{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-10-22","aktenzeichen":"5 StR 275/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 275/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 22. Oktober 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Okto-\n\nber 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Gerhardt,\n\nRichter Dr. Raum\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nJustizangestellte\n\nals Verteidiger,\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Novem-\n\nber 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n– Von Rechts wegen –\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten\n\nMordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung freigesprochen, je-\n\ndoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeord-\n\nnet. Mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten\n\nRevision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch; sie be-\n\ngehrt die Verurteilung des Angeklagten entsprechend dem Anklagevorwurf.\n\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachrüge\n\nErfolg, so daß es auf die Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen begab sich der Angeklagte in der Tatnacht in\n\ndie Wohnung des Zeugen und Nebenklägers G . Man unterhielt\n\nsich über belanglose Dinge und rauchte eine Zigarette. Unter dem Vorwand,\n\ndie Toilette aufsuchen zu müssen, erhob sich der Angeklagte plötzlich, löste\n\ndas um seine Hüfte als Gürtel gebundene Seil und legte es dem auf der\nCouch sitzenden Nebenkläger um den Hals. Dieser - von dem unerwarteten\n\nAngriff überrascht - richtete sich auf und versuchte, seine Hände zwischen\n\nHals und Seil zu halten, was jedoch nur kurzzeitig gelang. Nunmehr schlang\n\nder Angeklagte, der inzwischen hinter dem Nebenkläger stand, das Seil über\n\nKreuz um dessen Hals und zog es kräftig zu. Infolge der fortwährenden Dros-\n\nselung kippte der Nebenkläger nach vorn, wurde bewußtlos, kotete ein und\n\nurinierte. Erst als der Angeklagte bemerkte, daß G im Gesicht\n\nblau anlief und aus der Nase blutete, ließ er von ihm ab. Danach löschte er\n\ndas Licht und verließ die Wohnung; er ging davon aus, den Nebenkläger ge-\n\ntötet zu haben. Nach kurzer Rückkehr an den Tatort entledigte sich der Ange-\n\nklagte auf dem Heimweg seines Rucksacks, seiner Oberbekleidung und sei-\n\nner Schuhe, indem er die Sachen in einem Waldstück unter Laub versteckte.\n\nZum Tatmotiv hat das Landgericht ausgeführt, daß der Angeklagte,\n\nder sich in der Vergangenheit wiederholt mit dem Nebenkläger gestritten und\n\nsich von diesem ungerecht und „minderwertig“ behandelt gefühlt habe, die-\n\nsem einen Denkzettel verpassen wollte. Zur Schuldfähigkeit hat die sachver-\n\nständig beratene Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte zur Tatzeit\n\nnicht ausschließbar unter einer „Mischpsychose“, bestehend aus einer Dro-\n\ngen- und einer schizophrenen Psychose in Kombination mit einer Persön-\n\nlichkeitsstörung gelitten habe. Deshalb müsse davon ausgegangen werden,\n\ndaß er unfähig gewesen sei, das Unrecht seines Handelns einzusehen (§ 20\n\nStGB). Aufgrund des Tatmotivs und des möglichen Fehlens der Einsichtsfä-\n\nhigkeit schließt die Strafkammer aus, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz\n\n– und sei es auch nur mit bedingtem – gehandelt habe. Nach ihrer Auffas-\n\nsung könne lediglich Verletzungsvorsatz angenommen werden, so daß als\n\nAnlaßtat nur eine gefährliche Körperverletzung in Betracht komme.\n\nII.\n\nDas angefochtene Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n1. Mit den vom Landgericht getroffenen Feststellungen zur Schuldfä-\n\nhigkeit des Angeklagten sind weder ein möglicher Ausschluß seiner Ein-\n\nsichtsfähigkeit im Sinne von § 20 StGB noch deren erhebliche Einschrän-\n\nkung gemäß § 21 StGB zureichend belegt. Denn das von der Strafkammer\n\nübernommene Gutachten des Sachverständigen stellt nach dessen eigenem\n\nBekunden nur eine „Verdachtsdiagnose“ dar, da sich der Sachverständige\n\nnicht in der Lage sah, die psychische Symptomatik beim Angeklagten detail-\n\nliert und differenziert zu klären, weil dies einer längeren Verhaltensbeobach-\n\ntung und Diagnostik bedurft hätte (UA S. 47).