{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2002-09-24","aktenzeichen":"KVR 15/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Fährhafen Puttgarden GWB § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4, § 32; EG Art. 82 a) Will die Kartellbehörde die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherr- schenden Stellung durch Verweigerung des Zugangs zu einer für den Marktzutritt notwendigen Infrastruktureinrichtung untersagen, ist sie nicht genötigt, die Bedingungen festzulegen, zu denen der Zugang zu gewähren ist. Wird der Zugang von dem marktbeherrschenden Unternehmen anderen Unternehmen schlechthin verweigert, kann sich die Kartellbehörde im er- sten Zugriff darauf beschränken, dies zu verbieten. b) Eine im Sinne eines solchen ersten Zugriffs auszulegende kartellbehördli- che Verfügung, durch die einem marktbeherrschenden Unternehmen un- tersagt wird, sämtlichen daran interessierten anderen Unternehmen das Recht zu verweigern, die Infrastruktureinrichtungen eines Fährhafens zu angemessenen Bedingungen mitzubenutzen, genügt dem Erfordernis hin- reichender Bestimmtheit einer Untersagungsverfügung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nKVR 15/01\n\nBESCHLUSS\n\nin der Kartellverwaltungssache\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: ja\n\nVerkündet am:\n24. September 2002\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nFährhafen Puttgarden\n\nGWB § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4, § 32; EG Art. 82\n\na) Will die Kartellbehörde die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherr-\n\nschenden Stellung durch Verweigerung des Zugangs zu einer für den\n\nMarktzutritt notwendigen Infrastruktureinrichtung untersagen, ist sie nicht\n\ngenötigt, die Bedingungen festzulegen, zu denen der Zugang zu gewähren\n\nist. Wird der Zugang von dem marktbeherrschenden Unternehmen anderen\n\nUnternehmen schlechthin verweigert, kann sich die Kartellbehörde im er-\n\nsten Zugriff darauf beschränken, dies zu verbieten.\n\nb) Eine im Sinne eines solchen ersten Zugriffs auszulegende kartellbehördli-\n\nche Verfügung, durch die einem marktbeherrschenden Unternehmen un-\n\ntersagt wird, sämtlichen daran interessierten anderen Unternehmen das\n\nRecht zu verweigern, die Infrastruktureinrichtungen eines Fährhafens zu\n\nangemessenen Bedingungen mitzubenutzen, genügt dem Erfordernis hin-\n\nreichender Bestimmtheit einer Untersagungsverfügung.\n\nBGH, Beschl. v. 24. September 2002 – KVR 15/01 – OLG Düsseldorf\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. September 2002 durch den Präsidenten des Bundesge-\n\nrichtshofes Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Prof. Dr. Born-\n\nkamm, Dr. Raum und Dr. Meier-Beck\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts wird der Beschluß\n\ndes Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. August\n\n2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerde-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 20.451.675,-- \n\n(= 40.000.000 DM) festgesetzt.\n\nGründe:\n\nA.\n\nDie Betroffene zu 1 (im folgenden: Scandlines GmbH) und ihre\n\nSchwestergesellschaft, die Scandlines A/S, betreiben die Fährverbindung auf\n\nder Vogelfluglinie zwischen Puttgarden auf Fehmarn und Rødby auf der däni-\n\nschen Insel Lolland. Der Fährhafen in Puttgarden gehört der Scandlines\n\nGmbH. Ein Teil des Hafengeländes besteht aus Gleis- und Rangieranlagen,\n\ndie überwiegend im Eigentum der Betroffenen zu 2, der Deutsche Bahn AG,\n\nstehen. Die Beigeladenen wollen unabhängig voneinander einen eigenen\n\nFährdienst zwischen Puttgarden und Rødby aufnehmen und begehren hierfür\n\ndas Recht zur Mitbenutzung der land- und hafenseitigen Infrastruktur des\n\nFährhafens Puttgarden. Nachdem ihnen die Scandlines GmbH die Mitbenut-\n\nzung verweigerte, wandten sie sich an die Kommission der Europäischen Ge-\n\nmeinschaften, die sie an das Bundeskartellamt verwies.\n\nDas Bundeskartellamt hat am 21. Dezember 1999 beschlossen:\n\n\"1.\n\nDer (Scandlines GmbH) wird untersagt, sowohl der Beigeladenen\n\nzu 1 als auch der Beigeladenen zu 2 das Recht zu verweigern,\n\ndie in ihrem Eigentum stehenden see- und landseitigen Infra- und\n\nSuprastrukturen des Fährhafens Puttgarden gegen ein angemes-\n\nsenes Entgelt mitzubenutzen, um mit Azimuth-Schiffen einen\n\nstündlich zwischen Rødby und Puttgarden verkehrenden Fähr-\n\ndienst für Passagiere und Kraftfahrzeuge zu betreiben. Der\n\n(Scandlines GmbH) steht es frei, das Recht auf Mitbenutzung nur\n\nder Beigeladenen zu 1 oder nur der Beigeladenen zu 2 einzuräu-\n\nmen.\n\n2.\n\nDer (Scandlines GmbH) wird untersagt, sich zu weigern, die für\n\neine Mitbenutzung des Fährhafens Puttgarden erforderlichen Vor-\n\nkehrungen (insbesondere in Bezug auf Umbaumaßnahmen und\n\nöffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren) im Einvernehmen\n\nmit der ausgewählten Nutzungsberechtigten zu treffen bzw. diese\n\nzu ermöglichen.\n\n3.\n\nDie sich aus den Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung ergebenden\n\nVerpflichtungen der (Scandlines GmbH) treten am 1. März 2000 in\n\nKraft.