{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-10-01","aktenzeichen":"IX ZR 443/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 765, 767 Abs. 1, §§ 768, 779 Schließt der Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Haupt- schuldners mit dem Verwalter einen außergerichtlichen Vergleich, der vorsieht, daß die durch Bürgschaft gesicherte Forderung nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen erlischt, kann er grundsätzlich nicht mehr den Bürgen in Hö- he des erlittenen Ausfalls in Anspruch nehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 443/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n1. Oktober 2002\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGB §§ 765, 767 Abs. 1, §§ 768, 779\n\nSchließt der Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Haupt-\n\nschuldners mit dem Verwalter einen außergerichtlichen Vergleich, der vorsieht,\n\ndaß die durch Bürgschaft gesicherte Forderung nach Erfüllung bestimmter\n\nVoraussetzungen erlischt, kann er grundsätzlich nicht mehr den Bürgen in Hö-\n\nhe des erlittenen Ausfalls in Anspruch nehmen.\n\nBGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 443/00 - OLG Nürnberg\n\n LG Nürnberg-Fürth\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 1. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 12. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. September\n\n2000 und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Nürn-\n\nberg-Fürth vom 16. Dezember 1999 aufgehoben.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte war seit Februar 1995 mit einem Anteil von 16 % Gesell-\n\nschafterin der M. GmbH und zugleich deren Geschäftsführerin.\n\nDie B. bank und die T. bank gewährten der Ge-\n\nsellschaft Kredite in Millionenhöhe. Mit Bürgschaftserklärung vom 9. Juli 1995\n\nübernahm die Beklagte gegenüber der B. ...bank die Haftung\n\nbis zu einem Betrag von 1.600.000 DM für deren Forderungen gegen die\n\nHauptschuldnerin auf den Konten Nr. 47843 und 1144509. Auf dem erstge-\n\nnannten Konto stellte die Bank der Gesellschaft einen Betriebsmittelkredit von\n\n6 Mio. DM zur Verfügung, der in voller Höhe in Anspruch genommen wurde.\n\nIm August 1995 schlossen die genannten Banken mit der Hauptschuld-\n\nnerin, deren fünf Gesellschaftern und drei weiteren in enger Verbindung zur\n\nHauptschuldnerin stehenden Gesellschaften einen Sicherheiten-Poolvertrag,\n\nder unter Ziff. 2 a auch den Betriebsmittelkredit über 6 Mio. DM erfaßt und die\n\nErteilung selbstschuldnerischer Höchstbetragsbürgschaften der Gesellschafter\n\nin Höhe von jeweils 1,6 Mio. DM vorsieht. Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 trat\n\ndie Klägerin anstelle der B. bank in den Sicherheiten-Pool-\n\nvertrag ein und übernahm auch den Betriebsmittelkreditvertrag (nunmehr Kon-\n\nto-Nr. 900555). Zur Umschuldung dieses Kredits gewährte die Klägerin der\n\nDarlehensnehmerin zwei befristete Terminkredite \n\nin Höhe von \n\njeweils\n\n3 Mio. DM zu einem günstigeren als dem bisher vereinbarten Zinssatz. Diese\n\nKredite wurden auf den Konten Nr. 6909303 und 904797 geführt. Mit ihnen\n\nwurde der Sollsaldo auf dem Konto Nr. 900555 ausgeglichen. Die Beklagte\n\nerteilte der Klägerin am 19. September 1996 eine Bürgschaft in der bisherigen\n\nHöhe. Diese sichert die Forderungen der Bank aus der Kreditausreichung ge-\n\nmäß dem Sicherheiten-Poolvertrag in der jeweils aktuellen Fassung.