{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2002-09-23","aktenzeichen":"AnwZ (B) 40/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAO § 43 c FAO §§ 4 bis 7 Der zum Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung erforderliche Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Fachgebiet nach §§ 4 bis 6 FAO ist weitgehend formalisiert. Dem Fachausschuß, der die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer vorbereitet, steht nicht das Recht zu, die fachliche Qualifikation eines Bewerbers, der die den Anforderungen nach §§ 4 bis 6 FAO entsprechenden Unterlagen vorgelegt hat, an- hand der bestandenen Lehrgangsklausuren und vorgelegten Arbeitsproben materiell zu überprüfen und dabei aufgetretene Zweifel an der fachlichen Qualifikation zum Anlaß für ein Fachgespräch (§ 7 FAO) zu nehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. September 2002\n\nin dem Verfahren\n\nAnwZ (B) 40/01\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBRAO § 43 c\nFAO §§ 4 bis 7\n\nDer zum Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung erforderliche Nachweis besonderer\ntheoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Fachgebiet nach §§ 4 bis 6\nFAO ist weitgehend formalisiert.\nDem Fachausschuß, der die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer vorbereitet,\nsteht nicht das Recht zu, die fachliche Qualifikation eines Bewerbers, der die den\nAnforderungen nach §§ 4 bis 6 FAO entsprechenden Unterlagen vorgelegt hat, an-\nhand der bestandenen Lehrgangsklausuren und vorgelegten Arbeitsproben materiell\nzu überprüfen und dabei aufgetretene Zweifel an der fachlichen Qualifikation zum\nAnlaß für ein Fachgespräch (§ 7 FAO) zu nehmen.\n\nBGH, Beschluß vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01 - AGH Nordrhein-Westfalen\n\nwegen Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende\n\nRichterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den\n\nRichter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Schott und\n\ndie Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung\n\nam 23. September 2002\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden der\n\nBeschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes\n\nNordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2001 und der Bescheid der An-\n\ntragsgegnerin vom 27. April 2000 aufgehoben.\n\nDie Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin die Be-\n\nfugnis zu erteilen, die Bezeichnung \"Fachanwältin für Familien-\n\nrecht\" zu führen.\n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ei-\n\nne Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:4)(cid:7)\n\n12.782,30 \n\n DM) festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie am 26. März 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragstelle-\n\nrin besuchte in den Jahren 1994 und 1995 bei der Deutschen Anwaltsakademie\n\n(DAA) einen \"Fachlehrgang Familienrecht\", in dem sie drei Klausuren bestand.\n\nAm 4. September 1997 beantragte die Antragstellerin die Verleihung der Fach-\n\nanwaltsbezeichnung für das Familienrecht. Der bei der Antragsgegnerin gebil-\n\ndete Fachausschuß Familienrecht verlangte Arbeitsproben, welche von der An-\n\ntragstellerin vorgelegt und vom Ausschuß geprüft wurden. Der Ausschuß teilte\n\nder Antragstellerin mit Schreiben vom 8. März 1999 mit, daß er den Nachweis\n\nder besonderen theoretischen Kenntnisse in den Bereichen Ehegattenunterhalt,\n\nZugewinnausgleich und Versorgungsausgleich nicht als geführt ansehe, und lud\n\ndie Antragstellerin zu einem Fachgespräch. Dies lehnte die Antragstellerin ab.