{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-10-18","aktenzeichen":"V ZR 268/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SachenRBerG § 82 Abs. 1 Nr. 1 a) Die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz der Aufwendungen für die Besei- tigung eines abbruchreifen und nicht mehr nutzbaren Gebäudes bzw. einer ent- sprechenden baulichen Anlage (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG) setzt den An- kauf des Gebäudes/der baulichen Anlage durch den Grundstückseigentümer vor- aus. b) Der dingliche Vollzug des Gebäudekaufs ist nicht Voraussetzung für die Gel- tendmachung des Anspruchs aus § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG; er kann Be- standteil der einvernehmlich vorgenommenen oder der von dem Notar vermittel- ten (§§ 87 ff SachenRBerG) Bereinigung sein. SachenRBerG § 108 Abs. 1 Der Anspruch aus § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG kann Gegenstand einer Fest- stellungsklage sein. Der Zulässigkeit einer solchen Klage steht nicht entgegen, daß die Feststellung des Anspruchs unter der Bedingung des Ankaufs von Gebäude und/oder baulicher Anlage verlangt wird, sofern das Ankaufsrecht geltend gemacht worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n18. Oktober 2002\nK a n i k,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 268/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nSachenRBerG § 82 Abs. 1 Nr. 1\n\na) Die Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz der Aufwendungen für die Besei-\n\ntigung eines abbruchreifen und nicht mehr nutzbaren Gebäudes bzw. einer ent-\n\nsprechenden baulichen Anlage (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG) setzt den An-\n\nkauf des Gebäudes/der baulichen Anlage durch den Grundstückseigentümer vor-\n\naus.\n\nb) Der dingliche Vollzug des Gebäudekaufs ist nicht Voraussetzung für die Gel-\n\ntendmachung des Anspruchs aus § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG; er kann Be-\n\nstandteil der einvernehmlich vorgenommenen oder der von dem Notar vermittel-\n\nten (§§ 87 ff SachenRBerG) Bereinigung sein.\n\nSachenRBerG § 108 Abs. 1\n\nDer Anspruch aus § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG kann Gegenstand einer Fest-\n\nstellungsklage sein. Der Zulässigkeit einer solchen Klage steht nicht entgegen, daß\n\ndie Feststellung des Anspruchs unter der Bedingung des Ankaufs von Gebäude\n\nund/oder baulicher Anlage verlangt wird, sofern das Ankaufsrecht geltend gemacht\n\nworden ist.\n\nBGH, Urt. v. 18. Oktober 2002 - V ZR 268/01 - OLG Naumburg\n\n LG Halle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Oktober 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. Juni 2001 im Kosten-\npunkt und insoweit aufgehoben, als das Oberlandesgericht dem\nHaupt-Feststellungsantrag stattgegeben hat.\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer\ndes Landgerichts Halle vom 1. Dezember 2000 abgeändert.\n\nEs wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, die dem\nKläger durch die Beseitigung der Bausubstanz der auf den\nGrundstücken der Gemarkung A. , Flur 2, Flurstücke 4/8\nund 4/9 sämtlichen aufstehenden Gebäude und baulichen Anla-\ngen - insbesondere Sauenstall, Wirtschaftsgebäude/Futterhaus,\nSauenstall-Eckstall mit Anbau, ein weiteres Stallgebäude, zwei\nNebengebäude und Güllegrube - sowie durch die Beseitigung der\nBausubstanz der auf dem Grundstück der Gemarkung A. ,\nFlur 2, Flurstücke 4/7 befindlichen zwei Flachsilos entstehenden\nAufwendungen nach Ankauf der Gebäude und baulichen Anlagen\nals Gesamtschuldner zu ersetzen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 und\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/4.