{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-10-01","aktenzeichen":"X ZR 112/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Kupplungsvorrichtung II EPÜ Art. 138 Abs. 1 Buchst. b; IntPatÜG Art. II § 1 Nr. 2 Die Angaben, die der Fachmann zur Ausführung der geschützten Erfin- dung benötigt, müssen nicht im Patentanspruch enthalten sein; es genügt, wenn sie sich aus dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 112/99\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ : nein\n\nVerkündet am:\n1. Oktober 2002\nPotsch\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nKupplungsvorrichtung II\n\nEPÜ Art. 138 Abs. 1 Buchst. b; IntPatÜG Art. II § 1 Nr. 2\n\nDie Angaben, die der Fachmann zur Ausführung der geschützten Erfin-\n\ndung benötigt, müssen nicht im Patentanspruch enthalten sein; es genügt,\n\nwenn sie sich aus dem Inhalt der Patentschrift insgesamt ergeben.\n\nBGH, Urt. v. 1. Oktober 2002 - X ZR 112/99 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 1. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,\n\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das am 20. April 1999 verkündete Urteil des\n\n3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf\n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem für die Bun-\n\ndesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 111 092 (Streitpa-\n\ntents), das auf einer Anmeldung vom 8. Oktober 1983 beruht, mit der Prioritä-\n\nten schweizerischer Patentanmeldungen vom 18. Oktober 1982 und 18. August\n\n1983 geltend gemacht worden sind. Das Streitpatent betrifft eine Kupplungs-\n\nvorrichtung. Es hat im Einspruchsverfahren aufgrund der Entscheidung der Be-\n\nschwerdekammer 3.2.1. des Europäischen Patentamts vom 11. Februar 1992\n\neine neue Fassung erhalten. Danach umfaßt das Streitpatent 16 Ansprüche;\n\nAnspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch:\n\n\"Kupplungsvorrichtung zur drehfesten und auswechselbaren Ver-\n\nbindung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungseinrichtung mit\n\nzwei koaxialen Kupplungsorganen (1, 3) und einer dazwischenge-\n\nfügten, in Umfangsrichtung starren Mitnehmerscheibe (6), wobei\n\ndas eine Kupplungsorgan (1) an der Bearbeitungseinrichtung befe-\n\nstigt ist, und mit wenigstens zwei von der Kupplungsfläche abste-\n\nhenden Mitnehmerzapfen (7, 8) versehen ist, wobei die Mantelflä-\n\nche der Mitnehmerzapfen (7, 8) zumindest teilweise konisch aus-\n\ngebildet ist, wobei das andere Kupplungsorgan (3) das Werkstück\n\nträgt, und beim Werkstückwechsel zusammen mit diesem von dem\n\neinen Kupplungsorgan (1) lösbar ist, und wobei Mittel (2, 5) vorge-\n\nsehen sind, die die beiden Kupplungsorgane (1, 3) in axialer Rich-\n\ntung lösbar gegeneinander verspannen, wobei ferner die Mitneh-\n\nmerscheibe (6) aus Federstahl besteht und im Abstand von der\n\nKupplungsfläche (16) des anderen Kupplungsorgans (3) drehfest\n\nmit diesem verbunden und mit Öffnungen (19, 20) versehen ist, die\n\nkorrespondierend zu den Mitnehmerzapfen (7, 8) angeordnet sind\n\nund deren Kanten (21) die konischen Mantelflächen (10, 13) der\n\nMitnehmerzapfen zumindest teilweise derart übergreifen, daß die\n\nFederstahlscheibe (6) in gespanntem Zustand der Kupplungsvor-\n\nrichtung im Bereich der Öffnungen (19, 20) axial elastisch defor-\n\nmiert ist, und wobei eines (3) der beiden Kupplungsorgane (1, 3)\n\nmit drei über die Kupplungsfläche (16) vorstehenden Abstands-\n\nzapfen (22) versehen ist, deren Stirnflächen (23) beim Kupplungs-\n\neingriff gegen die Kupplungsfläche (9) des anderen Kupplungsor-\n\ngans (1) aufliegen.\"\n\nWegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittel-\n\nbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 16 wird auf die Streitpatentschrift\n\nverwiesen.