{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-09-26","aktenzeichen":"3 StR 278/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 278/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. September 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n26. September 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 15. März 2002 im Gesamtstrafenaus-\n\nspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä-\n\nßigen Betruges in sieben Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil\n\ndes Landgerichts Hannover vom 18. Dezember 2000 und Auflösung der dort\n\ngebildeten Gesamtstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verur-\n\nteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des\n\nAngeklagten hat hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe Erfolg. Im\n\nübrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte innerhalb von ca.\n\nfünf Monaten insgesamt 20 gleichgelagerte Fälle des gewerbs- und banden-\n\nmäßigen Betruges (§ 263 Abs. 5 StGB) zum Nachteil der Deutschen Telekom\n\nAG.\n\n13 dieser Fälle mit einem Gesamtschaden von ca. 607.000 DM waren\n\nGegenstand des Urteils des Landgerichts Hannover vom 18. Dezember 2000,\n\ndurch das der Angeklagte zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (Einzel-\n\nfreiheitsstrafen: zweimal zwei Jahre, einmal ein Jahr und elf Monate, viermal\n\nein Jahr und neun Monate, einmal ein Jahr und sechs Monate, einmal ein Jahr\n\nund fünf Monate, zweimal ein Jahr und vier Monate, einmal ein Jahr und drei\n\nMonate, einmal ein Jahr und zwei Monate) verurteilt worden war. Bei der Straf-\n\nzumessung hatte die Strafkammer zugunsten des Angeklagten dessen Ge-\n\nständnis, den kurzen Tatzeitraum von vier Monaten und die gleichartige Tatbe-\n\ngehung berücksichtigt.\n\nDem angefochtenen Urteil liegen die weiteren sieben Fälle mit einem\n\nGesamtschaden von ca. 394.000 DM zugrunde, für die Einzelfreiheitsstrafen\n\nvon einmal drei Jahren, einmal zwei Jahren und drei Monaten, zweimal einem\n\nJahr und elf Monaten, einmal einem Jahr und drei Monaten sowie zweimal ei-\n\nnem Jahr und zwei Monaten verhängt worden sind. Bei der Zumessung der\n\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren unter Einbeziehung der früher ver-\n\nhängten Einzelstrafen hat die Strafkammer zuungunsten des Angeklagten auf\n\nden hohen Gesamtschaden von über einer Million DM sowie die durch die\n\nVielzahl der Fälle und die Art seiner Tatbeteiligung dokumentierte Hartnäckig-\n\nkeit der Rechtsverletzung abgestellt.\n\n2. Der Gesamtstrafenausspruch hält rechtlicher Überprüfung schon\n\ndeswegen nicht stand, weil die ungewöhnlich starke Erhöhung der Einsatz-\n\nstrafe von drei Jahren um vier Jahre die Besorgnis begründet, die Strafkammer\n\nhabe sich bei der Zumessung der Gesamtstrafe in zu starkem Maße von der\n\nSumme der Einzelstrafen leiten lassen (vgl. BGH StV 2000, 254 m. w. N.). We-\n\nsentlich kommt hinzu, daß die Strafkammer den sehr engen zeitlichen und\n\nsachlichen Zusammenhang zwischen den Straftaten nicht erkennbar berück-\n\nsichtigt hat, der im Regelfall ein enges Zusammenziehen der Gesamtstrafe na-\n\nhelegt (vgl. BGHR StGB § 54 I Bemessung 2; Schäfer, Praxis der Strafzumes-\n\nsung, 3. Aufl. Rdn. 662 ff. m. w. N.). Alle 20 Straftaten des gewerbs- und ban-\n\ndenmäßigen Betruges erfolgten nach demselben Schema innerhalb eines kur-\n\nzen Zeitraums von nur fünf Monaten und betrafen jeweils dieselbe Geschädig-\n\nte. