{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-09-26","aktenzeichen":"1 StR 111/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 111/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. September 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\n geringer Menge\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 be-\n\nschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt zu entscheiden:\n\nDie audiovisuelle Vernehmung von Vertrauenspersonen der Poli-\n\nzei oder Verdeckten Ermittlern gemäß § 247a StPO kann mit ei-\n\nner die Identifizierung des Vernommenen verhindernden techni-\n\nschen Veränderung der Bild- und Tonübertragung stattfinden,\n\nwenn der Vernehmung sonst eine Sperrerklärung der zuständigen\n\nStelle entgegenstünde.\n\nEr fragt im Hinblick auf den Beschluß des Großen Senats für\n\nStrafsachen vom 17. Oktober 1983 - BGHSt 32, 115, 124f. - bei\n\nden anderen Strafsenaten an, ob sie dieser Auffassung zustim-\n\nmen.\n\nGründe:\n\n I.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Beschwerdeführer die\n\nVerletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\n1. Nach den Feststellungen stand der Angeklagte zusammen mit dem\n\nMitangeklagten K. wegen des Verkaufs von ca. 1 kg Heroin mit einer sich\n\nD. nennenden und als Drogenaufkäufer auftretenden Vertrauensperson\n\n(VP) der Polizei in Verbindung; nachdem bereits ca. 100 g Heroin an D. \n\nübergeben worden waren, wurde der Angeklagte vor der Übergabe weiterer\n\n850 g festgenommen. Er räumt den äußeren Ablauf des Tatgeschehens im we-\n\nsentlichen ein, macht jedoch geltend, die 850 g Heroin hätten dem D. nicht\n\nwirklich verkauft werden sollen, vielmehr hätte diesem nur der entsprechende\n\nKaufpreis \"abgelinkt\" werden sollen; außerdem habe er nur dem Mitangeklag-\n\nten K. Hilfsdienste geleistet.\n\n2. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von dem angenommenen\n\nUmfang des Geschäfts und von der Täterschaft des Angeklagten in erster Linie\n\nauf die Angaben der VP D. und zweier Verdeckter Ermittler (VE).\n\nDiese drei Personen standen der Kammer wegen Sperrerklärungen des\n\nMinisteriums des Innern zunächst nicht als Zeugen zur Verfügung, so daß sie\n\nderen polizeiliche Führungs- und Vernehmungsbeamte eingehend vernommen\n\nhat. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung hat die Kammer die VP und die\n\nbeiden VE mit Einverständnis der Verteidigung und nunmehr auch des Ministe-\n\nriums des Innern in folgender Weise gemäß § 247a StPO vernommen: Den\n\nZeugen wurde gestattet, unter ihrem Decknamen auszusagen und Angaben zu\n\nihrer Person im übrigen gemäß § 68 Abs. 3 StPO zu verweigern. Die Übertra-\n\ngung der Vernehmung wurde in der Weise modifiziert, daß über die Linse der\n\nam Vernehmungsort eingesetzten Kamera eine Plastikfolie gelegt und die\n\nÜbertragung der Stimmen der Zeugen durch technische Maßnahmen (Graphic\n\nEqualizer) in den Höhen und Tiefen begrenzt wurde. Hierdurch wurde das Er-\n\nkennen der Gesichtszüge und der Stimmen der Zeugen hinreichend verhindert,\n\nohne daß die Beobachtung von Mimik und Gestik sowie von Tonfall und\n\nStimmfärbung in erheblicher Weise beeinträchtigt war. Ohne die Modifizierung\n\nder Bild- und Tonübertragung hätte das Ministerium des Innern an seinen\n\nSperrerklärungen festgehalten.