{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Dienstgericht des Bundes","decided":"2002-09-25","aktenzeichen":"RiZ (R) 2/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nRiZ(R) 2/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n25. September 2002\n\nin dem Prüfungsverfahren\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nGG Art. 97 Abs. 1, DRiG §§ 25, 26\n\nEine Maßnahme des Dienstherren, die den Zugang des Richters zu seinem\n\nDienstzimmer außerhalb der üblichen Bürozeiten beschränkt, verstößt ge-\n\ngen dessen richterliche Unabhängigkeit, wenn die Beschränkung nicht\n\ndurch die Notwendigkeit eines geregelten und finanzierbaren Dienstbe-\n\ntriebs gerechtfertigt ist.\n\nBGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 25. September 2002 - RiZ(R)\n2/01 - Hess. Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Frankfurt/Main\nHess. Dienstgericht für Richter beim LG Frankfurt/Main\n\nAntragsgegner und Revisionskläger,\n\ngegen\n\nAntragsteller und Revisionsbeklagter,\n\n- Prozeßbevollmächtigte:\n\nwegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht\n\nDer Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 25. Septem-\n\nber 2002 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter\n\nam Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:13)(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:21)(cid:14)(cid:23)(cid:22)\n\n(cid:24)(cid:25)(cid:14)(cid:23)(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:1)(cid:4)(cid:22)(cid:15)(cid:30)(cid:31)(cid:7)(cid:10) \n\n!#\"(cid:15)(cid:9)(cid:11)(cid:19)(cid:15)(cid:22)(cid:15)$&%(cid:15)(cid:22)(cid:10)(cid:30)’(cid:14)(cid:17)(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:1)($(cid:28)(cid:27)(cid:11)(cid:3)(cid:28))\n\n*#(cid:30)+(cid:3)(cid:28))-,\n\n Dr. Kniffka und\n\nDr. Joeres sowie die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des\n\nHessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem\n\nOberlandesgericht Frankfurt am Main vom 11. De-\n\nzember 2000 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Antragsteller begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit der\n\nzeitlichen Beschränkung des Zugangs zu seinem Dienstzimmer im Amts-\n\ngericht, weil er sich dadurch in seiner richterlichen Unabhängigkeit be-\n\neinträchtigt sieht.\n\nDer Antragsteller ist als Richter beim Amtsgericht in F. \n\n tätig. Sein regelmäßiger Sitzungstag ist der Montag. Ihm ist das\n\nDienstzimmer 3... im Gerichtsgebäude E zugeteilt worden.\n\nZu seinem Dienstzimmer hat er gegenwärtig montags bis freitags\n\nvon 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr durch die Eingänge der Gebäude E bzw. B\n\nZutritt. Zwischen 18.30 Uhr und 21.00 Uhr kann das Gebäude an Werk-\n\ntagen durch einen Hinterausgang betreten und verlassen werden. Der\n\nHinterausgang ist mit einem Magnetkartenschloß versehen und kann\n\nmittels Codekarte, die auf Antrag vom Landgericht F. \n\nvergeben wird, geöffnet werden. An Wochenenden und Feiertagen ist der\n\nZugang jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr möglich. In den übrigen Zei-\n\nten ist das Gebäude geschlossen. Staatsanwältinnen und Staatsanwälte\n\nhaben mit den an sie ausgegebenen Codekarten die Möglichkeit, das\n\nGebäude C, in dem die Staatsanwaltschaft untergebracht ist, jederzeit zu\n\nbetreten.\n\nDer Antragsteller beantragte am 22. September 1998, ihm jeder-\n\nzeit Zu- und Abgang zum Justizgebäude E zu gewähren. Dies lehnte der\n\nPräsident des Landgerichts F. am 14. Oktober 1998 ab.\n\nDen Widerspruch des Antragsstellers wies die Präsidentin des Oberlan-\n\ndesgerichts F. am 29. März 1999 zurück.