{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2002-09-24","aktenzeichen":"KZR 4/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Kommunaler Schilderprägebetrieb GWB § 20 Abs. 1; UWG § 1 a) Nutzt eine Gemeinde die durch die Hoheitsverwaltung bewirkte marktbeherr- schende Stellung dadurch aus, daß sie die durch die Verwaltungstätigkeit er- zeugte Nachfrage nach Gütern unter Verdrängung leistungsbereiter privater Wettbewerber befriedigt, um auf diese Weise für sich den größten wirtschaftli- chen Vorteil zu erzielen, kann darin eine unzulässige Verquickung der öffent- lich-rechtlichen Aufgabe mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit liegen. b) Es stellt eine unbillige Behinderung dar, wenn eine Gemeinde im selben Ge- bäude, in dem sie die Kfz-Zulassungsstelle eingerichtet hat, mehrere Räume an Schilderpräger vermietet und dabei einen der Räume an ein eigenes Schilder- prägeunternehmen vergibt, das sich nicht an dem für die anderen Räume durchgeführten Ausschreibungsverfahren beteiligen muß.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nKZR 4/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\n nein\n :\nBGHZ\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n24. September 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nKommunaler Schilderprägebetrieb\n\nGWB § 20 Abs. 1; UWG § 1\n\na) Nutzt eine Gemeinde die durch die Hoheitsverwaltung bewirkte marktbeherr-\nschende Stellung dadurch aus, daß sie die durch die Verwaltungstätigkeit er-\nzeugte Nachfrage nach Gütern unter Verdrängung leistungsbereiter privater\nWettbewerber befriedigt, um auf diese Weise für sich den größten wirtschaftli-\nchen Vorteil zu erzielen, kann darin eine unzulässige Verquickung der öffent-\nlich-rechtlichen Aufgabe mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit liegen.\n\nb) Es stellt eine unbillige Behinderung dar, wenn eine Gemeinde im selben Ge-\nbäude, in dem sie die Kfz-Zulassungsstelle eingerichtet hat, mehrere Räume an\nSchilderpräger vermietet und dabei einen der Räume an ein eigenes Schilder-\nprägeunternehmen vergibt, das sich nicht an dem für die anderen Räume\ndurchgeführten Ausschreibungsverfahren beteiligen muß.\n\nBGH, Urt. v. 24. September 2002 – KZR 4/01 – OLG Düsseldorf\nLG Düsseldorf\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. September 2002 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof.\n\nDr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und\n\nDr. Raum\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2001 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin 2/7, die Be-\n\nklagte 5/7 zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie beklagte Stadt hat in dem Gebäude Ludwig-Krohne-Straße 6 in Duisburg\n\nihr Straßenverkehrsamt eingerichtet. Im zweiten Obergeschoß des im Eigentum\n\nder Beklagten und des Rheinisch-Westfälischen TÜV stehenden Gebäudes befin-\n\ndet sich die Zulassungsstelle für Kraftfahrzeuge.\n\nDie Klägerin ist ein bundesweit tätiges Unternehmen der Schilderprägebran-\n\nche. Sie unterhält seit etwa 1985 in einem Bürocontainer unmittelbar an der Ein-\n\nfahrt zum Straßenverkehrsamt der Beklagten auf demselben Grundstück eine\n\nSchilderpräge- und -verkaufsstelle. Den Standplatz hat sie vom TÜV gemietet\n\n(monatlicher Mietzins: 4.500 DM zzgl. MwSt.). Vor den Räumen der Zulassungs-\n\nstelle weisen Tafeln auf ihr Angebot und auf das anderer Schilderpräger hin. Au-\n\nßer der Klägerin bieten noch vier weitere Betriebe Kfz-Schilder an. Zum einen be-\n\nfindet sich auf der anderen Seite der Ludwig-Krohne-Straße eine Verkaufsstelle\n\ndes Schilderprägers M. . Zum anderen hat die Beklagte in dem Gebäude des\n\nStraßenverkehrsamts im ersten Obergeschoß, in dem sich auch ein Parkdeck be-\n\nfindet, drei Räume an Schilderpräger vermietet. Die Klägerin wendet sich mit ihrer\n\nKlage dagegen, daß sie bei der Vergabe dieser Räume Anfang 1999 nicht berück-\n\nsichtigt worden ist.