{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2002-10-10","aktenzeichen":"VII ZB 11/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1, § 542 Abs. 2, § 238 Abs. 2 Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt wird, ist im Arrestverfahren und Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Oktober 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVII ZB 11/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1, § 542 Abs. 2, § 238 Abs. 2\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die Berufung als unzulässig\n\nverworfen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der\n\nBerufungsbegründungsfrist versagt wird, ist im Arrestverfahren und Verfahren der\n\neinstweiligen Verfügung nicht statthaft.\n\nBGH, Beschluß vom 10. Oktober 2002 - VII ZB 11/02 - OLG Frankfurt a.M.\n\n LG Kassel\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2002 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,\n\nProf. Dr. Kniffka und Bauner\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Arrestbeklagten gegen den Beschluß\n\ndes 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 19. März 2002 wird verworfen.\n\nDie Arrestbeklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens\n\nnach einem Gegenstandswert von 639.114,85 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Arrestklägerin erwirkte einen Beschluß des Landgerichts, durch den\n\nder dingliche Arrest in das Vermögen der Arrestbeklagten angeordnet worden\n\nist. Mit Urteil vom 6. Juli 2001 hat das Landgericht den Arrest bestätigt. Gegen\n\ndiese Entscheidung haben die Arrestbeklagten Berufung eingelegt. Die Beru-\n\nfungsbegründung ging nach Ablauf der verlängerten Begründungsfrist am\n\n5. Februar 2002 bei Gericht ein. Die Arrestbeklagten haben Wiedereinsetzung\n\nin den vorigen Stand beantragt. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochte-\n\nnen Beschluß die Berufung der Arrestbeklagten verworfen und den Antrag auf\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbe-\n\n(cid:0)\n\ngründungsfrist zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die nicht zugelassene\n\nRechtsbeschwerde der Arrestbeklagten.\n\nII.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit die Berufung als un-\n\nzulässig verworfen worden ist.\n\nNach § 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß\n\nstatthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. Nach § 522 Abs. 1\n\nZPO findet gegen einen Beschluß des Berufungsgerichts, mit dem die Berufung\n\nals unzulässig verworfen wird, die Rechtsbeschwerde statt. Zu Unrecht vertre-\n\nten die Arrestbeklagten die Auffassung, die Rechtsbeschwerde sei danach auch\n\nim Arrestverfahren unbeschränkt statthaft. Ihnen ist allerdings zuzugeben, daß\n\nder Wortlaut des § 522 Abs. 1 ZPO insoweit keine Einschränkung enthält. Diese\n\nEinschränkung ergibt sich jedoch zwingend aus den Regelungen über das Re-\n\nvisionsverfahren. Nach § 542 Abs. 2 ZPO findet gegen Urteile, durch die über\n\ndie Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einst-\n\nweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht statt. Dies gilt\n\nauch für Urteile, mit denen eine Berufung in einem Arrestverfahren oder einst-\n\nweiligen Verfügungsverfahren als unzulässig verworfen wird (BGH, Beschluß\n\nvom 20. Juni 1984 – IV b ZB 122/83, NJW 1984, 2368). Der Gesetzgeber hat\n\ndiese Regelung wegen des provisorischen Charakters und der vorläufigen Be-\n\ndeutung des Arrest- und Verfügungsverfahrens für notwendig gehalten. Diese\n\ngesetzgeberische Wertung galt nach altem Prozeßrecht ohne weiteres auch für\n\nden Fall, daß das Berufungsgericht durch Beschluß entschied. Nach § 519 b\n\nAbs. 2 ZPO a.F. war eine sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbe-\n\nschluß des Berufungsgerichts im Arrestverfahren unzulässig. Denn eine Ent-\n\nscheidung, die ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß erging, unterlag\n\nder sofortigen Beschwerde nur, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Re-\n\nvision zulässig war.\n\nDiese Regelung findet sich nicht mehr in der ab dem 1. Januar 2002\n\ngeltenden Fassung der Zivilprozeßordnung. Daraus kann jedoch nicht ge-\n\nschlossen werden, daß die Rechtsbeschwerde unbeschränkt statthaft wäre.\n\nDem Gesetzgebungsverfahren ist nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber\n\ninsoweit eine Abänderung der alten Rechtslage herbeiführen wollte. Vielmehr\n\nwollte er nach der amtlichen Begründung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO an den\n\nbisherigen § 519 b Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO a.F. anknüpfen, um einen weitge-\n\nhenden Gleichlauf mit dem Fall der Verwerfung durch Urteil, das\n\n- gegebenenfalls im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde - der Revision un-\n\nterliegt, zu erreichen. In beiden Fällen sollte der Bundesgerichtshof als Revisi-\n\nons- oder Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit erhalten, Einfluß auf die\n\nAnwendung und Auslegung der formalen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die\n\nBerufung zu nehmen (BT-Drucks. 