{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-10-17","aktenzeichen":"IX ZR 3/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZVG § 154 Abs. 1; VVG §§ 27, 28; BGB § 249 Bb; ZPO § 287 Hat der Versicherer die Regulierung eines Brandschadens auf dem verwalteten Grundstück abgelehnt, weil der Zwangsverwalter es versäumt hat, einen gefahrer- höhenden Umstand anzuzeigen, und verteidigt sich der Zwangsverwalter gegenüber der aus diesem Grunde erhobenen Schadensersatzklage mit der Behauptung, auch bei rechtzeitiger Anzeige an den Versicherer hätte bei Schadenseintritt kein Versi- cherungsschutz mehr bestanden, so erhebt er damit nicht den Einwand des recht- mäßigen Alternativverhaltens, sondern bestreitet den vom Kläger zu beweisenden Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 3/01\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n17. Oktober 2002\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZVG § 154 Abs. 1; VVG §§ 27, 28; BGB § 249 Bb; ZPO § 287\n\nHat der Versicherer die Regulierung eines Brandschadens auf dem verwalteten\n\nGrundstück abgelehnt, weil der Zwangsverwalter es versäumt hat, einen gefahrer-\n\nhöhenden Umstand anzuzeigen, und verteidigt sich der Zwangsverwalter gegenüber\n\nder aus diesem Grunde erhobenen Schadensersatzklage mit der Behauptung, auch\n\nbei rechtzeitiger Anzeige an den Versicherer hätte bei Schadenseintritt kein Versi-\n\ncherungsschutz mehr bestanden, so erhebt er damit nicht den Einwand des recht-\n\nmäßigen Alternativverhaltens, sondern bestreitet den vom Kläger zu beweisenden\n\nUrsachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden.\n\nBGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - IX ZR 3/01 - OLG Naumburg\n\n LG Halle\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. November 2000 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Rechtsvorgängerin der klagenden Stadtsparkasse gewährte U. \n\nK. (nachfolgend: Schuldner) ein Darlehen in Höhe von 2,5 Mio. DM; zu\n\nihren Gunsten wurde in dieser Höhe eine Grundschuld auf einem gewerblich\n\ngenutzten Grundstück des Schuldners in O. eingetragen. Im Mai\n\n1993 ordnete das Amtsgericht Wittenberg die Zwangsverwaltung des Grund-\n\nstücks an und setzte den beklagten Rechtsanwalt als Zwangsverwalter ein.\n\nDieser nahm das Grundstück in Besitz und schloß eine Feuerversicherung ab.\n\nNach Beendigung der Mietverträge standen die Gebäude seit Oktober\n\n1995 leer. Der Beklagte unterließ es, dies dem Versicherer anzuzeigen. Am\n\n28. Oktober 1996 brach auf dem Grundstück ein Feuer aus, das ein Gebäude\n\nerheblich beschädigte. Der Versicherer lehnte die Schadensregulierung ab,\n\nweil der Beklagte den Leerstand nicht mitgeteilt hatte, und kündigte den Versi-\n\ncherungsvertrag.\n\nDie Klägerin, die sich die Ansprüche des Schuldners hat abtreten las-\n\nsen, hat vom Kläger Schadensersatz wegen Verletzung seiner Pflichten als\n\nZwangsverwalter in Höhe von 157.322,74 DM verlangt. Die Klage hatte in den\n\nVorinstanzen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabwei-\n\nsungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:\n\nDie dem Beklagten anzulastende Pflichtverletzung habe dazu geführt,\n\ndaß die Feuerversicherung die Regulierung des Brandschadens abgelehnt ha-\n\nbe. Die Pflichtverletzung sei damit für den Schaden ursächlich; denn der Versi-\n\ncherer hätte die Leistung nicht unter Hinweis auf die unterbliebene Anzeige der\n\nGefahrerhöhung verweigern können, wenn der Beklagte den Leerstand ange-\n\nzeigt hätte. Mit der Behauptung, auch im Falle rechtzeitiger Anzeige hätte bei\n\nEintritt des Feuerschadens kein Versicherungsschutz mehr bestanden, weil der\n\nVersicherer dann den Versicherungsvertrag gekündigt hätte, berufe sich der\n\nBeklagte auf das sogenannte rechtmäßige Alternativverhalten. Dieser Einwand\n\nsei nicht beachtlich; denn nach dem Schutzzweck der verletzten Norm (§ 152\n\nZVG) müsse der Schaden dem Beklagten zugerechnet werden. Er sei aufgrund\n\ndes übernommenen Amtes verpflichtet gewesen, grundsätzlich für ausreichen-\n\nden Versicherungsschutz zu sorgen.