\n\nAuf die hiergegen gerichtete Klage des Antragstellers hob das\n\nVerwaltungsgericht F. die Bescheide auf und verurteilte\n\ndas beklagte Land, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffas-\n\nsung des Gerichts neu zu bescheiden. Ein neuer Bescheid des Landge-\n\nrichtspräsidenten ist bislang noch nicht ergangen.\n\nMit seiner vor dem Dienstgericht für Richter erhobenen Klage be-\n\ngehrt der Antragsteller die Feststellung, daß die zeitliche Beschränkung\n\ndes Zugangs zu seinem Dienstzimmer wegen Verletzung seiner richterli-\n\nchen Unabhängigkeit unzulässig sei. Er ist der Ansicht, aus der Freiheit\n\ndes Richters, seine dienstliche Tätigkeit ohne Bindung an feste Dienst-\n\nstunden an Gerichtsstelle oder an einem anderen Ort zu verrichten, folge\n\ndie Pflicht der Justizverwaltung, ihm eine Tätigkeit im Gerichtsgebäude\n\nohne zeitliche Beschränkung zu ermöglichen. Sicherheits- und Brand-\n\nschutzerwägungen rechtfertigten eine Beschränkung nicht. Die Kosten\n\nfür eine zeitlich unbeschränkte Codekarte seien minimal. Für ihn sei der\n\nunbeschränkte Zugang gerade auch an Wochenenden zur Vorbereitung\n\nder Sitzung am Montag notwendig.\n\nDas Dienstgericht für Richter hat den Antrag zurückgewiesen. Auf\n\ndie Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof für Richter\n\ndem Antrag stattgegeben. Zur Begründung hat er im wesentlichen aus-\n\ngeführt:\n\nDas Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers sei durch die Ent-\n\nscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entfallen, da die Zugangsrege-\n\nlung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der richterlichen Unabhän-\n\ngigkeit ausdrücklich nicht Gegenstand dieser Entscheidung gewesen sei.\n\nDie zeitliche Beschränkung der Zugangsmöglichkeit zu seinem Dienst-\n\nzimmer greife in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers ein.\n\nRichter seien mit Rücksicht auf die ihnen eingeräumte sachliche Unab-\n\nhängigkeit nicht zur Einhaltung allgemein festgesetzter Dienststunden\n\nverpflichtet. Sie seien vielmehr befugt, ihren eigenen Arbeitsrhythmus zu\n\nbestimmen. Die beschränkte Zugangsmöglichkeit des Antragstellers zu\n\nseinem Dienstzimmer stelle sich insoweit als erhebliche Einschränkung\n\ndieser Befugnis dar. Der Antragsteller habe nachvollziehbar und unwi-\n\ndersprochen dargelegt, daß er insbesondere für die Vorbereitung seiner\n\nmontäglichen Sitzungen nicht alle erforderlichen Akten, Beiakten, Geset-\n\nzestexte und Fachbücher in seine Privatwohnung verbringen könne.\n\nWenngleich der Zugang zum Dienstzimmer wöchentlich immerhin für\n\n78,5 Stunden gewährleistet sei, werde der Antragsteller durch die Be-\n\nschränkung des Zugangs während der übrigen Zeit daran gehindert, sich\n\nnach seinem eigenen Arbeitsrhythmus zeitnah und intensiv auf die Ver-\n\nhandlungen vorzubereiten. Diese Einschränkung werde weder durch\n\nGründe des Brandschutzes noch durch Sicherheitsüberlegungen ge-\n\nrechtfertigt. Auch verursache die Einräumung der zeitlich unbegrenzten\n\nZugangsmöglichkeit keine erheblichen Kosten. Die Kosten der Umpro-\n\ngrammierung der Codekarte oder der Aushändigung eines Schlüssels\n\nseien so geringfügig, daß ihnen jedenfalls im Vergleich zum Verfas-\n\nsungsrang der richterlichen Unabhängigkeit keine maßgebliche Bedeu-\n\ntung zukomme.\n\nMit seiner - zugelassenen - Revision begehrt der Antragsgegner\n\ndie Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG, § 68 Abs. 2 HRiG), über\n\ndie der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Ver-\n\nhandlung entscheiden kann (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, §§ 101 Abs. 2,\n\n125 Abs. 1 Satz 1, 141 Satz 1 VwGO), ist unbegründet.\n\nI.\n\nDer Prüfungsantrag des Antragstellers ist zulässig.