{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-09-27","aktenzeichen":"5 StR 117/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 117/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 27. September 2002\nin der Vorlegungssache\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht Braunschweig zu-\n\nrückgegeben.\n\nG r ü n d e\n\nIn der Vorlegungssache geht es um die Frage, ob in § 244 Abs. 1\n\nNr. 1a StGB der Tatbestand des Beisichführens eines „anderen gefährlichen\n\nWerkzeugs“ erfüllt ist, wenn der Täter eines Diebstahls das Tatmittel bei sich\n\nträgt, oder ob hinzukommen muß, daß er es zur Bedrohung oder Verletzung\n\nvon Personen bestimmt hat.\n\nI.\n\n1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen\n\nzu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es\n\nzur Bewährung ausgesetzt hat. Der Verurteilung liegen folgende Feststellun-\n\ngen zugrunde:\n\n„Am 24. April 2001 hat der Angeklagte in Braunschweig das Kaufhaus\n\nder Firma K AG in der Schuhstraße betreten, um dort drei Herrenho-\n\nsen zu entwenden. Zuvor hatte er erhebliche Mengen von Wodka getrunken.\n\nDer Angeklagte steckte in der Firma K AG drei Herrenhosen der Mar-\n\nke ‚Pierre Gardan‘ im Gesamtwert von 469,85 DM in eine extra zu diesem\n\nZwecke mitgeführte Plastiktasche. Die Plastiktasche war zuvor so präpariert\n\nworden, daß die Sicherungsetiketten bei Passieren der Sicherungsschranke\n\nkeinen Alarm auslösten. Ohne die drei Hosen zu bezahlen, verließ der Ange-\n\nklagte die Geschäftsräume, um die Hosen seines Vorteils wegen zu behal-\n\nten. Nach Verlassen der Geschäftsräume wurde der Angeklagte von einem\n\nDetektiv angesprochen; die Hosen konnten sichergestellt und der Firma K \n\n wieder ausgehändigt werden.\n\nWährend der Tatausführung trug der Angeklagte in der linken Hosen-\n\ntasche seiner Bekleidung ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von\n\nca. 8 cm bei sich.\n\nEine Blutalkoholbestimmung wurde beim Angeklagten nicht vorge-\n\nnommen.“\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Sprungrevision eingelegt. Im\n\nRahmen der erhobenen Sachrüge wird geltend gemacht, daß nach der durch\n\ndas Sechste Strafrechtsreformgesetz mit Wirkung vom 1. April 1998 erfolgten\n\nNeufassung des § 244 StGB der Begriff des „anderen gefährlichen Werk-\n\nzeugs“ im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB nicht nach der Definition aus-\n\ngelegt werden dürfe, wie sie für § 223a StGB aF gegolten habe. Ein „ordinä-\n\nres Taschenmesser“ sei kein gefährliches Werkzeug im Sinne der neuen\n\nVorschrift.\n\nDas Oberlandesgericht Braunschweig hält es in Übereinstimmung mit\n\nder Revision für erforderlich, das Tatbestandsmerkmal „anderes gefährliches\n\nWerkzeug“ einschränkend auszulegen. Wenn unter einem gefährlichen\n\nWerkzeug wie bei der gefährlichen Körperverletzung ein Gegenstand zu ver-\n\nstehen wäre, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet sei, erheb-\n\nliche Verletzungen hervorzurufen, so sei das zu weitgehend. Bei Gegenstän-\n\nden, die konstruktionsbedingt nicht zur Verletzung von Personen bestimmt\n\nsind, sondern jederzeit in sozial adäquater Weise bei sich geführt werden\n\nkönnen, müsse noch hinzukommen, daß der Täter den Gegenstand generell\n\n– von der konkreten Tat losgelöst – zur Bedrohung oder Verletzung von Per-\n\nsonen bestimmt habe. Anderenfalls bestünde die Gefahr, auch denjenigen\n\nTäter eines einfachen Diebstahls nach § 244 StGB zu bestrafen, der einen\n\nderartigen Gegenstand in sozial adäquater Weise zum normalen Gebrauch\n\nständig bei sich führt und hieran bei der Ausführung eines einfachen Dieb-\n\nstahls gar nicht denke oder sich zumindest der Möglichkeit einer gefährlichen\n\nVerwendung gar nicht bewußt sei.\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung – Aufhebung des Urteils des\n\nAmtsgerichts und Zurückverweisung der Sache – sieht sich das Oberlandes-\n\ngericht Braunschweig durch ein Urteil des Bayerischen Obersten Landesge-\n\nrichts vom 12. April 2000 (StV 2001, 17) gehindert. Dessen Leitsatz lautet:\n\n„Trägt der Dieb während der Tatausführung ein zusammengeklapptes Ta-\n\nschenmesser in seiner Hosentasche, begeht er einen Diebstahl, bei dem er\n\nein gefährliches Werkzeug bei sich führt“.\n\nDas Oberlandesgericht Braunschweig hat deshalb beschlossen:\n\n„Die Sache wird dem Bundesgerichtshof vorgelegt zur Entscheidung\n\nfolgender Rechtsfrage: Ist das Tatbestandsmerkmal des ‚anderen gefährli-\n\nchen Werkzeugs‘ i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB nur als objektiv gefährli-\n\nches Tatmittel auszulegen, das nach seiner objektiven Beschaffenheit geeig-\n\nnet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen, oder muß bei Gegenständen, die\n\nkonstruktionsbedingt nicht zur Verletzung von Personen bestimmt sind, son-\n\ndern jederzeit in sozial adäquater Weise von Jedermann bei sich geführt\n\nwerden können (wie z.B. ein Taschenmesser), noch hinzukommen, daß der\n\nTäter den Gegenstand generell – von der konkreten Tat losgelöst – zur Be-\n\ndrohung oder Verletzung von Personen bestimmt hat?