{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-09-30","aktenzeichen":"X ZB 18/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Sammelhefter PatG 1981 § 60 Abs. 1 Die wirksame Teilung eines Patents setzt nicht voraus, daß durch die Tei- lungserklärung ein gegenständlich bestimmter Teil des Patents definiert wird, der von diesem abgetrennt wird (Abweichung von BGHZ 133, 18 - Informationssignal; Sen.Beschl. v. 5.3.1996 - X ZB 13/92, GRUR 1996, 747 - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 18/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. September 2002\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nNachschlagewerk:\nja\nBGHZ: ja\n\nSammelhefter\n\nPatG 1981 § 60 Abs. 1\n\nDie wirksame Teilung eines Patents setzt nicht voraus, daß durch die Tei-\n\nlungserklärung ein gegenständlich bestimmter Teil des Patents definiert wird,\n\nder von diesem abgetrennt wird \n\n(Abweichung von BGHZ 133, 18\n\n- Informationssignal; Sen.Beschl. v. 5.3.1996 - X ZB 13/92, GRUR 1996, 747\n\n- Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem).\n\nBGH, Beschl. v. 30. September 2002 - X ZB 18/01 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. September 2002\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die\n\nRichterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 34. Senats\n\n(Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom\n\n25. Januar 2001 wird auf Kosten der Einsprechenden zurückge-\n\nwiesen.\n\nDer Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)\n\n50.000,00 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Rechtsbeschwerdegegnerin ist Inhaberin des einen Sammel-\n\nhefter betreffenden deutschen Patents 36 45 276 (Streitpatents), das mit fol-\n\ngendem einzigen Patentanspruch erteilt worden ist:\n\n\"Sammelhefter mit einer Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage,\n\nauf die an in einem Maschinentakt angetriebenen Anlegestationen\n\nDruckbogen rittlings abgelegt werden, wobei die Sammelstrecke\n\nmit quer zu ihrer Beschickungsrichtung mit den Druckbogen längs\n\nder Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die ver-\n\neinzelten Druckbogen zu einem Heftapparat transportieren, von\n\ndem die zusammengetragenen Druckbogen zu einem Heftapparat\n\ndurch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden\n\nHeftkopf geheftet werden,\n\ndadurch gekennzeichnet, daß parallel zur erwähnten Sammelstrek-\n\nke wenigstens eine ihr zum Beschicken nachfolgende weitere\n\nSammelstrecke mit sattelförmiger Auflage (3) und mit Mitnehmern\n\n(6) vorhanden ist, daß mit jedem Maschinentakt die Anlegestatio-\n\nnen (7, 8, 19) nacheinander jeweils eine der einander folgenden\n\nSammelstrecken mit einem Druckbogen beschicken, und daß die\n\nzusammengetragenen Druckbogen im Wirkbereich des Heftappa-\n\nrates (9) relativ zu den Sammelstrecken stillstehen und der Heft-\n\nkopf (12, 13, 33) beim Heftvorgang während eines Bewegungswe-\n\nges den Sammelstrecken im Gleichlauf folgt.\"\n\nDie Rechtsbeschwerdeführerin hat gegen das Streitpatent Einspruch er-\n\nhoben. Die Patentabteilung hat das Streitpatent widerrufen, da das durch Tei-\n\nlung aus dem Patent 36 16 566 (im folgenden: Stammpatent) hervorgegangene\n\nPatent über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen der Stamm-\n\nanmeldung hinausgehe.