\n\nDie Klägerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage die Nichtigerklärung des\n\nStreitpatents für die Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang beantragt.\n\nSie hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfä-\n\nhig, weil er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten.\n\nDas Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Hierge-\n\ngen wendet sich die Klägerin mit der Berufung und dem Antrag,\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils das europäische Pa-\n\ntent 0 111 092 für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland für nichtig zu erklären.\n\nIn zweiter Instanz zieht die Klägerin auch in Zweifel, daß die erfindungs-\n\ngemäße Lehre in der Patentschrift so offenbart werde, daß ein Fachmann sie\n\nausführen könne.\n\nDie Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nAkademischer \n\nDirektor \n\nDr.-Ing. \n\nO. W. \n\n hat als gerichtlicher Sachver-\n\nständiger ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Ver-\n\nhandlung erläutert und ergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas zulässige Rechtsmittel der Klägerin hat keinen Erfolg.\n\nSoweit in der Erstreckung der Klage auf den Nichtigkeitsgrund der man-\n\ngelnden Ausführbarkeit eine Klageerweiterung liegt, ist diese als sachdienlich\n\nzuzulassen.\n\nI. 1. Das Streitpatent betrifft eine Kupplungsvorrichtung zur drehfesten\n\nund auswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungs-\n\neinrichtung wie z.B. einer Drehbank, einer Fräsmaschine oder einer Schleifma-\n\nschine. Die Streitpatentschrift weist einleitend (Sp. 1 Z. 21 f.) darauf hin, daß\n\nim Präzisionswerkzeugbau außerordentlich hohe Anforderungen an die Ge-\n\nnauigkeit gestellt würden, mit der ein Werkstück bearbeitet werden könne. Es\n\nmüsse insbesondere gewährleistet sein, daß ein zu bearbeitendes Werkstück\n\nin genau definierter Lage in eine Bearbeitungseinrichtung eingespannt werden\n\nkönne. An die Zentrizität würden dabei hohe Anforderungen gestellt. Außerdem\n\nsei es häufig notwendig, das zu bearbeitende Werkstück nacheinander in meh-\n\nreren Bearbeitungseinrichtungen einzuspannen, um daran verschiedene Bear-\n\nbeitungsvorgänge durchzuführen. Dies erfordere eine absolut zentrische und -\n\nje nach Arbeitsvorgang - auch winkelgenaue Einspannung in der jeweiligen\n\nBearbeitungseinrichtung. Diese Anforderungen stellen sich nach der Streitpa-\n\ntentschrift beispielsweise bei der Herstellung von Elektrodenkörpern für Ero-\n\ndiermaschinen; die Anforderungen an die Maßgenauigkeit liegen dabei in einer\n\nGrößenordnung von wenigen Tausendstel Millimetern.\n\nEin Einspannen des Werkstücks in eine Bearbeitungseinrichtung in ge-\n\nnau definierter Lage mit nur geringen Toleranzen in bezug auf Exzentrizität läßt\n\nsich nach der Streitpatentschrift mit Hilfe von bekannten Konussitzen erzielen.\n\nDiese gewährleisteten zwar eine zwangsläufige Zentrierung mit sehr hoher\n\nGenauigkeit, seien andererseits jedoch anfällig gegen Verschmutzungen. Ein\n\nverunreinigter Konussitz sei entweder in seiner Genauigkeit beeinträchtigt oder\n\nlasse sich infolge übermäßiger Selbsthemmung nicht oder fast nicht mehr lö-\n\nsen. Bei einem Konussitz werde auch nicht die Forderung nach einer winkelge-\n\nrechten Einspannung des Werkzeugs erfüllt. Die weiter gebräuchlichen\n\nSpannfutter haben nach der Streitpatentschrift den Nachteil, daß sie für Ver-\n\nschmutzungen anfällig sind und damit eine winkelgerechte Einspannung des\n\nWerkstücks nicht gewährleistet ist. Außerdem sei es bei hohen Anforderungen\n\nan die Zentrizität der Einspannung notwendig, Konussitz oder Spannfutter