{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2002-10-02","aktenzeichen":"XII ZB 76/98","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB §§ 1587, 1587 a, 1587 b Abs. 2 a) Zur Frage des Ausgleichs der Versorgung eines Zeitsoldaten, der nach Ende der Ehezeit in ein Berufssoldatenverhältnis eintritt (im Anschluß an Senatsbeschluß BGHZ 81, 100 ff.). b) Zur Frage der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei der Berechnung des auszugleichenden Versorgungswertes.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n2. Oktober 2002\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 76/98\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB §§ 1587, 1587 a, 1587 b Abs. 2\n\na) Zur Frage des Ausgleichs der Versorgung eines Zeitsoldaten, der nach Ende der\n\nEhezeit in ein Berufssoldatenverhältnis eintritt (im Anschluß an Senatsbeschluß\n\nBGHZ 81, 100 ff.).\n\nb) Zur Frage der Berücksichtigung von Ausbildungszeiten bei der Berechnung des\n\nauszugleichenden Versorgungswertes.\n\nBGH, Beschluß vom 2. Oktober 2002 - XII ZB 76/98 - OLG Frankfurt\n\nAG Gelnhausen\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch die\n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Fuchs,\n\nDr. Ahlt und Dr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland wird\n\nder Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-\n\nricht zurückverwiesen\n\nBeschwerdewert: 511 \n\n 1.000 DM)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Parteien haben am 17. Mai 1990 geheiratet. Der Scheidungsantrag\n\nder Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 26. Januar\n\n1995 zugestellt worden.\n\nDie Ehefrau hat in der Ehezeit (1. Mai 1990 bis 31. Dezember 1994,\n\n§ 1587 Abs. 2 BGB) bei der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA, weitere\n\nBeteiligte zu 2) unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten eine Ver-\n\nsorgungsanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die\n\ndas Amtsgericht mit monatlich 40,53 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit,\n\nangenommen hat.\n\nDer Ehemann leistete in der Ehezeit bis zum 21. Juni 1990 Grundwehr-\n\ndienst und stand danach als Zeitsoldat im Dienst der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland (weitere Beteiligte zu 1). Am 25. Juli 1996 ist er zum Berufssoldaten er-\n\nnannt worden. Im Falle einer Nachversicherung für die Zeit vom 22. Juni 1990\n\nbis zum 31. Dezember 1994 würden sich seine in der Ehezeit bei der Landes-\n\nversicherungsanstalt Sachsen (weitere Beteiligte zu 3) erworbenen gesetzli-\n\nchen Rentenanwartschaften nach den Ermittlungen des Amtsgerichts insge-\n\nsamt auf monatlich 183,94 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, belaufen.\n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe ge-\n\nschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt,\n\ndaß es im Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB vom Versicherungs-\n\nkonto des Ehemannes bei der LVA Sachsen auf das Versicherungskonto der\n\nEhefrau bei der LVA Hessen Rentenanwartschaften von monatlich 71,71 DM,\n\nbezogen auf das Ende der Ehezeit, übertragen hat.\n\nMit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die weitere Beteiligte\n\nzu 1 geltend gemacht, das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der\n\nEhemann nach Ehezeitende zum Berufssoldaten ernannt worden sei.\n\nDas Oberlandesgericht hat nach Einholung neuer Auskünfte hinsichtlich\n\nder von den Parteien während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwart-\n\nschaften für die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung bei der LVA Hessen - unter Berücksichtigung von Kindererziehungs-\n\nzeiten - in Höhe von 40,25 DM festgestellt und für den Ehemann Rentenan-\n\nwartschaften ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung - unter Berück-\n\nsichtigung von Ausbildungszeiten in der Zeit vom 2. April 1986 bis 30. März\n\n1987 - bei der LVA Sachsen in Höhe von 4,89 DM, jeweils monatlich und bezo-\n\ngen auf das Ende der Ehezeit, sowie Versorgungsanwartschaften aus dem Sol-\n\ndatenverhältnis - ohne Berücksichtigung der genannten Ausbildungszeiten als\n\nruhegehaltfähige Dienstzeit - in Höhe von monatlich 337,71 DM. Das Oberlan-\n\ndesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1999, 862 f. abgedruckt ist, hat die\n\nEntscheidung des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, daß es zu Lasten der\n\nVersorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der weiteren Beteiligten zu 1\n\nauf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA Hessen Rentenanwart-\n\nschaften in Höhe von 151,18 DM monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit,\n\nbegründet hat.