\n\nMitte des Jahres 1996 entstand bei der Hauptschuldnerin zusätzlicher\n\nKreditbedarf. Im Kreditvertrag vom 10. September 1996 sagte die Klägerin der\n\nBeklagten unter bestimmten näher bezeichneten Voraussetzungen weitere\n\nDarlehen von insgesamt 9,9 Mio. DM zu. Zu einer Auszahlung dieser sowie\n\nweiterer mit der T. bank vereinbarter Kredite kam es aus zwi-\n\nschen den Parteien streitigen Gründen nicht mehr. Auf einen von der Haupt-\n\nschuldnerin am 12. Dezember 1996 gestellten Antrag wurde über deren Ver-\n\nmögen das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte \n\nin Höhe eines Teilbetrages von\n\n500.000 DM für Forderungen aus dem auf dem Konto Nr. 904797 geführten\n\nKredit in Anspruch genommen. Die Beklagte hat eingewandt, die Forderung sei\n\nvon den Bürgschaften nicht gedeckt, und ihre Erklärung vom 19. September\n\n1996 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Außerdem hat sie geltend\n\ngemacht, mit der Kreditsperre habe die Klägerin ihre der Hauptschuldnerin ge-\n\ngenüber obliegenden vertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch\n\nderen Insolvenz herbeigeführt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.\n\nWährend des Berufungsrechtszuges hat der Gesamtvollstreckungsver-\n\nwalter, der zwischenzeitlich einen Schadensersatzanspruch gegen die T.\n\n ...bank in Höhe von 10 Mio. DM rechtshängig gemacht hatte, am\n\n17. März 2000 mit einigen Gläubigern eine außergerichtliche Vereinbarung\n\ngeschlossen. Gegenstand der Vereinbarung waren die Zusammensetzung der\n\nVerteilungsmasse, deren Verteilung und Ansprüche gegen die T.\n\n ...bank sowie gegen die Klägerin. In der Vereinbarung heißt es:\n\n\"IV. Erlösverteilung\n...\n2. ...\n... Die von der T. ...bank und der ... (Klägerin) an-\ngemeldeten Forderungen werden im Hinblick auf die hiermit\ngetroffene Regelung in voller Höhe anerkannt und berücksich-\ntigt.\n...\n\nV. Abgeltungsklausel\n\nMit Auszahlung der zur Verteilung stehenden Masse sind\nsämtliche wechselseitig bestehenden Ansprüche, auch solche,\ndie über den in Ziffer I. definierten Gegenstand hinausgehen,\negal aus welchem Rechtsgrund abgegolten und erledigt. Dies\ngilt auch für etwaige Schadensersatzansprüche gegen die ...\nsowie die ... (Klägerin) wegen unberechtigter Kreditsperrung\nund Ansprüche aus Globalzession ... gemäß gesondertem\nVertrag, die sich wechselseitig unter den Beteiligten aus dem\nSicherheitenpoolvertrag ... ergeben könnten.\n...\"\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, damit seien alle eventuellen Ansprüche der\n\nKlägerin aus den Bürgschaften erloschen. Das Berufungsgericht hat das erst-\n\ninstanzliche Urteil bestätigt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageab-\n\nweisungsbegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß infolge der\n\nBürgschaftserklärung vom 9. Juli 1995 eine wirksame Verpflichtung der Be-\n\nklagten begründet wurde, für den der Hauptschuldnerin auf dem Konto\n\nNr. 904797 in Höhe von 3 Mio. DM eingeräumten Terminkredit einzustehen.\n\n1. Die Bürgschaft bezieht sich auf die Forderung der B.\n\n ...bank aus dem Konto Nr. 47843. Dort hat die Bank der Gesellschaft einen\n\nBetriebsmittelkredit von 6 Mio. DM zur Verfügung gestellt. In diesen Vertrag ist\n\ndie Klägerin wirksam eingetreten. Damit gingen die Rechte aus der Bürgschaft\n\nauf sie über (§ 401 Abs. 1 BGB). Der Kredit wurde anschließend von der Klä-\n\ngerin fortgeführt.\n\n2. Der Bürgschaftsvertrag vom 9. Juli 1995 ist nicht gemäß § 138 Abs. 1\n\nBGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig, obwohl die Höhe der übernommenen Ver-\n\nbindlichkeit von 1,6 Mio. DM die Beklagte finanziell kraß überforderte; denn sie\n\nhatte als Gesellschafterin ein unmittelbares Interesse an der Gewährung des\n\nDarlehens (vgl. BGHZ 137, 329, 336 f.; BGH, Urteil vom 18. September 2001\n\n- IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157; vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01,\n\nWM 2002, 436). Besondere Umstände, die dazu führen können, daß Gesell-\n\nschafterbürgschaften ausnahmsweise als sittenwidrig anzusehen sind (vgl.