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagten sind als Gesellschafter bürgerlichen Rechts Rechtsnach-\n\nfolger einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, die, bzw. deren\n\nRechtsvorgängerin, auf verschiedenen Grundstücken des Klägers in A. \n\nGebäude und bauliche Anlagen errichtet und betrieben hat. Diese Gebäude\n\nund Anlagen sind nicht mehr nutzbar, da sie jahrelang nicht unterhalten worden\n\nsind und sich in schlechtem baulichen Zustand befinden. Einer Forderung des\n\nKlägers, den Abriß vorzunehmen, sind die Beklagten nicht nachgekommen. Mit\n\nder vorliegenden Klage verlangt er – soweit noch Gegenstand des Revisions-\n\nverfahrens – die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind, die Kosten\n\nfür den Abriß, hilfsweise nach dem Ankauf der Gebäude und wiederum hilfs-\n\nweise nach dem Ankauf und dem Ablauf einer angemessenen Frist zur Beseiti-\n\ngung, zu tragen. Das Landgericht hat den ursprünglich allein gestellten Haupt-\n\nantrag als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihm stattgege-\n\nben. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des land-\n\ngerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmit-\n\ntels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält den Haupt-Feststellungsantrag für zulässig.\n\n§ 104 SachenRBerG stehe dem nicht entgegen, weil ein notarielles Vermitt-\n\nlungsverfahren im Bereich des hier anzuwendenden § 82 SachenRBerG nur\n\ninsoweit erforderlich sei, als diese Norm ein Ankaufsrecht begründe. Hier gehe\n\nes aber nicht um die Feststellung des Inhalts eines Ankaufsrechts, sondern um\n\nAbbruchkosten. Der Anspruch sei nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG auch\n\nsachlich begründet. Er setze nicht voraus, daß der Kläger zuvor das Eigentum\n\nan den Gebäuden und Baulichkeiten erwerbe. Vielmehr enthalte die Norm eine\n\nschuldrechtliche Verpflichtung des Nutzers und Gebäudeeigentümers, den\n\nAbriß unter den genannten Voraussetzungen zu dulden und die Aufwendungen\n\nfür die Beseitigung zu ersetzen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht in allen\n\nPunkten stand.\n\n1. Die Feststellungsklage ist mit dem Hauptantrag zulässig, aber nicht\n\nbegründet.\n\na) Die Zulässigkeit hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht be-\n\njaht. Sie ergibt sich aus § 108 Abs. 1 SachenRBerG, wonach sowohl Nutzer als\n\nauch Grundstückseigentümer Klage auf Feststellung des Bestehens oder\n\nNichtbestehens der Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereini-\n\ngungsgesetz erheben können, wenn ein rechtliches Interesse an alsbaldiger\n\nFeststellung besteht. Eine solche Anspruchsberechtigung ist nicht nur in den\n\nRechten des Nutzers auf Bestellung eines Erbbaurechts oder auf Ankauf des\n\nGrundstücks (§ 15 Abs. 1 SachenRBerG) zu sehen, sondern auch in dem\n\nRecht des Grundstückseigentümers, unter bestimmten Voraussetzungen im\n\nEigentum des Nutzers stehende Gebäude oder bauliche Anlagen anzukaufen\n\noder