\n\nIm Beschwerdeverfahren hat die Patentinhaberin einen neuen Patentan-\n\nspruch vorgelegt und die Teilung des Streitpatents erklärt. Der verteidigte An-\n\nspruch lautet:\n\n\"Sammelhefter mit einer Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage,\n\nauf die an in einem Maschinentakt angetriebenen Anlegestationen\n\nDruckbogen rittlings abgelegt werden, wobei die Sammelstrecke\n\nmit quer zu ihrer Beschickungsrichtung mit den Druckbogen längs\n\nder Auflage wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die ver-\n\neinzelten Druckbogen zu einem Heftapparat transportieren, von\n\ndem die auf der Sammelstrecke zusammengetragenen Druckbogen\n\ndurch mindestens einen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden\n\nHeftkopf geheftet werden,\n\ndadurch gekennzeichnet, daß parallel zur erwähnten Sammelstrek-\n\nke wenigstens eine ihr zum Beschicken nachfolgende weitere\n\nSammelstrecke mit sattelförmiger Auflage und mit Mitnehmern vor-\n\nhanden ist, daß mit jedem Maschinentakt die Anlegestationen\n\nnacheinander jeweils eine der einander folgenden Sammelstrecken\n\nmit einem Druckbogen beschicken und die auf der weiteren Sam-\n\nmelstrecke zusammengetragenen Druckbogen durch mindestens\n\neinen beim Heftvorgang damit gleichlaufenden weiteren Heftkopf\n\ndes Heftapparates geheftet werden, und daß die zusammengetra-\n\ngenen Druckbogen im Wirkbereich des Heftapparates relativ zu\n\nden Sammelstrecken stillstehen und die Heftköpfe beim Heftvor-\n\ngang jeweils während eines Bewegungsweges den Sammelstrek-\n\nken im Gleichlauf folgen.\"\n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit diesem Anspruch be-\n\nschränkt aufrechterhalten. Zwar sei mangels einer wirksamen Teilungserklä-\n\nrung im Einspruchsverfahren gegen das Stammpatent eine Teilanmeldung mit\n\nder Priorität der Stammanmeldung nicht entstanden. Dieser Mangel des Ver-\n\nfahrens sei jedoch durch die Patenterteilung mit der Folge geheilt, daß dem\n\nStreitpatent der Zeitrang der Stammanmeldung zukomme. Auf dieser Grundla-\n\nge hat das Bundespatentgericht den Gegenstand des Streitpatents als patent-\n\nfähig angesehen.\n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Einspre-\n\nchenden, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt.\n\nDie Patentinhaberin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nII.\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde bleibt in\n\nder Sache ohne Erfolg.\n\n1.\n\nDas Bundespatentgericht hat es als für das Streitpatent im Er-\n\ngebnis unschädlich angesehen, daß die Gebühren für die im Einspruchsverfah-\n\nren gegen das Stammpatent abgetrennte Anmeldung verspätet eingezahlt wor-\n\nden seien.\n\na)\n\nDazu hat das Beschwerdegericht ausgeführt: Die am\n\n16. Dezember 1992 im Einspruchsbeschwerdeverfahren gegen das Stammpa-\n\ntent gegenüber dem Bundespatentgericht abgegebene Teilungserklärung gelte\n\nmangels rechtzeitiger und vollständiger Entrichtung der Gebühren für die ab-\n\ngetrennte Anmeldung als nicht abgegeben. Die vom Patentamt in der Einrei-\n\nchung der Unterlagen zur Trennanmeldung mit dem amtlichen Vordruck des\n\nAntrags auf Erteilung eines Patents am 10. März 1993 gesehene erneute Tei-\n\nlungserklärung habe ihren alleinigen Adressaten, das in der Beschwerdein-\n\nstanz mit dem Einspruch gegen das Stammpatent befaßte Bundespatentge-\n\nricht, nicht erreicht. In dem am 12. März 1993 beim Bundespatentgericht ein-\n\ngegangenen Schriftsatz, in dem die Patentinhaberin auf die Einreichung der\n\nUnterlagen und die Gebührenzahlung hingewiesen habe, sei hingegen keine\n\nTeilungserklärung zu sehen, da der Beschwerdesenat dem nach seinem Emp-\n\nfängerhorizont nur habe entnehmen können, daß hinsichtlich der ihm bereits\n\nvorliegenden Teilungserklärung vom 16. Dezember 1992 der zunächst einge-\n\ntretene Schwebezustand kurz vor Ablauf der Dreimonatsfrist des § 39 Abs. 3\n\nPatG beendet worden sei. Daraus folge entgegen der Auffassung der Einspre-\n\nchenden allerdings nicht, daß die am 10. März 1993 beim Patentamt einge-\n\nreichten Unterlagen als neue Anmeldung mit dem Anmeldetag 10. März 1993\n\nanzusehen seien. Mangels einer wirksamen Teilanmeldung fehle es vielmehr\n\nüberhaupt an einem Anmeldetag. Das Fehlen einer wirksamen Teilanmeldung\n\nsei indessen durch den unanfechtbar gewordenen Erteilungsbeschluß geheilt\n\nworden.