\n\n3. Der Angeklagte beanstandet mit einer Verfahrensrüge die Modifizie-\n\nrung der Bild- und Tonübertragung der Vernehmungen als \"unrichtig\". Der Se-\n\nnat erwägt, die Revision - die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge und\n\ndie weiteren Verfahrensrügen hat keinen Rechtsfehler ergeben - auch insoweit\n\nzu verwerfen.\n\nDie Verfahrensrüge scheitert zwar nicht daran, daß der Beschwerdefüh-\n\nrer sein Einverständnis zu der vom Landgericht gewählten Verfahrensweise\n\nerklärt hatte. Ihm ging es ersichtlich darum, sein Fragerecht (vgl. Art. 6 Abs. 3\n\nBuchst. d MRK) so gut wie möglich ausüben zu können. Daß er unter den hier\n\ngegebenen Umständen die ihn am wenigsten einschränkenden Erkenntnis-\n\nmöglichkeiten akzeptierte, hindert ihn nicht daran, mit der Revision geltend zu\n\nmachen, daß er bei \"richtiger\" Durchführung des Verfahrens nach § 247a StPO\n\nbessere Verteidigungsmöglichkeiten gehabt hätte.\n\nAuf einem etwaigen Gesetzesverstoß könnte das Urteil auch beruhen,\n\nobwohl das Landgericht in seiner Beweiswürdigung ausgeführt hat, seine\n\nÜberzeugung von der Schuld des Angeklagten ergebe sich nicht aus den Vi-\n\ndeovernehmungen, weil es bereits nach den Aussagen der polizeilichen Füh-\n\nrungs- und Vernehmungsbeamten der Zeugen zu einer hinreichenden Über-\n\nzeugungsbildung in der Lage gewesen sei. Das Landgericht hat nämlich die\n\nVideovernehmungen in umfangreicher Weise inhaltlich bewertet, so daß der\n\nSenat eine Auswirkung auf die Überzeugungsbildung gleichwohl nicht auszu-\n\nschließen vermag.\n\nDie Rüge ist nach Auffassung des Senats jedoch unbegründet, weil die\n\nvon dem Landgericht vorgenommenen Veränderungen der Bild- und Tonüber-\n\ntragung rechtlich zulässig waren. Soweit der Große Senat für Strafsachen mit\n\nBeschluß vom 17. Oktober 1983 festgestellt hat, daß \"das geltende Recht eine\n\nBeweisaufnahme unter optischer oder akustischer Abschirmung nicht\n\nvor(sieht)\" (BGHSt 32, 115, 124f.), erscheint dies dem Senat wegen durch-\n\ngreifend geänderter Rechtslage als überholt. Er hält es allerdings für geboten,\n\nvor einer entsprechenden eigenen Entscheidung dem Großen Senat die Frage\n\nzur Entscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 4 GVG\n\nvorzulegen. Dies würde sich für den Senat indessen erübrigen, wenn die ande-\n\nren Strafsenate seiner Auffassung zustimmen (vgl. Franke in Löwe/Rosenberg,\n\nStPO 25. Aufl. § 132 GVG Rdn. 43 m.w.N.).\n\n II.\n\n1. Aufgrund der mit optischer und akustischer Abschirmung vorgenom-\n\nmenen audiovisuellen Vernehmung der VP und der beiden VE hat das Landge-\n\nricht, dem sonst für die Beweiswürdigung lediglich die Bekundungen der poli-\n\nzeilichen Führungs- und Vernehmungsbeamten zur Verfügung gestanden hät-\n\nten, die unmittelbaren Tatzeugen als Beweismittel in die Hauptverhandlung\n\neingebracht. Diese stellen das verfassungsrechtlich geforderte (vgl. BVerfGE\n\n57, 250, 285) bestmögliche und sachnähere Beweismittel dar. Die Vernehmung\n\nder polizeilichen Führungs- und Vernehmungsbeamten ist wie auch die Verle-\n\nsung polizeilicher Vernehmungsprotokolle ein Rückgriff auf Beweissurrogate,\n\ndie die gerichtliche Wahrheitsermittlung und die Verteidigungsrechte ein-\n\nschränken, wenn - was in der gerichtlichen Praxis notgedrungen zunehmend\n\ngeschieht - auf sie zurückgegriffen wird. Die Wahrung der Anonymität der un-\n\nmittelbaren Tatzeugen und die Verwendung sachferner Beweismittel