{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-09-26","aktenzeichen":"V ZB 24/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"WEG § 43 a) Das Wohnungseigentumsgericht - nicht das Prozeßgericht - ist für die Entschei- dung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis zuständig, die gegen einen oder von einem Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, der be- reits vor Rechtshängigkeit der Wohnungseigentumssache aus der Wohnungsei- gentümergemeinschaft ausgeschieden ist (Aufgabe von BGHZ 44, 43; 106, 34). b) Das Wohnungseigentumsgericht ist auch dann zuständig, wenn gegen einen Konkurs- oder Insolvenzverwalter, der das Wohnungseigentum vor Rechtshän- gigkeit freigegeben hat, Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis geltend gemacht werden (Aufgabe von BGH, 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. September 2002\n\nin der Wohnungseigentumssache\n\nV ZB 24/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nWEG § 43\n\na) Das Wohnungseigentumsgericht - nicht das Prozeßgericht - ist für die Entschei-\ndung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis zuständig, die gegen\neinen oder von einem Wohnungseigentümer geltend gemacht werden, der be-\nreits vor Rechtshängigkeit der Wohnungseigentumssache aus der Wohnungsei-\ngentümergemeinschaft ausgeschieden ist (Aufgabe von BGHZ 44, 43; 106, 34).\n\nb) Das Wohnungseigentumsgericht ist auch dann zuständig, wenn gegen einen\n\nKonkurs- oder Insolvenzverwalter, der das Wohnungseigentum vor Rechtshän-\n\ngigkeit freigegeben hat, Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis geltend\n\ngemacht werden (Aufgabe von BGH, 10. März 1994, IX ZR 98/93, NJW 1994,\n\n1866).\n\nBGH, Beschluß vom 26. September 2002 - V ZB 24/02 - KG Berlin\n\nAG Spandau\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. September 2002 durch\n\nden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter\n\nTropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsmittel der Antragsteller werden der Beschluß\nder Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom\n18. September 2001 und der Beschluß des Amtsgerichts\nSpandau vom 8. September 2000 aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, daß zur Entscheidung über das An-\ntragsbegehren die Wohnungseigentumsgerichte zuständig\nsind.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Antragsgeg-\nner zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht er-\nstattet.\n\nDer Geschäftswert für die Rechtsmittelverfahren, hinsicht-\nlich der Beschwerdeinstanz unter Abänderung der Wertfest-\ne-\nsetzung im Beschluß des Landgerichts, auf 519,45 \nsetzt.\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer in einer Wohnungsanlage. Über das\n\nVermögen der Eigentümerin einer der Wohnungen, der W. & Q. GmbH &\n\nCo. KG, wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. Juni\n\n1997 das Konkursverfahren eröffnet und der Antragsgegner zum Konkursver-\n\nwalter bestellt. Hinsichtlich der Komplementärin der Gemeinschuldnerin wurde\n\ndie Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt; sie befindet\n\nsich zwischenzeitlich in Liquidation. Mit Schreiben vom 13. Juni 2000 erklärte\n\nder Antragsgegner gegenüber dem Liquidator der Komplementärin die Freiga-\n\nbe der Wohnung aus der Konkursmasse. Nachdem der Antragsgegner die\n\nFreigabe dem Konkursgericht mitgeteilt hatte, wurde am 30. Juni 2000 der\n\nKonkursvermerk im Grundbuch gelöscht.\n\nMit ihrem am 29. Juni 2000 beim Amtsgericht Spandau - Wohnungsei-\n\ngentumsgericht - eingegangenen und dem Antragsgegner am 4. August 2000\n\nzugestellten Antrag verlangen die Antragsteller Zahlung von Wohngeld in Höhe\n\nvon insgesamt 5.059,77 DM nebst Zinsen. Der Forderung liegen die am\n\n26. Mai 2000 von der Eigentümerversammlung beschlossene Jahresabrech-\n\nnung für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 sowie der gleichzeitig beschlossene\n\nWirtschaftsplan für das Wirtschaftjahr 2000/2001 zugrunde; sie setzt sich aus\n\nNachzahlungen \n\nfür 1999/2000 und \n\nfällig gewordenen Vorschüssen \n\nfür\n\n2000/2001 zusammen. Mit Beschluß vom 8. September 2000 hat das Amtsge-\n\nricht Spandau