{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-09-26","aktenzeichen":"IX ZB 208/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIX ZB 208/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. September 2002\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann\n\nam 26. September 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Bonn vom 7. Mai 2002 wird auf Kosten der\n\nGläubigerin zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 704,62 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Gläubigerin betreibt eine Autovermietung. Der Schuldner mietete bei\n\nihr im August 1991 einen Pkw, ohne die Mietwagenkosten vollständig zu be-\n\ngleichen. Im Juli 1992 erwirkte die Gläubigerin gegen den Schuldner einen\n\nVollstreckungsbescheid, in welchem die Hauptforderung von 1.430 DM als\n\n\"Miete für Kraftfahrzeug gem. Rechnung - 326240 vom 19.09.91\" bezeichnet\n\nwird. Vollstreckungsversuche blieben ohne Erfolg. Ein auf Anzeige der Gläubi-\n\ngerin eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen den Schuldner stellte die\n\nStaatsanwaltschaft im Oktober 1997 gemäß § 154 Abs. 1 StPO ein.\n\nDie staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen hatten ergeben, daß im Jahre\n\n1991 eine Reihe von fruchtlosen Pfändungsversuchen bei dem Schuldner un-\n\nternommen worden waren. Im Blick hierauf hat die Gläubigerin beantragt, die\n\nerweiterte Pfändung gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Zwangs-\n\nvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen uner-\n\nlaubten Handlung betrieben werde. Der Antrag blieb in den Vorinstanzen ohne\n\nErfolg. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr\n\nBegehren weiter.\n\nII.\n\nDie nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im\n\nübrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Entscheidung\n\ndes Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 576\n\nAbs. 1, 3 i.V.m. § 546 ZPO).\n\n1. Das Beschwerdegericht meint, die Prüfungskompetenz des Vollstrek-\n\nkungsgerichts erstrecke sich nicht auf die Frage, ob der Anspruch auf einer\n\nvorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Denn der Titel selbst\n\nenthalte keinerlei Hinweise auf eine unerlaubte Handlung. Es liege deshalb die\n\nGefahr nahe, den Titel inhaltlich zu ändern oder gar durch einen anderen zu\n\nersetzen, wenn der erstmals im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens unter-\n\nbreitete Vortrag berücksichtigt werde, der Schuldner habe bei Abschluß des\n\nAutomietvertrages einen Eingehungsbetrug begangen. Im übrigen erscheine\n\ndas Vollstreckungsverfahren für die Durchführung von Beweisaufnahmen zur\n\nKlärung materiell-rechtlicher Fragen weniger geeignet als das kontradiktorisch\n\nausgestaltete Erkenntnisverfahren. Der Gläubiger sei mit seinem Begehren\n\ndeshalb auf den Weg der Feststellungsklage zu verweisen.\n\nDemgegenüber rügt die Rechtsbeschwerde, dem Gläubiger müsse der\n\nNachweis einer Haftung des Schuldners aus vorsätzlich begangener uner-\n\nlaubter Handlung jedenfalls dann im Vollstreckungsverfahren offenstehen,\n\nwenn er den Nachweis durch eine strafgerichtliche Verurteilung, der eine Ein-\n\nstellung nach § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO gleichzustellen sei, führen könne.\n\n2. Mit diesen Angriffen kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen.\n\nIst in dem zu vollstreckenden Titel - wie im Streitfall - nur eine vertragli-\n\nche Anspruchsgrundlage genannt, kann der Gläubiger im Vollstreckungsver-\n\nfahren nicht durch Vorlage eines rechtskräftigen Strafurteils, eines Strafbefehls\n\noder einer Einstellungsverfügung nachweisen, daß der titulierte Anspruch auch\n\nauf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht (vgl. BGH,\n\nBeschl. v. 26. September 2002 - IX ZB 180/02, zur Veröffentlichung bestimmt).\n\nFalls der Gläubiger erst aufgrund von Erkenntnissen, die ihm nach Erwirken\n\ndes Titels zuwachsen, zur erfolgreichen Geltendmachung eines Anspruchs aus\n\nunerlaubter Handlung in der Lage ist, kann das Vollstreckungsgericht dem An-\n\ntrag auf eine privilegierte Pfändung nur stattgeben, wenn der Schuldner zu-\n\nstimmt. Ohne diese Zustimmung, an der es im Streitfall fehlt, darf der Gläubiger\n\nnicht damit rechnen, daß die neuen Erkenntnisse noch im Vollstreckungsver-\n\nfahren berücksichtigt werden. Es ist ihm zuzumuten, Feststellungsklage zu er-\n\nheben, um dem Schuldner, der bisher keinen Anlaß hatte, sich gegen den Vor-\n\nwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu wehren, eine sachgerechte\n\nVerteidigung vor dem Prozeßgericht zu ermöglichen (BGH aaO).\n\nKreft\n\nGanter\n\nRaebel\n\nKayser\n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/ix-zb-208-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/ix-zb-208-02","retrieved":"2026-07-10 13:31:25.543968+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-09-26/ix-zb-208-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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