\n\n1. Das Berufungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt,\n\ndaß ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers trotz des bereits\n\ndurchgeführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht. Nach § 71\n\nAbs. 3 DRiG in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BRRG ist zwar für alle Strei-\n\ntigkeiten aus dem Richterdienstverhältnis unmittelbar kraft Bundesrechts\n\nder Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dies gilt aber nicht, soweit der Rich-\n\nter eine Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch eine\n\nMaßnahme der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 3 DRiG geltend macht. Die\n\nvom Gesetzgeber nebeneinander in verschiedenen Rechtswegen mit un-\n\nterschiedlichen Rechtsschutzzielen zugelassenen Rechtsbehelfe sind der\n\nin § 17 Abs. 2 GVG vorgesehenen Konzentration der Prüfungsbefugnis\n\nbei dem zuerst angerufenen Gericht (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 90\n\nAbs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 83 DRiG) nicht zugänglich. Es han-\n\ndelt sich vielmehr um zwei verschiedene Streitgegenstände, auf die § 17\n\nAbs. 2 GVG keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 10. August 2001\n\n- RiZ (R) 5/00, NJW 2002, 359 f. m.w.Nachw.).\n\n2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Weigerung des\n\nPräsidenten des Landgerichts, dem Antragsteller uneingeschränkt Zu-\n\ngang zu seinem Dienstzimmer zu gewähren, als Dienstaufsichtsmaß-\n\nnahme angesehen. Das Dienstgericht des Bundes hat den Begriff \"Maß-\n\nnahme der Dienstaufsicht\" im Hinblick auf den Zweck des § 26 Abs. 3\n\nDRiG, den Richtern gegenüber den Dienstaufsichtsbehörden einen mög-\n\nlichst umfassenden Rechtsschutz zu gewähren, von jeher weit gefaßt. Es\n\ngenügt jede Einflußnahme der dienstaufsichtsführenden Stelle, die sich\n\nauch nur mittelbar auf die Tätigkeit des Richters auswirkt (st.Rspr., siehe\n\netwa BGH, Urteile vom 10. Januar 1985 - RiZ (R) 7/84, BGHZ 93, 238,\n\n241 und vom 16. November 1990 - RiZ 2/90, BGHZ 113, 36, 38). Daß\n\neine Beschränkung der Zugangsmöglichkeit zum Dienstzimmer geeignet\n\nist, die dienstliche Tätigkeit des Richters zu beeinflussen, ist offensicht-\n\nlich.\n\nII.\n\nIn der Sache selbst hat das Berufungsgericht dem Prüfungsantrag\n\nzu Recht stattgegeben. Die Zugangsbeschränkung beeinträchtigt den\n\nAntragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit und ist deshalb un-\n\nzulässig.\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ist der\n\nRichter zur Einhaltung allgemein festgesetzter Dienststunden nicht ver-\n\npflichtet. Aus seiner Unabhängigkeit - Art. 97 GG - folgt, daß er seine\n\nArbeit nicht innerhalb fester Dienstzeiten zu erledigen braucht, sondern\n\nsie im Interesse einer sachgerechten Bearbeitung der seiner Entschei-\n\ndung unterliegenden Fälle entsprechend seinem individuellen Arbeits-\n\nrhythmus selbst einteilen kann. Dies führt dazu, daß er nicht verpflichtet\n\nist, seine Arbeit an Gerichtsstelle zu erledigen (BGH, Urteil vom 16. No-\n\nvember 1990 aaO S. 40 f.). Eine Verpflichtung, die Arbeit außerhalb der\n\nGerichtsstelle zu erledigen, ist hiermit selbstredend nicht verbunden.\n\nVielmehr ist es dem Richter unbenommen, im Gericht zu arbeiten, wenn\n\ndies seiner individuellen Arbeitsgestaltung entspricht. Es ist Sache der\n\nJustizverwaltung, ihm hierfür die sachlichen Voraussetzungen - etwa ein\n\nDienstzimmer - zur Verfügung zu stellen (Kissel, GVG 3. Aufl., § 1\n\nRdn. 155, § 22 Rdn. 36).