schränkt\n\ndie Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts ein. Auch das Korrektiv der \"vor-\n\nsichtigen Beweiswürdigung\" (vgl. BGHSt 17, 382; vgl. auch BVerfGE 57, 250,\n\n290; BGHSt 33, 83, 88; 33, 178, 181) ändert an dieser so eingeschränkten Tat-\n\nsachengrundlage nichts. Demgegenüber verschafft das hier praktizierte Ver-\n\nfahren sowohl dem Gericht als auch den übrigen Verfahrensbeteiligten bessere\n\nErkenntnismöglichkeiten:\n\nDie Vernehmung des unmittelbaren Tatzeugen einschließlich des Ver-\n\nhörs (§ 69 Abs. 2 StPO) durch die Verfahrensbeteiligten kann diesen - anders\n\nals die Vernehmung der Verhörspersonen - verläßlicher vermitteln, ob der Tat-\n\nzeuge zutreffende Wahrnehmungen gemacht hat und ob er diese korrekt wie-\n\ndergibt. Auf diese Weise werden das Gericht und die übrigen Verfahrensbetei-\n\nligten bei zuverlässigen Belastungszeugen eher zur Überzeugung von der\n\nRichtigkeit der Bekundungen des unmittelbaren Zeugen kommen, als dies auf-\n\ngrund der Angaben der Zeugen vom Hörensagen möglich ist. Ebenso läßt sich\n\nauch die etwaige Unzuverlässigkeit der Angaben der Belastungszeugen ver-\n\nläßlicher beurteilen als aufgrund des vermittelten \"stimmigen und eindeutigen\"\n\nAussageinhalts, wie ihn der Vernehmungsbeamte empfunden hat und wieder-\n\ngibt. Entsprechendes gilt für Entlastungszeugen. Dies verdeutlicht, daß der\n\nentscheidende Vorteil gegenüber der Heranziehung der Beweissurrogate mit\n\nder dann folgerichtig aus Rechtsgründen gebotenen besonders vorsichtigen\n\nBeweiswürdigung (\"forensische Wahrheit\") darin besteht, daß alle Verfahrens-\n\nbeteiligten auf eine breitere Tatsachengrundlage zurückgreifen können, wenn\n\nsie sich ihre Überzeugung von der materiellen Wahrheit verschaffen oder prü-\n\nfen müssen, ob vernünftige Zweifel angebracht sind.\n\nDie audiovisuelle Vernehmung der Gewährsperson in Verbindung mit\n\nderen optischer und akustischer Verfremdung ist daher das bessere Beweis-\n\nmittel sowohl unter dem Gesichtspunkt der Wahrheitsfindung als auch unter\n\ndem der Verteidigungsmöglichkeiten. Sie führt als gangbare Alternative zur\n\nvölligen Sperrung des Zeugen zu einer sinnvollen Konkordanz zwischen\n\nWahrheitsermittlung, Verteidigungsinteressen und Zeugenschutz (in diesem\n\nSinne bereits Diemer in KK 4. Aufl. § 247a Rdn. 14; Weider StV 2000, 48).\n\n2. Der Beschluß des Großen Senats vom 17. Oktober 1983 (BGHSt 32,\n\n115) steht dieser Verfahrensweise nicht mehr entgegen. Die Gesetzeslage hat\n\nsich insoweit grundlegend geändert.\n\nFür den Großen Senat war bei seiner Absage an die optische und aku-\n\nstische Abschirmung eines Zeugen entsprechend der seinerzeitigen strafpro-\n\nzessualen Regelung ausschlaggebend, daß die Glaubwürdigkeitsprüfung des\n\nZeugen seine volle Individualisierung zwingend erfordere (aaO S. 128); gemäß\n\n§ 68 Satz 2 StPO aF - eingefügt durch das Strafverfahrensänderungsgesetz\n\n1979 (BGBl. 1978 I S. 1645) - konnte ihm lediglich gestattet werden, seinen\n\nWohnort nicht anzugeben. Den Verfahrensbeteiligten sollte in keinem Fall die\n\nMöglichkeit genommen werden, die Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen,\n\nindem sie etwa Erkundigungen über ihn einholen.\n\nDer Gesetzgeber hat inzwischen neue Wertentscheidungen getroffen.