\n\nBei der Vermietung der drei Räume ging die Beklagte wie folgt vor: Raum 1\n\nüberließ sie vorab der Duisburg Agentur GmbH, an der sie selbst sämtliche Ge-\n\nschäftsanteile hält. Für die Räume 2 und 3 führte sie im Februar 1999 ein Bewer-\n\nbungsverfahren durch, an dem sich neben 33 weiteren Schilderprägeunternehmen\n\nauch die Klägerin beteiligte. Unter den von ihr als geeignet ausgewählten Bewer-\n\nbern ließ die Beklagte das Los entscheiden. Die Klägerin wurde abschlägig be-\n\nschieden; im Laufe des Rechtsstreits stellte sich jedoch heraus, daß es sich bei\n\ndem einen der beiden erfolgreichen Bewerber um ein Tochterunternehmen der\n\nKlägerin handelt. Die Mietverträge für die Räume 1 bis 3 sind bis 30. Juni 2003\n\nbefristet; sie sehen jeweils eine Festmiete von 3.000 DM (zzgl. Nebenkosten) so-\n\nwie eine Umsatzbeteiligung von 20 % (für Raum 1) bzw. 18 % (Räume 2 und 3)\n\nvor.\n\nDie Klägerin beanstandet mit ihrer Klage, daß für die Vermietung des Rau-\n\nmes 1 unter Ausschaltung des Wettbewerbs keine Ausschreibung stattgefunden\n\nhabe und daß dieser Raum an ein der beklagten Stadt gehörendes Unternehmen\n\nvermietet worden sei. Hinsichtlich der Räume 2 und 3 hat sie bemängelt, daß die\n\nMieter durch Los und nicht durch ein Höchstgebot ermittelt worden seien. Sie hat\n\ndie Ansicht vertreten, die Beklagte verfüge über eine marktbeherrschende Stel-\n\nlung; in ihrem Verhalten liege eine unbillige Behinderung der Klägerin.\n\nSoweit sich die Klage mit den Anträgen zu 2 und 3 gegen die Art und Weise\n\nder Vermietung der Räume 2 und 3 richtet, ist sie vom Landgericht abgewiesen\n\nworden; das Berufungsgericht hat die Klageabweisung bestätigt. Die Revision der\n\nKlägerin, die sich hiergegen wendet, hat der Senat nicht angenommen.\n\nWas die Vermietung des Raumes 1 angeht (Klageantrag zu 1), hat die Klä-\n\ngerin zuletzt beantragt,\n\na) der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersa-\ngen, die in dem – näher bezeichneten – Grundriß mit „Raum 1“ ge-\nkennzeichneten Räumlichkeiten im Gebäude des Straßenverkehrs-\namtes, Ludwig-Krohne-Straße 6, Duisburg, ohne Ausschreibung\nder Duisburg Agentur GmbH zu überlassen;\n\nb) hilfsweise:\n\nfestzustellen, daß die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist,\nder Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die\nVermietung dieser Räumlichkeiten an die Duisburg Agentur GmbH\nentstehen wird.\n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat der Klage insoweit mit dem Hauptantrag stattgegeben.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Beklagten (im folgenden: Revision),\n\nmit der sie ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt. Die Kläge-\n\nrin beantragt, die Revision zurückzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus\n\n§§ 33, 20 Abs. 1 GWB bejaht und zur Begründung ausgeführt:\n\nDie Beklagte sei in ihrer hier angesprochenen Eigenschaft als Vermieterin\n\nvon Räumen, die sich zur Vermietung an Schilderprägebetriebe eigneten, Norm-\n\nadressatin des kartellrechtlichen Diskriminierungs- und Behinderungsverbots, da\n\nsie auf dem relevanten Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfüge. Es\n\nhandele sich auch um einen Geschäftsverkehr, der gleichartigen Unternehmen\n\nwie der Klägerin üblicherweise zugänglich sei. Die Klägerin sei dadurch objektiv\n\nbehindert und ungleich behandelt worden, daß die Beklagte den fraglichen Raum\n\nnicht an die Klägerin, sondern an ein anderes Unternehmen, die Duisburg Agentur\n\nGmbH, vermietet habe. Anders als die Klägerin habe die Duisburg Agentur GmbH\n\nkein Losverfahren durchlaufen müssen.