mit\n\nsehr hoher Präzision zu fertigen, was insbesondere dann hohen Aufwand und\n\nhohe Kosten mit sich bringe, wenn viele solcher Einspannvorrichtungen not-\n\nwendig seien. Neben dieser Kritik am Stand der Technik sieht es die Streitpa-\n\ntentschrift als erstrebenswert an, bei einer Vielzahl von benötigten Einspann-\n\nvorrichtungen die Werkstücke möglichst schnell und einfach in die Bearbei-\n\ntungseinrichtungen einspannen zu können. Als Nachteil der aus der deutschen\n\nPatentschrift 1 257 496 bekannten Kupplungsvorrichtung bezeichnet die Streit-\n\npatentschrift, daß auch sie die Zentrizität und Repetiergenauigkeit der Verbin-\n\ndung nicht gewährleiste und sich nicht leicht lösen lasse.\n\nHieraus ist die dem Streitpatent zugrundeliegende Problemstellung ab-\n\nzuleiten, eine Kupplungsvorrichtung zur drehfesten auswechselbaren Verbin-\n\ndung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungsvorrichtung zu schaffen, die\n\nnicht nur eine hochpräzise zentrische Einspannung, sondern zugleich auch ei-\n\nne genau definierte Winkellage des Werkstücks bezogen auf die Bearbei-\n\ntungsvorrichtung gewährleistet, insbesondere auch dann, wenn die Verbindung\n\noft gelöst und an gleicher oder anderer Stelle wieder hergestellt wird. Die Ver-\n\nbindung soll sich zudem schnell und einfach lösen lassen. Schließlich soll die\n\nKupplungsvorrichtung möglichst unempfindlich gegen Verschmutzungen sein.\n\nDie vom Streitpatent vorgeschlagene Lösung besteht nach dem Inhalt\n\ndes Patentanspruchs 1 aus einer Kupplungsvorrichtung zur drehfesten und\n\nauswechselbaren Verbindung eines Werkstücks mit einer Bearbeitungsein-\n\nrichtung\n\n1.\n\nmit zwei axialen Kupplungsorganen, wobei\n\n1.1\n\ndas eine Kupplungsorgan\n\n1.1.1\n\nan der Bearbeitungseinrichtung befestigt und\n\n1.1.2\n\nmit wenigstens zwei von der Kupplungsfläche abstehen-\n\nden Mitnehmerzapfen versehen ist,\n\n1.1.2.1 wobei die Mantelfläche der Mitnehmerzapfen zumindest\n\nteilweise konisch ausgebildet ist;\n\n1.2\n\ndas andere Kupplungsorgan\n\n1.2.1\n\ndas Werkstück trägt,\n\n1.2.2\n\nbeim Werkstückwechsel zusammen mit diesem von dem\n\neinen Kupplungsorgan lösbar ist und\n\n1.3\n\neines der beiden Kupplungsorgane mit drei Abstands-\n\nzapfen versehen ist,\n\n1.3.1\n\ndie über die Kupplungsfläche vorstehen und\n\n1.3.2\n\nderen Stirnflächen beim Kupplungseingriff gegen die\n\nKupplungsfläche des anderen Kupplungsorgans auflie-\n\ngen;\n\n2.\n\nmit Mitteln, die die beiden Kupplungsorgane in axialer\n\nRichtung gegeneinander verspannen;\n\n3.\n\nmit einer Mitnehmerscheibe, die\n\n3.1\n\nzwischen die Kupplungsorgane gefügt und\n\n3.2\n\nin Umfangsrichtung starr ist,\n\n3.3\n\naus Federstahl besteht,\n\n3.4\n\ndrehfest mit dem anderen Kupplungsorgan verbunden ist,\n\n3.5\n\nim Abstand von der Kupplungsfläche des anderen Kupp-\n\nlungsorgans mit diesem verbunden ist und\n\n3.6\n\nmit Öffnungen versehen ist,\n\n3.6.1\n\ndie korrespondierend zu den Mitnehmerzapfen angeord-\n\nnet sind und\n\n3.6.2\n\nderen Kanten die konischen Mantelflächen der Mitneh-\n\nmerzapfen zumindest teilweise derart übergreifen, daß die\n\nFederstahlscheibe in gespanntem Zustand der Kupp-\n\nlungsvorrichtung im Bereich der Öffnungen axial elastisch\n\ndeformiert ist.\n\n2. Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist danach eine\n\nKupplungsvorrichtung, die aus zwei Kupplungsorganen besteht, die axial (z.B.