\n\nDas Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Er-\n\nscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (BGBl. 1992 I S. 1302) hat es\n\nmit dem neuen § 68 Abs. 3 StPO dem Zeugen ermöglicht, im Falle seiner Ge-\n\nfährdung Angaben zu seiner Person ganz zu verweigern; er kann nunmehr\n\nauch dann als Zeuge zur Verfügung stehen, wenn seine Identität vollständig\n\nverborgen bleibt. Weiterhin hat die Einführung der audiovisuellen Vernehmung\n\ndes gefährdeten Zeugen gemäß § 247a StPO durch das Zeugenschutzgesetz\n\n(BGBl. 1998 I S. 820) den Verzicht auf die körperliche Anwesenheit des Zeu-\n\ngen in der Hauptverhandlung ermöglicht und damit bereits aufgrund der Bild-\n\nund Tonübertragung zu einem nur eingeschränkten unmittelbaren Eindruck von\n\nihm geführt. Gegenüber der vollen Individualisierbarkeit und Erkennbarkeit des\n\nin der Hauptverhandlung zu hörenden Zeugen hat mithin der im Interesse einer\n\nwirksamen Bekämpfung moderner Kriminalitätsformen erforderliche Zeugen-\n\nschutz Vorrang erhalten.\n\nMit diesen gesetzlichen Änderungen geht auch eine geänderte Ein-\n\nschätzung dessen einher, was die Glaubwürdigkeitsprüfung eines Zeugen ent-\n\nscheidend ausmacht. Unter der Geltung des § 68 StPO aF stand die Frage\n\nnach einer allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen im Sinne einer dauerhaf-\n\nten personalen Eigenschaft im Vordergrund. Seine Identität sollte voll gewahrt\n\nwerden, um die Einholung von Erkundigungen über ihn - seinen \"Leumund\" -\n\nzu ermöglichen. Heute geht es bei der Glaubwürdigkeitsprüfung mehr um die\n\nAnalyse des Aussageinhalts, d.h. um eine methodische Beurteilung, ob auf ein\n\nbestimmtes Geschehen bezogene Angaben einem tatsächlichen Erleben des\n\nZeugen entsprechen (vgl. z.B. BGHSt 45, 164). Dem wird eine abschirmende\n\nVideovernehmung für den Fall, daß der Zeuge sonst in der Hauptverhandlung\n\nüberhaupt nicht zur Verfügung stünde, eher gerecht.\n\n3. Daß das Gesetz die optische und akustische Abschirmung des audio-\n\nvisuell zu vernehmenden Zeugen nicht ausdrücklich vorsieht, macht diese nicht\n\nunzulässig. Entscheidend für die Zulässigkeit dieser in der Strafprozeßordnung\n\nnicht geregelten Verfahrensweise kann vielmehr nur sein, ob sie mit den\n\nGrundsätzen des Verfahrensrechts und den Wertvorstellungen unserer\n\nRechtsordnung im Einklang steht.\n\nDie Beweisaufnahme ist stets in einer Form durchzuführen, die - unter\n\nBeachtung der Belange des Zeugen - dem im Gesetz grundsätzlich vorgese-\n\nhenen Verfahren am nächsten kommt (vgl. BGH NStZ 1993, 292). Ist die un-\n\nmittelbare Vernehmung des Zeugen wegen einer Sperrerklärung der Innenver-\n\nwaltung nicht möglich, läßt das Gesetz Beweissurrogate wie die Verlesung po-\n\nlizeilicher Vernehmungsprotokolle gemäß § 251 Abs. 2 StPO (vgl. BGHSt 33,\n\n83) oder die Vernehmung der polizeilichen Führungsbeamten der Gewährsper-\n\nson als Zeugen vom Hörensagen (vgl. BGHSt 33, 178, 181) zu. Wenn aber die\n\nvöllige Ersetzung der Vernehmung der unmittelbaren Wahrnehmungsperson\n\nverfahrensrechtlich möglich ist, dann muß dies erst recht für deren Verneh-\n\nmung unter optischer und akustischer Abschirmung gelten. Denn es handelt\n\nsich dann trotz der Abschirmung immer noch um eine unmittelbare Verneh-\n\nmung, der ein höherer Beweiswert zukommt als den bloßen Beweissurrogaten.