aus baulichen Investitionen entstandene andere als Eigentumsrechte ab-\n\nzulösen (§ 15 Abs. 4 SachenRBerG). Auch diese Berechtigung kann daher\n\nGegenstand einer Feststellungsklage nach § 108 Abs. 1 SachenRBerG sein\n\n(Erman/Ebbing, BGB, 10. Aufl., § 108 SachenRBerG Rdn. 1; Vossius, Sachen-\n\nrechtsbereinigungsgesetz, 2. Aufl., § 108 Rdn. 8). Nicht anders kann der hier\n\nvorliegende Fall behandelt werden, daß der Grundstückseigentümer die Fest-\n\nstellung des ihm im Zusammenhang mit dem Ankaufsrecht nach § 81 Abs. 1\n\nSachenRBerG zustehenden (s. zu diesem Zusammenhang noch im folgenden)\n\nAnspruchs auf Ersatz der Aufwendungen für den Abriß von Gebäuden und\n\nBaulichkeiten nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG begehrt. Auch dabei han-\n\ndelt es sich um eine Berechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz,\n\nnicht lediglich um bloße Elemente eines Bereinigungsanspruchs, für die § 108\n\nAbs. 1 SachenRBerG nicht gedacht \n\nist (vgl. Tropf, \n\nin: Czub/Schmidt-\n\nRäntsch/Frenz, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 108 Rdn. 8). Der Kläger\n\nerstrebt nämlich eine Entscheidung über seine Anspruchsberechtigung nach\n\n§ 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG als solche, nicht lediglich über Teilaspekte\n\ndieses Anspruchs oder über die Höhe oder sonstige Umstände, deren Klärung\n\ndem notariellen Vermittlungsverfahren vorbehalten ist (§§ 87 ff SachenRBerG;\n\nvgl. zur Abgrenzung auch Senat, Urt. v. 18. Mai 2001, V ZR 239/00, NJW 2001,\n\n3053, 3054).\n\nb) Der Haupt-Feststellungsantrag ist – entgegen der Auffassung des\n\nBerufungsgerichts – nicht begründet, weil der Anspruch aus § 82 Abs. 1 Nr. 1\n\nSachenRBerG nach dem gesetzlichen Konzept nicht losgelöst von dem Recht\n\ndes Grundstückseigentümers auf Ankauf von Gebäuden und Baulichkeiten\n\nnach § 81 Abs. 1 SachenRBerG (insbesondere §§ 81 Abs. 1 Nr. 2, 29\n\nSachenRBerG) betrachtet werden kann, die Geltendmachung des Ankaufs-\n\nrechts vielmehr voraussetzt. Dies berücksichtigt der Haupt-Feststellungsantrag\n\nnicht.\n\naa) Der Interessenwiderstreit zwischen Grundstückseigentümer und\n\nNutzer findet in den vom Sachenrechtsbereinigungsgesetz erfaßten Fällen in\n\nzwei verschiedenen, sich gegenseitig ausschließenden Regelungen eine Lö-\n\nsung. Im Vordergrund steht das Recht des Nutzers auf Bestellung eines Erb-\n\nbaurechts oder auf Ankauf des Grundstücks (§ 15 Abs. 1 SachenRBerG). In\n\neiner Reihe von Ausnahmefällen, die in § 81 Abs. 1 SachenRBerG geregelt\n\nsind, sollen demgegenüber die Rechte des Nutzers hinter dem Interesse des\n\nGrundstückseigentümers zurückstehen. Hier kann der Grundstückseigentümer\n\ndie Bereinigung in der Weise – gleichsam umgekehrt (vgl. Tropf, aaO, § 81\n\nRdn. 1; Hügel, daselbst, § 15 Rdn. 37) – erreichen, daß er das Gebäude oder\n\ndie bauliche Anlage von dem Nutzer hinzuerwirbt (oder bestehende andere als\n\nEigentumsrechte ablöst). Das Gesetz gibt ihm dazu ein Ankaufs- bzw. Ablö-\n\nsungsrecht (§§ 15 Abs. 4 Satz 1, 81 Abs. 1 SachenRBerG). Diese Rechte ver-\n\ndrängen die Ansprüche des Nutzers aber erst, wenn sie geltend gemacht wer-\n\nden (§ 15 Abs. 4 Satz 2 SachenRBerG). Nur dann erlischt das Recht des Nut-\n\nzers auf Bestellung eines Erbbaurechts oder auf Ankauf des Grundstücks.