\n\n2. Für die Frage, zu welchen Zeiten ihm dieses Dienstzimmer zur\n\nVerfügung stehen muß, ist zunächst wiederum der aus der richterlichen\n\nUnabhängigkeit folgende Grundsatz maßgeblich, daß der Richter seine\n\nArbeit nicht innerhalb fester Dienstzeiten zur erledigen braucht und zur\n\nEinhaltung allgemein festgesetzter Dienststunden nicht verpflichtet ist\n\n(BGH, Urteil vom 16. November 1990 aaO m.w.Nachw.). Die Befugnis\n\ndes Richters, sich die Arbeitszeit entsprechend seinem individuellen Ar-\n\nbeitsrhythmus einzuteilen, besteht grundsätzlich auch dann, wenn der\n\nRichter seine Arbeit an Gerichtsstelle erledigt. Allerdings weist der An-\n\ntragsgegner zu Recht darauf hin, daß der Richter in diesem Fall bei der\n\nErledigung seiner Aufgaben in gewisser Weise in die Behördenorganisa-\n\ntion eingebunden ist und daher auch auf die Eigengesetzlichkeiten des\n\nallgemeinen Gerichtsbetriebs (Dienststunden der Bediensteten, Arbeits-\n\nschutz, Überstundenregelung, allgemeine Personalausstattung) Rück-\n\nsicht nehmen muß (Kissel aaO § 22 Rdn. 36).\n\nDer Revision ist daher darin beizupflichten, daß nicht jede Maß-\n\nnahme des Dienstherrn, die den Zugang des Richters zu den ihm zur\n\nVerfügung gestellten Arbeitsmitteln außerhalb der üblichen Bürozeiten\n\nbeschränkt, eine in unzulässiger Weise in die richterliche Unabhängigkeit\n\neingreifende Maßnahme der Dienstaufsicht ist. Ein unzulässiger Eingriff\n\nin die richterliche Unabhängigkeit liegt vielmehr nur dann vor, wenn die\n\nBeschränkung nicht durch die Notwendigkeit eines geregelten und finan-\n\nzierbaren Dienstbetriebs gerechtfertigt ist.\n\n3. Das Berufungsgericht hat danach zu Recht einen Eingriff in die\n\nrichterliche Unabhängigkeit bejaht. Das Interesse an einem geregelten\n\nund finanzierbaren Dienstbetrieb rechtfertigt die vom Antragsteller bean-\n\nstandete Zugangsbeschränkung nicht.\n\na) Dabei kann die von der Revision in diesem Zusammenhang auf-\n\ngeworfene Frage offen bleiben, ob die Reichweite der richterlichen Un-\n\nabhängigkeit überspannt wird, wenn man dem Richter im Einzelfall einen\n\nnach Maßgabe des § 26 Abs. 3 DRiG einklagbaren Leistungsanspruch\n\ngegen die Justizverwaltung auf Schaffung und Bereitstellung sämtlicher\n\nsachlicher, institutioneller und personeller Ausstattung zubilligt, die der\n\nRichter zur Ausschöpfung seiner richterlichen Unabhängigkeit für erfor-\n\nderlich oder wünschenswert hält. Auf diese grundsätzliche Frage kommt\n\nes nicht an, weil der vom Antragsteller begehrte uneingeschränkte Zu-\n\ngang zu seinem Dienstzimmer innerhalb der bereits vorhandenen Orga-\n\nnisationsstrukturen möglich ist und ihm nach den für die Zuteilung vor-\n\nhandener Arbeitsmittel geltenden Grundsätzen gewährt werden muß.\n\nb) Der Richter hat einen Anspruch darauf, daß er bei der Zuteilung\n\nder vorhandenen, für die Arbeit erforderlichen personellen und sächli-\n\nchen Mittel in ermessensfehlerfreier Weise berücksichtigt wird (Kissel\n\naaO § 1 Rdn. 155). Werden ihm die für seine richterliche Tätigkeit not-\n\nwendigen Mittel nicht in dem möglichen Maße zur Verfügung gestellt,\n\nkann eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit vorliegen\n\n(Kissel aaO § 22 Rdn. 36). So ist es hier: Obwohl der Antragsteller nach-\n\nvollziehbar begründet hat, daß und weshalb es für ihn erforderlich ist,\n\nsein Dienstzimmer auch außerhalb der Öffnungszeiten des Gerichts be-\n\nnutzen zu können, und obwohl die technischen Voraussetzungen für ei-\n\nnen unbeschränkten Zutritt des Richters zu seinem Dienstzimmer auch\n\ntatsächlich vorhanden sind, wird dieser dem Antragsteller ohne ausrei-\n\nchenden Grund verwehrt.