“\n\n2. Der Generalbundesanwalt hält die Vorlegungsvoraussetzungen für\n\nnicht gegeben. Er hat deswegen beantragt zu beschließen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht Braunschweig zurückgege-\n\nben.\n\nII.\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht Braunschweig zurückgege-\n\nben; das vorlegende Oberlandesgericht ist an der beabsichtigten Entschei-\n\ndung durch den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht\n\ngehindert.\n\nDie Vorlegungsfrage, die die Auslegung des Merkmals „ein anderes\n\ngefährliches Werkzeug“ im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB betrifft, ist\n\nnicht entscheidungserheblich.\n\nEine Verurteilung des Angeklagten nach dieser Vorschrift könnte\n\n– worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat – nur dann in\n\nBetracht kommen, wenn der Angeklagte das Taschenmesser bewußt ge-\n\nbrauchsbereit bei sich hatte (vgl. BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Gegenstand 2;\n\nBGH NStZ-RR 1997, 50, 51; StV 2002, 191; BayObLGSt 1999, 46, 48; Eser\n\nin Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 6). Nur dann ist das Tatbe-\n\nstandsmerkmal des „Beisichführens“ erfüllt. Das Amtsgericht Braunschweig\n\nals insoweit maßgebliches Tatgericht (vgl. BGHSt 31, 314, 315; Hannich\n\nin KK 4. Aufl. § 121 GVG Rdn. 35) hat dazu entsprechende Feststellungen\n\nnicht getroffen. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:\n\n„Ausdrückliche Darlegungen dahingehend, daß der Angeklagte sich\n\nzum Zeitpunkt der Tatausführung bewußt war, daß er das Taschenmesser\n\nbei sich hatte, enthält das tatrichterliche Urteil nicht. Ein entsprechendes Be-\n\nwußtsein liegt beim Beisichführen von Messern dieser Art auch nicht auf der\n\nHand (vgl. Senat in NStZ-RR 1997, 50, 51; RG JW 1932, 952, 953; Kindhäu-\n\nser StV 2001, 18, 19).\n\nFerner läßt sich diese Lücke im Urteil nicht unter Heranziehung der\n\nGründe insgesamt schließen. Zwar wird im Rahmen der Beweiswürdigung\n\nausgeführt, daß die Feststellungen auf den Angaben des Angeklagten beru-\n\nhen (vgl. Bl. 55 d. SA); dies belegt aber nur, daß der Angeklagte im Zeitpunkt\n\nder Hauptverhandlung eingeräumt hat, daß das Taschenmesser sich zum\n\nZeitpunkt der Tat in seiner Hosentasche befand. Ob er dies zum Zeitpunkt\n\nder Tat zumindest billigend in Kauf genommen hatte, bleibt weiterhin offen ...\n\nSind die gebotenen Darlegungen aber unzureichend, so fehlt die\n\nGrundlage für eine Entscheidung im Vorlegungsverfahren. Die Sache ist\n\ndann dem Oberlandesgericht zurückzugeben (vgl. BGHSt 28, 72, 74; 36,\n\n389, 391).\n\nHält das vorlegende Gericht die tatrichterlichen Feststellungen aller-\n\ndings in vertretbarer Weise für ausreichend, so hat auch der Bundesge-\n\nrichtshof diese seiner Prüfung zugrunde zu legen (vgl. KK-Hannich, a.a.O.;\n\nBGHSt 22, 385, 386).\n\nEine solche Konstellation ist hier aber nicht gegeben.\n\nVielmehr belegt die Begründung des Vorlegungsbeschlusses (S. 6\n\nunten, 7 – Bl. 93, 94 d. SA), daß das Oberlandesgericht Braunschweig die\n\nFeststellung eines entsprechenden „Bewußtseins“ des Täters für nicht erfor-\n\nderlich angesehen hat. Es ist damit erkennbar der Meinung, daß eine Straf-\n\nbarkeit auch ohne das subjektive Merkmal der bewußten Gebrauchsbereit-\n\nschaft begründet ist. Diese Rechtsansicht ist indes unvertretbar und nicht\n\ngeeignet, den Senat zu binden.\n\nDie vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zum Tatbestands-\n\nmerkmal des ‚Beisichführens‘ tragen den Schuldspruch nicht. Ein neuer Tat-\n\nrichter könnte zu dem Ergebnis kommen, dem Angeklagten sei nicht nach-\n\nzuweisen, daß er das Taschenmesser bewußt gebrauchsbereit bei sich ge-\n\nhabt habe.\n\nEine solche Würdigung schließt aber die Erfüllung des Tatbestandes\n\ndes § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB aus, ohne daß es noch darauf ankäme, ob das\n\nTaschenmesser als ‚gefährliches Werkzeug‘ im Sinne des § 244 Abs. 1\n\nNr. 1a StGB anzusehen ist. Die Beurteilung der Frage, ob ein Taschenmes-\n\nser ein gefährliches Tatmittel ist, ist demnach für die Sachbehandlung im üb-\n\nrigen nicht vorgreiflich. Demgemäß kann auch nicht angenommen werden,\n\ndaß das Oberlandesgericht Braunschweig die von ihm vorgelegte Rechtsfra-\n\nge im Rahmen eines aufhebenden Beschlusses mitzuentscheiden hätte (vgl.\n\nSenat in BGHSt 3, 234, 235; BGH NJW 1961, 1487).“\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nHarms Raum Brause\n\nSchaal Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-27/5-str-117-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":8},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-27/5-str-117-02","retrieved":"2026-07-10 13:35:16.941259+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-09-27/5-str-117-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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