{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-10-15","aktenzeichen":"3 StR 270/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 270/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Oktober 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Verunglimpfung des Staates\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n15. Oktober 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2002\n\na) im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte der\n\nschweren Verunglimpfung des Staates schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Verunglimpfung des\n\nStaates in der Absicht, sich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundes-\n\nrepublik Deutschland und seiner Verfassungsorgane einzusetzen,\" zu einer\n\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revi-\n\nsion die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt zur\n\nAufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet\n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI. Nach den Feststellungen verfaßte der mehrfach einschlägig vorbe-\n\nstrafte Angeklagte im April 2000 einen \"Offenen Brief an alle Mitglieder des\n\nDeutschen Bundestages und der Bundesregierung\". In dem vierseitigen\n\nSchreiben, in dem er seine Auffassungen zu verschiedenen politischen Fragen\n\ndarlegte und den Politikern Versagen bei deren Behandlung vorwarf, äußerte\n\ner sich u. a. auch wie folgt:\n\n\"..... Sie alle haben aus der Bundes- eine Bimbes-Republik gemacht, ei-\n\nnen käuflichen Saustall, über dem als Wichtigstes Ihr Glaubensbekenntnis\n\nsteht: Es darf nie wieder einen selbstbewußten, wirklich souveränen deutschen\n\nStaat geben. Nur allzu willig und übereifrig unterwerfen Sie sich französischen,\n\namerikanischen, vor allem aber jüdischen Wünschen oder Befehlen. ..... Die\n\nBundesrepublik ist kein Staat! ..... Das Grundgesetz ist keine Verfassung und\n\nwurde nicht in freier Entscheidung vom deutschen Volke beschlossen, kann\n\nalso auch niemals eine Verfassung oder gar die Grundlage eines souveränen\n\nStaates werden. ..... Das Grundgesetz ist Besatzungsrecht. ..... Folglich wäre\n\nes die Pflicht der Bundesregierung gewesen, 1990 auch das Besatzungsprovi-\n\nsorium BRD aufzulösen. ..... Statt dessen hat sie das Grundgesetz, ein Willkür-\n\nprodukt der Feindmächte, zur Quasiverfassung erhoben, ..... Das Reich muß\n\nwieder her! Die BRD gehört zum traurigsten und würdelosesten Abschnitt un-\n\nserer deutschen Geschichte und muß so schnell wie möglich beendet und\n\ndurch das Reich ersetzt werden. Das Reich muß uns doch bleiben! \".\n\nAbschriften des Briefes, den er auch im Internet publizierte, versandte er\n\nan ihm Gleichgesinnte und an Haushalte.\n\nDas Landgericht hat in den Äußerungen eine besonders verletzende\n\nMißachtung und Herabwürdigung der Bundesrepublik Deutschland und seiner\n\nfreiheitlich demokratischen Grundordnung gesehen. Der Angeklagte habe der\n\nBundesrepublik Deutschland die Staatlichkeit, die Souveränität sowie die\n\nstaatsrechtliche Legitimation abgesprochen und sie als so verachtenswert de-\n\nnunziert, daß sie beseitigt und durch das \"Dritte Reich\", also eine Gewalt- und\n\nWillkürherrschaft, ersetzt werden müsse. Dadurch habe er die Bundesrepublik\n\nund ihre verfassungsmäßige Ordnung sowohl beschimpft als auch böswillig\n\nverächtlich gemacht und sich für Bestrebungen gegen ihren Bestand und ge-\n\ngen Verfassungsgrundsätze eingesetzt.\n\nII. Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand.\n\n1. Bei der Deutung des objektiven Sinns der Äußerungen hat die Straf-\n\nkammer nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere\n\nunter Berücksichtigung der Ausführungen, in denen sie sich mit der Einlassung\n\ndes Angeklagten auseinandersetzt, die Anforderungen beachtet, die sich aus\n\nArt. 5 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ergeben (vgl. BVerfG NJW 1999, 204,\n\n205; 1995, 3303, 3305). Sie hat sich vor allem mit der Behauptung des Ange-\n\nklagten befaßt, mit \"Reich\" sei nicht das \"Dritte Reich\", sondern das \"Reich\n\nBismarcks\" gemeint und diese Auslegungsmöglichkeit auch unter Berücksichti-\n\ngung der Passage des Briefes, in der der Angeklagte zur Begründung seiner\n\nThese vom \"Fortbestand des Deutschen Reichs\" das Bundesverfassungsge-\n\nricht zitiert, mit einer ausführlichen, tragfähigen Begründung ausgeschlossen\n\n(UA S. 18, 19). Bei der Deutung des objektiven Sinns der Äußerungen durfte\n\ndie Strafkammer neben ihrem Wortlaut und Kontext Umstände außerhalb des\n\nOffenen Briefes berücksichtigen (BVerfG NJW 1995, 3303, 3305). Insbesonde-\n\nre konnte sie auch darauf abstellen, daß der Angeklagte seit Jahrzehnten\n\nrechtsradikales Gedankengut verbreitet und die freiheitlich demokratische\n\nGrundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekämpft.\n\n2. Die Äußerungen des Angeklagten erfüllen den Tatbestand des § 90 a\n\nAbs. 1 Nr. 1, Abs. 3 i. V. m. § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, Abs. 3 Nr. 1 und 3 StGB\n\nin der Alternative des böswilligen Verächtlichmachens der Bundesrepublik\n\nDeutschland und ihrer verfassungsmäßigen Ordnung.\n\nDer Angeklagte hat mit seiner Äußerung, die Bundesrepublik und ihre\n\nfreiheitlich demokratische Grundordnung seien minderwertig und müßten durch\n\ndas \"Dritte Reich\" ersetzt werden, diese als der Achtung der Bürger unwert und\n\nunwürdig hingestellt (vgl. BGHSt 3, 346; 7, 110, 111). Die Äußerung stellt sich\n\nals böswillig dar, weil er aus bewußt feindlicher Gesinnung gegen die freiheit-\n\nlich demokratische Grundordnung handelte (BGH NJW 1964, 1481, 1483), de-\n\nren Existenzrecht er bestreitet und die er beseitigen will.\n\n3. Das Landgericht hat bei der Anwendung des § 90 a StGB die wertset-\n\nzende Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den frei-\n\nheitlich demokratischen Rechtsstaat entsprechend der Rechtsprechung des\n\nBundesverfassungsgerichts berücksichtigt (vgl. BVerfG NJW 1978, 1043,\n\n1045; 1995, 3303, 3304). Es hat insbesondere gesehen, daß bei der gesetzli-\n\nchen Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit durch eine Staatsschutz-\n\nnorm besonders sorgfältig zwischen einer - wie verfehlt auch immer erschei-\n\nnenden - Polemik und einer Beschimpfung oder einem böswilligen Verächt-\n\nlichmachen zu unterscheiden ist, weil Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes gerade\n\naus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin\n\nunverändert seine Bedeutung findet (BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; 1999,\n\n204, 205). Angesichts der schwerwiegenden Verunglimpfungen durfte es im\n\nRahmen der gebotenen Abwägung der Anwendung des § 90 a StGB den Vor-\n\nrang vor der Meinungsäußerungsfreiheit einräumen.\n\nDie Strafkammer hat § 90 a StGB zum Schutz des Ansehens des Staa-\n\ntes nicht so ausdehnend ausgelegt, daß die Meinungsfreiheit nicht mehr die\n\naußergewöhnlich große Bedeutung hat, die ihr innerhalb der freiheitlich demo-\n\nkratischen Grundordnung der Bundesrepublik zukommt. Ihre Interpretation\n\nführt nicht dazu, daß vom Gebrauch des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1\n\ndes Grundgesetzes deswegen abgeschreckt wird, weil aus Furcht vor Sanktio-\n\nnen auch zulässige Kritik unterbleibt (vgl. BVerfG NJW 1995, 3304). Zu Recht\n\nhat sie den Äußerungen des Angeklagten ein Gewicht beigemessen, das über\n\nEntstellungen, Übertreibungen und Geschmacklosigkeiten deutlich hinausgeht.\n\nDabei hat sie zutreffend gesehen, daß § 90 a StGB nicht verbietet, ablehnende\n\nund scharfe Kritik am Staat zu üben und selbst verfassungsfeindliche Ziele zu\n\npropagieren (BVerfGE 47, 198, 232). Es durfte aber auch berücksichtigen, daß\n\ndie Bundesrepublik Deutschland als rechtsstaatlich verfaßte Demokratie in ih-\n\nrem von der inneren Zustimmung ihrer Bürger abhängigen Bestand auf ein\n\nMindestmaß an Achtung dieser Bürger ihr gegenüber angewiesen ist, auch um\n\ndie Grundrechtsausübung wirksam gewährleisten zu können (vgl. BGHR StGB\n\n§ 90 a Kunstfreiheit 1), zumal der Angeklagte die in seinem Offenen Brief an-\n\ngesprochenen politischen Anliegen auch in einer vom Grundrecht der Mei-\n\nnungsäußerungsfreiheit gedeckten Form hätte verbreiten können, ohne daß\n\nihm dadurch ein Verzicht auf gedankliche Teile seiner Äußerungen zugemutet\n\nwerden würde (vgl. BVerfGE 47, 198, 233).\n\n4. Den mit dem Wortlaut des Qualifikationstatbestandes gemäß § 90 a\n\nAbs. 3 StGB nicht übereinstimmenden Schuldspruch des angefochtenen Urteils\n\nhat der Senat neu gefaßt. Er hat dabei die Tat als schwere Verunglimpfung des\n\nStaates bezeichnet, um zum Ausdruck zu bringen, daß sich der Angeklagte\n\ndurch sie absichtlich für verfassungswidrige Bestrebungen eingesetzt hat.