die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts verneint und\n\ndas Verfahren von Amts wegen \"zur weiteren Veranlassung und Entscheidung\"\n\nan das Amtsgericht Charlottenburg - Prozeßabteilung - abgegeben. Die hier-\n\ngegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht\n\nBerlin mit Beschluß vom 18. September 2001 zurückgewiesen. Das Kammer-\n\ngericht möchte der sofortigen weiteren Beschwerde der Antragsteller unter\n\nAufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung stattgeben. Hieran sieht es sich\n\njedoch durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 24. November\n\n1988 (Senat, BGHZ 106, 34) und vom 10. März 1994 (IX ZR 98/93, NJW 1994,\n\n1866) gehindert. Es hat deshalb mit Beschluß vom 17. April 2002 (NZM 2002,\n\n528 = ZfIR 2002, 492 = NZI 2002, 40 = WuM 2002, 397 = KGR 2002, 212 =\n\nFGPrax 2002, 161 = ZMR 2002, 698) die Sache dem Bundesgerichtshof zur\n\nEntscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28\n\nAbs. 2 FGG).\n\nDas vorlegende Gericht ist der Ansicht, für Ansprüche aus dem Gemein-\n\nschaftsverhältnis sei die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte auch\n\ndann gegeben, wenn der in Anspruch genommene Eigentümer vor Rechtshän-\n\ngigkeit aus der Gemeinschaft ausgeschieden sei oder der an seine Stelle ge-\n\ntretene Konkurs-, Insolvenz- oder Zwangsverwalter vor Rechtshängigkeit das\n\nWohnungseigentum freigegeben habe. Maßgebend sei allein, daß der ver-\n\nfolgte Anspruch seine Grundlage im Gemeinschaftseigentum oder in dessen\n\nVerwaltung finde. Insoweit könne nichts anderes gelten als für Streitigkeiten\n\nzwischen einer Eigentümergemeinschaft und einem abberufenen Verwalter, die\n\nnach höchstrichterlicher Rechtsprechung vor den Wohnungseigentumsgerich-\n\nten auszutragen seien. Eine unterschiedliche Behandlung von ausgeschiede-\n\nnen Eigentümern oder sonstigen Zahlungsverpflichteten gegenüber ehemali-\n\ngen Verwaltern sei sachlich nicht gerechtfertigt.\n\nDemgegenüber hat der Bundesgerichtshof wiederholt die Auffassung\n\nvertreten, die Prozeßgerichte seien zur Entscheidung über Ansprüche aus dem\n\nGemeinschaftsverhältnis gegen - oder durch - einen vor Rechtshängigkeit aus-\n\ngeschiedenen Wohnungseigentümer berufen (vgl. BGHZ 44, 43, 44 ff; 59, 58,\n\n64; Senat, BGHZ 106, 34, 37 ff). Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof\n\nauch auf die Fälle übertragen, in denen ein auf Zahlung in Anspruch genom-\n\nmener Konkursverwalter das zunächst in die Masse gefallene Wohnungsei-\n\ngentum vor Rechtshängigkeit freigegeben hatte (vgl. BGH, Urt. v. 10. März\n\n1994, IX ZR 98/93, NJW 1994, 1866). Die Divergenz dieser Rechtsprechung\n\nzur Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts rechtfertigt die Vorlage. Ihr steht\n\nnicht entgegen, daß eine der Entscheidungen, von denen das vorlegende Ge-\n\nricht abweichen will, nicht in einer Beschwerdesache der freiwilligen Gerichts-\n\nbarkeit, sondern in einem streitigen Prozeßverfahren ergangen ist (vgl. Senat,\n\nBeschl. v. 24. Januar 1985, V ZB 5/84, NJW 1985, 3070; Beschl. v.\n\n1. Dezember 1988, V ZB 10/88, NJW 1989, 1093; BGH, Beschl. v. 4. Juli 1953,\n\nII ZB 9/53, NJW 1953, 1708).\n\nIII.\n\nDie sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1, § 43 Abs. 1\n\nNr. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG). Insbesondere ist das Rechtsmittel statthaft, weil\n\nder Beschluß des Amtsgerichts, das Verfahren - entsprechend § 46 Abs. 1\n\nWEG, § 17a GVG (vgl. hierzu Senat, BGHZ 130, 159, 162 ff) - an das Prozeß-\n\ngericht abzugeben, eine abschließende Entscheidung darstellt, die analog\n\n§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG gegen die bestätigende Entscheidung des Be-\n\nschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde nach § 45 Abs. 1 WEG,\n\n§§ 27, 29 FGG eröffnet (vgl. hierzu BayObLG, NJW-RR 1996, 334; 1999, 11;\n\nKG, OLGZ 1994, 279 f; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., § 46 WEG Rdn. 12,\n\n10; Bärman/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 15; vgl. auch Senat, BGHZ\n\n106, 34, 35; a.A. Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 46 Rdn. 3). Die erforder-\n\nliche Beschwerdebefugnis der Antragsteller ist ebenfalls zu bejahen; sie folgt\n\naus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde (vgl. Senat, Beschl. v. 3. Februar\n\n1994, V ZB 31/93, NJW 1994, 1158; BayObLGZ 1980, 299, 301; OLG Hamm,\n\nOLGZ 1988, 185, 186).\n\nDas Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Zu Recht geht das vorle-\n\ngende Gericht im gegebenen Fall von der Zuständigkeit des Wohnungseigen-\n\ntumsgerichts aus. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller das Woh-\n\nnungseigentum überhaupt wirksam an die Gemeinschuldnerin freigegeben hat\n\n(1) und ob eine etwa wirksame Freigabe vor (2) oder erst nach (3) Eintritt der\n\nRechtshängigkeit erfolgt ist. Für letzteren Fall hält der Senat an seiner entge-\n\ngenstehenden bisherigen Auffassung nicht länger fest.\n\n1. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG entscheidet das Amtsgericht, in dessen\n\nBezirk die Wohnungseigentumsanlage liegt, im Verfahren der freiwilligen Ge-\n\nrichtsbarkeit auf Antrag eines Wohnungseigentümers über die sich aus dem\n\nGemeinschaftsverhältnis und der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-\n\ntums ergebenden wechselseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer. Diese\n\nBestimmung setzt zwar nach ihrem Wortlaut eine Streitigkeit zwischen Mitglie-\n\ndern einer Eigentümergemeinschaft voraus. Um eine solche handelt es sich\n\njedoch auch dann, wenn ein Konkurs- oder Insolvenzverwalter über das Ver-\n\nmögen eines Wohnungseigentümers auf vorrangige Erfüllung gemeinschafts-\n\nbezogener Zahlungsverpflichtungen in Anspruch genommen wird oder seiner-\n\nseits aus dem Gemeinschaftsverhältnis erwachsende Rechte geltend macht\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93 aaO; BayObLG, ZMR 1999, 119,\n\n120; OLG Karlsruhe, ZMR 1988, 269 ff; KG, NJW-RR 1994, 85; Staudin-\n\nger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 13). Denn mit der Eröffnung des Konkurs-\n\noder Insolvenzverfahrens gehen die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse\n\nüber das Wohnungseigentum gemäß §§ 1 Abs. 1, 6 KO; §§ 35, 80 InsO auf\n\nden Verwalter über (vgl. Senat, BGHZ 116, 392, 395; BGH, Urt. v. 12. März\n\n1986, VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3208; Urt. v. 10. März 1994, IX ZR\n\n98/93, aaO). Dieser rückt als Träger der Rechte und Pflichten des insolvent\n\ngewordenen Wohnungseigentümers weitgehend in dessen Rechtsstellung ein\n\n(vgl. Senat, BGHZ 108, 44, 46 f; Staudinger/Wenzel, aaO; Niedenführ/Schulze,\n\nWEG, 5. Aufl., § 43 Rdn. 25a).\n\nZu den § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG unterfallenden Verpflichtungen aus der\n\nGemeinschaft zählt die vorliegend von den Antragstellern geforderte Zahlung\n\nrückständiger Wohngeldforderungen (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG\n\nRdn. 18). Diese stellen überdies Massekosten nach §§ 57, 58 Nr. 2 KO dar,\n\nweil sie erst nach Konkurseröffnung begründet und fällig geworden sind (vgl.\n\nSenat, BGHZ 108, 44, 49, 50; BGH, Urt. v. 12. März 1986, VIII ZR 64/85, aaO;\n\nUrt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, aaO, 1867; BayObLG, ZMR 1999, 119,\n\n120; OLG Karlsruhe, ZMR 1988, 269; KG, NJW-RR 1994, 85; ZMR 2001, 60,\n\n61; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 16 Rdn. 103; Weitnauer/Hauger, aaO, § 16\n\nRdn. 43). Mithin steht die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts je-\n\ndenfalls dann außer Frage, wenn es - wie die Antragsteller geltend machen -\n\nnicht zu einer wirksamen Freigabe des Wohnungseigentums an die Gemein-\n\nschuldnerin gekommen sein sollte. Es bedarf deshalb keiner Erörterung, ob\n\nund unter welchen Voraussetzungen eine Freigabe in die Masse gefallener\n\nGegenstände (vgl. § 114 KO) im Konkurs juristischer Personen zulässig ist\n\n(bejahend die h.M., vgl. BGHZ 35, 180, 181; BVerwG, NJW 1984, 2427;\n\nKuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 1 Rdn. 5 h; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 6\n\nRdn. 18; a.A. K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 6 KO Anm. 4 d cc;\n\nders., KTS 1988, 1, 12 ff sowie für die Insolvenzordnung: Kübler/Prütting/Pape,\n\nInsO, § 35 Rdn. 21, 32; Heidelberger Kommentar-InsO/Eickmann, § 35\n\nRdn. 28).