\"\n\nDas Bundeskartellamt hat ferner die sofortige Vollziehung dieser Verfü-\n\ngung angeordnet, bezüglich der Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 unter\n\nder aufschiebenden Bedingung, daß die ausgewählte Nutzungsberechtigte der\n\nScandlines GmbH rechtsverbindlich zusagt, ihr im Fall der rechtskräftigen Auf-\n\nhebung des Beschlusses alle nachweisbar aus der Mitbenutzung resultieren-\n\nden Aufwendungen und Gewinneinbußen zu erstatten, und hierfür angemesse-\n\nne Sicherheiten leistet.\n\nZur Begründung seiner Verfügung hat das Bundeskartellamt ausgeführt,\n\ndie grundsätzliche Weigerung der Scandlines GmbH, einer der beiden Beige-\n\nladenen Zugang zum Fährhafen Puttgarden zu gewähren, sei als mißbräuchli-\n\nche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 19 Abs. 1,\n\nAbs. 4 Nr. 4 GWB und Art. 82 EG anzusehen. Die Verfügung sei hinreichend\n\nbestimmt. Mit Rücksicht darauf, daß verschiedene Möglichkeiten zur Beseiti-\n\ngung der verbotenen Wettbewerbsbeschränkung in Betracht kämen, sei eine\n\nweitere Konkretisierung im Interesse des Schutzes der wirtschaftlichen Ent-\n\nscheidungsfreiheit der Scandlines GmbH nicht geboten. Welche Genehmi-\n\ngungsverfahren und Baumaßnahmen erforderlich würden, stehe nicht fest,\n\nsondern hänge davon ab, zu welchem Ergebnis die Verhandlungen der Scand-\n\nlines GmbH mit der von ihr ausgewählten Nutzungsberechtigten führten. Hin-\n\nsichtlich der Frage, welches Entgelt als angemessen anzusehen sei, gebe es\n\neine Vielzahl verschiedener Anknüpfungspunkte und Bemessungsgrundsätze,\n\nzudem werde die Höhe des Entgelts davon beeinflußt, auf welche Baumaß-\n\nnahmen man sich einige und wer deren Kosten trage.\n\nAuf die Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht durch\n\nBeschluß vom 2. August 2000 die Verfügung des Bundeskartellamts aufgeho-\n\nben (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 569).\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluß vom 8. Mai 2001\n\n(KVZ 23/00, WuW/E DE-R 703) zugelassene Rechtsbeschwerde des Bundes-\n\nkartellamts.\n\nWährend des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist über das Vermögen der\n\nBeigeladenen zu 1 in Dänemark das Konkursverfahren eröffnet worden.\n\nB.\n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Be-\n\nschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Be-\n\nschwerdegericht.\n\nI.\n\nDie Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der\n\nBeigeladenen zu 1 steht einer Entscheidung des Senats nicht entgegen.\n\nEine Unterbrechung entsprechend § 240 ZPO kommt allerdings in Be-\n\ntracht, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines notwendig Bei-\n\ngeladenen eröffnet wird und das Rechtsbeschwerdeverfahren die Insolvenz-\n\nmasse betrifft (vgl. BFHE 151, 15 = BStBl. II 1988, 23 für das finanzgerichtliche\n\nVerfahren). Ob diese Voraussetzungen hinsichtlich der Beigeladenen zu 1 vor-\n\nliegen, kann dahinstehen, da das Verfahren nach dem Rechtsgedanken des\n\n§ 85 Abs. 2 InsO jedenfalls im Hinblick auf die von den Verfahrensbevollmäch-\n\ntigten der Beigeladenen zu 1 zu den Akten gereichte Erklärung des Konkurs-\n\nverwalters fortzusetzen ist, eine Aufnahme oder Fortsetzung der bisherigen\n\nBeteiligung der Beigeladenen zu 1 am Verfahren sei aus finanziellen Gründen\n\nunmöglich und auch für die Zukunft nicht beabsichtigt. Damit hat der Verwalter\n\ndie Aufnahme des Verfahrens abgelehnt. In einem solchen Fall können nach\n\n§ 85 Abs. 2 InsO sowohl der Schuldner als auch der Gegner einen anhängigen\n\nRechtsstreit über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen aufnehmen.\n\nEiner solchen Aufnahme des Verfahrens gegenüber der Beigeladenen bedarf\n\nes in einem Verfahren wie dem vorliegenden jedoch nicht, da das Verfahren\n\nzwischen den übrigen Beteiligten fortgesetzt werden kann. Den Rechten der\n\nBeigeladenen zu 1 ist damit genüge getan, daß sie durch die Beiladung die\n\nStellung einer Verfahrensbeteiligten erlangt und Gelegenheit gehabt hat, die\n\nsich daraus ergebenden Verfahrensrechte weiterhin wahrzunehmen.\n\nII.\n\nIn der Sache ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausge-\n\ngangen, daß kartellrechtliche Verfügungen – wie andere Verwaltungsakte –\n\ninhaltlich bestimmt sein müssen (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Dies bedeutet zunächst,\n\ndaß der Adressat in die Lage versetzt werden muß, zu erkennen, was von ihm\n\ngefordert wird, wobei nicht notwendig ist, daß der Inhalt der Regelung im Ent-\n\nscheidungssatz so zusammengefaßt ist, daß er alle Punkte aus sich heraus\n\nverständlich darstellt; es genügt vielmehr, daß sich der Regelungsgehalt aus\n\nder Verfügung insgesamt einschließlich ihrer Begründung ergibt (vgl. BGHZ\n\n110, 371, 377 – Sportübertragungen; 129, 37, 40 – Weiterverteiler; 130, 390,\n\n395 – Stadtgaspreise; 137, 297, 302 – Europapokalheimspiele). Das Erforder-\n\nnis der Bestimmtheit des Verwaltungsakts bedeutet weiterhin, daß der Verwal-\n\ntungsakt geeignet sein muß, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangswei-\n\nsen Durchsetzung zu sein. Welche Anforderungen danach an die notwendige\n\nBestimmtheit eines Verwaltungsakts zu stellen sind, richtet sich im einzelnen\n\nnach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwal-\n\ntungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BGHZ 128, 17, 24 – Gasdurch-\n\nleitung; BVerwGE 84, 335, 338).