\n\nbb) An diesen Regelungsmechanismus knüpft § 82 Abs. 1 Nr. 1\n\nSachenRBerG an. Der dort genannte Fall der nicht mehr nutzbaren und zum\n\nAbriß bestimmten Gebäude und baulichen Anlagen nimmt die Regelung des\n\n§ 81 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG auf, die wiederum auf § 29 SachenRBerG Be-\n\nzug nimmt. Hierauf aufbauend, gewährt § 82 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG unter\n\nden dort genannten Besonderheiten einer nicht mehr nutzbaren Baulichkeit\n\ndem Grundstückseigentümer einen Anspruch auf Ersatz der für den Abriß er-\n\nforderlichen Aufwendungen.\n\nWollte man diesen Anspruch unabhängig von der Geltendmachung des\n\nAnkaufs- oder Ablösungsrechts des Grundstückseigentümers zubilligen, blie-\n\nben nach § 15 Abs. 4 Satz 2 SachenRBerG die Rechte des Nutzers nach § 15\n\nAbs. 1 SachenRBerG bestehen. Das wäre kein sinnvolles Ergebnis. Einen An-\n\nspruch auf Ersatz der Abrißkosten kann der Grundstückseigentümer nur ha-\n\nben, wenn er das Grundstück unbelastet im Eigentum behält.\n\nAußerdem wäre der vom Gesetz vorgesehene Abrechnungsmodus ge-\n\nstört. Der Wert des Gebäudes oder der baulichen Anlage gebührt dem Nutzer.\n\nBei einem Ankauf durch den Grundstückseigentümer ist er zu entgelten (§ 81\n\nAbs. 2 Satz 1 SachenRBerG). Zwar entfällt bei der Bemessung dieses Werts\n\nbei nicht mehr nutzbaren Baulichkeiten der Bodenwertanteil (§ 81 Abs. 3\n\nSachenRBerG). Der Gebäudewert ist aber grundsätzlich auszugleichen. Ob ein\n\nsolcher Restwert trotz der Erforderlichkeit des Abrisses gegeben ist – denkbar\n\nbei betriebsbedingtem Abriß (dazu Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, § 82\n\nSachenRBerG Rdn. 5) – und in welcher Höhe er anzusetzen ist, ist im nota-\n\nriellen Vermittlungsverfahren zu klären, § 87 Abs. 1 SachenRBerG (vgl. Tropf,\n\naaO, § 81 Rdn. 25; Faßbender, RVI, B 410, § 87 SachenRBerG Rdn. 13). Die\n\nBewertung des Gebäudes und ihre Berücksichtigung zugunsten des Nutzers\n\nentfiele, würde man den Anspruch auf Ersatz der Abrißkosten ohne eine Bin-\n\ndung an den Ankauf des Gebäudes oder der baulichen Anlage gewähren.\n\nRichtigerweise sind diese Kosten daher im notariellen Vermittlungsverfahren\n\nüber den Ankauf zu berücksichtigen. Sie vermindern den Kaufpreis bzw. ste-\n\nhen dem Grundstückseigentümer zu, soweit sie ihn übersteigen (vgl. Vossius,\n\n§ 81 Rdn. 30).\n\nEiner isolierten Gewährung des Anspruchs aus § 82 Abs. 1 Nr. 1\n\nSachenRBerG steht auch entgegen, daß in diesem Fall das Nutzungsrecht,\n\nwelches Grundlage für das Entstehen von selbständigem Gebäudeeigentum\n\nwar, nicht erlöschen würde, der Berechtigte also an sich zur Wiedererrichtung\n\ndes abgerissenen Gebäudes berechtigt wäre. Allerdings ist im konkreten Fall\n\ndas der Rechtsvorgängerin der Beklagten zustehende Nutzungsrecht aus § 18\n\nLPGG durch Außerkrafttreten der Norm mit Gesetz vom 28. Juni 1990 (GBl -\n\nDDR I S. 483) erloschen. Doch ist auf diesen Fall Art. 233 § 2 b EGBGB anzu-\n\nwenden (s. nur Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., Art. 233 § 2 b EGBGB\n\nRdn. 1), so daß nach Abs. 4 dieser Vorschrift in Verbindung mit Art. 233 § 4\n\nAbs. 3 EGBGB der Gebäudeeigentümer nach dem Untergang des Gebäudes\n\ndas Recht behält, ein neues Gebäude zu errichten. Durch den Abriß und die\n\nErstattung der hierfür aufgewendeten Kosten allein wäre daher eine Bereini-\n\ngung nicht herbeigeführt. Voraussetzung ist vielmehr ein Ankauf des Gebäu-\n\ndes.