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhältnis der Straftaten zueinan-\n\nder ein bestimmender Zumessungsgrund, mit dem sich das Landgericht näher\n\nhätte befassen müssen, zumal das Urteil vom 18. Dezember 2000 ausdrücklich\n\nauf diesen Gesichtspunkt abgestellt hatte und durch die neu hinzugekomme-\n\nnen Taten der Tatzeitraum nur geringfügig ausgedehnt wurde. Die wiederholte\n\nBegehung gleichartiger Taten kann auch Ausdruck einer von Tat zu Tat gerin-\n\nger werdenden Hemmschwelle sein (vgl. BGHR StGB § 54 I Bemessung 2, 8).\n\nDaß dies dem Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung bewußt war, läßt das\n\nUrteil nicht erkennen. Die Erwägung, zum Nachteil des Angeklagten sei die\n\n\"durch die Vielzahl der Fälle ... dokumentierte Hartnäckigkeit der Rechtsverlet-\n\nzung\" zu werten, deutet auf das Gegenteil hin.\n\nDie Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, weil der Gesamt-\n\nstrafenausspruch lediglich wegen fehlerhafter Wertung aufgehoben wurde. Er-\n\ngänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen,\n\nsind zulässig.\n\n3. Da die Gesamtstrafe keinen Bestand haben kann, kommt es auf die\n\nvon der Revision aufgeworfene Frage nicht an, ob es einen Rechtsfehler dar-\n\nstellt, daß die Strafkammer die - gemessen an der Zahl der hinzugetretenen\n\nEinzeltaten und -strafen - deutlich überproportionale Verschärfung der Ge-\n\nsamtstrafe nicht begründet hat. Der Senat sieht aber - auch im Blick auf die\n\nneue Verhandlung - Anlaß zu folgendem Hinweis:\n\nGrundsätzlich ist der Richter bei der Bildung einer neuen Gesamtstrafe\n\nunter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer aufzulösenden Gesamtstrafe\n\nnur an die Feststellungen des früheren Urteils zu den Einzelstrafen gebunden.\n\nEr hat zwar auch deren Strafzumessungserwägungen zu berücksichtigen, da-\n\ngegen ist er in der eigentlichen Bemessung der Gesamtstrafe frei. Insbesonde-\n\nre besteht keine Bindung an die Gründe einer früheren Gesamtstrafenbildung.\n\nDie Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe bestimmt sich nach der gemäß\n\n§§ 54 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 1 Satz 1 StGB vorgeschriebenen zusammenfas-\n\nsenden Würdigung der Täterpersönlichkeit und der festgestellten Einzeltaten\n\n(vgl. BGHSt 7, 180, 182; Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 55 Rdn. 27; Stree\n\nin Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 55 Rdn. 39).\n\nDer Senat neigt aber zu der Auffassung, daß der Tatrichter, wenn er\n\n- wie hier - bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung zu einer Verschär-\n\nfung der aufgelösten Gesamtstrafe gelangt, die in der Zahl und Höhe der neu\n\nhinzutretenden Einzelstrafen sowie den sonstigen für die Bildung der Gesamt-\n\nstrafe bestimmenden Faktoren keine ausreichende Erklärung findet, die Ände-\n\nrung des Bewertungsmaßstabes anzusprechen und hierfür nachvollziehbare\n\nGründe zu nennen hat. Durch eine entsprechende Begründung hätte die Straf-\n\nkammer auch dem sich aufdrängenden Eindruck entgegenwirken können, das\n\nfehlende Geständnis hinsichtlich der jetzt abgeurteilten sieben Taten sei für die\n\naußergewöhnliche Verschärfung der Gesamtfreiheitsstrafe mitbestimmend ge-\n\nwesen.\n\nTolksdorf RiBGH Dr. Miebach ist Pfister\n\n wegen Urlaubs an der\n\n Unterschrift gehindert.\n\n Tolksdorf\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/3-str-278-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/3-str-278-02","retrieved":"2026-07-10 13:31:47.217457+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-09-26/3-str-278-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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