\n\nIII.\n\n Nach Auffassung des Beschwerdegerichts entspricht die ange-\n\nfochtene Verfügung den zu stellenden Anforderungen nicht. Entgegen der vom\n\nBundeskartellamt im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung erschöpfe\n\nsich die Verfügung ihrem Regelungsgehalt nach nicht in der Entscheidung, daß\n\nder Tatbestand des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB erfüllt und die Scandlines GmbH\n\ngrundsätzlich verpflichtet sei, einem der Beigeladenen die Mitbenutzung ihres\n\nFährhafens zu gestatten. Aus dem Beschlußtenor ergebe sich, daß das Bun-\n\ndeskartellamt nicht lediglich eine feststellende Teilentscheidung, sondern eine\n\nim Vollstreckungswege durchsetzbare Verfügung habe treffen und der Scandli-\n\nnes GmbH habe aufgeben wollen, gegen Zahlung des angemessenen Entgelts\n\ndie Mitbenutzung des Hafens zu gestatten sowie die dazu notwendigen Vor-\n\nkehrungen (Umbaumaßnahmen) entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden.\n\nDie hierbei verwendeten unbestimmten Begriffe, die weder in den Gründen der\n\nVerfügung konkretisiert würden noch hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Be-\n\ndeutung zwischen den Parteien außer Streit stünden, führten zur Unbestimmt-\n\nheit der Untersagungsverfügung. Das gelte einmal für den Hinweis auf ein \"an-\n\ngemessenes Entgelt\". Die Scandlines GmbH könne nicht erkennen, welches\n\nEntgelt sie als zu niedrig zurückweisen dürfe und bei welchem Betrag sie zur\n\nGestattung der Mitbenutzung gehalten sei. Auch unter Berücksichtigung des\n\nVerhandlungsspielraums zwischen der Scandlines GmbH und einer der Bei-\n\ngeladenen hätte das Bundeskartellamt zumindest einen Höchstbetrag bestim-\n\nmen müssen. Soweit sie sich dazu nicht in der Lage sehe, hätte sich die Be-\n\nhörde darauf beschränken müssen, im Wege einer Teilentscheidung zunächst\n\nnur über die Zugangsberechtigung der Beigeladenen dem Grunde nach zu be-\n\nfinden, ohne sogleich ein vollstreckbares Gebot oder Verbot auszusprechen.\n\nUnbestimmt sei die Verfügung zum anderen durch die Verwendung des Be-\n\ngriffs der für eine Mitbenutzung \"erforderlichen Vorkehrungen\". Da die ange-\n\nfochtene Verfügung keine Entscheidung darüber enthalte, welche Umbaumaß-\n\nnahmen oder sonstigen Vorkehrungen der Scandlines GmbH konkret auferlegt\n\nwürden, bleibe die Konkretisierung dieses Begriffs letztlich dem Vollstrek-\n\nkungsverfahren überlassen. Eine Untersagungsverfügung müsse aber das ge-\n\nforderte Verhalten klar, umfassend und unmißverständlich bezeichnen. Mit\n\nRücksicht auf den Verhandlungs- und Gestaltungsspielraum der Scandlines\n\nGmbH habe sich das Bundeskartellamt dabei auf die Festlegung zu beschrän-\n\nken, welche Umgestaltungsmaßnahmen bei Abwägung der widerstreitenden\n\nInteressen notwendig, aber auch ausreichend seien, um eine Mitbenutzung des\n\nFährhafens zu ermöglichen. Es habe dementsprechend das Mindestmaß des-\n\nsen festzulegen, was die Scandlines GmbH beim Umbau ihres Fährhafens hin-\n\nzunehmen habe, und umgekehrt das Höchstmaß dessen zu bestimmen, was\n\nvon ihr verlangt werden könne. Diesen Erfordernissen genüge die angefochte-\n\nne Verfügung nicht.\n\nIV.\n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1.\n\nDie Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts rügt zu Recht, daß\n\ndas Beschwerdegericht seiner Beurteilung eine unzutreffende Auslegung des\n\nEntscheidungssatzes der angefochtenen Verfügung der Beschlußabteilung\n\nzugrundelegt.\n\nMaßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt des Verwaltungsakts, wie\n\ner sich aus der Sicht des verständigen Empfängers ergibt. Dieser Erklärungs-\n\ninhalt ist vom Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht ohne Bindung an die\n\ntatrichterliche Auslegung festzustellen (BGHZ 86, 104, 110; 122, 1, 5; BGH,\n\nUrt. v. 14.10.1994 – V ZR 76/93, NJW 1995, 132, 134). Danach ergibt sich,\n\ndaß das Bundeskartellamt der Scandlines GmbH entgegen der Auffassung des\n\nBeschwerdegerichts nicht aufgegeben hat, einer der Beigeladenen gegen\n\nZahlung eines angemessenen Entgelts die Mitbenutzung des Fährhafens zu\n\ngestatten und die dazu erforderlichen Vorkehrungen vorzunehmen oder zu\n\ndulden.\n\na)\n\nDie Auslegung hat vom Wortlaut des Entscheidungssatzes aus-\n\nzugehen, wobei die Nummern 1 und 2 in ihrem durch die Nummer 3 unterstri-\n\nchenen Zusammenhang zu sehen sind. Sowohl die Nummer 1 als auch die\n\nNummer 2 enthalten kein Gebot, sondern ein Verbot. Der Scandlines GmbH\n\nwird in Nummer 1 zunächst untersagt, sowohl der Beigeladenen zu 1 als auch\n\nder Beigeladenen zu 2 das Recht zu verweigern, die Infra- und Suprastrukturen\n\ndes Fährhafens Puttgarden gegen ein angemessenes Entgelt mitzubenutzen.