\n\nAuf Empfehlung des Ausschusses wies die Antragsgegnerin den Antrag\n\nmit Bescheid vom 27. April 2000 zurück. Zur Begründung führte die Antrags-\n\ngegnerin aus, aufgrund der - im Bescheid näher dargelegten - \"Mangelhaftig-\n\nkeit\" der von der Antragstellerin im Rahmen des Fachanwaltslehrgangs erstell-\n\nten Klausuren und der von ihr vorgelegten Arbeitsproben könne der Nachweis\n\nder besonderen theoretischen Kenntnisse und der besonderen praktischen Er-\n\nfahrungen nicht als erbracht gelten. Da sich die Antragstellerin geweigert habe,\n\nan dem vom Ausschuß anberaumten Fachgespräch teilzunehmen, könne ihr\n\ndie Fachanwaltsbezeichnung für das Familienrecht nicht verliehen werden.\n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-\n\nrückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - sofortige Beschwerde\n\nder Antragstellerin.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42 Abs. 4\n\nBRAO) und hat auch in der Sache Erfolg. Die Antragsgegnerin hat der Antrag-\n\nstellerin die Befugnis, die Fachanwaltsbezeichnung für Familienrecht zu führen,\n\nzu Unrecht versagt. Die Antragstellerin hat nachgewiesen, daß sie über die in\n\n§ 43 c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 1 FAO geforderten\n\nbesonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen im Famili-\n\nenrecht verfügt, ohne daß es hierfür eines Fachgesprächs nach § 7 Abs. 1 FAO\n\nbedurfte.\n\n1. Zutreffend haben die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof das\n\nBegehren der Antragstellerin nach den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung\n\n(FAO) beurteilt, die die von der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtete Sat-\n\nzungsversammlung (§ 191 a Abs. 1 BRAO) aufgrund der ihr in § 59 b Abs. 1,\n\nAbs. 2 Nr. 2 BRAO verliehenen Satzungskompetenz beschlossen hat und die\n\nam 11. März 1997 in Kraft getreten ist (Senatsbeschluß vom 21. Juni 1999\n\n- AnwZ (B) 85/98, NJW 1999, 2678 unter II 1 a). Denn die Antragstellerin hat\n\nihren Antrag nach dem Inkrafttreten der Fachanwaltsordnung gestellt. Die Be-\n\nstimmungen des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der Bundes-\n\nrechtsanwaltsordnung (RAFachBezG) vom 27. Februar 1992 (BGBl. I S. 369),\n\ndie bis zu einer Regelung durch die genannte Berufssatzung weiterhin anzu-\n\nwenden waren (Art. 21 Abs. 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts\n\nder Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994, BGBl. I\n\nS. 2278), sind deshalb für den Antrag nicht mehr maßgebend.\n\n2. § 1 FAO läßt - über die in § 43 c Abs. 1 Satz 2 BRAO gesetzlich zu-\n\ngelassenen Fachanwaltsbezeichnungen hinaus - die Verleihung der Fachan-\n\nwaltsbezeichnung für das Familienrecht zu. Diese satzungsmäßige Erweiterung\n\nder Fachanwaltsbezeichnungen ist aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in\n\n§ 59 b Abs. 2 Nr. 2 a BRAO zulässig.\n\n3. Die materiellen Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachan-\n\nwaltsbezeichnung sind in §§ 2 bis 14 FAO im Rahmen der auch insoweit verlie-\n\nhenen Satzungskompetenz (§ 59 b Abs. 2 Nr. 2 b BRAO) in Anlehnung an die\n\naufgehobenen Bestimmungen des RAFachBezG geregelt worden. §§ 4 bis 6\n\nFAO bestimmen im einzelnen, auf welche Weise besondere theoretische\n\nKenntnisse und praktische Erfahrungen in einem Fachgebiet zu erwerben und\n\nnachzuweisen sind. Diese Voraussetzungen hat die Antragstellerin erfüllt.