\n\nnachträgliche Gesamtstrafenbildung im anhängigen Verfahren scheidet wegen\n\nder sog. Zäsurwirkung des ersten Urteils (vgl. Bringewat, Die Bildung der Ge-\n\nsamtstrafe 1987 Rdn. 233) mithin nur dann aus, wenn die Taten aus der zwei-\n\nten Verurteilung zeitlich vor der ersten Verurteilung begangen worden sind.\n\nDies ist vorliegend jedoch nur zum Teil der Fall. Die im zweiten Urteil des\n\nAmtsgerichts Magdeburg vom 26. September 2001 ausgeurteilten Taten liegen\n\nnämlich zeitlich zum Teil nach der ersten Vorverurteilung vom 10. April 2001.\n\nDie für diese Taten verhängten Einzelstrafen werden deshalb von der Zäsur-\n\nwirkung des ersten Urteils nicht erfaßt und können noch Gegenstand einer\n\nnachträglichen Gesamtstrafenbildung im anhängigen Verfahren sein.\n\nDies hat zur Folge, daß die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 10. April\n\n2001 und diejenigen Einzelstrafen aus dem Urteil vom 26. September 2001, die\n\nfür Taten vor dem 10. April 2001 verhängt worden sind (Tatzeitraum vom\n\n6. März 2001 bis zum 20. März 2001), auf eine Gesamtstrafe zurückgeführt\n\nwerden können. Die übrigen Einzelstrafen aus dem Urteil vom 26. September\n\n2001 (Taten aus der Zeit vom 20. April 2001 bis 10. August 2001) sind gesamt-\n\nstrafenfähig mit den Strafen für die Taten im anhängigen Verfahren, da diese\n\nzeitlich vor dem zweiten Urteil des Amtsgerichts Magdeburg begangen worden\n\nsind. Im vorliegenden Fall sind deshalb zwei Gesamtstrafen zu bilden.\n\nDie Bildung dieser Gesamtstrafen hätte die Strafkammer vornehmen\n\nmüssen. Sie war verpflichtet, die im anhängigen Verfahren ausgesprochenen\n\nEinzelstrafen und diejenigen Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts\n\nMagdeburg vom 26. September 2001, die Taten nach dem 10. April 2001 be-\n\ntreffen, unter Auflösung der im Urteil vom 26. September 2001 gebildeten Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe und unter Berücksichtigung der Zäsurwirkung des ersten\n\nUrteils gemäß § 55 StGB auf (zwei) neue Gesamtstrafen zurückzuführen. Da\n\ninsoweit die Voraussetzungen des § 55 StGB vorlagen, durfte das Landgericht\n\ndiese Entscheidung nicht dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen\n\n(st. Rspr., vgl. BGHSt 12, 1, 6; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungs-\n\npflicht 2 und 3). Nach dem Grundgedanken des § 55 StGB, daß der Verurteilte\n\nso gestellt werden soll, wie er bei gleichzeitiger Aburteilung aller vor dem\n\nzweiten Urteil begangenen Taten stünde (st. Rspr., BGHSt 7, 180; 181; 15, 66,\n\n69; 32, 190, 193), aber auch aus verfahrensökonomischen Gründen zur Erspa-\n\nrung einer weiteren Gesamtstrafenbildung im Verfahren nach § 460 StPO ist es\n\ngeboten, diese Möglichkeit der Gesamtstrafenbildung auch auf die (noch nicht\n\nerledigten) Strafen aus dem ersten Urteil des Amtsgerichts Magdeburg zu\n\nerstrecken. Andernfalls ergäbe sich eine Entscheidung, die der materiellen\n\nRechtslage nicht entspräche und die im Wege eines späteren Beschlußverfah-\n\nrens nach § 460 StPO wieder korrigiert werden müßte. Dies erschiene nicht\n\nzuletzt angesichts der gegenüber dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO\n\nweitergehenden Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen einer Hauptverhandlung\n\nnicht sachgerecht (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Einbeziehung 3).\n\n3. Da die Einzelstrafen aus den beiden Urteilen des Amtsgerichts Mag-\n\ndeburg und dem anhängigen Verfahren auf zwei statt, wie bisher, auf drei Ge-\n\nsamtstrafen zurückzuführen sind, vermag der Senat nicht auszuschließen, daß\n\nder Angeklagte durch die Nichtbeachtung der Möglichkeit der Gesamtstrafen-\n\nbildung beschwert ist.\n\nEiner Aufhebung der dem Gesamtstrafenausspruch zugrundeliegenden\n\nFeststellungen bedarf es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind.\n\nErgänzende Feststellungen, insbesondere zu den in den Vorverurteilungen\n\nverhängten Einzelstrafen, sind möglich.\n\n4. Sollten zwischenzeitlich die beiden Vorverurteilungen des Amtsge-\n\nrichts Magdeburg im Beschlußverfahren nach § 460 StPO auf zwei neue Ge-\n\nsamtstrafen zurückgeführt worden sein, wird der neue Tatrichter lediglich die\n\nGesamtstrafe, die aus den Einzelstrafen des Urteils vom 26. September 2001\n\nbetreffend die Taten aus dem Tatzeitraum vom 20. April bis 10. August 2001\n\ngebildet worden ist, aufzulösen und diese Einzelstrafen sowie die Einzelstra-\n\nfen, die der Angeklagte im vorliegenden Verfahren verwirkt hat, auf eine neue\n\nGesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen haben. Bei der weiteren Gesamtstrafe,\n\nge-\n\nbildet aus den Einzelstrafen des Urteils vom 10. April 2001 und den übrigen\n\nEinzelstrafen des Urteils vom 26. September 2001 hätte es dann zu verbleiben.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:0)(cid:25)(cid:1)(cid:22)(cid:26)(cid:27)(cid:12)(cid:14)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:21)(cid:31)(cid:4)(cid:5)(cid:8) !(cid:3)(cid:24)(cid:31)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-24/4-str-332-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-24/4-str-332-02","retrieved":"2026-07-10 13:40:51.752679+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-10-24/4-str-332-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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