\n\nSatz 2 der Nummer 1 stellt dabei klar, daß damit nicht die Verweigerung auch\n\nnur einem der Beigeladenen gegenüber, sondern nur die gleichzeitige (kumu-\n\nlative) Verweigerung der Mitbenutzung gegenüber beiden Beigeladenen ge-\n\nmeint sein soll. Dies ist positiv dahin formuliert, daß es der Scandlines GmbH\n\nfreistehe, das Mitbenutzungsrecht nur der Beigeladenen zu 1 oder nur der Bei-\n\ngeladenen zu 2 einzuräumen. Dies verlangt insofern ein positives Tun von der\n\nScandlines GmbH, als es ihr auferlegt, zumindest gegenüber einem der Bei-\n\ngeladenen von ihrer bisherigen grundsätzlichen Weigerung abzurücken, die-\n\nsem eine Mitbenutzung des Fährhafens zu ermöglichen. Daran knüpft wieder-\n\num Nummer 2 des Entscheidungssatzes an, wenn der Scandlines GmbH wei-\n\nterhin untersagt wird, sich zu weigern, im Einvernehmen mit dem \"ausgewähl-\n\nten Nutzungsberechtigten\" die für eine Mitbenutzung erforderlichen Vorkehrun-\n\ngen zu treffen bzw. zu ermöglichen. Damit soll dem Umstand Rechnung getra-\n\ngen werden, daß eine Mitbenutzung nicht nur die Zustimmung der Scandlines\n\nGmbH voraussetzt, sondern auch tatsächliche Vorkehrungen wie die im Be-\n\nschlußtenor genannten Umbaumaßnahmen.\n\nb)\n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts werden der\n\nScandlines GmbH damit aber weder die Gestattung der Mitbenutzung noch die\n\nDurchführung hierfür erforderlicher tatsächlicher Vorkehrungen aufgegeben;\n\nvielmehr wird ihr lediglich untersagt, weiterhin gegenüber beiden Beigeladenen\n\nbeides zu verweigern. Dies bestätigt im Entscheidungssatz selbst die Nummer\n\n3, nach der die sich aus den Nummern 1 und 2 ergebenden Verpflichtungen\n\nder Scandlines GmbH am 1. März 2000 in Kraft treten. Zu Unrecht meint die\n\nScandlines GmbH, nach dem Entscheidungssatz unterliege sie mit Wirkung\n\nvom 1. März 2000 der vollstreckbaren Verpflichtung, die Mitbenutzung der see-\n\nund landseitigen Infra- und Suprastrukturen des Fährhafens Puttgarden zu ge-\n\nstatten. Die \"Verpflichtung\" ist vielmehr das Verbot, die Mitbenutzung des\n\nFährhafens durch mindestens einen der Beigeladenen weiterhin grundsätzlich\n\nzu verweigern. Damit sollte der Scandlines GmbH insbesondere bis zum 1.\n\nMärz 2000 Zeit gegeben werden, sich zumindest für einen der beiden Beigela-\n\ndenen zu entscheiden. Bis zu diesem Zeitpunkt und bis zu dieser Entscheidung\n\nsollte sie berechtigt sein, gegenüber beiden Beigeladenen an der Ablehnung\n\neiner Mitbenutzung festzuhalten.\n\nDurch die Begründung der Verfügung wird dieses sich bereits aus dem\n\nWortlaut des Entscheidungssatzes ergebende Verständnis bestätigt. Denn die\n\nFrist der Nummer 3 des Entscheidungssatzes wird dort (S. 60) ausdrücklich als\n\nzweimonatige Frist für die Auswahlentscheidung bezeichnet.\n\nc)\n\nDie Verfügung gebietet daher weder die vertragliche Einräumung\n\neiner Benutzungsbefugnis noch tatsächliche Vorkehrungen. Sie enthält entge-\n\ngen der im Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen Auffassung des Bundes-\n\nkartellamts auch kein Verhandlungsgebot. Sie gebietet vielmehr lediglich, daß\n\ndie Scandlines GmbH von ihrer grundsätzlichen Weigerung abrückt, auch nur\n\neinem der Beigeladenen die Mitbenutzung des Fährhafens zu gestatten und\n\nhierzu die erforderlichen tatsächlichen Vorkehrungen in die Wege zu leiten. Es\n\nliegt nahe, dem Verbot, an ihrer bisherigen \"Verweigerungshaltung\" festzuhal-\n\nten, zunächst durch die Aufnahme von Verhandlungen mit mindestens einem\n\nder Beigeladenen zu genügen. Dem Verbot entspräche die Scandlines GmbH\n\njedoch auch, wenn sie sogleich einem der Beigeladenen anbieten würde, ihm\n\ngegen ein bestimmtes Entgelt in bestimmter Weise die Mitbenutzung der Ein-\n\nrichtungen des Fährhafens zu gestatten und die hierzu notwendigen Vorkeh-\n\nrungen treffen oder ermöglichen zu wollen. Das Bundeskartellamt hat sich da-\n\nmit darauf beschränkt, es der Scandlines GmbH \"im ersten Zugriff\" zu untersa-\n\ngen, sich – weil sie einen Zugangsanspruch der Beigeladenen überhaupt ver-\n\nneint – zu weigern, die aus ihrer Sicht angemessenen Bedingungen eines sol-\n\nchen Zugangs zu formulieren und gegebenenfalls auszuhandeln. Es bleibt da-\n\nmit erforderlichenfalls einem weiteren kartellbehördlichen Verfahren oder auch\n\neiner zivilrechtlichen Auseinandersetzung vorbehalten, zu klären, ob von der\n\nScandlines GmbH letztlich angebotene Bedingungen tatsächlich angemessen\n\nsind oder nicht.\n\nd)\n\nZwar ließe sich mit dem Wortlaut des Entscheidungssatzes auch\n\nnoch ein Verständnis vereinbaren, wonach die Scandlines GmbH dem ihr auf-\n\nerlegten Verbot der Zugangsverweigerung noch nicht mit der Aufnahme von\n\nVerhandlungen oder der Unterbreitung eines Angebots, sondern erst mit der\n\nEinräumung einer Mitbenutzung des Fährhafens durch jedenfalls einen der\n\nBeigeladenen gegen ein angemessenes Entgelt nachkäme. Einem solchen\n\nVerständnis steht jedoch die zur Auslegung des Entscheidungssatzes heran-\n\nzuziehende Begründung der Verfügung entgegen.