\n\na) Die Antragstellerin hat durch die von ihr vorgelegten Unterlagen den\n\nNachweis des Erwerbs besonderer theoretischer Kenntnisse im Familienrecht\n\nerbracht. Sie hat durch die Zeugnisse der Deutschen Anwaltsakademie vom\n\n4. April 1996 - das \"Zertifikat Fachlehrgang Familienrecht\" und das \"Klausuren-\n\nzertifikat Fachlehrgang Familienrecht\" - in Verbindung mit der ergänzenden Be-\n\nscheinigung der Deutschen Anwaltsakademie vom 13. September 2002 die er-\n\nfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang im Sinne des § 4 Abs. 1 FAO belegt\n\nund die in § 6 Abs. 2 FAO (in der seit 1. September 1999 geänderten Fassung\n\ndieser Vorschrift) dafür im einzelnen umschriebenen Anforderungen an die vor-\n\nzulegenden Nachweise erfüllt. Insbesondere hat die Antragstellerin auch nach-\n\ngewiesen, daß sie sich in dem Lehrgang mindestens drei schriftlichen Lei-\n\nstungskontrollen erfolgreich unterzogen hat (§ 6 Abs. 2 c FAO). Drei Aufsichts-\n\narbeiten der Antragstellerin wurden trotz vorhandener Mängel, auf die in den\n\nSchlußbeurteilungen zweier Klausuren hingewiesen wurde, als bestanden be-\n\nwertet. Dies wird von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen.\n\nb) Ebenso hat die Antragstellerin die zum Nachweis der besonderen\n\npraktischen Erfahrungen geforderten Falllisten mit den nach § 6 Abs. 3 FAO\n\nerforderlichen Angaben vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß die Antragstelle-\n\nrin, wie es § 5 FAO verlangt, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antrag-\n\nstellung 120 Fälle im Familienrecht - davon die Hälfte gerichtliche Verfahren -\n\nals Rechtsanwältin selbständig bearbeitet hat. Auch dies ist nicht mehr Ge-\n\ngenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung.\n\n4. Zu Unrecht hält die Antragsgegnerin gleichwohl den Nachweis der be-\n\nsonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen der Antrag-\n\nstellerin im Familienrecht nicht für erbracht. Die Antragsgegnerin stellt allerdings\n\nweder die fachliche Qualifikation des Lehrgangsveranstalters und der Dozenten\n\nnoch die inhaltliche Ausgestaltung des Lehrgangs und der Klausuraufgaben in\n\nFrage und macht auch nicht geltend, daß die Klausurbewertungen unsachge-\n\nmäß und nicht vertretbar seien. Im vorliegenden Fall ist deshalb nicht zu beur-\n\nteilen, inwieweit die Antragsgegnerin berechtigt wäre, vorgelegte Nachweise\n\nunter diesen Gesichtspunkten in Zweifel zu ziehen.\n\nSie macht statt dessen geltend, eine dem Ausschuß obliegende fachliche\n\nBeurteilung sowohl der bestandenen Lehrgangsklausuren als auch der von der\n\nAntragstellerin vorgelegten Arbeitsproben habe Zweifel an einer besonderen\n\nQualifikation der Antragstellerin im Familienrecht hervorgerufen und deshalb die\n\nLadung zu einem Fachgespräch (§ 7 Abs. 1 FAO) gerechtfertigt. Dem kann\n\nnicht gefolgt werden. Die Antragstellerin hatte den Nachweis besonderer theo-\n\nretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Familienrecht bereits\n\ndurch die vorgelegten schriftlichen Unterlagen erbracht. Für die Anordnung ei-\n\nnes Fachgesprächs bestand deshalb keine Veranlassung (Senatsbeschluß vom\n\n19. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99, NJW 2000, 3648 unter II 2 d zu § 7 Abs. 1\n\nFAO; vgl. auch BGHZ 142, 97, 99 zu § 10 RAFachBezG).