\n\nb)\n\nDie Rechtsbeschwerde hält diese Erwägungen für nicht tragfähig.\n\nZwar möge angesichts des abschließenden Katalogs der Widerrufsgründe von\n\neiner Heilung von Verfahrensfehlern des Patentamts durch die Patenterteilung\n\ngesprochen werden. Daraus folge jedoch weder logisch noch rechtlich, daß\n\nsich die Patentinhaberin ohne wirksame Teilung auch auf die Priorität der An-\n\nmeldung des Stammpatents berufen könne.\n\nc)\n\nEs kann dahinstehen, welche Rechtsfolgen eine mangels fristge-\n\nrechter Entrichtung der Gebühren für die abgetrennte Anmeldung als nicht ab-\n\ngegeben geltende Teilungserklärung für ein gleichwohl auf die abgetrennte\n\nAnmeldung erteiltes Patent nach sich ziehen würde. Denn entgegen der Auf-\n\nfassung des Beschwerdegerichts hat die Patentinhaberin eine weitere Tei-\n\nlungserklärung abgegeben und im Hinblick auf diese Erklärung die Gebühren\n\nfristgerecht entrichtet.\n\nDas Bundespatentgericht sieht offenbar in der Einreichung der Unterla-\n\ngen zur Trennanmeldung mit dem amtlichen Vordruck des Antrags auf Ertei-\n\nlung eines Patents wie das Patentamt eine weitere Teilungserklärung. Denn es\n\nspricht von einer Teilungserklärung, die ins Leere gegangen sei, weil sie ihren\n\nAdressaten (das Bundespatentgericht) nicht erreicht habe. Dieses Verständnis\n\nder Verfahrenshandlung der Patentinhaberin als Teilungserklärung ist auch\n\nzutreffend, denn diese hat mit der Einreichung der Unterlagen der Trennan-\n\nmeldung mit dem amtlichen Vordruck, in dem in der Rubrik 8 (Erklärungen)\n\n\"Teilung/Ausscheidung aus der Patentanmeldung (Aktenzeichen der Stam-\n\nmanmeldung) P 36 16 566.2-27\" angekreuzt war, ihren (fortbestehenden) Wil-\n\nlen zur Teilung des Stammpatents erklärt.\n\nEs bedarf keiner Entscheidung, ob es der Wirksamkeit dieser Erklärung\n\nentgegenstünde, wenn sie ausschließlich an das Patentamt gerichtet worden\n\nwäre und nicht an das Bundespatentgericht, demgegenüber sie abzugeben war\n\n(vgl. Busse, PatG, 5. Aufl., § 60 Rdn. 4; Hacker, Mitt. 1999, 1, 8; van Hees,\n\nVerfahrensrecht in Patentsachen, 2. Aufl., S. 238; Kühnen, Die Teilung des\n\nPatents, S. 55). Denn jedenfalls hat die Patentinhaberin mit ihrem dort am\n\n12. März 1993 eingegangenen Schriftsatz gegenüber dem Bundespatentge-\n\nricht ausdrücklich darauf hingewiesen, daß \"die ... angekündigte Erfüllung aller\n\nWirksamkeitserfordernisse für die Teilung durch Einreichung der Unterlagen\n\nund Gebührenzahlung beim Deutschen Patentamt erfolgt\" sei, und damit auch\n\ngegenüber dem Bundespatentgericht hinreichend zum Ausdruck gebracht, dar-\n\nan festhalten zu wollen, das Stammpatent gemäß ihrer Erklärung vom 16. De-\n\nzember 1992 zu teilen. Das reicht für eine Wiederholung der Teilungserklärung\n\naus, die erneut die Frist des § 39 Abs. 3 PatG in Gang setzte.\n\n2.\n\nDas Bundespatentgericht hat den Gegenstand des Streitpatents\n\nfür patentfähig erachtet.