\n\nIm übrigen trage der Schädiger die Beweislast dafür, daß der Schaden\n\nauch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre. Diesen Beweis habe der\n\nBeklagte nicht geführt. Bei rechtzeitiger Anzeige des Leerstandes hätte er für\n\neine anderweitige Sicherung des Grundstücks sorgen und die Gläubiger auf\n\ndiese Notwendigkeit hinweisen müssen. Diese seien infolge der pflichtwidrigen\n\nUnterlassung des Beklagten nicht in der Lage gewesen, die erforderlichen\n\nMaßnahmen zu veranlassen.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen rechtfertigen nicht die Verurteilung des Beklagten\n\nzur Leistung von Schadensersatz.\n\n1. Der Beklagte ist als Zwangsverwalter den Beteiligten gegenüber für\n\ndie Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen verantwortlich (§ 154 Satz 1\n\nZVG). Er hat in Ausübung seines Amtes alle Handlungen vorzunehmen, die\n\nerforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu er-\n\nhalten (§ 152 Abs. 1 Satz 1 ZVG). Dabei hat er auch dafür zu sorgen, daß der\n\nfür die Gebäude auf dem verwalteten Grundstück bestehende Versicherungs-\n\nschutz nach Möglichkeit erhalten bleibt. Der Beklagte hätte daher dem Versi-\n\ncherer den Leerstand des Gebäudes, der während der Zwangsverwaltung ein-\n\ngetreten ist, als gefahrerhöhenden Umstand anzeigen müssen (vgl. § 27 Abs. 2\n\nVVG; BGH, Urt. v. 13. Januar 1982 - IVa ZR 197/80, VersR 1982, 466, 467).\n\n2. Dieses Versäumnis ist indes nicht bereits deshalb für den Schaden\n\nursächlich geworden, weil die Versicherung die Leistung unter Berufung auf\n\n§ 27 Abs. 2, § 28 VVG verweigert hat.\n\na) Die Pflichtverletzung des Beklagten besteht in einer Unterlassung.\n\nEine Unterlassung ist für den Erfolg nur dann kausal, wenn pflichtgemäßes\n\nHandeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte (BGHZ 34, 206, 215; 61,\n\n118, 120; 64, 46, 51; BGH, Urt. v. 22. März 1990 - IX ZR 128/89, WM 1990,\n\n1161, 1163). Der Beklagte hat vorgetragen, im Falle einer Anzeige der Gefahr-\n\nerhöhung hätte der Versicherer das Vertragsverhältnis gemäß § 27 Abs. 1\n\nSatz 1 VVG gekündigt, so daß es noch vor dem Eintritt des Brandschadens\n\ngeendet hätte. Anderweitigen Versicherungsschutz hätte er dann nicht erhal-\n\nten, weil jede Versicherungsgesellschaft den Vertragsabschluß von Investitio-\n\nnen in die Sicherung des Gebäudes abhängig gemacht hätte, die wirtschaftlich\n\nnicht tragbar gewesen seien. Da das Berufungsgericht zu dieser Behauptung\n\nkeine Feststellung getroffen hat, ist für die revisionsrechtliche Prüfung von der\n\nDarstellung des Beklagten auszugehen. Danach hätte der Schuldner auch bei\n\nrechtzeitiger Anzeige der gefahrerhöhenden Umstände, also gesetzeskonfor-\n\nmer Erfüllung der dem Zwangsverwalter obliegenden Aufgaben, keine Versi-\n\ncherungsleistungen erhalten.\n\nb) Der Beklagte hat somit die Ursächlichkeit der von ihm zu verantwor-\n\ntenden Unterlassung für den geltend gemachten Schaden bestritten. Diese\n\nVerteidigung hat mit dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens\n\nnichts zu tun. Jener Begriff umschreibt Fälle, in denen der Schuldner geltend\n\nmacht, der durch sein rechtswidriges Verhalten tatsächlich verursachte Scha-\n\nden wäre auch dann eingetreten, wenn er eine von der verletzten Pflicht ver-\n\nschiedene andere selbständige Pflicht erfüllt hätte. Der Einwand setzt also vor-\n\naus, daß das vom Beklagten zu verantwortende Verhalten für den Schaden\n\nkausal geworden ist. Er betrifft die erst danach auftretende Frage, ob diese auf\n\ndie Pflichtverletzung ursächlich zurückzuführenden Folgen dem Schädiger bil-\n\nligerweise zugerechnet werden können (vgl. BGHZ 96, 157, 172; BGH, Urt. v.