\n\na) Die nach § 43 c Abs. 1 und 2 BRAO in Verbindung mit den Bestim-\n\nmungen der Fachanwaltsordnung von der Rechtsanwaltskammer zu treffende\n\nBeurteilung, ob die vom Bewerber vorgelegten schriftlichen Unterlagen die ge-\n\nsetzlich geforderten besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechts-\n\ngebiet nachweisen, ist auch nach Inkrafttreten der Fachanwaltsordnung grund-\n\nsätzlich einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich (Se-\n\nnatsbeschluß vom 19. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99, NJW 2000, 3648 unter II 2\n\nim Anschluß an die frühere Senatsrechtsprechung zum RAFachBezG: BGHZ\n\n142, 97, 99; Beschluß vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, NJW 1997,\n\n1307 unter II 3 b). Grenzen sind der richterlichen Nachprüfung allerdings inso-\n\nweit gezogen, als es um prüfungsspezifische Wertungen geht (BGHZ 142, 97,\n\n99; Senatsbeschluß vom 26. Januar 1998 - AnwZ (B) 55/97, BRAK-Mitt. 1998,\n\n153 unter II 5). Dazu gehört die Beurteilung des in einem Inhaltsprotokoll nie-\n\ndergelegten Fachgesprächs (Senatsbeschluß vom 26. Januar 1998, aaO).\n\nAuch mag es gerechtfertigt sein, die Entscheidung über die Anordnung eines\n\nFachgesprächs nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle zu unterwerfen,\n\nsofern diese ausnahmsweise - etwa für die Beurteilung außerhalb eines Lehr-\n\ngangs erworbener theoretischer Kenntnisse (§ 4 Abs. 3 FAO; früher § 8 Abs. 3\n\nRAFachBezG) - eine umfassende Bewertung und Gewichtung der vom Bewer-\n\nber vorgelegten Nachweise erfordert (BGHZ 142, 97, 99).\n\nDer Rechtsanwaltskammer und dem ihre Entscheidung vorbereitenden\n\nFachausschuß steht damit - auch nach Ablösung des Gesetzes über Fachan-\n\nwaltsbezeichnungen durch die Fachanwaltsordnung - in der Regel kein der\n\nrichterlichen Nachprüfung entzogener, persönlicher Beurteilungsspielraum für\n\ndie Beantwortung der Frage zu, ob die vom Bewerber vorgelegten schriftlichen\n\nUnterlagen ausreichen, die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung zu befür-\n\nworten, oder ob zuvor ein Fachgespräch anberaumt werden muß. § 43 c BRAO\n\nenthält keine Ermächtigung zu einer nicht vollständig kontrollierbaren Abwä-\n\ngung (Senatsbeschluß vom 18. November 1996, aaO unter II 3 b). Die Ent-\n\nscheidung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis (§ 43 c Abs. 2 BRAO) ist\n\nvielmehr in vollem Umfang rechtlich gebunden. Darin, daß die Kammer die Be-\n\nfugnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung verleihen kann (§ 43 c\n\nAbs. 1 Satz 1 BRAO), liegt nur eine Aussage über die ihr vom Gesetzgeber ver-\n\nliehene Rechtsmacht. Einen eigenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum\n\nhat sie damit - von den oben genannten Ausnahmen abgesehen - nicht erhalten\n\n(Senatsbeschluß vom 18. November 1996, aaO unter II 3 b aa). Vielmehr hat\n\njeder Anwalt, der - wie in § 43 c BRAO gefordert - besondere Kenntnisse und\n\nErfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat und dies in der dafür in §§ 4\n\nbis 6 FAO vorgesehenen Form nachweist, einen Anspruch darauf, daß ihm die\n\nErlaubnis erteilt wird, die entsprechende Fachanwaltsbezeichnung zu führen\n\n(vgl. Senatsbeschluß vom 18. November 1996, aaO).\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Ermächtigungsgrundlage in\n\n§ 59 b Abs. 2 Nr. 2 b BRAO, auf der die Fachanwaltsordnung beruht. § 59 b\n\nAbs. 2 Nr. 2 BRAO ermächtigt nur zur Konkretisierung der in § 43 c BRAO um-\n\nschriebenen Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeich-\n\nnung. Die Fachanwaltsordnung enthält als Satzung - ebenso wie das frühere\n\nGesetz über Fachanwaltsbezeichnungen - nur Ausführungsbestimmungen zu\n\n§ 43 c BRAO und könnte dem Fachausschuß und der Rechtsanwaltskammer\n\ndeshalb keine weitergehenden Befugnisse verleihen, als ihnen nach § 43 c\n\nBRAO zustehen.