\n\nDagegen richtet sich die zugelassene weitere Beschwerde der weiteren\n\nBeteiligten zu 1, mit der sie geltend macht, die erwähnten Ausbildungszeiten\n\nseien entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berech-\n\nnung des Versorgungsausgleichs bei der Soldatenversorgung heranzuziehen.\n\nDie Parteien haben sich im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\n1. Das Beschwerdegericht hat im Tenor des Beschlusses die weitere Be-\n\nschwerde uneingeschränkt zugelassen und in der Begründung ausgeführt, die\n\nweitere Beschwerde werde zugelassen, weil die Frage der Behandlung von\n\nAusbildungszeiten, deren Berücksichtigung nicht zu einer Erhöhung der Beam-\n\ntenversorgung führen, sich aber in der gesetzlichen Rentenversicherung ren-\n\ntenerhöhend auswirken würde, grundsätzliche Bedeutung habe. Eine - unzu-\n\nlässige - Beschränkung der Beschwerde (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 1991\n\n- XII ZR 56/90 - FamRZ 1991, 931) ist darin nicht zu sehen.\n\n2. Entgegen den Auffassungen der Vorinstanzen ist das durch den\n\nDienst als Zeitsoldat begründete Versorgungsanrecht des Ehemannes weder\n\nim Wege des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB auszugleichen noch in Höhe\n\nder durch das nachfolgende Dienstverhältnis als Berufssoldat begründeten An-\n\nwartschaften zu bewerten.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Senates (grundlegend BGHZ 81, 100,\n\n122 f., bestätigt bzw. ergänzt durch die Senatsbeschlüsse vom 11. November\n\n1981 - IVb ZB 873/80 - FamRZ 1982, 154, 155; vom 13. Januar 1982 - IVb ZB\n\n544/81 - FamRZ 1982, 362, 363 f.; vom 30. März 1983 - IVb ZB 760/81 -\n\nFamRZ 1983, 682; vom 11. März 1987 - IVb ZB 13/85 - FamRZ 1987, 921, 922;\n\nvom 29. Juni 1988 - IVb ZB 66/84 - BGHR § 1587b Abs. 2 BGB Zeitsoldat 1;\n\nvom 21. September 1988 - IVb ZB 148/86 - BGHR § 1587a Abs. 5 BGB Zeit-\n\nsoldat 1 und § 1587b Abs. 2 BGB Zeitsoldat 2; vom 21. September 1988\n\n- IVb ZB 57/86 - NJW-RR 1988, 1410; vom 21. September 1988 - IVb ZB\n\n152/86 - FamRZ 1988, 1253) erwirbt der Zeitsoldat eine alternativ ausgestaltete\n\nVersorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis\n\noder vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, die dem öffentlich-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegt und in entsprechender Anwendung\n\ndes § 1587b Abs. 2 BGB im Wege des sogenannten Quasi-Splittings auszu-\n\ngleichen ist. Diese Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf\n\nNachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten, und\n\nzwar auch dann, wenn der Ausgleichsverpflichtete nach dem Ende der Ehezeit\n\nBerufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern sich\n\ndie als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit über die Dienstzeitanrechnung auswirkt.\n\nDer Umstand, daß der Ausgleichsverpflichtete nach Ehezeitende, aber vor der\n\ntatrichterlichen Entscheidung in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat eingetre-\n\nten ist, hat lediglich für die Form des Ausgleichs Bedeutung: Die durch den\n\nDienst als Zeitsoldat bedingte Versorgungsanwartschaft ist - im Wert der fikti-\n\nven Nachversicherung - zu Lasten des (neuen) Dienstherrn im Wege des\n\nQuasi-Splittings in - jetzt direkter - Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB auszu-\n\ngleichen.\n\nb) Danach hat das Amtsgericht zu Recht die Versorgungsanwartschaft\n\ndes Ehemannes als ehemaligem Zeitsoldaten mit dem Wert des Anspruchs auf\n\nNachversicherung bewertet. Soweit das Oberlandesgericht demgegenüber für\n\ndie Höhe des Ausgleichs die Versorgungsanwartschaften des Ehemannes aus\n\ndem Soldatenverhältnis herangezogen hat, hält dies rechtlicher Überprüfung\n\nnicht stand. Das Oberlandesgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt,\n\nin den Versorgungsausgleich seien die ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-\n\nschaften des Ehemannes aus dem Soldatenverhältnis einzustellen, die zusätz-\n\nliche Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3, die die fiktive Nachversicherung\n\nberücksichtige, sei gegenstandslos, da es aufgrund der Ernennung des Ehe-\n\nmannes zum Berufssoldaten nicht zu dessen Ausscheiden aus dem Soldaten-\n\nverhältnis gekommen sei. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Wie der Senat\n\nbereits in dem grundlegenden Beschluß vom 1. Juli 1981 (BGHZ 81 aaO) aus-\n\ngeführt hat, hängt die Übernahme in ein Berufssoldatenverhältnis von der Er-\n\nfüllung einer Reihe weiterer Voraussetzungen (z.B. Prüfungen) ab, an der der\n\nAusgleichsberechtigte regelmäßig keinen Anteil mehr hat, wenn das Ende der\n\nDienstzeit als Zeitsoldat in die Zeit nach dem Ehezeitende fällt. Insoweit handelt\n\nes sich um einen individuellen, tatsächlichen Umstand, der zwar die Versor-\n\ngungslage des Ehemannes bleibend bestimmt, dessen Änderung nach Ende\n\nder Ehezeit aber keinen hinreichenden Bezug mehr zur Ehezeit aufweist und\n\nder für die Höhe des Versorgungsausgleichs deshalb nach dem Stichtagsprin-\n\nzip unberücksichtigt bleibt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 1987 - IV ZB\n\n118/82 - FamRZ 1987, 918, 919 f. - auch für die Zeit nach Einführung des\n\n§ 10 a VAHRG -).\n\nc) Allerdings kann der Versorgungsausgleich - entgegen der Auffassung\n\ndes Amtsgerichts - nicht in der Form des Splittings nach § 1587b Abs. 1 BGB\n\ndurchgeführt werden, da eine fiktive Nachversicherung kein Rentensplitting er-\n\nmöglicht. § 1587b Abs. 1 BGB setzt bereits vorhandene, ehezeitlich erworbene\n\nAnwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung voraus (vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 148/86 - aaO). Der Ausgleich ist in\n\ndirekter Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB im Wege des Quasi-Splittings zu\n\nLasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes nach dem Soldaten-\n\nversorgungsgesetz bei der weiteren Beteiligten zu 1 durchzuführen.\n\n3. Danach können die Entscheidungen der Vorinstanzen keinen Bestand\n\nhaben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden, da\n\ndie Auskünfte über die Versorgungsanrechte der Parteien, die die Vorinstanzen\n\nihren Entscheidungen zugrundegelegt haben, teilweise nicht die inzwischen\n\ngeänderte Rechtslage berücksichtigen:\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. März\n\n1996 (FamRZ 1996, 1137 ff.) die Regelungen zum Zusammentreffen von Kin-\n\ndererziehungszeiten mit Beitragszeiten mit dem Grundgesetz für unvereinbar\n\nerklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 30. Juni 1998 die verfas-\n\nsungswidrige Regelung durch eine verfassungsgemäße Regelung zu ersetzen.\n\nDas Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrente sowie zur Aner-\n\nkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung\n\nvom 11. Juli 1985 (HEZG; BGBI. I S. 1450, zum 1. Januar 1986 in Kraft getre-\n\nten) gewährte Müttern und Vätern, die nach dem 31. Dezember 1920 geboren\n\nwurden, für die Erziehung eines Kindes je Kalendermonat 6,25 Werteinheiten,\n\nso daß sich für ein Jahr 75 Werteinheiten ergaben. Der erziehende Elternteil\n\nwurde damit so gestellt, als habe er ein Arbeitsentgelt in Höhe von 75 % des\n\nDurchschnittsentgelts aller Versicherten erzielt. Insgesamt konnten während\n\nKindererziehungszeiten nur 6,25 Werteinheiten monatlich erreicht werden: Fie-\n\nlen Beitrags-, Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten mit Kindererziehungs-\n\nzeiten zusammen, so konnte eine Erhöhung nicht über 6,25 Werteinheiten er-\n\nfolgen. Durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung\n\n(Rentenreformgesetz - RRG) vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; zum\n\n1. Januar 1992 in Kraft getreten) wurde diese Regelung übernommen; nach\n\n§ 70 Abs. 2 SBG VI wurden Kindererziehungszeiten mit 0,0625 Entgeltpunkten\n\nje Kalendermonat bewertet, wenn nicht die Entgeltpunkte, die auf Grund eige-\n\nner Beitragsentrichtung anfallen, höher sind. Je Kind gewährte das SGB VI da-\n\nbei 36 Monate Kindererziehungszeiten.