\n\nBGHZ 137, 329 ff.; BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR 250/95,\n\nWM 1997, 511, 513; vom 18. September 2001, aaO S. 2157), hat die Beklagte\n\nnicht vorgetragen.\n\n3. Die Klägerin hat mit der Gesellschaft eine Umschuldung durchgeführt.\n\nAn die Stelle des ursprünglichen Kontokorrentkredits traten zwei Terminkredit-\n\nverträge über jeweils 3 Mio. DM vom 14. Februar und 6. September 1996.\n\nLetzterer stellt die Hauptschuld dar, wegen der die Klägerin die Beklagte in\n\nAnspruch nimmt. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, in der Umwandlung des\n\nKreditverhältnisses liege lediglich eine Vertragsänderung; denn dadurch sei\n\nder Hauptschuldnerin ein wesentlich günstigerer Zinssatz - 5,95 % statt 9 % -\n\neingeräumt worden. Die dagegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht\n\ndurch.\n\na) Ein Kredit, den dasselbe Bankinstitut zur Ablösung eines bisherigen\n\nKredits gewährt (\"bankinterne Umschuldung\"), begründet zwischen den Ver-\n\ntragspartnern nicht notwendig ein neues Schuldverhältnis. Vielmehr ist durch\n\nAuslegung zu ermitteln, was die Parteien im Einzelfall gewollt haben. Wegen\n\nder einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation ist im Zweifel von einer blo-\n\nßen Vertragsänderung auszugehen (BGH, Urteil vom 30. September 1999\n\n- IX ZR 287/98, WM 1999, 2251, 2252).\n\nb) Das Berufungsgericht, das sich auf diese Senatsentscheidung be-\n\nzieht, hat entgegen der Meinung der Revision die gebotene Auslegung nicht\n\nunterlassen. Seine Auffassung, der wesentliche Punkt der - auf ein Jahr be-\n\ngrenzten - Vereinbarung sei die Gewährung eines deutlich günstigeren Zins-\n\nsatzes gewesen, was auf eine bloße Vertragsänderung hindeute, ist aus\n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Diese Wertung wird dadurch bestätigt,\n\ndaß das von der Hauptschuldnerin angenommene Angebot der Klägerin fol-\n\ngenden Hinweis enthält:\n\n\"Für diesen Terminkredit gelten weiterhin alle Bedingungen\nund Vereinbarungen die gemäß dem abgeschlossenen Konto-\nin Höhe von\nkorrentkreditvertrag vom 28.06.95/9.07.95 \nDM 6.000.000 vereinbart wurden. Dieser Kontokorrentkredit-\nvertrag ist wesentlicher Bestandteil dieser Terminkreditzusa-\nge.\"\n\nDie Revision vermag demgemäß keine für die Begründung eines neuen\n\nVertragsverhältnisses sprechenden, vom Berufungsgericht nicht berücksich-\n\ntigten Umstände aufzuzeigen.\n\n4. Es kann dahingestellt bleiben, ob in der Erteilung der Bürgschaft vom\n\n19. September 1996 zugleich eine Aufhebung des Bürgschaftsvertrages vom\n\n9. Juli 1995 zu sehen ist; denn die neue Erklärung der Beklagten deckt alle in\n\ndem Sicherheiten-Poolvertrag vom 30. August 1995 aufgeführten Bankforde-\n\nrungen und schließt damit auch eine Haftung für den hier geltend gemachten\n\nAnspruch ein.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht meint, die Beklagte sei durch die im Gesamtvoll-\n\nstreckungsverfahren getroffene Vereinbarung vom 17. März 2000 nicht von\n\nihrer Verpflichtung frei geworden. Die darin enthaltene Abgeltungsklausel, wo-\n\nnach mit Auszahlung der zur Verteilung stehenden Masse sämtliche wechsel-\n\nseitigen Ansprüche erledigt seien, wirke nicht zugunsten der Beklagten. Der im\n\nBürgschaftsrecht geltende Akzessorietätsgrundsatz werde durch den in der\n\nBürgschaftsverpflichtung zum Ausdruck gekommenen Sicherungszweck be-\n\ngrenzt. Beruhe der Untergang des Hauptschuldners auf seinem Vermögens-\n\nverfall, habe im Interesse des Gläubigers der Sicherungszweck der Bürgschaft\n\nVorrang.