\n\n2. Das Wohnungseigentumsgericht ist auch dann zur Entscheidung über\n\ndie verfolgten Zahlungsansprüche berufen, wenn der Konkursverwalter die Ei-\n\ngentumswohnung zwar wirksam freigegeben, seine Freigabeerklärung der Ge-\n\nmeinschuldnerin aber erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit zugegangen sein\n\nsollte. In diesem Fall verbleibt es entsprechend §§ 261 Abs. 3 Nr. 2, 265 Abs. 2\n\nZPO bei der einmal begründeten Zuständigkeit des Wohnungseigentumsge-\n\nrichts (vgl. BayObLGZ 1983, 73, 76; 1986, 348, 349; KG, NJW 1970, 330, 332;\n\nSoergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 43 WEG Rdn. 14 a; Staudinger/Wenzel,\n\naaO, vor §§ 43 ff WEG Rdn. 39, § 43 WEG Rdn. 10; Weitnauer/Hauger, aaO,\n\n§ 43 Rdn. 15, Anh. zu § 43 Rdn. 8; Müller, Praktische Fragen des Wohnungs-\n\neigentums, 3. Aufl., Rdn. 570).\n\n3. Schließlich ist mit dem vorlegenden Gericht davon auszugehen, daß\n\ndie Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts auch dann begründet ist,\n\nwenn bereits vor Rechtshängigkeit des Zahlungsverlangens eine wirksame\n\nFreigabe des Wohnungseigentums an die Gemeinschuldnerin erfolgt sein\n\nsollte. Danach kann weiterhin offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt die Freiga-\n\nbeerklärung des Konkursverwalters der - in Liquidation befindlichen, aber nach\n\nwie vor vertretungsberechtigten (vgl. BGHZ 75, 178, 180, 182; BVerwG, aaO) -\n\nKomplementärin der Gemeinschuldnerin zugegangen ist. Zwar hätte der Kon-\n\nkursverwalter bei einem Zugang der Erklärung noch vor der Zustellung des\n\nZahlungsantrags seine Verfügungs- und Verwaltungsbefugnisse an die wieder\n\nin vollem Umfang in ihre Rechte als Eigentümerin eingetretene Gemeinschuld-\n\nnerin verloren (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93, aaO) und wäre\n\ndamit einem vor Rechtshängigkeit ausgeschiedenen Wohnungseigentümer\n\ngleichzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 1994, IX ZR 98/93 aaO; KG, ZMR\n\n2001, 60, 61; Niedenführ/Schulze, aaO, § 43 Rdn. 25 a). Dies hätte nach der\n\nbisherigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 106, 34, 37 ff) die Zuständigkeit\n\ndes Prozeßgerichts begründet. Der Senat gibt diese Ansicht jedoch auf. Dies\n\nkann ohne Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 30 Abs. 2\n\nFGG, § 132 Abs. 2 GVG (vgl. Jansen, FGG, 2. Aufl., § 30 Rdn. 7) geschehen,\n\nnachdem der VII. und IX. Zivilsenat, von deren Entscheidung ebenfalls abgewi-\n\nchen wird, auf Anfrage nach § 132 Abs. 3 S. 1 GVG mitgeteilt haben, an ihrer\n\nRechtsauffassung nicht festzuhalten.\n\na) Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die\n\nInstanzgerichte (vgl. BayObLGZ 1986, 285, 287 f; 348, 350; 1994, 60, 62 f;\n\nBayObLG, Rpfleger 1975, 245; 1979, 318; WuM 1987, 333; WE 1988, 63; OLG\n\nHamm, OLGZ 1982, 20, 22; WE 1994, 378, 379; KG, NJW-RR 1992, 461; ZMR\n\n2001, 60, 61; OLG Köln, WE 1996, 75, 76; NZM 1999, 319, 320) und das\n\nSchrifttum (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 27; Bärmann/Pick, WEG,\n\n15. Aufl., § 43 Rdn. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 43 WEG Rdn. 6;\n\nSoergel/Stürner, aaO, § 43 WEG Rdn. 14a; RGRK-BGB/Augustin, 12. Aufl.,\n\n§ 43 WEG Rdn. 20; Müller, aaO, Rdn. 611; ders., DWE 1988, 9, 13; Röll,\n\nHandbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter, 7. Aufl., Rdn. 435; Mer-\n\nle/Trautmann, NJW 1973, 118, 121; Happ, DWE 1988, 2, 5; wohl auch Bär-\n\nmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl., E Rdn. 134; Nieden-\n\nführ/Schulze, aaO, vor § 43 Rdn. 98; § 43 Rdn. 25a) weitgehend gefolgt.\n\nb) Demgegenüber bejaht eine im Vordringen befindliche Auffassung die\n\nZuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte auch dann, wenn Ansprüche\n\naus dem Gemeinschaftsverhältnis gegenüber Antragsgegnern geltend gemacht\n\nwerden, die bereits vor Rechtshängigkeit das Wohnungseigentum veräußert\n\nbzw. als Konkurs- oder Insolenzverwalter das Wohnungseigentum freigegeben\n\nhaben (vgl. KG, NJW-RR 1988, 842, 843 [Vorlagebeschluß]; LG Krefeld, ZMR\n\n1980, 189; AG Kerpen, ZMR 1999, 124, 125; Weitnauer/Hauger, aaO, § 43\n\nRdn. 14; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 43 WEG Rdn. 25; Staudinger/\n\nWenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10, 13; Briesemeister, in: Deckert, Die Eigen-\n\ntumswohnung, Stand Dezember 2001, Gruppe 7 Rdn. 46 ff; ders., ZMR 1998,\n\n321, 326; Kahlen, WEG, 3. Teil, § 43 Rdn. 16; Weitnauer, PiG 30 (1982), 55,\n\n62 f; Sauren, Rpfleger 1988, 18, 19; vgl. auch OLG Karlsruhe, Justiz 1978,\n\n169, 170).