\n\nb) Der Argumentation der Antragsgegnerin, der Ausschuß sei zur Siche-\n\nrung eines qualifizierten beruflichen Standards für die Fachanwaltschaft be-\n\nrechtigt und verpflichtet, die Rechtskenntnisse des Bewerbers anhand der vor-\n\ngelegten Lehrgangsklausuren und Arbeitsproben persönlich zu beurteilen und\n\ndabei erkannte Defizite zum Anlaß für ein Fachgespräch zu nehmen, vermag\n\nder Senat nicht zu folgen. Ein so weitgehendes materielles Prüfungsrecht hin-\n\nsichtlich der fachlichen Qualität der vorgelegten Klausuren und Arbeitsproben,\n\nwie es die Antragsgegnerin für den Ausschuß beansprucht, ist weder § 43 c\n\nAbs. 2 BRAO noch den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung selbst zu ent-\n\nnehmen. Die dem Fachausschuß obliegende Prüfung der theoretischen Kennt-\n\nnisse und praktischen Erfahrungen anhand der vorzulegenden Nachweise\n\n(§ 43 c Abs. 2 BRAO) ist vielmehr weitgehend formalisiert und läßt dem Fach-\n\nausschuß keinen Raum für eine eigenständige Beurteilung der fachlichen Qua-\n\nlifikation eines Bewerbers, der die in §§ 4 bis 6 FAO geforderten Nachweise\n\nerbracht hat. Insbesondere steht es dem Fachausschuß nicht zu, die durch eine\n\nerfolgreiche Lehrgangsteilnahme nachgewiesenen besonderen theoretischen\n\nKenntnisse des Bewerbers anhand der bestandenen Lehrgangsklausuren und\n\nder vorgelegten Arbeitsproben zu überprüfen und in Zweifel zu ziehen.\n\naa) § 43 c Abs. 2 BRAO spricht zwar davon, daß ein Ausschuß der\n\nKammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Er-\n\nwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen \"geprüft\" hat, läßt aber den\n\nkonkreten Inhalt der vorzulegenden Nachweise und damit auch den Gegen-\n\nstand der Prüfung durch den Ausschuß offen.\n\nbb) Nach §§ 4 bis 6 FAO kann der Rechtsanwalt die gesetzlich gefor-\n\nderten besonderen Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet weiter-\n\nhin in der Regel bereits durch Vorlage schriftlicher Unterlagen nachweisen, wie\n\nes § 43 c Abs. 2 BRAO vorsieht.\n\nDie Voraussetzungen für den Erwerb der besonderen theoretischen\n\nKenntnisse und praktischen Erfahrungen sind in §§ 4 und 5 FAO in Anlehnung\n\nan die früheren Bestimmungen in §§ 8 und 9 RAFachBezG geregelt und inso-\n\nweit formalisiert, als für den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse eine\n\nerfolgreiche Lehrgangsteilnahme (§ 4 Abs. 1 FAO) und für den Erwerb beson-\n\nderer praktischer Erfahrungen eine quantitativ bestimmte Anzahl selbständiger\n\nFallbearbeitungen (§ 5 FAO) in der Regel erforderlich, aber auch ausreichend\n\nist (Senatsbeschluß vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 25/99, NJW 2000, 1645 zu\n\n§ 5 FAO). In dieser Formalisierung kommt - nicht anders als früher in den ent-\n\nsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen -\n\nzum Ausdruck, daß nicht eine individuell ausgerichtete, dem Ausschuß oblie-\n\ngende Ermittlung des Wissens und der praktischen Fähigkeiten des einzelnen\n\nBewerbers im Vordergrund steht (vgl. Senatsbeschluß vom 18. November\n\n1996, aaO unter II 3 b aa zum RAFachBezG), sondern daß ein rechtlich durch-\n\nsetzbarer Anspruch auf die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung - ohne\n\nvorheriges Fachgespräch - besteht, wenn die in §§ 4 und 5 FAO genannten\n\nVoraussetzungen durch schriftliche Unterlagen nachgewiesen sind (vgl. BGHZ\n\n142, 97, 102 zu §§ 8, 9 RAFachBezG m.Nachw.; ebenso zu § 4 FAO: Senats-\n\nbeschluß vom 19. Juni 2000, aaO unter II 2 d).