\n\nDabei hat es unterstellt, daß die Teilungserklärung, wie von der Ein-\n\nsprechenden geltend gemacht, auch deshalb unwirksam sei, weil der abge-\n\ntrennte Gegenstand von den erteilten Patentansprüchen des Stammpatents\n\nnicht umfaßt sei. Denn dies habe die gleichen Folgen wie der Umstand, daß\n\ndie Teilungserklärung mangels Entrichtung der Gebühren für die abgetrennte\n\nAnmeldung als nicht abgegeben gelte. Auch dieser Verfahrensfehler sei durch\n\ndie Patenterteilung geheilt.\n\nEine solche Heilung sei im Patentrecht nichts Unbekanntes. Übersehe\n\netwa eine Prüfungsstelle, daß die förmlichen Voraussetzungen für die Inan-\n\nspruchnahme einer ausländischen Priorität nicht gegeben seien - z.B. der Prio-\n\nritätsanspruch nach § 41 Abs. 1 Satz 3 PatG verwirkt sei -, so sei dies im Ein-\n\nspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ebensowenig nachprüfbar, wie wenn bei\n\nPatenterteilung übersehen worden sei, daß zuvor die Fiktion der Rücknahme\n\nder Anmeldung - etwa wegen unvollständiger Gebührenzahlung - eingetreten\n\nsei. Auch in diesem Fall liege bei Patenterteilung keine wirksame Anmeldung\n\nvor. Soweit die Einsprechende Bedenken habe, daß durch die Heilung auch\n\nschwere Fehler bei der Teilung im Einspruchsverfahren nicht mehr überprüft\n\nwerden könnten, sei dem entgegenzuhalten, daß die Einsprechende die Un-\n\nwirksamkeit der Teilungserklärung bereits im Rahmen des Einspruchsbe-\n\nschwerdeverfahrens hätte rügen können.\n\nDer im Einspruchsbeschwerdeverfahren verteidigte Patentanspruch sei\n\nzulässig. Die Merkmale des Anspruchs seien, wie in der mündlichen Verhand-\n\nlung von der Einsprechenden nicht in Frage gestellt worden sei, in den ur-\n\nsprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart. Der Gegenstand des An-\n\nspruchs sei neu, gewerblich anwendbar und beruhe auch auf erfinderischer\n\nTätigkeit.\n\n3.\n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.\n\na)\n\nDas Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß\n\ndas Fehlen einer wirksamen Teilungserklärung als solches nicht den Widerruf\n\neines gleichwohl auf die abgetrennte Anmeldung erteilten Patents rechtfertigt,\n\nweil das Gesetz (§ 21 PatG) einen entsprechenden Widerrufsgrund nicht\n\nkennt. Insofern gilt nichts anderes als für sonstige Mängel des Erteilungsver-\n\nfahrens, die weder einen Widerrufs-, noch einen Nichtigkeitsgrund bilden (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 11.11.1952 - I ZR 134/51, GRUR 1953, 88 - Anschlußberufung;\n\nUrt. v. 29.11.1966 - Ia ZR 11/63, GRUR 1967, 240, 242 - Mehrschichtplatte;\n\nBeschl. v. 31.1.1967 - Ia ZB 6/66, GRUR 1967, 543, 546 - Bleiphosphit;\n\nSen.Beschl. \n\nv. 15.5.1997 \n\n- X ZB 8/95, GRUR 1997, 612, 615\n\n- Polyäthylenfilamente; vgl. ferner Sen., BGHZ 103, 262, 265 - Düngerstreuer).\n\nb)\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist im Nichtig-\n\nkeitsverfahren ebensowenig als Vorfrage zu prüfen, ob das Patentamt als Er-\n\nteilungsbehörde eine an sich statthafte und im Rahmen seiner Zuständigkeit\n\nliegende Wiedereinsetzung sachlich zu Recht gewährt hat, da ein etwaiger\n\nVerfahrensmangel solcher Art als durch die Patenterteilung geheilt anzusehen\n\nwäre (Urt. v. 6.10.1959 - I ZR 117/57, GRUR Ausl. 1960, 506, 507 - Schiffs-\n\nlukenverschluß). Durch die Rechtsprechung des Senats ist hingegen noch\n\nnicht entschieden, inwieweit hieraus eine allgemeine Aussage darüber abzu-\n\nleiten ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang formelle Mängel des Er-\n\nteilungsverfahrens durch die Erteilung des Patents in dem Sinne geheilt wer-\n\nden, daß sie jeder Nachprüfung entzogen sind (s. dazu BPatG, BlPMZ 1984,\n\n380; Benkard, PatG, 