\n\nc) Der Senat tritt nunmehr der letztgenannten Ansicht bei. Für die Auf-\n\ngabe der bisherigen Rechtsprechung ist entscheidend, daß die mit ihr verbun-\n\ndene Aufspaltung der Zuständigkeit für Streitigkeiten aus der Gemeinschaft\n\nzwischen Wohnungseigentums- und Prozeßgericht auf einer formalen Be-\n\ntrachtungsweise beruht, die dem Normzweck des § 43 Abs. 1 WEG keine hin-\n\nreichende Beachtung schenkt und überdies systemwidrige Wertungswider-\n\nsprüche sowie Rechtsunsicherheit nach sich zieht.\n\naa) Der Zuständigkeitsregelung in § 43 Abs. 1 WEG liegt das Bestreben\n\ndes Gesetzgebers zugrunde, Streitfälle innerhalb einer Wohnungseigentümer-\n\ngemeinschaft in möglichst weitgehendem Umfang dem Verfahren der freiwilli-\n\ngen Gerichtsbarkeit zu unterstellen (BGHZ 59, 58, 62; 78, 57, 64, vgl. auch\n\nBegründung des Regierungsentwurfs zu § 43 WEG, BR-Drucks. 75/51, S. 31).\n\nHierfür maßgebend waren ausschließlich Zweckmäßigkeitserwägungen. Über\n\ndie Rechte und Pflichten, die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigen-\n\ntümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergeben, soll\n\nvor allem deshalb im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden\n\nwerden, weil dieses im Vergleich zum Zivilprozeß einfacher, freier, elastischer,\n\nrascher und damit für Streitigkeiten mit einer häufig großen Anzahl von Betei-\n\nligten besser geeignet ist (BGHZ 59, 58, 61; 71, 314, 317; 78, 57, 65; BGH,\n\nUrt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, NJW-RR 1991, 907, 908; BayObLGZ\n\n1963, 161, 164; 1968, 233, 237; Weitnauer/Hauger, aaO, Anh. § 43 Rdn. 1;\n\nStaudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 17; MünchKomm-BGB/Röll, aaO,\n\n§ 43 WEG Rdn. 1). Dementsprechend ist die Zuständigkeitsbestimmung des\n\n§ 43 Abs. 1 WEG weit auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 1991,\n\nVI ZR 222/90, aaO; BayObLGZ 1989, 67, 68; 1998, 111, 114; OLG Stuttgart,\n\nNJW 1970, 102; Bärman/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 6; Staudinger/Wenzel,\n\naaO; Niedenführ/Schulze, aaO, § 43 Rdn. 5; Briesemeister, in: Deckert, aaO,\n\nGruppe 7, Rdn. 35, 49), und es spricht im Zweifel eine Vermutung für die Zu-\n\nständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte bei allen gemeinschaftsbezoge-\n\nnen Verfahrensgegenständen (vgl. BayObLGZ 1963, 161, 164; 1968, 233, 237;\n\nOLG Hamm, ZMR 1968, 271; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 4; Weitnau-\n\ner/Hauger, aaO, Anh. § 43 Rdn. 1; Palandt/Bassenge, aaO, § 43 WEG Rdn. 1).\n\nDiesem mit § 43 WEG verfolgten Zweck wird nur dann Rechnung getragen,\n\nwenn für die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte maßgebend ist,\n\ndaß das von einem Wohnungseigentümer (bzw. Konkurs- oder Insolvenzver-\n\nwalter) oder einem Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage in Anspruch\n\ngenommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammen-\n\nhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gesamtverhältnis der Woh-\n\nnungseigentümer oder aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums\n\nerwachsen ist (vgl. BGHZ 59, 58, 62; 65, 264, 266; 78, 57, 63; Senat, BGHZ\n\n106, 34, 38 ff; 130, 159, 165; BGH, Urt. v. 23. April 1991, VI ZR 222/90, aaO;\n\nBayObLGZ 1989, 67, 68; 1998, 111, 114; KG, NJW-RR 1988, 842, 843; Stau-\n\ndinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 17; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43\n\nRdn. 6). Die hiernach für die Verfahrenszuständigkeit entscheidende Gemein-\n\nschaftsbezogenheit bei Entstehen eines Anspruchs geht aber nicht dadurch\n\nverloren, daß einzelne Beteiligte vor Rechtshängigkeit aus der Gemeinschaft\n\nausgeschieden sind (KG, NJW-RR 1988, 842, 843; AG Kerpen, aaO, 125;\n\nStaudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10, 13; Weitnauer/Hauger, aaO § 43\n\nRdn. 14; MünchKomm-BGB/Röll, aaO, § 43 WEG Rdn. 25; Briesemeister, in:\n\nDeckert, aaO, Gruppe 7 Rdn. 46; vgl. auch BGHZ 59, 58, 63 ff; 78, 57, 65 je-\n\nweils für den Fall eines vor Rechtshängigkeit abberufenen Verwalters).