\n\ndurch eine Schraube) verbunden werden können. Eines der beiden Kupp-\n\nlungsorgane ist an der Bearbeitungseinrichtung befestigt. Dieses weist wenig-\n\nstens zwei von der Kupplungsfläche abstehende Mitnehmerzapfen auf, deren\n\nMantelfläche zumindest teilweise konisch ausgebildet ist. Das andere Kupp-\n\nlungsorgan trägt das Werkstück und ist mit diesem von dem an der Bearbei-\n\ntungseinrichtung befestigten Kupplungsorgan zu lösen. Zwischen die Kupp-\n\nlungsorgane ist eine Federstahlscheibe gefügt, die drehfest mit dem Kupp-\n\nlungsorgan verbunden ist, das das Werkstück trägt. Diese Federstahlscheibe\n\nweist Öffnungen auf, die mit den Mitnehmerzapfen korrespondieren. Über die\n\nMitnehmerzapfen und die korrespondierenden Öffnungen erfolgt beim zunächst\n\nkraftfreien Positionieren die exakte Ausrichtung und Fixierung der beiden\n\nKupplungsorgane zueinander in der x-y-Ebene und in Umfangsrichtung, d.h. in\n\nder Ebene der Mitnehmerscheibe. Die Kanten der korrespondierenden Öffnun-\n\ngen übergreifen die konischen Mantelflächen der Mitnehmerzapfen zumindest\n\nteilweise. An einem der beiden Kupplungsorgane befinden sich drei Abstands-\n\nzapfen, die über die Kupplungsfläche vorstehen. Werden die zunächst in der\n\nx-y-Ebene und in Umfangsrichtung fixierten Kupplungsorgane verspannt, kom-\n\nmen die drei die Mitnehmerscheibe durchgreifenden Abstandszapfen an der\n\nOberfläche des anderen Kupplungsorgans zur Anlage, bis sie fest anliegen.\n\nDadurch wird die Ausrichtung der beiden Kupplungsorgane auch in der\n\nz-Achse erreicht.\n\nDie Ausrichtung der Kupplungsorgane über Mitnehmerscheibe und Ab-\n\nstandshalter hat zum einen den Vorteil, daß auf mit den Abstandshaltern korre-\n\nspondierende Vertiefungen oder die Verwendung von nut- und federartigen\n\nMitnehmern verzichtet werden kann, in denen sich Schmutz sammeln kann mit\n\nder Folge, daß eine genaue Auflage und damit eine präzise Ausrichtung der\n\nKupplungsorgane zueinander nicht mehr gewährleistet ist. Zum anderen kann\n\nbei ihr auf eine vollkommen präzise Abstimmung der Mitnehmerzapfen und al-\n\nler mit ihnen korrespondierenden Öffnungen in der Mitnehmerscheibe verzich-\n\ntet werden. Die Öffnungen für die Mitnehmerzapfen müssen nur auf eine ex-\n\nakte Mitnahme ausgerichtet sein; in radialer Richtung können sie, sofern sie\n\nnur in ihrem Zusammenwirken die exakte Ausrichtung der Kupplungsorgane in\n\nder x-y-Ebene und in Umfangsrichtung gewährleisten, wie in dem Ausfüh-\n\nrungsbeispiel gezeigt nach Art eines Langlochs gestaltet sein, dessen Maße\n\nnur größenordnungsmäßig auf den korrespondierenden Zapfen abgestimmt\n\nsein müssen, weil die Federstahlscheibe und ihre Materialeigenschaften beim\n\nEindringen der Zapfen in die korrespondierenden Öffnungen dazu führen, daß\n\ndiese an den Rändern axial elastisch verformt und die Öffnungen aufgespreizt\n\nwerden.\n\nDie Positionierung der beiden Kupplungsorgane erfolgt demnach in ge-\n\ntrennten Schritten: Die Zentrierung der beiden Kupplungsorgane und die Win-\n\nkellage des Kupplungsorgans, das das Werkstück trägt, im Verhältnis zu dem\n\nanderen Kupplungsorgan wird durch das Eingreifen der Mitnehmerzapfen in\n\ndie korrespondierenden Öffnungen erreicht, wobei die Kanten der Öffnungen in\n\nlose aufgesetzter Position die konische Mantelfläche der Zapfen nur zum Teil\n\nübergreifen. Die genaue Ausrichtung der beiden Kupplungsorgane in der\n\nz-Achse wird durch das Aufliegen der verspannten Abstandszapfen auf der\n\nKupplungsfläche des mit der Bearbeitungseinrichtung verbundenen Kupp-\n\nlungsorgans bewirkt. Damit wird die Ausrichtung der Kupplungsorgane in der\n\nDrehachse gewährleistet und eine reibschlüssige Übertragung von Kräften und\n\nDrehmomenten von dem einen auf das andere Kupplungsorgan ermöglicht.