9. Aufl., § 22 Rdn. 16; Busse, aaO, § 41 Rdn. 50, § 49\n\nRdn. 29; Mes, PatG, § 49 Rdn. 6; Schulte, PatG, 6. Aufl., § 49 Rdn. 30). Im\n\nGrundsatz wird dies nicht von einer gesetzlich nicht bestimmten Heilungswir-\n\nkung der Patenterteilung als solcher, sondern davon abhängen, worauf sich im\n\neinzelnen die Tatbestandswirkung (s. dazu BVerwGE 59, 310, 315; 74, 315,\n\n320; Knack/Meyer, VwVfG, 7. Aufl., § 43 Rdn. 17 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG,\n\n7. Aufl., § 43 Rdn. 18 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 121 Rdn. 5) des\n\nVerwaltungsaktes der Patenterteilung erstreckt, die hinsichtlich des Anmelde-\n\ntages (§ 35 Abs. 2 PatG) zunächst lediglich die formelle Patentlaufzeit dadurch\n\nbestimmt, daß der Erteilungsbeschluß ausspricht, von welchem Tag an das\n\nerteilte Patent läuft (§ 16 Abs. 1 Satz 1 PatG), sich hingegen nicht notwendi-\n\ngerweise auf die Beantwortung der materiell-rechtlichen Frage erstrecken muß,\n\nwelcher Tag den Zeitrang der Anmeldung im Sinne des § 3 Abs. 1 PatG be-\n\nstimmt. Diese Frage könnte vielmehr von derjenigen Instanz zu entscheiden\n\nsein, die zur Beurteilung der Frage berufen ist, ob der Gegenstand des erteil-\n\nten Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist (vgl. zum Gebrauchsmu-\n\nsterrecht Sen.Beschl. v. 11.5.2000 - X ZB 26/98, GRUR 2000, 1018, 1020\n\n- Sintervorrichtung; zur Prioritätsbeanspruchung BPatGE 28, 31 = GRUR 1986,\n\n607).\n\nDas Gesetz sieht eine Heilung von Mängeln des Erteilungsverfahrens\n\nnicht ausdrücklich vor; die (fehlenden) Folgen solcher Mängel ergeben sich vor\n\nallem daraus, daß das Gesetz Widerruf oder Nichtigerklärung des Patents von\n\ndem Vorliegen bestimmter Fehler abhängig macht und damit aus anderen, im\n\nGesetz nicht aufgeführten Gründen ausschließt. Das bedeutet jedoch nur eine\n\nmangelnde Anfechtbarkeit der Erteilung aus diesem Grunde, nicht jedoch\n\nzwangsläufig auch, daß die infolge eines solchen Fehlers tatsächlich nicht vor-\n\nliegenden Voraussetzungen als fingiert anzusehen wären, also im Falle einer\n\nfehlenden wirksamen Anmeldung etwa von einem wie auch immer zu bestim-\n\nmenden fiktiven Anmeldedatum zur Festlegung des für die Fragen der Neuheit\n\nund erfinderischen Tätigkeit maßgeblichen Datums auszugehen wäre.\n\nc)\n\nIm Streitfall bedarf dies jedoch keiner Entscheidung. Denn die\n\nvom Bundespatentgericht unterstellte Unwirksamkeit der Teilungserklärung\n\nkommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht.\n\na )\n\nDer Senat ist allerdings seit dem Beschluß vom 5.3.1996\n\n(X ZB 13/92, GRUR 1996, 747, 750 f. - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungs-\n\nsystem) davon ausgegangen, daß eine Teilung des Patents nach § 60 PatG\n\nvoraussetzt, daß das Patent gegenständlich in mindestens zwei Teile aufge-\n\nspalten wird. Nur wenn eine Teilung in diesem Sinne vorliegt, d.h. mit der Tei-\n\nlungserklärung tatsächlich ein in und durch diese Erklärung bestimmter Teil\n\ndes einspruchsbefangenen Patents abgespalten wird, soll mit der Trennanmel-\n\ndung im übrigen im Sinne der Rechtsprechung (BGHZ 115, 234 - Straßenkehr-\n\nmaschine; Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 19/97, GRUR 1999, 148, 150 - In-\n\nformationsträger) der gesamte Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Ge-\n\nsamtanmeldung - auch über den abgetrennten Gegenstand hinaus - ausge-\n\nschöpft werden können. Für eine wirksame Teilung soll es dabei nicht genü-\n\ngen, daß der abgetrennte Gegenstand und das zu teilende Patent lediglich\n\nmerkmalsmäßige