\n\nbb) Die bisherige Rechtsprechung ist ferner deshalb aufzugeben, weil\n\nsie bei Abgrenzung der gerichtlichen Zuständigkeitsbereiche zu unauflösbaren\n\nWertungswidersprüchen führt.\n\n(1) Für Rechtsstreitigkeiten einer Eigentümergemeinschaft mit dem Ver-\n\nwalter der Wohnanlage (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG) ist nach nahezu einhelliger\n\nAuffassung das Wohnungseigentumsgericht selbst dann zuständig, wenn der\n\nVerwalter vor Rechtshängigkeit abberufen wurde, sofern nur die Streitigkeit in\n\ninnerem Zusammenhang mit der ihm übertragenen Verwaltung des gemein-\n\nschaftlichen Eigentums steht (Senat, BGHZ 106, 34, 38; BGHZ 59, 58, 63 f; 78,\n\n57, 65; BayObLGZ 1986, 348, 350; KG, OLGZ 1976, 266; Weitnauer/Hauger,\n\naaO, § 43 Rdn. 23; Niedenführ/Schulze, aaO, § 43 Rdn. 31, Staudin-\n\nger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 12, 28; Soergel/Stürner, aaO, § 43 WEG\n\nRdn. 9; Palandt/Bassenge, aaO, § 43 WEG Rdn. 2; zweifelnd Bärmann/\n\nPick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 47; a.A. Merle/Trautmann, NJW 1973, 118, 121).\n\nEine demgegenüber abweichende Verfahrenszuständigkeit bei Ausscheiden\n\neines Wohnungseigentümers (bzw. eines Konkurs- oder Insolvenzverwalters)\n\nvor Rechtshängigkeit läßt sich nicht überzeugend begründen, insbesondere\n\ngibt die gesetzliche Regelung hierfür keinen Anhalt (KG, NJW-RR 1988, 842,\n\n843; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10; Merle/Trautmann, aaO).\n\nDas vom Senat in BGHZ 106, 34, 38 angeführte Argument, wegen der heraus-\n\ngehobenen Aufgabe des Verwalters einer Wohnanlage für das Funktionieren\n\nder Gemeinschaft sei es zweckmäßig, sämtliche Streitigkeiten der Eigentümer-\n\ngemeinschaft mit dem amtierenden oder abberufenen Verwalter in dem flexib-\n\nlen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auszutragen, rechtfertigt eine\n\nunterschiedliche Zuordnung nicht; denn es gilt in gleicher Weise für rechtliche\n\nAuseinandersetzungen zwischen einem ehemaligen Wohnungseigentümer und\n\nder Eigentümergemeinschaft. Auch Streitigkeiten über fortbestehende Rechte\n\nund Pflichten des ausgeschiedenen Eigentümers, die aus dem Gemeinschafts-\n\nverhältnis oder aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ent-\n\nstanden sind, können ohne weiteres die Belange der Gemeinschaft erheblich\n\nbeeinträchtigen, so etwa, wenn dieser geschuldete Gelder in beträchtlicher\n\nHöhe vorenthalten werden.\n\n(2) Widersprüche ergeben sich ferner im Hinblick auf die Zuständigkeits-\n\nregelung für das Beschlußanfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG.\n\nEs entspricht allgemeiner Auffassung, daß auch ein ehemaliger Eigentümer\n\neinen vor seinem Ausscheiden gefaßten, ihn weiterhin betreffenden Beschluß\n\nder Wohnungseigentümerversammlung in dem hierfür vorgesehenen Verfahren\n\nvor den Wohnungseigentumsgerichten anfechten oder für nichtig erklären las-\n\nsen kann (vgl. BayObLGZ 1986, 348, 350 f; OLG Düsseldorf, FG-Prax 1997,\n\n181; KG, ZWE 2000, 274, 277; AG Kerpen, aaO, 125; Bärmann/Pick/Merle,\n\naaO, § 43 Rdn. 90; Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 29; Staudinger/Wenzel,\n\naaO, § 43 WEG Rdn. 10, 43; Palandt/Bassenge, aaO, § 43 WEG Rdn. 2; vgl.\n\nferner BGHZ 81, 35, 39; a.A. OLG Köln, WuM 1992, 162). Auch hier fehlt es an\n\neinleuchtenden Gründen für eine unterschiedliche Behandlung. Zwar wird zur\n\nBegründung für den - dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmenden - unter-\n\nschiedlichen Anwendungsbereich der Zuweisungsnorm des § 43 Abs. 1 Nr. 4\n\nWEG vor allem angeführt, hier gehe es anders als im Fall der Nr. 1 nicht um\n\nnur subjektive Ansprüche der Eigentümer, sondern um Angelegenheiten, die\n\nobjektiv für die gesamte Gemeinschaft von Bedeutung seien (vgl. BayObLGZ\n\n1986, 350, 351; OLG Düsseldorf, aaO). Dieses Argument gilt jedoch in gleicher\n\nWeise für die Streitigkeiten, die § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG unterfallen. Auch An-\n\nsprüche, die von oder gegen einen ausgeschiedenen Wohnungseigentümer\n\ngeltend gemacht werden, berühren regelmäßig die Gesamtheit der Eigentümer.