\n\nBeim Verspannen werden zugleich die in lose aufgesetztem Zustand die Man-\n\ntelfläche der Zapfen nur teilweise übergreifenden Ränder der korrespondieren-\n\nden Öffnungen aufgespreizt. Dadurch werden eventuell vorhandene Schmutz-\n\npartikel und Abrieb beiseite geschoben und verteilen sich in dem Zwischen-\n\nraum zwischen der Mitnehmerscheibe und der Oberfläche der Kupplungsorga-\n\nne, so daß diese Verunreinigungen die Genauigkeit des zentrischen und win-\n\nkelgenauen Ausrichtens nicht beeinträchtigen.\n\n3. In der bevorzugten Ausführung beschreibt die Streitpatentschrift eine\n\nAusgestaltung der erfindungsgemäßen Lehre, bei der zwei Mitnehmerzapfen\n\nund zwei korrespondierende Öffnungen vorhanden sind; der gerichtliche Sach-\n\nverständige hat dies als die einzig sinnvolle Ausführungsform bezeichnet, bei\n\nder sich die mit der Lehre des Streitpatents angestrebten Vorteile auf einfache\n\nWeise verwirklichen lassen. Einer der beiden Zapfen ist bei dieser Ausgestal-\n\ntung zentrisch angeordnet und weist eine kegelstumpfförmige Kontur auf, der\n\nandere ist exzentrisch zur Drehachse angeordnet und kann auch radiusparallel\n\nverlaufende Seitenflächen besitzen. Die mit dem zentrisch angeordneten Zap-\n\nfen korrespondierende Öffnung ist zentral und kreisrund, die andere Öffnung\n\nist ein Langloch mit radiusparallelen Seitenkanten. Bei dieser Gestaltung über-\n\nnimmt der zentrisch angeordnete Zapfen in Zusammenwirken mit der korre-\n\nspondierenden Öffnung die Zentrierung der Kupplungsorgane, während der\n\nexzentrisch angeordnete Zapfen und das diesem korrespondierende Langloch\n\nfür die exakte Winkellage der Kupplungsorgane zueinander verantwortlich ist\n\n(Streitpatentschrift Sp. 4 Z. 35-42). Damit beschreibt die Streitpatentschrift ein\n\nAusführungsbeispiel, wie es mit Patentanspruch 2 beansprucht wird. Der ge-\n\nrichtliche Sachverständige hat dazu überzeugend ausgeführt, es seien jedoch\n\nauch Ausgestaltungen mit mehr als zwei Mitnehmerzapfen technisch möglich.\n\nAuch eine andere Gestaltung der Öffnungen, etwa zwei runde Öffnungen,\n\nkomme in Betracht. Es seien dann allerdings engere Toleranzen einzuhalten.\n\nDer Fachmann, der sich mit der Streitpatentschrift befaßt, wird danach,\n\nwie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, die Ausgestaltung, wie sie\n\nGegenstand von Patentanspruch 2 und wie sie allein in der Beschreibung dar-\n\ngestellt ist, für die optimale, allerdings nicht für die allein mögliche Lösung\n\nhalten. Als einen solchen Fachmann durchschnittlichen Wissens und Könnens\n\nsieht der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht und dem ge-\n\nrichtlichen Sachverständigen einen als Maschinenbautechniker ausgebildeten\n\nKonstrukteur von Spannwerkzeugen und Spannmitteln für Werkzeugmaschinen\n\nan, der sich durch mehrjährige Berufserfahrung einschlägige Kenntnisse auf\n\ndiesem Spezialgebiet erworben hat.\n\n4. Zu Unrecht macht die Klägerin hinsichtlich des Patentanspruchs 1\n\nmangelnde Ausführbarkeit geltend. Jedenfalls das auch unter Patentan-\n\nspruch 1 fallende Ausführungsbeispiel, in dem weitere Elemente in Patentan-\n\nspruch 2 genannt sind, ist ausführbar. Damit ist aber auch Ausführbarkeit des\n\nGegenstandes des Patentanspruchs 1 gegeben. Hierfür ist es nach der Recht-\n\nsprechung des Senats nämlich nicht erforderlich, daß alle denkbaren unter den\n\nWortlaut des Patentanspruchs 1 fallenden Ausgestaltungen ausgeführt werden\n\nkönnen (vgl. Sen. BGHZ 147, 306, 317 - Taxol). Insbesondere müssen die An-\n\ngaben, die der Fachmann zur Ausführung benötigt, nicht in Patentanspruch 1\n\nenthalten sein, es genügt, wenn sie sich aus dem Inhalt der Patentschrift ins-\n\ngesamt ergeben (vgl. Sen.Beschl. v. 16.06.1998 - X ZB 3/97, GRUR 1998, 899,\n\n900 - Alpinski). Dies ist hier der Fall.