Überschneidungen, etwa im Oberbegriff, aufweisen. Für er-\n\nforderlich hat der Senat vielmehr erachtet, daß die Trennanmeldung\n\n- zumindest auch - einen Gegenstand umfaßt, der Gegenstand der - sinnvoll\n\nverstandenen - Patentansprüche des erteilten Patents ist und nach dem Inhalt\n\nder Teilungserklärung von diesem abgetrennt wird (Sen.Beschl. v. 3.12.1998\n\n- X ZB 17/97, GRUR 1999, 485, 486 - Kupplungsvorrichtung). Dagegen ist eine\n\nwirksame Teilung für den Fall verneint worden, daß vom erteilten Patent nichts\n\nabgetrennt wird, beispielsweise, weil der mit der Teilungserklärung abgetrennte\n\nGegenstand im erteilten Patent nicht enthalten ist (BGHZ 133, 18, 21\n\n- Informationssignal).\n\nß)\n\nDer Senat hat insoweit wesentlich darauf abgestellt, daß eine\n\nTeilung schon begrifflich voraussetze, daß der zu teilende Gegenstand in min-\n\ndestens zwei Teile aufgespalten werde (Sen.Beschl. v. 5.3.1996 - X ZB 13/92,\n\nGRUR 1996, 747, 750 f. - Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; BGHZ\n\n133, 18, 22 - Informationssignal; Sen.Beschl. v. 3.12.1998 - X ZB 17/97, GRUR\n\n1999, 485, 486 - Kupplungsvorrichtung). Ob daran gegenüber der Kritik (s. ins-\n\nbes. Busse, aaO, § 39 Rdn. 16, § 60 Rdn. 10) festzuhalten ist, bedarf im\n\nStreitfall keiner Entscheidung. Denn jedenfalls ist aus dem Erfordernis einer\n\nTeilung nicht nur des Verfahrens, sondern des erteilten Patents nicht abzulei-\n\nten, daß bereits durch die Teilungserklärung ein gegenständlich bestimmter\n\nTeil des Patents definiert werden muß, der von diesem abgetrennt wird.\n\nDie Entwicklung der Teilungspraxis hat gezeigt, daß mit dem materiell-\n\nrechtlichen Erfordernis der durch den Inhalt der Teilungserklärung bestimmten\n\ngegenständlichen Teilung nur scheinbar eine materielle Einschränkung des\n\nfreien Teilungsrechts des Patentinhabers im Einspruchsverfahren verbunden\n\nist. Da zumindest die Abtrennung eines beliebigen Unteranspruchs dem Erfor-\n\ndernis der gegenständlichen Teilung genügt, handelt es sich in der Wirkung\n\ntatsächlich eher um eine bloß formale Hürde, einen, wie es in der Literatur an-\n\nschaulich ausgedrückt worden ist, an der \"Teilungspforte\" zu entrichtenden\n\n\"kleinen Obolus\" (Hacker, Mitt. 1999, 1, 3). Andererseits kann diese Hürde je-\n\ndoch, wie die Entscheidungspraxis der letzten Jahre und der Streitfall zeigen,\n\nerhebliche praktische Schwierigkeiten bereiten, ohne daß damit für eine inhalt-\n\nlich sinnvolle Abgrenzung zwischen den Möglichkeiten des Patentinhabers,\n\neinen sachlich angemessenen Patentschutz zu erwirken, einerseits und der\n\nRechtssicherheit für Dritte andererseits irgendetwas gewonnen wäre.\n\nDas Verständnis der Teilung als gegenständliche Aufspaltung des Pa-\n\ntents in mindestens zwei Teile wird etwa denjenigen Teilungsfällen gerecht, in\n\ndenen von zwei nebengeordneten Ansprüchen der eine im Stammpatent ver-\n\nbleiben, während der andere abgetrennt werden soll. Schon für die häufigeren\n\nFälle der Abtrennung von Unteransprüchen oder des Verbleibs eines Unteran-\n\nspruchs im Stammpatent paßt es jedoch allenfalls mit Einschränkungen, da der\n\nGegenstand des Unteranspruchs mit der Abtrennung nicht notwendigerweise\n\naus dem Gegenstand und jedenfalls nicht aus dem Schutzbereich des überge-\n\nordneten Anspruchs herausfällt (vgl. Busse, aaO, § 39 Rdn. 16; Stortnik,\n\nGRUR 2000, 111, 119). Andererseits könnte eine mit der Teilungserklärung\n\nverbundene Gestaltungswirkung überhaupt nur das im Ausgangsverfahren\n\nverbleibende Stammpatent betreffen, da mit der durch die Teilung