{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2002-09-26","aktenzeichen":"I ZB 20/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 20/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. September 2002\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. September 2002\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe\n\nwird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI. Dem Beklagten ist am 11. Dezember 2001 ein vom Amtsgericht Berlin-\n\nWedding am 8. August 2001 erlassener Vollstreckungsbescheid zugestellt wor-\n\nden, gegen den er mit Schreiben vom 19. Dezember 2001, das beim Amtsge-\n\nricht am 28. Dezember 2001 eingegangen ist, Einspruch eingelegt hat. Nach\n\nAbgabe des Verfahrens an das Prozeßgericht hat das Landgericht den Ein-\n\nspruch mit Urteil vom 14. März 2002 als unzulässig verworfen, weil er nicht in-\n\nnerhalb der Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO eingelegt worden sei. Gegen\n\ndas ihm am 26. März 2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am\n\n27. April 2002 beim Berufungsgericht eingegangenen Faxschreiben seiner Pro-\n\nzeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. Ferner hat er mit Schriftsatz vom\n\n30. April 2002, der am 10. Mai 2002 beim Berufungsgericht eingegangen ist,\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-\n\nfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 28. Mai 2002, der\n\ndem Beklagten am 10. Juni 2002 zugestellt worden ist, den Wiedereinset-\n\nzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Ge-\n\ngen diese Entscheidung hat der Beklagte mit Schriftsatz seiner zweitinstanzli-\n\nchen Prozeßbevollmächtigten vom 15. Juni 2002 beim Berufungsgericht Be-\n\nschwerde eingelegt. Dieses hat das Rechtsmittel des Beklagten dem Bundes-\n\ngerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nNach Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof ist der Prozeßbevoll-\n\nmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 27. Juni 2002 mitgeteilt worden,\n\ndaß gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 28. Mai 2002 zwar grund-\n\nsätzlich die Rechtsbeschwerde statthaft ist, daß dabei aber gemäß § 575 ZPO\n\nzwingende Formvorschriften zu beachten seien. Diese seien mit der beim Be-\n\nrufungsgericht eingereichten Beschwerdeschrift nicht eingehalten. Daraufhin\n\nhat der Beklagte mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 10. Juli\n\n2002, der am selben Tag beim Bundesgerichtshof eingegangen ist, beantragt,\n\nihm unter Beiordnung der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwäl-\n\ntin Dr. A. Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Das Formblatt gemäß § 117 Abs. 4\n\nZPO war dem Antrag nicht beigefügt; es ist erst am 12. August 2002 nachge-\n\nreicht worden.\n\nII. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe hat keinen Erfolg.\n\nDer Beklagte hat innerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwer-\n\nde seinen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe gestellt. Der Beklagte\n\nvermag es mit diesem Antrag nicht, die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen\n\nder Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1, § 78 Abs. 1 ZPO) herbeizuführen. Eine\n\nBewilligung der Prozeßkostenhilfe mit der Beiordnung eines beim Bundesge-\n\nrichtshof zugelassenen Rechtsanwalts scheitert daran, daß der Beklagte nicht\n\ninnerhalb der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, welche am 10. Juli\n\n2002 abgelaufen ist, die förmlichen Voraussetzungen zur Bewilligung der Pro-\n\nzeßkostenhilfe geschaffen hat. Einem Antrag zur Bewilligung von Prozeßko-\n\nstenhilfe zur Einlegung eines Rechtsmittels kann nur stattgegeben werden,\n\nwenn neben dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist auch die notwendigen\n\nAngaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht wer-\n\nden \n\n(BGH, Beschl. v. 21.9.1988 \n\n- IVb ZB 101/88, BGHR ZPO § 233\n\n- Prozeßkostenhilfe 4, m.w.N.). Das hat der Beklagte in seinem am letzten Tag\n\nder Rechtsbeschwerdefrist eingegangenen Antrag nicht getan, sondern darauf\n\nverwiesen, daß das Formblatt für den Prozeßkostenhilfeantrag nachgereicht\n\nwerde. Dieses ist schließlich am 12. August 2002, also verspätet, eingegangen.\n\nZudem sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß mit einer Rechtsbe-\n\nschwerde die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 575 Abs. 2 ZPO dargelegt\n\nwerden könnten (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Der Akte läßt sich nicht entnehmen,\n\ndaß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe oder daß die Rechtsbe-\n\nschwerde eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung\n\ndes Rechts oder zur Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere.\n\nDanach konnte Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht einer\n\nRechtsbeschwerde nicht bewilligt werden.\n\nUllmann\n\nv. Ungern-Sternberg\n\nBornkamm\n\nPokrant\n\nSchaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/i-zb-20-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/i-zb-20-02","retrieved":"2026-07-10 13:32:40.233512+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-09-26/i-zb-20-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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