\n\nDiese Behinderung sei unbillig, für die Ungleichbehandlung gebe es keinen\n\nsachlichen Grund. Die Privilegierung, die die Beklagte ihrem eigenen Tochterun-\n\nternehmen zukommen lasse, sei mit § 107 der nordrhein-westfälischen Gemein-\n\ndeordnung (GO NW) nicht zu vereinbaren. Diese Bestimmung regele die wirt-\n\nschaftliche Betätigung der Gemeinden und unterwerfe sie gewissen Schranken.\n\nDie Vorschrift diene unter anderem dem Zweck, die Angehörigen der privaten\n\nWirtschaft vor einer drohenden Beeinträchtigung durch den Wettbewerb gemeind-\n\nlicher Unternehmen zu schützen. Es handele sich daher um eine wettbewerbsbe-\n\nzogene Norm mit der Folge, daß ein gegen dieses Verbot verstoßendes Verhalten\n\nnicht nur nach § 1 UWG wettbewerbswidrig, sondern stets auch unbillig und sach-\n\nlich nicht gerechtfertigt sei. Die Bevorzugung der Duisburg Agentur GmbH versto-\n\nße schon deshalb gegen § 107 GO NW, weil ein öffentlicher Zweck, der nach die-\n\nser Bestimmung für die erwerbswirtschaftliche Betätigung der Beklagten oder ih-\n\nres Tochterunternehmens erforderlich sei, nicht vorliege. Es gebe genügend pri-\n\nvate Unternehmen, die den Bedarf an Kfz-Schildern befriedigen könnten.\n\nDer geltend gemachte Unterlassungsanspruch hänge schließlich nicht davon\n\nab, ob der geschlossene Mietvertrag nichtig sei. Da die Beklagte ihren Vertrags-\n\npartner beherrsche, könne sie ihm gegenüber eine einvernehmliche Aufhebung\n\ndes Mietvertrages durch einen entsprechenden Antrag und einen Gesellschafter-\n\nbeschluß durchsetzen.\n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben\n\nkeinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht einen Unterlas-\n\nsungsanspruch der Klägerin aus §§ 33, 20 Abs. 1 GWB bejaht.\n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision kann das rechtliche Interesse der\n\nKlägerin an der Untersagung des beanstandeten Verhaltens nicht verneint wer-\n\nden. Die Revision meint, es fehle an einem berechtigten Interesse der Klägerin an\n\ndem Verbot, weil bei der letzten Vergabe bereits ein mit der Klägerin konzernmä-\n\nßig verbundenes Unternehmen zum Zuge gekommen sei; wirtschaftlich seien die-\n\nses Unternehmen und die Klägerin als eine Einheit zu betrachten. Nach den –\n\nnicht beanstandeten – Ausschreibungsbedingungen der Beklagten könne an ein\n\nUnternehmen nur einer der Räume vergeben werden; da ein einmal ausgewähltes\n\nUnternehmen nach Ablauf der vierjährigen Mietzeit nicht erneut zum Zuge kom-\n\nmen könne, sei die Klägerin auch bei der nächsten Ausschreibung ausgeschlos-\n\nsen. Dem kann nicht beigetreten werden. Stellt die Bevorzugung des stadteigenen\n\nSchilderprägebetriebs einen Verstoß gegen das Behinderungs- und Diskriminie-\n\nrungsverbot dar, kann das rechtliche Interesse der Klägerin an der Untersagung\n\nnicht verneint werden. Ob die Klägerin – wie die Revision meint – bei der nächsten\n\nAusschreibung ausgeschlossen ist, bedarf dabei keiner Klärung; denn ein berech-\n\ntigtes Interesse an der beantragten Untersagung bestünde auch, wenn die Kläge-\n\nrin sich erst an späteren Ausschreibungen wieder beteiligen dürfte.\n\n2. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Normadressateneigenschaft der\n\nBeklagten bejaht. Die Beklagte verfügt auf dem relevanten Markt über eine markt-\n\nbeherrschende Stellung. Der Markt, auf den hier abzustellen ist, umfaßt das An-\n\ngebot von Gewerbeflächen, die sich für einen Schilderpräger zur Anmietung oder\n\nsonstigen Nutzung eignen, der den bei den Besuchern der Zulassungsstelle an-\n\nfallenden Bedarf an Kfz-Schildern decken möchte (vgl. BGH, Urt. v. 14.7.1998 –\n\nKZR 1/97, WuW/E DE-R 201, 202 – Schilderpräger im Landratsamt; Urt. v.\n\n3.7.2001 – KZR 11/00, BGH-Rep. 2001, 972 – Beteiligungsverbot für Schilderprä-\n\nger II). Auch wenn hierzu Gewerbeflächen außerhalb des Gebäudes des Straßen-\n\nverkehrsamts zählen, steht doch – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt\n\nhat – die überragende Stellung der Beklagten auf dem relevanten Markt nicht in\n\nZweifel.\n\nEbenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die\n\nBeklagte mit der Vermietung der Räume für Schilderpräger einen Geschäftsver-\n\nkehr eröffnet hat, der Unternehmen wie dem der Klägerin üblicherweise zugäng-\n\nlich ist.\n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-\n\nricht das Verhalten der beklagten Stadt als unbillige Behinderung der Klägerin an-\n\ngesehen hat.\n\na)\n\nIn der Nichtberücksichtigung der Klägerin liegt eine objektive Behinde-\n\nrung. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, daß auch eine\n\nUngleichbehandlung vorliege. Bei der bevorzugten Duisburg Agentur GmbH han-\n\ndelt es sich nicht um ein gegenüber der Klägerin gleichartiges Unternehmen. Denn\n\nKonzernunternehmen – die Beklagte hält sämtliche Geschäftsanteile der Duisburg\n\nAgentur GmbH – können im Hinblick auf die wirtschaftliche Einheit nicht als\n\ngleichartige Unternehmen angesehen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 29.6.1982 –\n\nKVR 5/81, WuW/E 1947, 1949 – Stuttgarter Wochenblatt; Urt. v. 10.2.1987 –\n\nKZR 6/86, WuW/E 2360, 2365 – Freundschaftswerbung; Schultz in Langen/Bunte,\n\nKartellrecht, 9. Aufl., § 20 GWB Rdn. 112; Rixen in Frankfurter Kommentar zum\n\nKartellrecht, § 20 GWB 1999 Rdn. 144).\n\nb) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die Behinderung sei unbillig,\n\nentscheidend darauf gestützt, daß sich das Verhalten der Beklagten zugleich als\n\nein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG darstelle. Die Erwägung, ob das bean-\n\nstandete Verhalten schon lauterkeitsrechtlich Bedenken begegnet, ist im Grund-\n\nsatz berechtigt; denn ein lauterkeitsrechtlich unzulässiges Verhalten verdient auch\n\nim Rahmen des § 20 Abs. 1 GWB keinen Schutz (vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.1988\n\n– KVR 1/87, WuW/E 2535, 2541 – Lüsterbehangsteine). Entgegen der Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts ist jedoch zweifelhaft, ob allein der vom Berufungsgericht\n\nfestgestellte Verstoß gegen eine Bestimmung der nordrhein-westfälischen Ge-\n\nmeindeordnung den Vorwurf der Unlauterkeit begründen kann.\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer neueren Entscheidung\n\neinen Verstoß gegen die entsprechende Bestimmung der bayerischen Gemeinde-\n\nordnung (Art. 87 BayGO) nicht als Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG gewertet\n\n(BGH, Urt. v. 25.4.2002 – I ZR 250/00, GRUR 2002, 825, 826 f. = WRP 2002, 943\n\n– Elektroarbeiten, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Ob für einen Verstoß gegen\n\n§ 107 GO NW dasselbe gilt, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Ebenfalls\n\nkann offenbleiben, ob ein Verstoß gegen das kommunalrechtliche Verbot der er-\n\nwerbswirtschaftlichen Betätigung die kartellrechtliche Interessenabwägung unmit-\n\ntelbar in der Weise beeinflußt, daß ein entsprechendes Verhalten stets als unbillig\n\nanzusehen ist. Denn der geltend gemachte Anspruch besteht auch unabhängig\n\nvon dem vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt gestellten Verstoß gegen kom-\n\nmunalrechtliche Bestimmungen.