\n\nAllerdings bedarf es für die Geltendmachung des Anspruchs aus § 82\n\nAbs. 1 Nr. 1 SachenRBerG nicht des vorherigen dinglichen Vollzugs des Ge-\n\nbäudekaufs. Es genügt, wenn das Ankaufsrecht geltend gemacht wird. Der\n\ndingliche Vollzug kann Bestandteil der einvernehmlich vorgenommenen oder\n\nder von dem Notar vermittelten (§§ 87 ff SachenRBerG) Bereinigung sein. Im\n\ngerichtlichen Verfahren (§§ 103 ff SachenRBerG) können die erforderlichen\n\nErklärungen (§§ 81 Abs. 5, 78 SachenRBerG, § 875 BGB) Gegenstand des\n\nUrteils sein.\n\n2. Zulässig und begründet ist demgegenüber der erste Hilfs-Fest-\n\nstellungsantrag, daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nach dem\n\nAnkauf der Gebäude zustehe.\n\na) Der Zulässigkeit dieses Antrags steht nicht entgegen, daß der Kläger\n\ndie Feststellung einer Anspruchsberechtigung unter der Bedingung einer noch\n\nfehlenden Voraussetzung, nämlich des Ankaufs der Gebäude und baulichen\n\nAnlagen, begehrt. Denn auch mit dieser Besonderheit erstrebt der Kläger – wie\n\nvon § 256 ZPO (und ebenso von § 108 SachenRBerG) gefordert – eine Ent-\n\nscheidung über das Bestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses (dazu\n\nBGH, Urt. v. 10. Oktober 1991, IX ZR 38/91, NJW 1992, 436; Musielak/Foerste,\n\nZPO, 3. Aufl., § 256 Rdn. 3). Es geht nämlich um die Frage, ob zwischen den\n\nParteien ein Rechtsverhältnis besteht, das dem Kläger den geltend gemachten\n\nAnspruch aus der Sachenrechtsbereinigung gewährt. Dabei ist sein Interesse\n\nnicht auf die Klärung eines nur künftigen, hypothetischen Sachverhalts gerich-\n\ntet, sondern auf eine schon bestehende Rechtsbeziehung. Der daraus sich\n\nnach Auffassung des Klägers ergebende Anspruch ist lediglich noch von einer\n\nBedingung abhängig, dem Ankauf der Baulichkeiten. Das genügt als Grundla-\n\nge für einen Feststellungsantrag (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1991,\n\nIX ZR 38/91, aaO). Der Eintritt dieser Bedingung ist auch nicht eine nur vage\n\nMöglichkeit, die das Interesse an einer alsbaldigen Feststellung (§ 256 Abs. 1\n\nZPO, § 108 Abs. 1 SachenRBerG) entfallen ließe. Vielmehr hat der Kläger mit\n\nSchreiben vom 3. November 1999 ein Ankaufsrecht geltend gemacht und so\n\nden Boden für den Eintritt der Bedingung bereitet.\n\nb) Die Klage auf Feststellung des Anspruchs nach § 82 Abs. 1 Nr. 1\n\nSachenRBerG ist in Gestalt des ersten Hilfsantrags begründet.\n\na) Durch die Geltendmachung des Ankaufsrechts mit Schreiben vom\n\n3. November 1999 hat der Kläger die Voraussetzung für die Verfolgung des\n\nAnspruchs auf Ersatz der Abrißkosten geschaffen (s.o.).\n\nbb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die weiteren Voraus-\n\nsetzungen des § 81 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG bejaht. Nach seinen von der\n\nRevision nicht angegriffenen Feststellungen sind die Baulichkeiten auf den\n\nGrundstücken des Klägers aufgrund schlechten baulichen Zustands nicht nutz-\n\nbar, und zwar weil sie die Beklagten seit 1990/91 nicht mehr instandgesetzt\n\nund unterhalten haben.