14/4722, S. 96). Aus dieser Begründung er-\n\ngeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber von seiner in\n\n§ 542 Abs. 2 ZPO aufrecht erhaltenen Entscheidung, im einstweiligen Verfü-\n\ngungsverfahren und Arrestverfahren von einer dritten Instanz abzusehen, für\n\nden Fall abrücken wollte, daß die Berufung durch Beschluß verworfen wird. Ei-\n\nne derartige Entscheidung wäre auch nicht nachvollziehbar, weil sie sachlich\n\nnicht gerechtfertigt wäre. Denn der provisorische Charakter des Eilverfahrens\n\nändert sich nicht dadurch, daß das Berufungsgericht nicht durch Urteil, sondern\n\ndurch Beschluß entscheidet. Es wäre nicht verständlich, wenn allein die äußere\n\nForm der Entscheidung den Ausschlag dafür geben sollte, ob die Möglichkeit\n\neiner Überprüfung durch den Bundesgerichtshof eröffnet wird. In welcher Form\n\ndas Berufungsgericht entscheidet, steht in seinem freien Ermessen. Seine Wahl\n\nhat keine Auswirkungen auf den Inhalt der Entscheidung. Dem gesetzgeberi-\n\nschen Anliegen, einen weitgehenden Gleichlauf der Rechtsmittelmöglichkeiten\n\nfür den Fall herbeizuführen, daß die Berufung als unzulässig verworfen wird,\n\nwird nur dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Rechtsbeschwerde\n\nim Arrestverfahren oder im einstweiligen Verfügungsverfahren unstatthaft ist.\n\nVergeblich berufen sich die Arrestbeklagten für ihre Auffassung auf die\n\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1999 (V ZB 24/99,\n\nNJW 1999, 3785). In diesem Fall ging es um eine etwaige Beschränkung des\n\nBeschwerderechts aus § 17 a Abs. 4 GVG durch die Regelung des § 545\n\nAbs. 2 ZPO a.F. Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit der weiteren Be-\n\nschwerde im wesentlichen darauf gestützt, daß die Entscheidung über den\n\nRechtsweg aus der Hauptsache herausgelöst ist und die weitere Beschwerde\n\nkein in der Hauptsache sonst unzulässiges Rechtsmittel ersetzt. Diese Erwä-\n\ngungen gelten nicht, wenn es um die Anfechtbarkeit einer Entscheidung in der\n\nHauptsache geht.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist ebenfalls unstatthaft, soweit sie sich gegen\n\ndie Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet. Auf die An-\n\nfechtung dieser Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die für die\n\nAnfechtung der nachgeholten Prozeßhandlung gelten, § 238 Abs. 2 ZPO. Diese\n\nRegelung ist dahin zu verstehen, daß der Beschluß, mit dem die Wiedereinset-\n\nzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt wird, in dem\n\nMaße anfechtbar ist wie der Beschluß, mit dem die Berufung wegen Versäu-\n\nmung der Begründungsfrist verworfen wird (vgl. Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl.,\n\n§ 238 Rdn. 6). Ist dieser Beschluß im Hinblick auf die Regelung des § 542\n\nAbs. 2 ZPO nicht anfechtbar, so gilt das auch für den Beschluß über die Versa-\n\ngung der Wiedereinsetzung.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nDressler\n\nHausmann\n\nKuffer\n\nKniffka\n\nBauner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-10/vii-zb-11-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-10/vii-zb-11-02","retrieved":"2026-07-10 13:41:12.744520+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-10-10/vii-zb-11-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. Zivilsenat","date":"2002-10-10","dockets":["VII ZB 11/02"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.10.2002 – VII ZB 11/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-10/vii-zb-11-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1, § 542 Abs. 2, § 238 Abs. 2 Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die Berufung als unzulässig verworfen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt wird, ist im Arrestverfahren und Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde der Arrestbeklagten gegen den Beschluß\n\ndes 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 19. März 2002 wird verworfen.\n\nDie Arrestbeklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens\n\nnach einem Gegenstandswert von 639.114,85","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/542","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"542","label":"§ 542 ZPO","mentions":3},{"id":"GVG/17a","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"17a","label":"§ 17a GVG","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/238","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"238","label":"§ 238 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 152, 195","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:41:12.744520+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}