\n\nDenn dort ist ausgeführt, daß es der Beschlußabteilung durch die nega-\n\ntive Fassung des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB als \"Weigerungsverbot\" verwehrt\n\nwerde, die Unterlassungspflichten der Scandlines GmbH über das erfolgte Maß\n\nhinaus zu konkretisieren. § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB sei als \"Verweigerungsverbot\"\n\ngefaßt, um die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit des Normadressaten vor\n\nunverhältnismäßigen Eingriffen der Kartellbehörde zu schützen; ein Hand-\n\nlungsgebot könne auf § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB deshalb nur gestützt werden,\n\nwenn nur ein bestimmtes Verhalten zur Beseitigung der verbotenen Wettbe-\n\nwerbsbeschränkung in Betracht komme. Im vorliegenden Fall stehe (zwar) fest,\n\ndaß der Verstoß gegen § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB nur beseitigt werden könne,\n\nwenn die Scandlines GmbH entweder der Beigeladenen zu 1 oder der Beigela-\n\ndenen zu 2 zu einem angemessenen Entgelt Zugang zum Fährhafen Puttgar-\n\nden gewähre. Ferner stehe fest, daß eine Mitbenutzung erst nach (genehmi-\n\ngungspflichtigen) Baumaßnahmen möglich sein werde. Der Verstoß gegen\n\n§ 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB könne daher nur beseitigt werden, wenn die Scandlines\n\nGmbH diese Baumaßnahmen nicht verhindere, indem sie ihre Mitwirkung an\n\nden Genehmigungsverfahren verweigere oder sich ihrer Durchführung wider-\n\nsetze. Hingegen stehe nicht fest, welche Genehmigungsverfahren und Bau-\n\nmaßnahmen erforderlich würden. Beides hänge nach Art und Umfang davon\n\nab, welche Flächen die ausgewählte Nutzungsberechtigte in welcher Weise\n\nnutzen könne. Zwar sei exemplarisch dargelegt worden, wie die Scandlines\n\nGmbH eine Mitbenutzung des Fährhafens Puttgarden ermöglichen könnte. Die\n\neingereichten Pläne der Beigeladenen belegten jedoch, daß eine Reihe ande-\n\nrer Möglichkeiten denkbar seien. Daher müsse die Auswahl dem Ergebnis der\n\nVerhandlungen der Scandlines GmbH mit der von ihr ausgewählten Nutzungs-\n\nberechtigten überlassen bleiben. Auch eine Festsetzung des angemessenen\n\nEntgelts für die Nutzung sei der Beschlußabteilung verwehrt. Aus § 19 Abs. 4\n\nNr. 2, § 20 Abs. 1 GWB folgt zwar, daß ein Hafenentgelt nur dann im Sinne von\n\n§ 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB angemessen sei, wenn es dem Ausbeutungs- und Dis-\n\nkriminierungsverbot Rechnung trage. In diesem Rahmen könne der Norm-\n\nadressat jedoch – wie die unterschiedlichen Abgabentarife und Entgeltordnun-\n\ngen der deutschen Fährhäfen zeigten – eine Vielzahl verschiedener Anknüp-\n\nfungspunkte und Bemessungsgrundsätze berücksichtigen. Zudem hänge die\n\nHöhe des angemessenen Entgelts auch davon ab, auf welche Baumaßnahmen\n\nsich die Scandlines GmbH und die ausgewählte Nutzungsberechtigte einigten\n\nund in welcher Weise deren Kosten auf die Nutzungsberechtigten abgewälzt\n\nwürden. Folglich müsse der Scandlines GmbH überlassen werden, die für sie\n\nsinnvollste Gestaltung des angemessenen Hafenentgelts zu wählen.\n\nDem stehe § 37 Abs. 1 VwVfG nicht entgegen. Das Bestimmtheitsgebot\n\nerlaube die Verwendung eines normativen Begriffs im Tenor, wenn er lediglich\n\nzur Beschreibung eines nicht im Streit stehenden Verhaltensmerkmals heran-\n\ngezogen werde. Im vorliegenden Verfahren drehe sich der Streit ausschließlich\n\num das \"Ob\" der Mitbenutzung, die von der Scandlines GmbH grundsätzlich\n\nverweigert werde. Zwar sei denkbar, daß es nach Abschluß des Verfahrens zu\n\nDifferenzen über die Angemessenheit der Konditionen komme, welche die\n\nScandlines GmbH für den einmal gewährten Zugang fordere. Diese könnten\n\ndann jedoch im Rahmen eines separaten kartellbehördlichen oder zivilgerichtli-\n\nchen Verfahrens behandelt werden.\n\ne)\n\nDamit erweist sich auch das Argument des Beschwerdegerichts\n\nals nicht stichhaltig, die Feststellung des Bundeskartellamts, der unbestimmte\n\nRechtsbegriff \"angemessenes Entgelt\" genüge ausnahmsweise deshalb dem\n\nBestimmtheitsgebot, weil über seine Bedeutung im Entscheidungsfall kein\n\nStreit bestehe, sei nur dann verständlich, wenn dieser Rechtsbegriff Bestand-\n\nteil der getroffenen Anordnung (des Rechtsfolgenausspruchs) sein solle. Die\n\nAussage darüber, wann das Bestimmtheitsgebot die Verwendung eines norma-\n\ntiven Begriffs im Tenor erlaube, ist – anders als vom Beschwerdegericht wie-\n\ndergegeben – unter Bezugnahme auf den Beschluß des Senats vom\n\n29. September 1998 (KVR 17/97, WuW/E DE-R 195 – Beanstandung durch\n\nApothekerkammer) abstrakt getroffen. Seine Anwendbarkeit im entschiedenen\n\nFall ist hingegen damit begründet worden, daß etwaige Differenzen über die\n\nAngemessenheit im Rahmen eines separaten kartellbehördlichen oder zivilge-\n\nrichtlichen Verfahrens behandelt werden könnten. Das mag nicht schlüssig\n\nsein, ändert aber nichts an der Eindeutigkeit der streitfallbezogenen Aussage.\n\n2.