entstande-\n\nnen neuen Anmeldung der gesamte Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmel-\n\ndung ausgeschöpft werden kann und insoweit mithin eine Beschränkung nicht\n\neintritt (vgl. Sen.Beschl. v. 22.4.1998 - X ZB 19/97, GRUR 1999, 148, 150 -\n\nInformationsträger; Hacker, Mitt. 1999, 1, 2). Das Erfordernis einer gegen-\n\nständlich verstandenen Teilung ist daher nur insoweit sinnvoll, als es sicher-\n\nstellt, daß auf die Trennanmeldung nichts patentiert wird, was mit dem im Ver-\n\nfahren der Stammanmeldung gewährten oder versagten Patentschutz unver-\n\neinbar ist. Das betrifft insbesondere die Vermeidung einer Doppelpatentierung\n\n(vgl. Sen.Beschl. v. 28.3.2000 - X ZB 36/98, GRUR 2000, 688, 689 - Grau-\n\nstufenbild; Melullis, GRUR 2001, 971, 974), die sich nicht mehr als Teilung,\n\nsondern als Verdoppelung des Stammpatents darstellen würde. Sie muß und\n\nkann jedoch nicht durch inhaltliche Anforderungen an die Teilungserklärung\n\nvermieden werden, sondern allein durch entsprechende Anforderungen an die\n\njeweils zu gewährenden oder aufrecht zu erhaltenden Patentansprüche.\n\nDamit wird zugleich erreicht, daß die Teilung des Patents insoweit nicht\n\nanders behandelt wird als die Teilung der Anmeldung (s. dazu bereits\n\nSen.Beschl. v. 23.9.1997 - X ZB 14/96, GRUR 1998, 458 - Textdatenwieder-\n\ngabe). Der bis zur Patenterteilung vorläufige Charakter der in der Anmeldung\n\nformulierten Patentansprüche schließt es aus, die Teilung von einer inhaltli-\n\nchen Aufspaltung der beanspruchten Lehre nach Maßgabe der angemeldeten\n\nAnsprüche abhängig zu machen. Da die abschließende Bestimmung des In-\n\nhalts der Patentansprüche nicht am Anfang, sondern am Ende des Erteilungs-\n\nverfahrens steht, kann und muß erst zu diesem Zeitpunkt und nicht schon bei\n\nAbgabe der Teilungserklärung der Gegenstand des in dem jeweiligen Verfah-\n\nren erstrebten Patentschutzes \n\nfeststehen \n\n(Sen.Beschl. v. 23.9.1997\n\n- X ZB 14/96, GRUR 1998, 458, 459 - Textdatenwiedergabe; Melullis, GRUR\n\n2001, 971, 974). Werden Patent und Patentanmeldung insoweit gleichbehan-\n\ndelt, werden zugleich Friktionen vermieden, die sich andernfalls nach\n\nPatenterteilung, aber vor Eintritt der Bestandskraft der Patenterteilung ergeben\n\nkönnten, wenn einerseits eine Teilung noch möglich ist (Sen.Beschl. v.\n\n28.3.2000 - X ZB 36/98, GRUR 2000, 688 - Graustufenbild), andererseits aber\n\neiner gegenständlichen Abspaltung von dem erteilten Patent, sofern sich kein\n\nEinspruchsverfahren anschließt, nicht mehr durch einen Teilwiderruf Rechnung\n\ngetragen werden kann.\n\ng )\n\nDer Senat hat erwogen, ob sich die bisherigen Anforderungen an\n\neine gegenständlich bestimmte Teilungserklärung rechtfertigen ließen, wenn\n\nder Senat an ihrer Stelle von seiner vielfach kritisch erörterten (s. nur Bauer,\n\nGRUR 1993, 376, 377 f.; van Hees, aaO, S. 245 f.; Kühnen, aaO, S. 114 ff.;\n\nNiedlich, GRUR 1995, 1; dens., GRUR 2002, 565; Schulte, aaO, § 60 Rdn. 53)\n\nRechtsprechung abrücken würde, nach der im Verfahren der Trennanmeldung\n\nder Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung ausgeschöpft werden kann\n\n(BGHZ 115, 234 \n\n- Straßenkehrmaschine; Sen.Beschl. v. 22.4.1998\n\n- X ZB 19/97, GRUR 1999, 148, 150 - Informationsträger). Dagegen spricht\n\njedoch, daß sich die Rechtspraxis auf die in der Entscheidung \"Straßenkehr-\n\nmaschine\" herausgearbeiteten Grundsätze eingestellt hat, auf die - anders als\n\nauf die Rechtsprechung zur gegenständlich bestimmten Teilungserklärung -\n\nseit zehn Jahren Patentinhaber