\n\n2. Juli 1992 - IX ZR 256/91, NJW 1992, 2694, 2695; v. 24. Oktober 1995 - KZR\n\n3/95, NJW 1996, 311, 312).\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil ist daher schon mangels ausreichender Fest-\n\nstellung zur Kausalität der Pflichtverletzung des Beklagten aufzuheben. Für die\n\nneue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\n1. Die Frage, ob der Eigentümer Versicherungsleistungen wegen des\n\nBrandschadens erhalten hätte, betrifft die haftungsausfüllende Kausalität. Da-\n\nfür ist die Klägerin als Anspruchstellerin beweispflichtig; die Beurteilung hat\n\nnach dem Maßstab des § 287 ZPO zu erfolgen (vgl. Senatsurt. v. 2. Juli 1992,\n\naaO; v. 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572, 1573).\n\n2. Sollte der Tatrichter auf diesem Wege zu dem Ergebnis gelangen,\n\ndaß bei rechtzeitiger Anzeige des gefahrerhöhenden Umstandes der Versiche-\n\nrungsvertrag fortbestanden hätte oder ein neuer Versicherungsvertrag zustan-\n\nde gekommen wäre, beides jedoch Investitionen zum Schutz des Gebäudes\n\nveranlaßt hätte, sind deren Kosten auf den geltend gemachten Schaden anzu-\n\nrechnen.\n\n3. Erweist sich der Klageanspruch aufgrund der neuen Verhandlung\n\ndem Grunde nach als gerechtfertigt, so wird sich der Tatrichter auch im einzel-\n\nnen mit den Einwendungen des Beklagten zur Höhe des Schadens zu befas-\n\nsen haben, die das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft als unsubstantiiert be-\n\nhandelt hat. Wie die Revision zutreffend rügt, hat der Beklagte schon in erster\n\nInstanz konkrete Mängel des von der Klägerin vorgelegten Parteigutachtens\n\nbehauptet und sich in der Berufungsinstanz in zulässiger Weise auf dieses\n\nVorbringen bezogen. Hält der Beklagte nach der Zurückverweisung diese Ein-\n\nwände aufrecht, wird das Berufungsgericht nicht ohne Beweiserhebung über\n\ndie Schadenshöhe befinden können.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Ganter Kayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-17/ix-zr-3-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-17/ix-zr-3-01","retrieved":"2026-07-10 13:37:46.766439+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-10-17/ix-zr-3-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2002-10-17","dockets":["IX ZR 3/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 17.10.2002 – IX ZR 3/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-17/ix-zr-3-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZVG § 154 Abs. 1; VVG §§ 27, 28; BGB § 249 Bb; ZPO § 287 Hat der Versicherer die Regulierung eines Brandschadens auf dem verwalteten Grundstück abgelehnt, weil der Zwangsverwalter es versäumt hat, einen gefahrer- höhenden Umstand anzuzeigen, und verteidigt sich der Zwangsverwalter gegenüber der aus diesem Grunde erhobenen Schadensersatzklage mit der Behauptung, auch bei rechtzeitiger Anzeige an den Versicherer hätte bei Schadenseintritt kein Versi- cherungsschutz mehr bestanden, so erhebt er damit nicht den Einwand des recht- mäßigen Alternativverhaltens, sondern bestreitet den vom Kläger zu beweisenden Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. November 2000 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZVG/152","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"152","label":"§ 152 ZVG","mentions":2},{"id":"ZPO/287","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"287","label":"§ 287 ZPO","mentions":1},{"id":"ZVG/154","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"154","label":"§ 154 ZVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2002, 2325","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:37:46.766439+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}