\n\nDie Erwähnung des angemessenen Entgelts im Entscheidungs-\n\nsatz hat hiernach zum einen, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt,\n\ndie Funktion, in Übereinstimmung mit § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB klarzustellen, daß\n\nes der Scandlines GmbH nicht untersagt ist, die unentgeltliche Mitbenutzung\n\nzu verweigern. Zum anderen erlaubte sie es, unter \"Weigerung\" im Sinne des\n\nEntscheidungssatzes auch die Forderung eines Entgelts zu fassen, das so of-\n\nfensichtlich unangemessen wäre, daß sich die Forderung bei objektiver Wer-\n\ntung als nicht ernst gemeint und damit als Fortsetzung der grundsätzlichen\n\nWeigerung darstellte, überhaupt einem der Beigeladenen die Mitbenutzung zu\n\ngestatten. Dasjenige Maß an Unbestimmtheit, das mit einer solchen Wertung\n\nnotwendigerweise verbunden ist, kann und muß hingenommen werden.\n\nDenn die Anforderungen, die an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts\n\nzu stellen sind, sind im einzelnen aus dem Regelungsgehalt der jeweiligen ge-\n\nsetzlich vorgesehenen Maßnahme und dem mit ihr verfolgten Sinn und Zweck\n\nherzuleiten (BVerwG Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 7). Zum einen dürfen sie\n\ndie Umsetzung des gesetzlichen Regelungsauftrags nicht praktisch unmöglich\n\nmachen und müssen insofern die Zielsetzung des Gesetzes und den Rege-\n\nlungsauftrag der Verwaltungsbehörde berücksichtigen (vgl. Bornkamm in Lan-\n\ngen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 32 GWB Rdn. 31). Zum anderen kann es\n\ninsbesondere dann, wenn das Bestimmtheitsgebot einerseits und verfassungs-\n\nrechtlich geschützte Freiheitsrechte des Adressaten, die es ihm überlassen, in\n\nwelcher Weise er einer gesetzlichen, durch den Verwaltungsakt konkretisierten\n\nVerpflichtung nachkommen will, andererseits in Widerstreit miteinander treten,\n\ngeboten sein, die Anforderungen an die Bestimmtheit der behördlichen Anord-\n\nnung gering zu halten (BVerwGE 84, 335, 338 f. für ein Baugebot). Dieses frei-\n\nheitsrechtliche Postulat ist, wie nachfolgend noch zu erörtern, auch im Streitfall\n\nzu beachten.\n\nDaß sich aus dem verbleibenden Wertungsspielraum Unzuträglichkeiten\n\nergeben könnten, ist nicht zu befürchten. Auch wenn Differenzen über die An-\n\ngemessenheit des Entgelts möglich oder wahrscheinlich sein mögen, so kann\n\ndoch erwartet werden, daß die Scandlines GmbH das vollziehbare Verbot be-\n\nachten und keine bei objektiver Betrachtung ersichtlich unangemessenen Ent-\n\ngeltforderungen erheben wird.\n\nAls zutreffend erweist sich damit schließlich auch die – allerdings etwas\n\nmißverständlich formulierte – Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Verfü-\n\ngung ordne – vollstreckbar – an, daß die Scandlines GmbH nach einvernehmli-\n\ncher Festlegung und Umsetzung der Baumaßnahmen dem von ihr ausgewähl-\n\nten Beigeladenen den Zugang auch dann zu gewähren habe, wenn die Ange-\n\nmessenheit des Entgelts noch nicht feststehe. Denn wenn dieser Beigeladene\n\nbereit sein sollte, den Vorstellungen der Scandlines GmbH zu den Baumaß-\n\nnahmen zuzustimmen und das von der Scandlines GmbH verlangte Entgelt zu\n\nentrichten, so wäre es als Fortsetzung der ihr untersagten grundsätzlichen\n\nWeigerung anzusehen, wenn die Scandlines GmbH ihm gleichwohl den Zu-\n\ngang versagen würde.\n\n3.\n\nGegen die Beschränkung des kartellbehördlichen Verbots auf die\n\nUntersagung der grundsätzlichen Weigerung, auch nur einem der Beigelade-\n\nnen die Mitbenutzung der für einen Fährdienst benötigten Einrichtungen des\n\nFährhafens einzuräumen, bestehen auch keine materiell-rechtlichen Beden-\n\nken.\n\na)\n\nUnter Bezugnahme auf die Entscheidung \"Gasdurchleitung\" des\n\nSenats (BGHZ 128, 17) meint das Beschwerdegericht, die Höhe des Entgelts\n\nmüsse sich aus der Untersagungsverfügung selbst ergeben, wenn die kartell-\n\nrechtliche Pflicht zu einem bestimmten Verhalten wie im Streitfall von der Ent-\n\nrichtung eines angemessenen Entgelts abhänge. Der Verhandlungsfreiheit der\n\nParteien sei nur insoweit Rechnung zu tragen, als die Kartellbehörde das von\n\nihr zu bestimmende (angemessene) Entgelt als Höchstbetrag auszuweisen ha-\n\nbe. Hieran anknüpfend ist die Betroffene zu 2 der Auffassung, ein bestimmtes\n\nVerhalten sei nur dann mißbräuchlich im Sinne des Art. 82 EG bzw. des § 19\n\nAbs. 4 Nr. 4 GWB, wenn alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes ein-\n\nschließlich des angemessenen Entgelts ermittelt und festgestellt würden. Ent-\n\ngelt und Zugangsmöglichkeit seien untrennbar miteinander verknüpft. Sie bil-\n\ndeten einen einheitlichen Tatbestand und ließen sich wegen der Eigentumsga-\n\nrantie des Art. 14 GG nicht trennen oder als Verwaltungsakt teilen. Wolle die\n\nKartellbehörde den Zugang zu einer Infrastruktureinrichtung erzwingen, müsse\n\nsie daher gleichzeitig das angemessene Entgelt bestimmen, das für Zugang\n\nund Nutzung der Einrichtung zu zahlen sei. Das Bundeskartellamt habe recht-\n\nlich nicht die Möglichkeit, den Inhaber einer Infrastruktureinrichtung unter Aus-\n\nklammerung bestimmter Tatbestandsmerkmale des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB zu\n\nverpflichten, mit einem Zugang begehrenden Petenten zu verhandeln.\n\nb)\n\nDem kann nicht beigetreten werden.\n\nZutreffend ist allerdings, daß die Kartellbehörde nach § 32 GWB nur ein\n\nVerhalten untersagen kann, das sämtliche Tatbestandsmerkmale eines gesetz-\n\nlichen Verbots erfüllt. Das steht jedoch bei einem Verbot, wie es die Beschluß-\n\nabteilung ausgesprochen hat, nicht in Frage.