\n\nEs erscheint zudem zweifelhaft, ob die vom Gutachter in Betracht ge-\n\nzogene Drogenpsychose (vgl. dazu BGHSt 33, 8, 12 f.; 38, 339, 342) auf ei-\n\nner tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, da der Angeklagte, der zur Tat-\n\nzeit nur in sehr geringem Umfang Drogenmißbrauch betrieb, bei dem gewalt-\n\nsamen Vorgehen gegen den Nebenkläger nicht unter akutem Drogeneinfluß\n\nstand und die Tat nach den bisherigen Feststellungen keinen Bezug zu Dro-\n\ngen aufwies. Die Ausführungen zum möglichen Vorliegen einer Drogenpsy-\n\nchose sind darüber hinaus unklar: während der Angeklagte nach eigenen\n\nAngaben zur Tatzeit weder optische noch akustische Halluzinationen hatte,\n\nstützt der Sachverständige seine Diagnose maßgeblich auf derartige Symp-\n\ntome (vgl. einerseits UA S. 36, andererseits UA S. 47).\n\nAbgesehen davon bestehen insgesamt Bedenken, ob das Landgericht\n\nbei Beurteilung der Schuldfähigkeit den Anforderungen an die gebotene ei-\n\ngenverantwortliche tatgerichtliche Prüfung der Ausführungen des psychiatri-\n\nschen Sachverständigen (vgl. BGHSt 7, 238; 12, 311; Engelhardt in KK\n\n4. Aufl. § 261 Rdn. 32; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 261\n\nRdn. 92) genügt hat. Das Landgericht gibt die Ausführungen des Sachver-\n\nständigen im Urteil zwar ausführlich wieder, läßt eine eigene Bewertung und\n\nGewichtung auch unter Berücksichtigung des Tatgeschehens aber weitest-\n\ngehend vermissen.\n\n2. Die Sache bedarf demnach neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nwobei auch über die innere Tatseite, nämlich über die Frage, mit welchem\n\nVorsatz der Angeklagte gehandelt hat, umfassend neu zu befinden sein wird.\n\nIn diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, daß angesichts der\n\nfestgestellten außerordentlich schweren Gewaltanwendung eines massiven,\n\nlänger anhaltenden Drosselns, durch die der Nebenkläger das Bewußtsein\n\nverlor und in akute Lebensgefahr geriet und nach deren Beendigung der An-\n\ngeklagte ihn für tot hielt, das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes außerordent-\n\nlich nahe liegt. Dies gilt auch bei erneuter Annahme des vom Landgericht\n\nfestgestellten Tatmotivs, dem Opfer einen „Denkzettel“ erteilen zu wollen.\n\nEine solche Motivation steht unter den gegebenen Voraussetzungen einem\n\njedenfalls bedingten Tötungsvorsatz nicht entgegen.\n\n3. Gemäß § 301 StPO führt die Revision der Staatsanwaltschaft auch\n\nzur Aufhebung der Maßregelanordnung. Die vom Landgericht hingenomme-\n\nne „Verdachtsdiagnose“ des Sachverständigen bildet keine \n\ntragfähige\n\nGrundlage zur Anwendung des § 63 StGB, für die wenigstens die Vorausset-\n\nzungen des § 21 StGB zweifelsfrei festgestellt werden müssen (vgl. Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 63 Rdn. 6 mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl.\n\nim übrigen zur schizophrenen Persönlichkeitsstörung BGHSt 37, 397).\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-22/5-str-275-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-22/5-str-275-02","retrieved":"2026-07-10 13:39:26.008633+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-10-22/5-str-275-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2002-10-22","dockets":["5 StR 275/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 22.10.2002 – 5 StR 275/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-22/5-str-275-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Novem-\n\nber 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/301","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"301","label":"§ 301 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ-RR 2003, 39","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:39:26.008633+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}