\n\nDie Auskunft der LVA Hessen vom 10. November 1997 zu der von der\n\nEhefrau erworbenen Anwartschaft beruht auf § 70 Abs. 2 SGB VI in der damals\n\ngeltenden Fassung. Sie berücksichtigt demzufolge noch nicht die Auswirkungen\n\nder durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Ren-\n\ntenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998)\n\nmit Wirkung vom 1. Juli 1998 eingetretenen Änderung des § 70 Abs. 2 SGB VI,\n\nzwischenzeitlich ergänzt durch Abs. 3 a, der durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes\n\nzur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung\n\nund zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Alters-\n\nvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl. I, 403) ein-\n\ngefügt wurde. Danach werden unter anderem die für jeden Kalendermonat der\n\nKindererziehungszeit anzurechnenden Entgeltpunkte auf einen Wert von\n\n0,0833 erhöht.\n\nDa auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Ent-\n\nscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich - wie hier - nach sei-\n\nnem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt\n\n(st.Rspr., vgl. nur Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ\n\n2000, 748, 749; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 38\n\nm.N.), hat die Bewertung der Anwartschaften nach den Maßgaben des § 70\n\nSGB VI in der geltenden Fassung zu erfolgen, die nach Artikel 33 Abs. 12 RRG\n\n1999, Artikel 12 AVmEG auf den vorliegenden Sachverhalt zurückwirken.\n\n4. Der Umstand, daß die weitere Beteiligte zu 1 die Entscheidung des\n\nBeschwerdegerichts nur hinsichtlich eines Ausgleichsbetrages von 4,76 DM\n\nangegriffen hat, in dessen Höhe infolge der Nichtberücksichtigung von Ausbil-\n\ndungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu Unrecht Versorgungsanrechte\n\nübertragen worden seien, steht der Zurückverweisung nicht entgegen. Im Rah-\n\nmen einer weiteren Beschwerde über den öffentlich-rechtlichen Versorgungs-\n\nausgleich ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. nur\n\nBGHZ 92, 5 ff.; bestätigt durch Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB\n\n106/88 - FamRZ 1990, 273, 275) die vorinstanzliche Entscheidung in jeder\n\nRichtung in Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage zu bringen, soweit\n\nnicht das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegensteht.\n\nDabei gilt das Verschlechterungsverbot auch zugunsten eines Versorgungsträ-\n\ngers, der Beschwerde erhoben hat, soweit eine Abänderung der angefochtenen\n\nEntscheidung sich für ihn nur nachteilig auswirken kann (vgl. Senatsbeschlüsse\n\nvom 18. September 1985 - IVb ZB 57/84 - FamRZ 1985, 1240, 1241 f. und vom\n\n13. Juni 1990 - XII ZB 30/89 - FamRZ 1990, 1339, 1341 m.w.N.). Dies ist vor-\n\nliegend jedoch weder festgestellt noch ersichtlich.\n\n5. Die Sache muß daher an das Oberlandesgericht zurückverwiesen\n\nwerden, damit die Versorgungsanrechte der Parteien anhand aktueller Aus-\n\nkünfte festgestellt werden können, bevor der Versorgungsausgleich durchge-\n\nführt wird. Die vom Oberlandesgericht aufgeworfene Frage nach der Berück-\n\nsichtigung von Ausbildungszeiten, die nicht zu einer Erhöhung der Beamtenver-\n\nsorgung führen, sich aber in der gesetzlichen Rentenversicherung rentenerhö-\n\nhend auswirken würden, wenn sie hier zu berücksichtigen wären, bedarf dabei\n\nkeiner Entscheidung. Denn bei der vorzunehmenden Bewertung der Versor-\n\ngungsanwartschaften des Ehemannes in Höhe der fiktiven Nachversicherung\n\nkann sich die Frage nicht stellen: Nachversicherung bedeutet in diesem Zu-\n\nsammenhang, daß der Ehemann, der als Zeitsoldat nicht in der gesetzlichen\n\nRentenversicherung versichert werden konnte, für die Durchführung des Ver-\n\nsorgungsausgleichs nachträglich fiktiv so gestellt wird, wie wenn er versiche-\n\nrungspflichtig gewesen wäre. Damit ist eine unterschiedliche Anrechnung von\n\nAusbildungszeiten ausgeschlossen.\n\nHahne\n\nWeber-Monecke\n\nFuchs\n\nAhlt\n\nVézina","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-02/xii-zb-76-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-02/xii-zb-76-98","retrieved":"2026-07-10 13:41:37.966319+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-10-02/xii-zb-76-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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