\n\nWenn die Revision meint, auf die mangelnde Instandhaltung komme es\n\nnicht an, da die fehlende Nutzbarkeit auf eine vereinigungsbedingte Aufgabe\n\nder Nutzung zurückzuführen und damit der die Beklagten privilegierende Tat-\n\nbestand des § 82 Abs. 2 Nr. 1 SachenRBerG anzuwenden sei, verkennt sie\n\ndas Verhältnis von Abs. 1 und Abs. 2 der Norm. Abs. 1 greift stets ein, wenn\n\nder schlechte Zustand der Gebäude auf mangelnde Instandsetzung zurückzu-\n\nführen ist. Privilegiert wird der Nutzer nach Abs. 2 nur, wenn ihm eine unterlas-\n\nsene Instandhaltung nicht anzulasten ist (Tropf, aaO § 82 Rdn. 10), wenn näm-\n\nlich andere Gründe dazu geführt haben, daß die Gebäude und baulichen Anla-\n\ngen nicht mehr genutzt werden. Hier kommt es auch nicht auf die objektiv feh-\n\nlende Nutzbarkeit an, sondern lediglich darauf, daß die Nutzung aufgegeben\n\nwurde. Ebensowenig muß der bauliche Zustand zum alsbaldigen Abbruch nöti-\n\ngen. Vielmehr wird an die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaf-\n\ntung des Grundstücks angeknüpft. Ob die unterlassene Instandhaltung ihrer-\n\nseits auf Gründe zurückzuführen ist, die mit den wirtschaftlichen Veränderun-\n\ngen nach der Wiedervereinigung zusammenhängen, ist für die Anwendung des\n\nAbsatzes 1 ohne Belang. Denn darauf, ob den Nutzer an der Unterlassung ein\n\nVerschulden trifft, kommt es nicht an (MünchKomm-BGB/Grüneberg, 3. Aufl.,\n\n§ 82 SachenRBerG Rdn. 6; Vossius § 82 Rdn. 6). Die objektive Zurechenbar-\n\nkeit, an der hier kein Zweifel besteht, genügt.\n\nSoweit die Revision schließlich Feststellungen zu der Voraussetzung\n\nvermißt, daß ein alsbaldiger Abbruch erforderlich ist, rechtfertigt dies nicht die\n\nVerneinung des geltend gemachten Anspruchs. Der Kläger hat nämlich\n\n– unwidersprochen – vorgetragen, daß die Gebäude und Anlagen baufällig\n\nseien. Dann kann im Regelfall davon ausgegangen werden, daß ein alsbaldi-\n\nger Abbruch geboten ist. Besonderheiten, die einen solchen Schluß im kon-\n\nkreten Fall nicht erlauben, wären von den Beklagten als Nutzern vorzutragen\n\ngewesen.\n\ncc) Ob die Voraussetzungen des § 82 Abs. 3 Satz 1 und 2\n\nSachenRBerG vorliegen (angemessene Frist zur Selbstbeseitigung), bedarf\n\nkeiner Entscheidung. Das Fehlen einer Fristsetzung hindert nicht die Entste-\n\nhung des Anspruchs. Abs. 3 der Norm enthält lediglich einen Einredetatbe-\n\nstand. Die Beklagten haben indes ein Selbstbeseitigungsrecht nicht einrede-\n\nweise geltend gemacht. Sie haben lediglich gerügt, daß die mit Schreiben vom\n\n3. November 1999 gesetzte Frist zu kurz gewesen sei, im übrigen aber eine\n\nSelbstbeseitigung und Pflicht zur Kostentragung abgelehnt.\n\nIII.\n\nDie Kostentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4\n\nZPO.\n\nWenzel Tropf Krüger\n\n Lemke Gaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-18/v-zr-268-01","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":16},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":10},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":7},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":6},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 4","ref_norm":"233-4","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 875","ref_norm":"875","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-18/v-zr-268-01","retrieved":"2026-07-10 13:39:28.212719+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-10-18/v-zr-268-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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