\n\nc) Die Behinderung, die darin liegt, daß die Beklagte als marktbeherrschen-\n\nde Vermieterin von Gewerbeflächen für Schilderpräger ihr Tochterunternehmen\n\nbevorzugt hat, ist allerdings für sich genommen nicht unbillig. Denn das mit dem\n\nNormadressaten konzernmäßig verbundene Unternehmen ist im Hinblick auf die\n\nbestehende wirtschaftliche Einheit nicht als gleichartiges Unternehmen anzusehen\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 12.11.1991 – KZR 2/90, WuW/E 2755, 2759 – Aktionsbeträge;\n\nSchultz in Langen/Bunte aaO § 20 GWB Rdn. 153). Auch dem marktbeherrschen-\n\nden Vermieter von Gewerberäumen, die sich für Schilderpräger eignen, steht es\n\ngrundsätzlich frei, alle vorhandenen Räume zu vermieten oder aber einen oder\n\nmehrere Räume selbst zu nutzen, um dort ein eigenes Schilderprägegeschäft zu\n\nbetreiben. Überträgt er dieses Geschäft einem Tochterunternehmen, bleibt es ihm\n\nunbenommen, diesem günstigere Konditionen als den konzernfremden Mietern zu\n\ngewähren.\n\nd) Der Streitfall zeichnet sich jedoch dadurch aus, daß es sich bei der Be-\n\nklagten nicht allein um eine marktbeherrschende Vermieterin handelt; vielmehr\n\nleitet sich die überragende Stellung, über die die Beklagte auf dem fraglichen\n\nMarkt verfügt, unmittelbar aus ihrer öffentlichen Aufgabe ab. Die öffentliche Hand,\n\ndie sich privatwirtschaftlich betätigt, darf sich bei der Wahrnehmung ihrer er-\n\nwerbswirtschaftlichen Betätigung nicht dadurch einen unsachlichen Vorsprung vor\n\nihren Mitbewerbern verschaffen, daß sie ihre hoheitlichen Befugnisse zur Durch-\n\nsetzung ihrer privatwirtschaftlichen Interessen und zur Förderung ihres Wettbe-\n\nwerbs einsetzt oder die privaten Mitbewerber mit Mitteln verdrängt, die diesen\n\nnicht zugänglich sind, ihr dagegen aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonder-\n\nstellung zur Verfügung stehen, etwa indem sie eine öffentlich-rechtliche Monopol-\n\nstellung ausnutzt (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1986 – I ZR 54/84, GRUR 1987, 116, 118\n\n= WRP 1987, 22 – Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I; Urt. v. 26.3.1998\n\n– I ZR 222/95, GRUR 1999, 256, 257 = WRP 1998, 857 – 1.000 DM Um-\n\nwelt-Bonus; Urt. v. 9.7.2002 – KZR 30/00, Umdr. S. 8 – Fernwärme für Börnsen).\n\nDie gebündelte Nachfrage nach Kfz-Schildern ist allein darauf zurückzufüh-\n\nren, daß die Beklagte in dem fraglichen Gebäude in Erfüllung hoheitlicher Aufga-\n\nben ihre Kraftfahrzeugzulassungsstelle betreibt. Es stellt eine unzulässige Ver-\n\nquickung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben mit einer erwerbswirtschaftlichen Tä-\n\ntigkeit dar, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die beherrschende Stellung, über\n\ndie er in dem durch die Hoheitsverwaltung eröffneten Markt verfügt, in der Weise\n\nausnutzt, daß er die durch die Verwaltungstätigkeit erzeugte Nachfrage nach Gü-\n\ntern unter Verdrängung leistungsbereiter privater Wettbewerber nur deswegen\n\nselbst befriedigt, um auf diese Weise für sich den größten wirtschaftlichen Vorteil\n\nzu erzielen. Unbedenklich ist eine solche, private Anbieter verdrängende Er-\n\nwerbstätigkeit dann, wenn es sich um eine bloße Hilfstätigkeit zur öffentlich-\n\nrechtlichen Aufgabe handelt und die Versorgung der Bürger durch private Anbieter\n\nauf längere Sicht nicht zuverlässig gewährleistet erscheint (vgl. BGH, Urt. v.