\n\nDies gilt namentlich für Zahlungsverbindlichkeiten nach §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2\n\nWEG. Es kommt hinzu, daß eine unterschiedliche Zuständigkeit für die Verfah-\n\nren nach Nrn. 1 und 4 des § 43 Abs. 1 WEG nicht selten zu wenig sachge-\n\nrechten Folgen führt; denn oftmals sind die von der Gemeinschaft gefaßten\n\nBeschlüsse als Rechtsgrundlage für die Ansprüche heranzuziehen, die gegen-\n\nüber einem Wohnungseigentümer verfolgt werden.\n\n(3) Mit einer Zuständigkeit der Prozeßgerichte für Ansprüche von oder\n\ngegen ausgeschiedene Wohnungseigentümer ist es ferner nicht zu vereinba-\n\nren, daß die Verfahrenszuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte nach\n\n§ 43 Abs. 1 WEG - zu Recht - nicht in Zweifel gezogen wird, wenn ein Dritter\n\neinen ihm vor Rechtshängigkeit abgetretenen gemeinschaftsbezogenen An-\n\nspruch geltend macht (vgl. BayObLG, WE 1990, 57; KG, WuM 1984, 308, 309;\n\nBärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 18; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG\n\nRdn. 16; Niedenführ/Schulze, aaO, § 43 Rdn. 5). Läßt der Übergang eines An-\n\nspruchs auf einen Gläubiger außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft\n\ndessen Rechtsnatur unverändert (vgl. BGHZ 72, 56, 58) und verbleibt es des-\n\nhalb bei der einmal gegeben Verfahrenszuständigkeit (KG, WuM 1984, 308,\n\n309), so kann diese allein durch das Ausscheiden eines Wohnungseigentü-\n\nmers ohne Wechsel in der Person des Berechtigten noch viel weniger berührt\n\nwerden. Dies zeigt, daß widersprüchliche Ergebnisse nur dann vermieden wer-\n\nden, wenn für die Verfahrenszuständigkeit allein die Rechtsnatur des verfolg-\n\nten Anspruchs maßgebend ist (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG\n\nRdn. 10, 16).\n\n(4) Zudem führt die bisherige Rechtsprechung auch dann zu Unstimmig-\n\nkeiten, wenn über einen Anspruch zu entscheiden ist, der ausgeschiedenen\n\nund gegenwärtigen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht. In die-\n\nsem Fall entspricht es allein dem geschilderten Normzweck, der Zuständigkeit\n\nder Wohnungseigentumsgerichte den Vorzug zu geben (vgl. BayObLGZ 1994,\n\n60, 63). Folge hiervon ist, daß es für einen Eigentümer, der zwar Wohnungsei-\n\ngentum veräußert hat, dem aber noch immer eine andere Eigentumswohnung\n\nin derselben Anlage gehört, bei der Zuständigkeit der Wohnungseigentumsge-\n\nrichte auch wegen solcher Rechte und Pflichten verbleibt, die ihn in beiden Ei-\n\ngenschaften betreffen (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 10). Da\n\nfür dieselbe Streitigkeit hingegen das Prozeßgericht zuständig wäre, wenn er\n\nsein gesamtes Wohnungseigentum in der betreffenden Anlage aufgegeben\n\nhätte, wird deutlich, daß nicht sachliche Kriterien über die Verfahrenszuord-\n\nnung entscheiden.\n\ncc) Die geschilderten Widersprüche und Unstimmigkeiten zeigen, daß\n\neine Korrektur der Rechtsprechung zur Verfahrenszuständigkeit der Prozeß-\n\nund Wohnungseigentumsgerichte auch aus Gründen der Rechtssicherheit er-\n\nforderlich ist. Der Senat hat zwar in seinem Beschluß vom 24. Mai 1988 (BGHZ\n\n106, 34, 37) vor allem deswegen an der vom VII. Zivilsenat begründeten\n\nRechtsprechung zur Zuständigkeit der Prozeßgerichte bei Streitfällen zwischen\n\neiner Eigentümergemeinschaft und einem vor Rechtshängigkeit ausgeschiede-\n\nnen Eigentümer festgehalten, weil er die Kontinuität der Rechtsprechung wah-\n\nren und eine schon damals mehr als zwanzigjährige Übung in der Rechtspraxis\n\nnicht in Frage stellen wollte. Die hierbei angestrebte Rechtssicherheit ist je-\n\ndoch nicht erreicht worden. Vielmehr bestehen bei den Instanzgerichten nach\n\nwie vor erhebliche Unsicherheiten bei der Beurteilung von Zuständigkeitsfra-\n\ngen (vgl. etwa OLG Hamm, WE 1994, 378, 379; OLG Köln, NZM 1999, 319,\n\n320). Außerdem