\n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die\n\nBeklagte braucht infolge des außergerichtlichen Vergleichs vom 17. März 2000\n\nkeine Zahlungen an die Klägerin zu leisten.\n\n1. Das Berufungsgericht hat Ziffer V dieser Vereinbarung rechtsfehlerfrei\n\nim dem Sinne verstanden, daß nach Erfüllung der Leistungen, zu denen sich\n\ndie Beteiligten verpflichtet haben, der Klägerin aus den Kreditverträgen gegen\n\ndie Gemeinschuldnerin keine Forderungen mehr zustehen sollen. Daher kommt\n\nes entscheidend darauf an, ob die Bürgin ihrer Inanspruchnahme diese im Ver-\n\ngleich vereinbarte Rechtswirkung entgegenhalten kann.\n\n2. §§ 767, 768 BGB verkörpern das im Bürgschaftsrecht geltende Ak-\n\nzessorietätsprinzip. Es bewirkt, daß der Gläubiger vom Bürgen grundsätzlich\n\nnur das verlangen kann, was er vom Hauptschuldner nach dem jeweiligen Be-\n\nstand der Hauptschuld zu bekommen hat, schützt den Bürgen also vor der\n\nVerpflichtung, mehr leisten zu müssen als jener (BGHZ 139, 214, 217; 143,\n\n381, 384 f). Daher erlöschen in aller Regel die Verpflichtungen aus dem Bürg-\n\nschaftsvertrag, wenn und soweit Gläubiger und Hauptschuldner die Hauptver-\n\nbindlichkeit durch Vergleich oder Aufhebungsvertrag beseitigen (BGHZ 6, 385,\n\n393; Palandt/Sprau, BGB 61. Aufl. § 765 Rn. 29; Staudinger/Horn, BGB\n\n13. Bearb. § 767 Rn. 12).\n\n3. Der Akzessorietätsgrundsatz findet seine Grenzen im Sicherungs-\n\nzweck der Bürgschaft.\n\na) Die Vertragsfreiheit gestattet es, eine Bürgschaft auch zur Sicherung\n\nvon Ansprüchen zu vereinbaren, die der Gläubiger gegen den Hauptschuldner\n\naus Rechtsgründen nicht durchsetzen kann (BGHZ 143, 381, 385; vgl. BGHZ\n\n121, 173, 177 f; BGH, Urt. v. 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588,\n\n590). Solche Vereinbarungen kommen indes im Rechtsverkehr nur selten vor\n\nund sind dann regelmäßig dadurch gekennzeichnet, daß sie die Voraussetzun-\n\ngen hinreichend deutlich bezeichnen, unter denen der Gläubiger ausnahms-\n\nweise den Bürgen in Anspruch nehmen kann, obwohl dem Hauptschuldner ein\n\nLeistungsverweigerungsrecht zusteht.\n\nb) Entfällt die Hauptforderung, weil die Hauptschuldnerin als Rechts-\n\nsubjekt wegen Vermögensverfalls untergegangen ist, kann sich der Bürge im\n\nallgemeinen darauf nicht berufen; denn die von ihm übernommene Haftung\n\ndient in der Regel dazu, den Gläubiger auch vor diesem Risiko zu schützen.\n\nAus entsprechenden Gründen versagt § 768 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Bürgen\n\nbei Tod des Hauptschuldners die Berufung auf die Haftungsbeschränkung des\n\nErben und bestimmen die Vorschriften der §§ 193 Satz 2 KO, 82 Abs. 2 VglO,\n\ndaß die Gläubigerrechte gegen den Bürgen trotz der durch Zwangsvergleich\n\noder Vergleich bewirkten Beschränkungen der Hauptforderung unverändert\n\nbestehenbleiben. Das neue Insolvenzrecht kennt entsprechende Regelungen\n\nfür den Insolvenzplan (§ 254 Abs. 2 Satz 1 InsO) und die Restschuldbefreiung\n\n(§ 301 Abs. 2 Satz 1 InsO); sie finden jedoch auf den Schuldenbereinigungs-\n\nplan vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Anwendung (LG Hamburg\n\nNZI 2002, 114; Landfermann in HK-InsO, 2. Aufl. § 305 Rn. 30; Obermüller\n\nWM 1998, 483, 490). Die Ausgestaltung der genannten Normen zeigt deutlich,\n\ndaß der Bürgschaftsanspruch bei Wegfall der Hauptforderung nur in eng be-\n\ngrenzten Ausnahmefällen erhalten bleibt, der Bürge also grundsätzlich das Er-\n\nlöschen des gesicherten Anspruchs infolge einer vom Gläubiger mit dem\n\nHauptschuldner getroffenen Vereinbarung mit Erfolg einwenden kann.