\n\nII. 1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon über-\n\nzeugt, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auf erfin-\n\nderischer Tätigkeit beruht und deshalb patentfähig ist. Der Nichtigkeitsgrund\n\ndes Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1, Art. 56\n\nEPÜ liegt deshalb nicht vor. Zwar enthält die Gesamtkombination, wie sie das\n\nStreitpatent lehrt, zahlreiche Komponenten, die bereis im Formenschatz der\n\nTechnik vorhanden waren. Ein solches Vorhandensein von Einzelmerkmalen\n\nbegründet für sich jedoch noch nicht das Naheliegen ihrer Kombination\n\n(Sen.Urt. v. 12.05.1998 - X ZR 115/96, GRUR 1999, 145, 148 - Stoßwellen-\n\nLithotripter).\n\na) Die Kupplungsvorrichtung nach der deutschen Patentschrift\n\n1 257 496, die in der Streitpatentschrift erwähnt wird, besteht ähnlich wie die\n\nVorrichtung nach dem Streitpatent aus zwei koaxialen Kupplungsorganen und\n\neiner dazwischengefügten, in Umfangsrichtung starren Mitnehmerscheibe, wo-\n\nbei das eine Kupplungsorgan mit zwei von der Kupplungsfläche abstehenden\n\nMitnehmerzapfen versehen und die Mantelfläche dieser Mitnehmerzapfen ko-\n\nnisch ausgebildet ist. Die dort vorgeschlagene Kupplung dient jedoch einem\n\nanderen Zweck, sie soll nämlich bekannte Kupplungen so ausgestalten, daß\n\nsie nur in einer einzigen relativen Winkelstellung der Kupplungshälften ein-\n\nrückbar sind und die Drehbewegung spielfrei übertragen. Dagegen kommt es\n\nweder auf die Zentrizität der Verbindung noch auf die rasche und einfache\n\nLösbarkeit und Repetiergenauigkeit an. Die Kupplung nach der deutschen Pa-\n\ntentschrift 1 257 496 eignet sich zum Kuppeln eines in einem Gestell auf einem\n\nKraftfahrzeug schwenkbar gelagerten Geräts, z.B. eines Fernrohrs, mit der\n\nWelle eines am Gestell abnehmbaren befestigten Synchrogebers. Die Kupp-\n\nlung besteht aus einem ersten Kupplungsorgan, aus einem an diesem beweg-\n\nlich geführten Mitnehmer, aus dazwischen angeordneten Teilen zum spielfreien\n\nÜbertragen der Drehbewegung zwischen den Kupplungsorganen und dem Mit-\n\nnehmer und schließlich aus dem zweiten Kupplungsorgan, das zur Schwenk-\n\nachse, beispielsweise des Fernrohrs, gleichachsig angeordnet ist und von dem\n\nschwenkbaren Fernrohr spielfrei mitgenommen wird.\n\nIm Unterschied zur Kupplungsvorrichtung nach dem Streitpatent werden\n\ndie beiden Kupplungsorgane nach der Entgegenhaltung bei der Montage nicht\n\naxial gegeneinander verspannt und damit auch nicht zentriert. Das erwähnte\n\nspielfreie Übertragen der Drehbewegung soll nach Anspruch 1 der deutschen\n\nPatentschrift 1 257 496 dadurch erreicht werden, daß die Druckfeder aus zwei\n\nparallelen biegsamen Drähten besteht; mittels dieser Federelemente wird die\n\nan dem ersten Kupplungsorgan angebrachte Mitnehmerscheibe gegen das\n\nzweite Kupplungsorgan gedrückt und damit werden die konischen Zapfen in die\n\nÖffnungen der Mitnehmerscheibe eingeführt, so daß die beiden Kupplungsor-\n\ngane in der x-y-Ebene gekoppelt sind; eine gleichartige Fixierung in z-Richtung\n\nist dem nicht zu entnehmen.\n\nDamit gibt die deutsche Patentschrift 1 257 496 keine Anregung für eine\n\noptimale Zentrierung der Kupplungsorgane. Es geht bei ihr nicht um ein präzi-\n\nses Ausrichten, sondern um eine federnde Verbindung; eine Festlegung in der\n\nz-Achse erfolgt nicht. Erst recht lassen sich ihr keine Anregungen entnehmen,\n\nwie Mitnehmerzapfen und korrespondierende Öffnungen auszugestalten sind,\n\num eine hochpräzise zentrische Einspannung und eine genau definierte Win-\n\nkellage des Werkstücks in bezug auf die Bearbeitungseinrichtung zu erreichen.