hängt es oft von Zufälligkeiten ab, ob ein beteiligter Woh-\n\nnungseigentümer bereits vor oder erst nach der - durch Zustellung der An-\n\ntragsschrift begründeten - Rechtshängigkeit des Verfahrens im Grundbuch ge-\n\nlöscht wird und damit seine Eigentümerstellung zum maßgeblichen Zeitpunkt\n\nschon verloren hat (vgl. AG Kerpen, aaO, 126). Werden dagegen sämtliche auf\n\ndem Gemeinschaftsverhältnis beruhenden Streitfälle ohne Rücksicht auf die\n\ngegenwärtige Zugehörigkeit eines Wohnungseigentümers zur Eigentümerge-\n\nmeinschaft im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgetragen, so er-\n\nleichtert dies spürbar die Zuständigkeitsbestimmung für die Rechtsuchenden\n\nund die Gerichte. Die gebotene Einheitlichkeit und Berechenbarkeit der Zu-\n\nständigkeitszuordnung (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1987, I ARZ 482/97,\n\nWM 1988, 37, 38) wird auf diese Weise sichergestellt.\n\nUmgekehrt stehen Gründe der Rechtssicherheit nicht unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der gebotenen Kontinuität höchstrichterlicher Rechtsprechung ei-\n\nner Aufgabe der bisherigen Auffassung des Senats entgegen. Der Senat sieht\n\nnicht länger einen Anlaß für die Bedenken, die er in seinem Beschluß vom\n\n24. November 1988 (BGHZ 106, 34, 37) geäußert hat. Durch die nun erfolgte\n\nÄnderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung werden nämlich keine mate-\n\nriellen Rechtspositionen beeinträchtigt (vgl. auch Staudinger/Wenzel, aaO,\n\n§ 43 WEG Rdn. 10; AG Kerpen, aaO).\n\ndd) Schließlich ist mit der umfassenden Zuständigkeit der Wohnungsei-\n\ngentumsgerichte auch ein effizienterer Rechtsschutz verbunden. Die Konzen-\n\ntration aller sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Streitfragen auf\n\ndie mit dieser Rechtsmaterie vertrauten Gerichte der freiwilligen Gerichtsbar-\n\nkeit vermeidet nicht nur ein unwirtschaftliches Nebeneinander mehrerer Verfah-\n\nren zu identischen Rechtsfragen bei verschiedenen Gerichten mit unterschied-\n\nlichen Verfahrensordnungen und Rechtszügen, sondern verringert auch die\n\nGefahr sich widersprechender oder unzutreffender Entscheidungen (vgl. AG\n\nKerpen, aaO). Ferner wird auf diese Weise sichergestellt, daß bereits die\n\nStreitschlichtung nicht den allgemeinen zivilprozessualen Instrumentarien ü-\n\nberlassen bleibt, sondern mit spezieller Sachkunde durch die auch hierfür ei-\n\ngens geschaffenen Wohnungseigentumsgerichte (vgl. Begründung des Regie-\n\nrungsentwurfs zu § 43 WEG, BR-Drucks. 75/51, S. 31) erfolgt. Mit der umfas-\n\nsenden Entscheidungskompetenz der Wohnungseigentumsgerichte ist zudem\n\nwegen § 43 Abs. 1 WEG auch eine sachgerechte lokale Konzentration der\n\nStreitigkeiten vor dem für die jeweilige Wohnanlage zuständigen Gericht der\n\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit verbunden, was bei Zuständigkeit der Prozeßge-\n\nrichte allenfalls über eine erweiternde Auslegung des § 29 Abs. 1 ZPO erreicht\n\nwerden könnte (vgl. OLG Stuttgart, ZMR 2000, 336).\n\n4. Nach alledem war unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse\n\nder Vorinstanzen auszusprechen, daß die Zuständigkeit der Wohnungseigen-\n\ntumsgerichte gegeben ist (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 46 WEG Rdn. 12).\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Bei der Festsetzung des Ge-\n\nschäftswerts gemäß § 48 Abs. 3 WEG hat der Senat 1/5 des Hauptsachewerts\n\nzugrunde gelegt (vgl. Senat, Beschl. v. 30. September 1999, V ZB 24/99, NJW\n\n1999, 3785, 3786). Der Senat hat für die Festsetzung des Geschäftswerts\n\ndurch das Beschwerdegericht von der durch § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO eröff-\n\nneten Möglichkeit Gebrauch gemacht.\n\nWenzel \n\nTropf \n\nLemke\n\nGaier \n\nSchmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/v-zb-24-02","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":41},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/v-zb-24-02","retrieved":"2026-07-10 13:32:42.941856+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-09-26/v-zb-24-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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