\n\naa) Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß\n\ndie Zugangsmöglichkeit zum Gerichtsgebäude für 78,5 Stunden pro Wo-\n\nche für den Antragsteller entgegen der Auffassung des Antragsgegners\n\nnicht ausreichend ist, da sie es ihm nicht ermöglicht, sich entsprechend\n\nseinem Arbeitsrhythmus zeitnah und intensiv auf die montäglichen Sit-\n\nzungen vorzubereiten. Seine Sitzungsvorbereitung wird vielmehr durch\n\ndie an den Wochenenden geltenden Beschränkungen der Zugangsmög-\n\nlichkeit zum Gericht erheblich erschwert.\n\nbb) Zutreffend ist auch, daß dem Antragsteller der uneinge-\n\nschränkte Zutritt zu seinem Dienstzimmer ohne technischen und finanzi-\n\nellen Aufwand durch eine bloße Umprogrammierung der Codekarte ge-\n\nwährt werden kann.\n\ncc) Gesichtspunkte, die einem uneingeschränkten Zutrittsrecht des\n\nAntragstellers entgegenstehen, hat das Berufungsgericht zu Recht nicht\n\nfeststellen können. Auch der Antragsgegner macht nicht geltend, dem\n\nAntragsteller könne mangelndes Verantwortungsbewußtsein unterstellt\n\nwerden. Was die Sicherheits- und Brandschutzgesichtspunkte anbelangt,\n\nhat das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, es sei nichts\n\ndafür ersichtlich, daß durch die Anwesenheit eines auch nach Auffas-\n\nsung des Antragsgegners verantwortungsbewußten Richters im Gebäude\n\neine Steigerung der Gefährdungslage eintritt. Soweit der Antragsgegner\n\ngeltend gemacht hat, er müsse für den Fall, daß der Antragsteller unein-\n\ngeschränkten Zutritt zu seinem Dienstzimmer erhalte, eine Erweiterung\n\nder Rufbereitschaft des Hausmeisters vorsehen, überzeugt auch das\n\nnicht. Wenn sich der Richter außerhalb der üblichen Zutrittszeiten im\n\nGebäude aufhält, ist er im Falle einer Notfallsituation auf die üblichen\n\nMöglichkeiten, Hilfe herbeizuholen, verwiesen. Mit seinen Einwänden\n\nberücksichtigt der Antragsgegner nicht ausreichend, daß es nicht darum\n\ngeht, die Öffnungszeiten des Gerichtsgebäudes generell zu erweitern,\n\nsondern nur darum, dem Antragsteller auch außerhalb der Öffnungszei-\n\nten die Möglichkeit zu geben, zu seinem Dienstzimmer zu gelangen.\n\ndd) Daß die Gewährung uneingeschränkten Zutritts zum Gerichts-\n\ngebäude hier möglich ist, wird schließlich auch durch die für die Staats-\n\nanwälte getroffene Regelung belegt. Ihnen hat der Präsident des Land-\n\ngerichts als Hausherr ein solches Zutrittsrecht für ihr Gebäude einge-\n\nräumt. Weshalb für Richter und den Zutritt zum Amtsgerichtsgebäude\n\netwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154\n\nAbs. 2 VwGO.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren\n\n(cid:22)(cid:10)(cid:9)(cid:29)(cid:1)($(cid:28)/(cid:15)(cid:30)0(cid:14)(cid:17)(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:1)21(cid:21),43(cid:15)3(cid:15)3\n\nauf 4.090,34 \n\n DM) festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2,\n\n§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG).\n\nNobbe \n\nKniffka\n\n(cid:0)5(cid:3)764(cid:14)(cid:17)(cid:9)(cid:11)89(cid:0)(cid:2)(cid:1)((cid:3)(cid:6)(cid:5):(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:3)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:23)(cid:16)\n\n Joeres Mayen\n\n.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-25/riz-r-2-01","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-25/riz-r-2-01","retrieved":"2026-07-10 13:34:07.437877+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-09-25/riz-r-2-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Dienstgericht des Bundes","date":"2002-09-25","dockets":["RiZ (R) 2/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 25.09.2002 – RiZ (R) 2/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-25/riz-r-2-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des\n\nHessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem\n\nOberlandesgericht Frankfurt am Main vom 11. 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