\n\nNach § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB ist es als mißbräuchliche Ausnutzung einer\n\nmarktbeherrschenden Stellung anzusehen, wenn ein marktbeherrschendes\n\nUnternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren\n\noder gewerblichen Leistungen sich weigert, einem anderen Unternehmen ge-\n\ngen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen oder anderen In-\n\nfrastruktureinrichtungen zu gewähren, wenn es dem anderen Unternehmen aus\n\nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung nicht möglich\n\nist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber des marktbe-\n\nherrschenden Unternehmens tätig zu werden, sofern nicht das marktbeherr-\n\nschende Unternehmen nachweist, daß die Mitbenutzung aus betriebsbedingten\n\noder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Eine Weigerung\n\nim Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur dann vor, wenn das marktbeherr-\n\nschende Unternehmen ein unangemessen hohes Entgelt für den Zugang zu\n\nder Infrastruktureinrichtung verlangt, sondern gleichermaßen auch dann, wenn\n\nes die Gewährung eines solchen Zugangs schlechterdings ablehnt. Nichts an-\n\nderes gilt für Art. 82 EG, wenn der Zugang zu einer wesentlichen Einrichtung in\n\nRede steht. Es ist daher jedenfalls möglich, daß die Kartellbehörde ein von ihr\n\nausgesprochenes Verbot gegen die konkrete Form der Weigerung richtet, die\n\nentweder in der Ablehnung des Zugangs schlechthin oder aber in den (unan-\n\ngemessenen) Bedingungen liegen kann, von denen das marktbeherrschende\n\nUnternehmen den Zugang abhängig macht. Mit einem Verbot, bei dem be-\n\nstimmte Tatbestandsmerkmale der Verbotsnorm ausgeklammert würden, hat\n\ndas nichts zu tun.\n\nDie verbotswidrige Weigerung, einem anderen Unternehmen Zugang zu\n\ngewähren, rechtfertigt nur dann ein Gebot an das marktbeherrschende Unter-\n\nnehmen, diesen Zugang einzuräumen, wenn die konkreten Bedingungen fest-\n\nstehen, unter denen der Zugang gewährt werden muß. Kann der beanstandete\n\nMißbrauch durch unterschiedliche vertragliche Gestaltungen und/oder sonstige\n\nMaßnahmen abgestellt werden, dürfen dem marktbeherrschenden Unterneh-\n\nmen die Zugangsbedingungen regelmäßig nicht vorgeschrieben werden. Die\n\nKartellbehörde hat sich dann darauf zu beschränken, die unternehmerische\n\nGrundsatzentscheidung über die (Nicht-)Aufnahme von Geschäftsbeziehungen\n\nzu korrigieren und die Einzelheiten der Beziehung den Verhandlungen und der\n\nEinigung der Parteien zu überlassen (BVerfG WuW/E DE-R 557, 559 ff. – Im-\n\nportarzneimittelboykott). Sie darf den Rahmen für die Vertragsgestaltung durch\n\ndas betroffene Unternehmen und seinen Vertragspartner nicht stärker ein-\n\nschränken, als dies durch den Zweck, den Mißbrauch zu beseitigen, vorgege-\n\nben ist (vgl. BGHZ 127, 388, 390 – Weigerungsverbot; 129, 37, 40 – Weiter-\n\nverteiler; BGH, Beschl. v. 3.4.1975 – KVR 1/74, WuW/E 1345 – Polyester-\n\nGrundstoffe; Beschl. v. 21.2.1995 – KVR 10/94, WuW/E 2990, 2992 – Import-\n\narzneimittel, insoweit in BGHZ 129, 53 nicht abgedruckt).\n\nEine konkrete Festlegung vertraglicher wie sonstiger Bedingungen durch\n\ndie Kartellbehörde kann hiernach insbesondere dann in Betracht kommen,\n\nwenn dazu auf übliche Bedingungen zurückgegriffen werden kann, von denen\n\nzugunsten des verpflichteten Unternehmens nicht abgewichen werden kann,\n\nohne wiederum den kartellrechtlichen Verbotstatbestand zu erfüllen. Wo dies,\n\nwie im Streitfall, nicht möglich ist, da es solche üblichen Bedingungen nicht\n\ngibt, besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch keine\n\nNotwendigkeit, Maximalbedingungen festzusetzen, zu denen das marktbeherr-\n\nschende Unternehmen den Zugang zu der Infrastruktureinrichtung jedenfalls\n\ngewähren muß.\n\nZwar mag eine solche Festsetzung im Einzelfall geeignet sein, ein weite-\n\nres kartellbehördliches Verfahren oder eine zivilrechtliche Auseinandersetzung\n\nzwischen den beteiligten Unternehmen über die angemessene Höhe des von\n\ndem Zugang suchenden Unternehmen zu zahlenden Entgelts auszuschließen.\n\nDieser Vorteil müßte jedoch vielfach durch eine erhebliche zusätzliche Bela-\n\nstung des Ausgangsverfahrens erkauft werden. So geht das Beschwerdege-\n\nricht zu Recht davon aus, daß es im Streitfall der Einholung eines Sachver-\n\nständigengutachtens durch das Bundeskartellamt bedürfte, um die Angemes-\n\nsenheit eines für den Zugang zu zahlenden Entgelts zu ermitteln. Ein derartiger\n\nAufwand und die damit verbundene zeitliche Verzögerung wären unabhängig\n\ndavon aufzubringen, ob sich die Beteiligten nicht viel besser im Verhandlungs-\n\nwege über die angemessenen Bedingungen verständigen könnten, sofern erst\n\nverbindlich feststeht, daß das marktbeherrschende Unternehmen den Zugang\n\nzu seinen Infrastruktureinrichtungen nicht schlechthin verweigern darf. Dem\n\nZugang suchenden Unternehmen würde damit zugleich die Möglichkeit abge-\n\nschnitten, auch eine überhöhte Entgeltforderung – gegebenenfalls unter dem\n\nVorbehalt der Rückforderung – zu akzeptieren, um (zunächst) den erstrebten\n\nZugang zu erhalten.