\n\n4. Die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-\n\nschenrechte (EGMR) hat der Verwertung des Wissens anonym gehaltener\n\nZeugen durch Beweissurrogate erhebliche Grenzen gesetzt (z.B. EGMR StV\n\n1990, 481 - Kostovski ./. Niederlande -; StV 1991, 193 - Windisch ./. Öster-\n\nreich -; NJW 1992, 388 - Lüdi ./. Schweiz -; StV 1997, 617 - van Mechelen ./.\n\nNiederlande -; StraFo 2002, 160 - Visser ./. Niederlande -). Die Auslegung der\n\nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK)\n\ndurch den EGMR ist bei der Anwendung des deutschen Strafprozeßrechts zu\n\nberücksichtigen (BGHSt 45, 321, 328f.; 46, 93, 97). Die zugrundeliegenden\n\nEntscheidungen des EGMR betreffen zwar nicht unmittelbar die deutsche Ge-\n\nsetzeslage und tragen auch Besonderheiten der jeweiligen Fälle Rechnung,\n\ndoch sind die in ihnen aufgezeigten Grundsätze eines fairen Verfahrens auch\n\nin Fällen der vorliegenden Art einschlägig.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des EGMR (vgl. z.B. EGMR NJW\n\n1992, 3088, 3089) bestimmt sich die Zulässigkeit von Beweismitteln in erster\n\nLinie nach innerstaatlichem Recht, dessen Auslegung den nationalen Gerich-\n\nten vorbehalten bleibt. Der EGMR prüft aber, ob das Verfahren in seiner Ge-\n\nsamtheit gesehen den in Art. 6 Abs. 1 MRK niedergelegten fair-trial-\n\nGrundsätzen gerecht wird, wobei das Verfahren bei der Vernehmung eines an-\n\nonymen Zeugen besonders an der Spezialvorschrift des Art. 6 Abs. 3 Buchst. d\n\nMRK gemessen wird.\n\nWird eine Verurteilung allein oder maßgeblich auf die Erkenntnisse ei-\n\nner VP oder eines VE gestützt, so spielt nach der Rechtsprechung des EGMR\n\neine entscheidende Rolle, ob und wie die Gewährsperson von der Verteidigung\n\nbefragt werden konnte. Deren Bekundungen müssen hiernach zwar nicht zwin-\n\ngend in der Hauptverhandlung gemacht werden, um als Beweise verwertet\n\nwerden zu können. Die Verteidigungsrechte sind dann jedoch nur gewahrt,\n\nwenn die Verteidigung eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält,\n\ndie Glaubwürdigkeit der Gewährsperson überhaupt in Frage zu stellen und sie\n\nzu befragen, sei es in dem Stadium der Ermittlungen oder zu einem späteren\n\nZeitpunkt des Verfahrens (so schon EGMR StV 1990, 481, 482). War dies nicht\n\nmöglich, so kann die Beschränkung des Fragerechts der Verteidigung auch\n\nnicht adäquat durch eine \"zurückhaltende Beweiswürdigung\" (siehe die Nach-\n\nweise oben unter Nr. 1) ausgeglichen werden (EGMR StV 1990, 481, 482).\n\nAuch die Vernehmung der polizeilichen Verhörsperson als Zeuge vom Hören-\n\nsagen in der Hauptverhandlung und die Möglichkeit ihrer Befragung durch die\n\nVerteidigung kann danach unzureichend sein (vgl. EGMR StV 1991, 193, 194);\n\ndenn die VP und VE, die keine persönlichen Aussagen in der Hauptverhand-\n\nlung machen, sind und bleiben ebenfalls Belastungszeugen im Sinne des Art. 6\n\nAbs. 3 Buchst. d MRK (EGMR NJW 1992, 388, 389; BGH NStZ 1993, 292), so\n\ndaß auch ihnen gegenüber das Fragerecht des Angeklagten garantiert bleibt.\n\nDie Behinderung der Verteidigung durch die fehlende Möglichkeit einer Befra-\n\ngung der VP oder VE könnte dann kompensiert sein, wenn die aus dieser\n\nQuelle herrührenden Informationen nicht als alleinige oder maßgebliche Ur-\n\nteilsgrundlagen, sondern nur zur Abrundung des sonstigen Beweisergebnisses\n\nherangezogen werden (EGMR StV 1990, 481, 483; BGH NStZ 2000, 265).