\n\nIII. Gegen den Strafausspruch bestehen jedoch durchgreifende rechtli-\n\nche Bedenken.\n\nAuch wenn die Meinungsäußerungsfreiheit nicht vor einer Verurteilung\n\nwegen Verunglimpfung des Staates schützt, weil sie bei der gebotenen fallbe-\n\nzogenen Abwägung hinter dem Rechtsgut des Schutzes des Staates vor bös-\n\nwillig verächtlich machenden Äußerungen zurücktritt, muß bei der Strafzumes-\n\nsung ihre wertsetzende Bedeutung beachtet werden. Denn dem einge-\n\nschränkten Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit ist bei der Rechtsan-\n\nwendung auf allen Ebenen Rechnung zu tragen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\n\ndes Grundgesetzes enthält nicht nur den verfassungsrechtlichen Maßstab für\n\ndie Beurteilung, ob eine Meinungsäußerung erlaubt oder verboten ist, sondern\n\nverlangt auch bei der Zumessung der Sanktion für eine verbotene Meinungs-\n\näußerung Beachtung (vgl. BVerfG NStZ 1994, 357, 358; NJW 1999, 204, 205;\n\n2002, 1031, 1034 f). Die erforderliche Abwägung auf der Ebene der Strafzu-\n\nmessung hat die Strafkammer nicht erkennbar vorgenommen.\n\nVon dieser Abwägung war die Strafkammer auch nicht deshalb entho-\n\nben, weil die Äußerungen eine reine Schmähkritik darstellen könnten. Denn\n\neine überzogene oder ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur\n\nSchmähung. Hinzutreten muß vielmehr, daß nicht mehr die Auseinanderset-\n\nzung in der Sache, sondern die Diffamierung im Vordergrund steht. Die Äuße-\n\nrung muß jenseits auch polemischer Kritik in der persönlichen Herabsetzung\n\nbestehen. Dementsprechend liegt Schmähkritik bei Stellungnahmen in einer\n\ndie Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und\n\nwird im übrigen eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben\n\n(BVerfG NJW 1999, 204, 206; 1995, 3303, 3304).\n\nDie strafbaren Äußerungen des Angeklagten bezweckten nicht aus-\n\nschließlich die Schmähung des Staates und seiner verfassungsmäßigen Ord-\n\nnung. Bei ihrer Bewertung muß berücksichtigt werden, daß nur wenige Passa-\n\ngen innerhalb eines vierseitigen Textes, der weitgehend strafrechtlich irrele-\n\nvante, von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Grundgesetzes gedeckte Mei-\n\nnungsäußerungen enthält, betroffen sind und zwischen allen Äußerungen ein\n\nenger Zusammenhang besteht. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Entschei-\n\ndung, ob die vom Bundesverfassungsgericht für die Annahme der Schmähung\n\neiner Person entwickelten Grundsätze auf den Bereich des durch § 90 a Abs. 1\n\nNr. 1 StGB geschützten Rechtsguts übertragbar sind.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Bemessung der Freiheits-\n\nstrafe auf dem dargestellten Rechtsmangel beruht und hebt deshalb den Straf-\n\nausspruch auf. Die Einziehungsanordnung, die keinen Rechtsfehler aufweist,\n\nkann bestehen bleiben.\n\nIV. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß noch nicht\n\nrechtskräftige Verurteilungen nicht strafschärfend herangezogen werden dürfen\n\nund insoweit mißverständliche Formulierungen vermieden werden sollten.\n\nSchließlich wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben für die Überprüfung, ob\n\nim Hinblick auf § 21 StGB die Beiziehung eines Sachverständigen geboten ist.\n\nDer Angeklagte ist letztmals vor circa 20 Jahren hinsichtlich seiner strafrechtli-\n\nchen Verantwortlichkeit untersucht worden. Die Intensität, Hartnäckigkeit und\n\ninsbesondere die Unbelehrbarkeit, mit der er in Kenntnis drohender Strafver-\n\nfahren öffentlich die nationalsozialistische Ideologie vertritt, könnten zumal\n\nunter Berücksichtigung der Möglichkeit altersbedingter Abbauprozesse eine\n\nerneute Untersuchung angezeigt erscheinen lassen.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n von Lienen Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-15/3-str-270-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-15/3-str-270-02","retrieved":"2026-07-10 13:41:08.751046+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-10-15/3-str-270-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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