\n\n26.4.1974 – I ZR 8/73, GRUR 1974, 733, 735 = WRP 1974, 397 – Schilderverkauf;\n\nOLG Karlsruhe WRP 1995, 857, 859 – Schilderverkauf im Bürgeramt). Dabei kann\n\noffenbleiben, ob es der Beklagten lediglich untersagt ist, das eigene Tochterunter-\n\nnehmen gegenüber Mitbewerbern zu bevorzugen, oder ob sie sich – weitergehend\n\n– in der gegebenen Konstellation der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit vollständig\n\nenthalten muß. Denn nach dem Klageantrag soll der Beklagten lediglich verboten\n\nwerden, die fraglichen Räumlichkeiten dem eigenen Tochterunternehmen ohne\n\nAusschreibung zu überlassen.\n\nDiese Beurteilung steht mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs im Einklang. In dem der Entscheidung „Schilderpräger im Landratsamt“\n\nzugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin generell die in der Vermietung von Ge-\n\nwerbeflächen an Schilderpräger liegende erwerbswirtschaftliche Betätigung einer\n\nGebietskörperschaft beanstandet. Eine solche Vermietung hat der Senat für kar-\n\ntellrechtlich unbedenklich gehalten; der dort beklagte Landkreis hatte nicht allein\n\ndas fiskalische Interesse verfolgt, zusätzliche Einnahmen zu erwirtschaften, son-\n\ndern versucht, den Kunden der Zulassungsstelle die Möglichkeit einzuräumen, ei-\n\nnen Schilderpräger im selben Gebäude aufzusuchen (BGH WuW/E DE-R 201,\n\n204 – Schilderpräger im Landratsamt). In der Entscheidung „Schilderverkauf“\n\nstand ebenfalls die Versorgung der Kunden mit Kfz-Schildern im Vordergrund; im\n\nübrigen ging es dort allein um die lauterkeitsrechtliche Beurteilung (BGH GRUR\n\n1974, 733, 735 – Schilderverkauf).\n\nIII. Die Revision der Beklagten ist nach alldem zurückzuweisen, weil sich\n\ndas angefochtene Urteil jedenfalls im Ergebnis als zutreffend erweist. Die Ko-\n\nstenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nHirsch\n\nGoette\n\nBall\n\nBornkamm\n\nRaum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-24/kzr-4-01","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":6},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"NW_28849","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-24/kzr-4-01","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-09-24/kzr-4-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2002-09-24","dockets":["KZR 4/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 24.09.2002 – KZR 4/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-24/kzr-4-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Kommunaler Schilderprägebetrieb GWB § 20 Abs. 1; UWG § 1 a) Nutzt eine Gemeinde die durch die Hoheitsverwaltung bewirkte marktbeherr- schende Stellung dadurch aus, daß sie die durch die Verwaltungstätigkeit er- zeugte Nachfrage nach Gütern unter Verdrängung leistungsbereiter privater Wettbewerber befriedigt, um auf diese Weise für sich den größten wirtschaftli- chen Vorteil zu erzielen, kann darin eine unzulässige Verquickung der öffent- lich-rechtlichen Aufgabe mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit liegen. b) Es stellt eine unbillige Behinderung dar, wenn eine Gemeinde im selben Ge- bäude, in dem sie die Kfz-Zulassungsstelle eingerichtet hat, mehrere Räume an Schilderpräger vermietet und dabei einen der Räume an ein eigenes Schilder- prägeunternehmen vergibt, das sich nicht an dem für die anderen Räume durchgeführten Ausschreibungsverfahren beteiligen muß.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. 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