\n\nMit seinem Urteil in dem Fall van Mechelen (StV 1997, 617; ebenso\n\nneuestens EGMR StraFo 2002, 160 - Visser ./. Niederlande -) hat der EGMR\n\ndie Grenzen noch deutlich enger gezogen. Hier wurden die anonymen Zeugen\n\n- es handelte sich um Polizeibeamte - von einem Untersuchungsrichter ver-\n\nnommen, der ihre Identität kannte und sie für glaubwürdig hielt. Die Angeklag-\n\nten und die Verteidiger waren zwar im Vernehmungsraum nicht anwesend,\n\nkonnten jedoch in einem anderen Raum durch akustische Übermittlung mithö-\n\nren und von dort aus die Zeugen befragen. Der EGMR hielt selbst diese Ver-\n\nfahrensweise nicht für einen ausreichenden Ausgleich für die Beschränkung\n\nder Verteidigung und nahm einen Konventionsverstoß an. Er hat mithin eine\n\nVerfahrensweise - unmittelbare Befragung der VE durch einen Richter, akusti-\n\nsche Teilnahme an der Befragung durch Angeklagte und Verteidiger - bean-\n\nstandet, die sogar noch sachnäher ist und die Rechtsstellung der Angeklagten\n\nmehr stärkt als die Verwendung von Beweissurrogaten wie die Verlesung von\n\npolizeilichen Vernehmungsprotokollen und die Vernehmung polizeilicher Ver-\n\nhörspersonen. Hiernach bliebe, um auf das Wissen des VE nicht ganz zu ver-\n\nzichten, nur eine abgeschirmte Vernehmung möglich, die der Verteidigung eine\n\nunmittelbare Konfrontation mit dem Zeugen eröffnet und es ihr damit insbeson-\n\ndere erlaubt, die Reaktion des Zeugen auf direkte Fragen zu beobachten.\n\n III.\n\nNach alledem bestehen gegen eine audiovisuelle Vernehmung beson-\n\nders gefährdeter Zeugen unter optischer und akustischer Abschirmung - die\n\nselbstverständlich in geringstmöglichem Umfang zu erfolgen hat - nicht nur\n\nkeine rechtlichen Bedenken. Eine solche Verfahrensweise erscheint im Hin-\n\nblick auf die Auslegung des Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK durch den EGMR so-\n\ngar geboten, weil hiernach das Wissen dieser Zeugen nicht wirksam in eine\n\nHauptverhandlung eingebracht werden kann, wenn dem Angeklagten nicht die\n\nMöglichkeit einer unmittelbaren Konfrontation mit ihnen eingeräumt wird. Viele\n\nandere europäische Staaten wie auch der Internationale Strafgerichtshof in\n\nDen Haag erfüllen bereits diesen Standard (vgl. den rechtsvergleichenden\n\nÜberblick bei Schlüchter in Festschrift für Hans Joachim Schneider 1998, S.\n\n445, 457ff.).\n\nAngesichts der heutigen technischen Möglichkeiten einer leichten Ver-\n\nänderung von Fernsehaufnahmen entfallen auch Bedenken, die unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Würde der Gerichtsverhandlung gegen die Vernehmung ver-\n\nkleideter, maskierter oder z.B. hinter einer Wand versteckter Zeugen geltend\n\ngemacht wurden (vgl. z.B. Bruns MDR 1984, 177, 179). Der Umstand allein,\n\ndaß das Gesicht des Zeugen auf dem Bildschirm nicht scharf zu sehen ist und\n\nseine Stimme etwa wie die aus einem Telefonhörer klingt, beeinträchtigt weder\n\ndie Würde des Gerichts noch die anderer Verfahrenbeteiligter.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Schluckebier Kolz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/1-str-111-02","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247a","ref_norm":"247a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-26/1-str-111-02","retrieved":"2026-07-10 13:32:20.017242+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-09-26/1-str-111-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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