\n\n4. Die Wirkungen des außergerichtlichen Vergleichs, an dem die Kläge-\n\nrin und der Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der\n\nHauptschuldnerin beteiligt sind, lassen sich den beschriebenen Ausnahmefäl-\n\nlen nicht zuordnen. Diese Vereinbarung hat nach dem Inhalt und Zweck des\n\nzwischen den Parteien bestehenden Bürgschaftsvertrages vielmehr zur Folge,\n\ndaß die Beklagte die zunächst geschuldete Leistung nunmehr verweigern darf.\n\na) § 16 GesO sieht - in seiner Wirkung §§ 193 KO, 82 VglO vergleich-\n\nbar - eine Beendigung des Gesamtvollstreckungsverfahrens durch gerichtlich\n\nbestätigten Vergleich vor. Die Bestimmung enthält keine Regelung, die vor-\n\nsieht, daß die Rechte des Gläubigers gegen Bürgen und Mitschuldner unbe-\n\nrührt bleiben. Ob gleichwohl §§ 193 Satz 2 KO, 82 Abs. 2 Satz 1 VglO entspre-\n\nchend anzuwenden sind, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt (bejahend\n\nKilger/\n\nK. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 16 GesO Anm. 2 e; verneinend Haar-\n\nmeyer/Wutzke/Förster, GesO 4. Aufl. § 16 Rn. 40). Die Frage bedarf keiner\n\nEntscheidung; denn ein Vergleich nach § 16 GesO ist nicht zustande gekom-\n\nmen.\n\nb) Der in §§ 193 Satz 2 KO, 82 Abs. 2 VglO, 254 Abs. 2 Satz 1, 301\n\nAbs. 2 Satz 1 InsO enthaltene Rechtsgedanke läßt sich auf den von der Kläge-\n\nrin mit dem Gesamtvollstreckungsverwalter geschlossenen Vergleich nicht\n\nübertragen. Die gesetzlichen Regelungen beziehen sich auf Parteivereinba-\n\nrungen nach Abschluß eines im einzelnen vorgeschriebenen förmlichen Ver-\n\nfahrens, die zudem der gerichtlichen Bestätigung bedürfen. Diese ist insbeson-\n\ndere dann zu versagen, wenn die Gläubiger ungleich berücksichtigt wurden\n\n(vgl. §§ 181, 188 Abs. 1 KO, 79 Nr. 3 und 4 VglO, 250 Nr. 2 InsO). Der gesetz-\n\nlich angeordnete Fortbestand der Bürgenhaftung bezieht sich jeweils auf\n\nRechtsakte, die die Gesamtheit der Gläubiger betreffen und mit hoheitlicher\n\nAutorität ausgestattet sind.\n\nAlle diese Voraussetzungen erfüllt die Vereinbarung vom 17. März 2000\n\nnicht einmal ansatzweise. Sie wurde vom Gesamtvollstreckungsverwalter le-\n\ndiglich mit einzelnen Gläubigern geschlossen und ist allein das Produkt einer\n\naußergerichtlichen Einigung. Wie der Senat bereits entschieden hat, entfaltet\n\nein außergerichtlicher Sanierungsvergleich keinerlei Bindungswirkung \n\nfür\n\nGläubiger, die sich daran nicht beteiligt haben, weil es keine Gesetzesbestim-\n\nmung gibt, die die Übertragung der Wirkungen des Vergleichs anordnet. Jene\n\nGläubiger sind daher nicht gehindert, ihre eigenen Ansprüche gegen den\n\nSchuldner in vollem Umfang geltend zu machen (BGHZ 116, 319, 322 ff). Erst\n\nrecht fehlt es an jeder Grundlage dafür, den an einem während des Insolvenz-\n\nverfahrens geschlossenen außergerichtlichen Vergleich nicht beteiligten Bür-\n\ngen so zu behandeln, wie er stände, wenn eine Regelung nach §§ 193 KO, 16\n\nGesO zustande gekommen wäre.\n\nc) Die Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlus-\n\nses entsprach auch nicht derjenigen, die eintritt, wenn die Hauptschuldnerin\n\nbereits erloschen ist. Hier hatte der Gesamtvollstreckungsverwalter sowohl der\n\nKlägerin als auch der T. ...bank gegenüber den Vorwurf erhoben,\n\ndie Insolvenz der Hauptschuldnerin durch vertragswidrige Sperre von Krediten\n\nherbeigeführt zu haben. Er hatte deshalb bereits die T. ...bank mit\n\neinem Schadensersatzprozeß überzogen. Aus diesem Grunde wurde verein-\n\nbart, daß mit Erfüllung der im Vergleich übernommenen