\n\nSchließlich ergibt sich keinerlei Hinweis, im Sinne des Merkmals 3.6.2 die\n\nKanten der Öffnungen, in die die Mitnehmerzapfen eingreifen, so auszugestal-\n\nten, daß sie ohne zusätzliche Hilfsmittel fest mit der korrespondierenden\n\nScheibe zusammenwirken können, ohne auf die dort vorgesehenen Öffnungen\n\npräzise ausgerichtet zu sein. Anregungen, bei der Ausrichtung die Verformbar-\n\nkeit der Federstahlscheibe auszunutzen und so die Notwendigkeit einer präzi-\n\nsen Abstimmung der Mitnehmerzapfen und der mit ihnen korrespondierenden\n\nÖffnungen zu vermeiden, lassen sich der Schrift nicht entnehmen.\n\nb) Die US-Patentschrift 3.386.315 offenbart einen Indexmechanismus für\n\neine Werkzeugdrehhalterung auf einer Drehbank. Der Indexmechanismus dient\n\ndazu, die Drehhalterung entsprechend dem gewünschten Arbeitsvorgang prä-\n\nzise zu positionieren. Auf einem Werkzeugschlitten ist ein scheibenförmiger In-\n\ndextisch fest verschraubt. Durch eine Bohrung im Zentrum des Indextisches ist\n\neine Spindel geführt, die am unteren Ende mit der Unterseite des Indextisches\n\nverschraubt ist. Die Spindel ist von einem Werkzeugsupport umgeben, der um\n\ndie Spindel drehbar ist. Indextisch und Werkzeugsupport sind voneinander\n\nbeabstandet. Auf dem äußeren Peripherieabschnitt des Indextisches sind auf\n\nder dem Werkzeugschlitten abgewandten Oberfläche vier radiale Rippen in\n\nWinkelintervallen von ca. 90 ° vorgesehen. Jede der Rippengruppen umfaßt\n\neine radiale Nut, die in der oberen Fläche des Indextisches ausgebildet ist und\n\neinen Wulst, der beiderseits der Nut vorgesehen ist. Der Indextisch besitzt\n\nweiterhin vier kleine Ausnehmungen von kreisförmiger Gestalt, die gegenüber\n\nden inneren Enden der Nuten auf einem Kreisbogen angeordnet sind, dessen\n\nZentrum in der Achse der Spindel liegt. An der Unterfläche des Werkzeugsup-\n\nports ist ein kreisförmiges elastisches Blech befestigt, das an der dem Index-\n\ntisch zugewandten Seite vier radiale Wülste aufweist, die in Winkelintervallen\n\nvon ca. 90 ° angeordnet sind. Die Anordnung ist so getroffen, daß die Wülste\n\nin die gegenüber am Indextisch liegenden Nuten eingreifen können.\n\nDie Ausrichtung des Werkzeugssupports in x-y-Ebene verläuft dabei in\n\ndrei Schritten. Der Werkzeugsupport ist auf einer Seite mit einer Vertikalboh-\n\nrung versehen, in welcher ein Positionierstift eingefangen ist. Dieser Positio-\n\nnierstift wird durch eine Spiralfeder so lange abwärts gedrückt, bis das untere\n\nEnde des Stiftes aus der vertikalen Bohrung durch die federnde Scheibe bis\n\nzum Kontakt mit der Oberfläche des Indextisches ragt. Wenn sich der Positio-\n\nnierstift über einer der kreisförmigen Ausnehmungen auf der Oberfläche des\n\nIndextisches befindet, kann er in die Ausnehmung greifen und wirkt vorüberge-\n\nhend als Haltestift (US-Patentschrift Sp. 3 Z. 44-55 = deutsche Übers. S. 4\n\n2. Abs.). Sodann kommt ein Sicherheitsstift zum Einsatz. Dieser befindet sich\n\nz.B. in Fig. 1 der Entgegenhaltung an der unteren Fläche des Werkzeugssup-\n\nports und erstreckt sich durch die elastische Scheibe. Wird der Werkzeugsup-\n\nport nach unten gedrückt, so fällt der Sicherheitsstift in eine der kreisförmigen\n\nAusnehmungen auf der Oberfläche des Indextisches und bewirkt dort eine im-\n\nmer noch vorläufige, aber festere Ausrichtung. Wird der Werkzeugsupport so-\n\ndann weiter abwärts gedrückt, beginnen die Wülste auf der elastischen Schei-\n\nbe die benachbarten Nuten auf dem Indextisch zu ergreifen. Wenn die Wülste\n\nauf der elastischen Positionierscheibe und die zugeordneten Wülste auf dem\n\nIndextisch übereinanderliegen, liegt der Sicherheitsstift gegen die Oberfläche\n\ndes Indextisches an. Dadurch wird eine weitere Abwärtsbewegung des Werk-\n\nzeugsupports verhindert. Erst mit dem festen Eingriff der Wülste in die Nuten\n\nist sodann eine endgültige Festlegung auf der x-y-Ebene erfolgt. Die\n\nz-Ausrichtung, die beim Streitpatent durch Auflage der drei von einem Kupp-\n\nlungsteil vorstehenden Abstandszapfen auf dem anderen Kupplungsorgan ge-\n\nschieht, erfolgt bei dem Indextisch durch Auflage einer vom Werkzeugsupport\n\nabstehenden Ringschulter.