{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-09-25","aktenzeichen":"1 StR 347/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 347/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. September 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2002 be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Traunstein vom 13. Mai 2002 im Strafausspruch aufgeho-\n\nben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nZwischen G. und dem Angeklagten bestanden seit längerem\n\nSpannungen. Bei einer vom Angeklagten (\"gehn wir raus\") provozierten kör-\n\nperlichen Auseinandersetzung (\"Schubserei\") auf der Straße stach er dem an-\n\ngetrunkenen G. fünf Mal mit einem Messer in den Oberkörper. Kurze Zeit\n\nspäter starb G. an den Folgen der Stiche in einem Krankenhaus. Auf der\n\nGrundlage dieser Feststellungen verurteilte die Strafkammer den Angeklagten\n\nwegen Totschlags zu zwölf Jahren Freiheitsstrafe.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt zum\n\nSchuldspruch erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), führt aber zur Aufhebung des\n\nStrafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\n1. Unmittelbar nach dem letzten Stich war ein Zeuge erschienen und\n\nhatte den stark blutenden G. weggeführt. Der Angeklagte ging nach Hause\n\nund von dort zu einem Freund, wo er alsbald festgenommen wurde.\n\nDie Strafkammer hat dieses Verhalten strafschärfend berücksichtigt; der\n\nAngeklagte habe sich \"in keiner Weise um das Opfer gekümmert, sondern nur\n\nseine eigenen Belange im Auge gehabt\".\n\n2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nBei der Verurteilung wegen eines vollendeten Tötungsdelikts wird dem\n\nTäter der Eintritt des Taterfolges vorgeworfen und die Strafe dem für die\n\nVollendung der Tat vorgesehenen Strafrahmen entnommen. Es ist daher nicht\n\nzulässig, bei der Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts strafschärfend zu\n\nberücksichtigen, daß der Täter den Eintritt des Todes des Opfers nicht zu ver-\n\nhindern versucht hat (vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vollendung 1; BGH\n\nNStZ 1984, 358 f.; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 394).\n\n3. Der aufgezeigte Wertungsmangel berührt die zum Strafausspruch ge-\n\ntroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht. Sie können bestehen bleiben, da\n\nsie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind (§ 349 Abs. 2 StPO), so daß die\n\nUrteilsfeststellungen insgesamt Bestand haben. Ergänzende Feststellungen,\n\ndie zu den bisher getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen,\n\nbleiben jedoch zulässig.\n\nSchäfer Nack Wahl\n\n Die Herren RiBGH Schluckebier und Dr. Kolz sind wegen Urlaubs\n an der Unterschrift verhindert.\n\n Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-25/1-str-347-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-25/1-str-347-02","retrieved":"2026-07-10 13:33:31.722580+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-09-25/1-str-347-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2002-09-25","dockets":["1 StR 347/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.09.2002 – 1 StR 347/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-25/1-str-347-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:33:31.722580+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}