vertraut haben, die nach diesen Grundsätzen\n\nPatente geteilt und auf die Trennanmeldungen Patente erwirkt haben. Es be-\n\ndürfte daher zwingender Gründe, um hiervon abzuweichen. Sie können nicht in\n\nbegrifflichen Argumenten gefunden werden. Für entscheidend hält der Senat\n\nvielmehr, ob die Kritik durchgreift, die Rechtsprechung vernachlässige die\n\nrechtlich geschützten Interessen des Wettbewerbs gegenüber denjenigen des\n\nPatentinhabers, indem sie die Zäsurwirkung der Patenterteilung mißachte und\n\ndie durch § 22 Abs. 1 PatG ausgeschlossene Erweiterung des Schutzbereichs\n\neines erteilten Patents auf dem rechtlichen Umweg der Teilung zulasse. Diese\n\nKritik ist jedoch schon deshalb nicht überzeugend, weil dem Anmelder immer\n\ndie Möglichkeit zu Gebote steht, die Anmeldung (unmittelbar) vor Patent-\n\nerteilung zu teilen und sich damit die Möglichkeit offen zu halten, gegebenen-\n\nfalls ein zweites Patent mit einem gegenüber dem erteilten weiteren oder ande-\n\nren Schutzbereich zu erwirken. Die Zäsurwirkung der Patenterteilung ist inso-\n\nfern notwendigerweise auf das jeweilige aus einer Anmeldung hervorgegange-\n\nne Patent beschränkt und läßt sich auf weitere Patente, die aus Trennanmel-\n\ndungen hervorgehen können, nicht erstrecken. Es mag zutreffen, daß die sich\n\nhieraus ergebenden Möglichkeiten bis zur Entscheidung \"Straßenkehrmaschi-\n\nne\" kaum erkannt worden sind und daß von ihnen auch in mißbräuchlicher\n\nWeise Gebrauch zu machen versucht wird, indem - insbesondere in Anpas-\n\nsung an Ausführungsformen des Wettbewerbs - Patentansprüche auf nicht ur-\n\nsprungsoffenbarte Gegenstände formuliert werden. Im Hinblick auf die stets\n\ngegebene Möglichkeit der Teilung der Anmeldung läßt sich dem jedoch durch\n\neine Einschränkung der Möglichkeiten zur Teilung des Patents nicht wirksam\n\nbegegnen. Versuchen, die Grenzen der Ursprungsoffenbarung zu überschrei-\n\nten, kann und muß durch eine besonders aufmerksame Prüfung auf Änderun-\n\ngen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, bei Trennanmeldungen\n\nentgegengetreten werden.\n\nd )\n\nDas Bundespatentgericht hat festgestellt, daß sich der von ihm\n\naufrechterhaltene Patentanspruch von dem im Stammpatent beanspruchten\n\nGegenstand u.a. dadurch unterscheide, daß die Sammelstrecken nicht not-\n\nwendigerweise symmetrisch zu einer Achse und um diese drehend angeordnet\n\nsind, ferner dadurch, daß die Sammelstrecke nach dem Streitpatent mit quer zu\n\nihrer Beschickungsrichtung mit den Druckbogen längs der Auflage wirksamen\n\nMitnehmern versehen ist. Diese Beurteilung, gegen die sich auch die Rechts-\n\nbeschwerde nicht wendet, ist rechtsfehlerfrei. Damit ist dem Erfordernis einer\n\nTeilung des Stammpatents genügt.\n\nd)\n\nDie Beurteilung der Zulässigkeit des verteidigten Patentan-\n\nspruchs und seiner Patentfähigkeit durch das Bundespatentgericht wird von\n\nder Rechtsbeschwerde nicht mit konkreten Rügen angegriffen und läßt keinen\n\nRechtsfehler erkennen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hat damit\n\ninsgesamt Bestand.\n\n4.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.\n\nIII.\n\nEine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich\n\ngehalten.\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-30/x-zb-18-01","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-30/x-zb-18-01","retrieved":"2026-07-10 13:34:17.249551+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-09-30/x-zb-18-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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