Pflichten nicht nur alle\n\nGläubigerforderungen, sondern auch alle Schadensersatzansprüche der\n\nMasse erledigt sein sollen. Der Umstand, daß Gegenansprüche der Gemein-\n\nschuldnerin in wesentlichem Umfang erhoben wurden, die Forderungen beider\n\nSeiten bestritten waren und eine gerichtliche Klärung einen erheblichen Ko-\n\nsten- und Zeitaufwand verursacht hätte, bildete den wesentlichen Grund dafür,\n\nden außergerichtlichen Vergleich vom 17. März 2000 zu schließen. Schon\n\ndeshalb besteht kein Anlaß, der Gläubigerin gegenüber der Bürgin weiterge-\n\nhende Rechte als im Regelfall eines außergerichtlichen Vergleichs mit dem\n\nHauptschuldner einzuräumen.\n\nd) Ob die an dem Vergleich Beteiligten keine Entlastung der Bürgin be-\n\nwirken, sondern die Gläubigerrechte unberührt lassen wollten, wie das Beru-\n\nfungsgericht meint, ist rechtlich unerheblich. Gläubiger und Hauptschuldner\n\nkönnen über den Schutz des Bürgen durch das Akzessorietätsprinzip grund-\n\nsätzlich nicht ohne dessen Mitwirkung verfügen. Eine dem Bürgen nachteilige\n\nAbrede wäre deshalb als Vertrag zu Lasten Dritter unwirksam. Wie sich eine\n\nVereinbarung, die den insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung\n\nder Gläubiger wahrt, auf deren Bürgschaftsansprüche auswirkt, ist hier nicht zu\n\nentscheiden. Im Streitfall hätte der Vergleich des Gläubigers mit dem Haupt-\n\nschuldner jedenfalls nur dann auf seine Ansprüche gegen die Beklagte keinen\n\nEinfluß, wenn sich dies aus dem Sicherungszweck des Bürgschaftsvertrages\n\nherleiten ließe. Umstände, die geeignet sein könnten, einen solchen Ausnah-\n\nmefall zu begründen, hat die Klägerin indes nicht vorgetragen.\n\n5. Die Bürgschaft der Beklagten vom 9. Juli 1995 enthält die Klausel,\n\ndaß der Bürge auf die Einreden nach § 768 BGB verzichtet, soweit sie nicht\n\nunbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind. Es kann dahingestellt\n\nbleiben, ob die Bestimmung auch den Einwand des Erlöschens der Forderung\n\naufgrund des mit dem Hauptschuldner geschlossenen Vergleichs erfaßt. Nach\n\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind vorformulierte\n\nKlauseln, die das in § 768 BGB verankerte Akzessorietätsprinzip aushebeln,\n\nmit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar\n\nund schränken die Rechte des Bürgen unangemessen ein. Sie sind daher ge-\n\nmäß § 9 AGBG unwirksam (BGHZ 95, 350, 356; 147, 99, 104).\n\n6. Ziffer V des Vergleichs sieht eine Abgeltung der gegenseitigen An-\n\nsprüche erst mit Erfüllung der im Vergleich übernommenen Verpflichtungen\n\nvor. Ob die Vertragsdurchführung inzwischen abgeschlossen ist, bedarf jedoch\n\nkeiner Klärung. Die vereinbarte Regelung soll nach ihrem Sinn und Zweck alle\n\nanderen denkbaren Lösungen ausschließen. Daher darf der Bürge ebenso wie\n\nder Hauptschuldner den Gläubiger auf die Erfüllungsansprüche aus der ge-\n\ntroffenen Vereinbarung verweisen. Eventuelle Ansprüche wegen Nichterfüllung\n\ndes Vergleichs hat die Klägerin nicht behauptet.\n\nIII.\n\nDer Senat kann daher in der Sache abschließend entscheiden. Die Kla-\n\nge ist infolge der von dem außergerichtlichen Vergleich auf den Bürgschafts-\n\nvertrag ausgehenden Rechtswirkungen unbegründet.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Raebel Bergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-01/ix-zr-443-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-10-01/ix-zr-443-00","retrieved":"2026-07-10 13:37:20.192236+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-10-01/ix-zr-443-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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