\n\nDie Ausrichtung in x-y-Richtung, die bei der US-Patentschrift in den ge-\n\nschilderten drei Schritten verläuft, faßt das Streitpatent in einem einzigen zu-\n\nsammen, indem die exakte Positionierung in der x-y-Ebene und in Umfangs-\n\nrichtung allein über Mitnehmerzapfen und korrespondierende Öffnungen er-\n\nfolgt. Danach bestehen zwar Ähnlichkeiten zwischen der Lehre des Streitpa-\n\ntents und derjenigen der US-Patentschrift, was den Ablauf der Ausrichtung in\n\nder x-y-Ebene betrifft. Beim Streitpatent kommen jedoch völlig andere Mittel\n\nzum Einsatz, für die der Fachmann in der US-Patentschrift kein Vorbild und\n\nauch keine Anregung fand.\n\nDas Ineinandergreifen mehrerer Arbeitsschritte wie bei dem US-Patent\n\nverlangt ein hohes Maß an Präzision, bei dem nicht nur die einzelnen Schritte,\n\nsondern auch die bei deren Zusammenwirken eingesetzten Teile mit großer\n\nGenauigkeit aufeinander abgestimmt sein müssen. Der gerichtliche Sachver-\n\nständige hat zur Überzeugung des Senats ausgeführt, daß die in der letzten\n\nStufe der Ausrichtung in der x-y-Ebene verwendete Nut-Feder-Kombination ei-\n\nne exakte relative Lage von Nut und Feder erfordert, die bei der Entgegenhal-\n\ntung u.a. über den Sicherungsstift gewährleistet wird, der damit ebenfalls in\n\nseiner Endstellung präzise ausgerichtet sein muß. In gleicher Weise kann der\n\nweitere, im ersten Schritt einer vorläufigen Positionierung dienende Stift seine\n\nFunktion nur erfüllen, wenn er fest in der Vertiefung ruht, die ihn aufnehmen\n\nsoll, wenn er durch die im Ausführungsbeispiel gezeigte Feder herabgedrückt\n\nwird. Da er nicht eine Öffnung durchgreift, sondern in einer Vertiefung ruht,\n\nsetzt die durch ihn bewirkte Sicherung ebenfalls ein gewisses Maß an Präzisi-\n\non voraus. Um von dieser Lösung mehrfach gestufter und aufeinander abge-\n\nstimmter Maßnahmen zu derjenigen des Streitpatents zu gelangen, bedurfte es\n\ndaher auch aus diesem Grunde nicht nur eines Wechsels der einzelnen Kom-\n\nponenten und ihrer Gestaltung; notwendig war vielmehr ein Übergang auf ein\n\nanderes Lösungskonzept, das in der Entgegenhaltung nicht angelegt ist. Die\n\nbei ihr schon in der x-y-Ebene erforderlichen mehreren Arbeitsschritte mußten\n\nauf einen einzigen reduziert und dabei erkannt werden, daß und mit welchen\n\nMitteln dies ohne Verlust der Genauigkeit bei der Ausrichtung zu erzielen ist.\n\nDafür konnte der Fachmann der Schrift nichts entnehmen.\n\nc) Der übrige Stand der Technik liegt weiter ab, was auch die Klägerin\n\nnicht in Zweifel zieht, und vermochte dem Fachmann ebenfalls keine Anregung\n\nzu geben, die ihn, ohne daß es eines erfinderischen Schrittes bedurft hätte,\n\nzum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents geführt hätte.\n\nDeshalb hat Patentanspruch 1 des Streitpatents Bestand und mit ihm die\n\nPatentansprüche 2 bis 16, die die zweckmäßige Ausgestaltung des Gegen-\n\nstands von Patentanspruch 1 betreffen.\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Ver-\n\nbindung mit § 97 ZPO.\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\n Mühlens\n\nMeier-Beck\n\n Asendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-01/x-zr-112-99","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 6","ref_norm":"ii-6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-01/x-zr-112-99","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-10-01/x-zr-112-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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