\n\nHinzu kommt, daß selbst die Festsetzung von Höchstentgelten auf ganz\n\nerhebliche Schwierigkeiten stoßen kann, wofür der Streitfall ein anschauliches\n\nBeispiel bildet. Die Kartellbehörde ist davon ausgegangen, daß es nicht damit\n\ngetan ist, daß die Scandlines GmbH einem der Beigeladenen Zugang zu den\n\nEinrichtungen des Fährhafens gewährt, so wie sie gegenwärtig vorhanden\n\nsind, sondern daß hierfür Umbaumaßnahmen und andere Vorkehrungen erfor-\n\nderlich sind. Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, daß die Vorbe-\n\nreitung der Infrastruktureinrichtung auf vielfältige Weise umgesetzt werden\n\nkönne, wobei Kostengesichtspunkte, Aspekte der optimalen Nutzung und auch\n\nrein äußerliche Gestaltungswünsche zu berücksichtigen seien, ohne daß sich\n\neine bestimmte Gestaltung auch nur aufdrängen würde, und daß hinzukomme,\n\ndaß zwei Zugangsbegehrende vorhanden seien, die unterschiedliche Nut-\n\nzungskonzepte verfolgten, und der Mißbrauch bereits mit der Auswahl eines\n\nder beiden Unternehmen beseitigt wäre. Art und Weise sowie Umfang der vor-\n\nbereitenden Maßnahmen sowie die insoweit denkbaren Kostentragungsrege-\n\nlungen beeinflussen wiederum die Höhe des angemessenen Entgelts, so daß\n\nbei einem derart komplexen Sachverhalt eine Vielzahl unterschiedlicher Rege-\n\nlungen denkbar erscheint, die sich gleichermaßen noch im Rahmen des Ange-\n\nmessenen halten. Sofern in einer solchen Situation die Fixierung von Höchst-\n\nentgelten überhaupt sinnvoll und möglich sein sollte, liefe sie, wie die Rechts-\n\nbeschwerde des Bundeskartellamts zu Recht bemerkt, Gefahr, in einer dem\n\nZweck der kartellbehördlichen Verfügung zuwiderlaufenden Weise den Ver-\n\nhandlungsspielraum der beteiligten Unternehmen unsachgemäß einzuschrän-\n\nken, indem möglicherweise Lösungen als unangemessen ausgeklammert wür-\n\nden, über die ein Einvernehmen der Parteien herstellbar sein könnte. Bemü-\n\nhungen der Beteiligten um eine einvernehmliche Lösung können demgegen-\n\nüber, auch wenn sie letztlich scheitern, wesentlich konkretere Anhaltspunkte\n\ndafür bieten, welche Interessen im einzelnen zu berücksichtigen und wie sie zu\n\ngewichten sind. Sie können damit die Grundlage einer gegebenenfalls notwen-\n\ndig werdenden (zweiten) kartellbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung\n\ndarüber bilden, inwieweit die zu den einzelnen Streitpunkten vertretenen wi-\n\nderstreitenden Auffassungen mit dem Gebot eines Zugangs gegen angemes-\n\nsenes Entgelt vereinbar sind.\n\nV.\n\nDie sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für das ausgesproche-\n\nne kartellbehördliche Verbot, beiden Beigeladenen den Zugang zu den Infra-\n\nstruktureinrichtungen des Fährhafens Puttgarden zu verweigern, hat das Be-\n\nschwerdegericht nicht geprüft. Hierzu ist die Sache daher an das Beschwerde-\n\ngericht zurückzuverweisen.\n\nDie Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegen-\n\nheit, sich gegebenenfalls mit den verfassungsrechtlichen Einwänden der Be-\n\ntroffenen zu 2 gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung sowie dem Einwand\n\nauseinanderzusetzen, diese sei durch den bestandskräftigen Planfeststel-\n\nlungsbeschluß für den Fährhafen Puttgarden \"präkludiert\".\n\nHirsch\n\nGoette\n\nBornkamm\n\nRaum\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-24/kvr-15-01","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":11},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-24/kvr-15-01","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-09-24/kvr-15-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2002-09-24","dockets":["KVR 15/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.09.2002 – KVR 15/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-24/kvr-15-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Fährhafen Puttgarden GWB § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4, § 32; EG Art. 82 a) Will die Kartellbehörde die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherr- schenden Stellung durch Verweigerung des Zugangs zu einer für den Marktzutritt notwendigen Infrastruktureinrichtung untersagen, ist sie nicht genötigt, die Bedingungen festzulegen, zu denen der Zugang zu gewähren ist. Wird der Zugang von dem marktbeherrschenden Unternehmen anderen Unternehmen schlechthin verweigert, kann sich die Kartellbehörde im er- sten Zugriff darauf beschränken, dies zu verbieten. b) Eine im Sinne eines solchen ersten Zugriffs auszulegende kartellbehördli- che Verfügung, durch die einem marktbeherrschenden Unternehmen un- tersagt wird, sämtlichen daran interessierten anderen Unternehmen das Recht zu verweigern, die Infrastruktureinrichtungen eines Fährhafens zu angemessenen Bedingungen mitzubenutzen, genügt dem Erfordernis hin- reichender Bestimmtheit einer Untersagungsverfügung.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts wird der Beschluß\n\ndes Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. 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