\n\nDie Fachanwaltsordnung hat insoweit keine Rechtsänderung gegenüber\n\nden Vorschriften des RAFachBezG gebracht. Eine ausdrückliche Bestimmung,\n\ndaß die Antragsgegnerin etwa auch dann, wenn die Voraussetzungen nach § 4\n\nAbs. 1 und § 5 FAO durch die in § 6 FAO geforderten Unterlagen nachgewie-\n\nsen sind, noch berechtigt und verpflichtet wäre, die - als bestanden bewerte-\n\nten - Klausurleistungen auf Mängel hin zu untersuchen und die in der erforderli-\n\nchen Anzahl nachgewiesenen Fallbearbeitungen anhand von Arbeitsproben auf\n\nihre fachliche Qualität hin zu überprüfen, enthält die Fachanwaltsordnung nicht.\n\nEin dahingehendes fachliches Prüfungsrecht der Antragsgegnerin ist\n\nauch nicht mittelbar daraus abzuleiten, daß der Bewerber nunmehr - anders als\n\nnach §§ 8, 9 RAFachBezG - alle Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen dem\n\nAntrag beizufügen (§ 6 Abs. 2 c Satz 4 FAO) und auf Verlangen des Fachaus-\n\nschusses anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen hat (§ 6 Abs. 3 Satz 2 FAO).\n\nDiese Bestimmungen dienen - wie die Vorschrift des § 6 FAO insgesamt - nur\n\ndem Nachweis der in § 4 Abs. 1 und § 5 FAO für den Erwerb besonderer\n\nKenntnisse und Erfahrungen geregelten Voraussetzungen, ermächtigen den\n\nAusschuß aber nicht dazu, den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse\n\nund praktischer Erfahrungen trotz des dafür erbrachten - formalisierten - Nach-\n\nweises materiell zu überprüfen und in Frage zu stellen.\n\nDer Sinn der Bestimmung des § 6 Abs. 2 c Satz 4 FAO liegt darin, daß\n\nder Ausschuß hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten nachprüft, ob die Angaben in\n\ndem Zeugnis des Lehrgangsveranstalters über die Gegenstandsbereiche und\n\nBewertungen der Klausuren zutreffend sind und den Anforderungen des § 6\n\nAbs. 2 c Satz 1 FAO in Verbindung mit §§ 8 bis 14 FAO entsprechen. Anhand\n\nder nach § 6 Abs. 3 Satz 2 FAO vorzulegenden Arbeitsproben kann etwaigen\n\nZweifeln an den in den Falllisten enthaltenen Angaben des Bewerbers zu den\n\neinzelnen Fällen und deren selbständiger Bearbeitung durch ihn nachgegangen\n\nwerden. Nicht dagegen ist aus diesen beiden Bestimmungen herzuleiten, daß\n\ndem Bewerber auch dann, wenn er die Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 FAO\n\nerfüllt, abweichend von der früheren Rechtslage ein Rechtsanspruch auf die\n\nVerleihung der Fachanwaltsbezeichnung noch nicht zusteht, sondern dies dar-\n\nüber hinaus davon abhängen soll, ob der Fachausschuß sich anhand der vor-\n\ngelegten Nachweise auch persönlich von einer besonderen fachlichen Qualifi-\n\nkation des Bewerbers zu überzeugen vermochte.\n\nEin solches zusätzliches Erfordernis für die Verleihung der Fachanwalts-\n\nbezeichnung über die Voraussetzungen nach §§ 4 bis 6 FAO hinaus ergibt sich\n\nauch nicht aus § 7 Abs. 1 FAO. Wenn dort davon die Rede ist, daß der Aus-\n\nschuß zum Fachgespräch lädt, wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem\n\nVorstand nach dem \"Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftli-\n\nchen Unterlagen nicht abgeben\" kann, so hat dies nur Bedeutung für die Fälle,\n\nin denen die Voraussetzungen nach §§ 4 bis 6 FAO nicht bereits durch die\n\nschriftlichen Unterlagen nachgewiesen sind, der Nachweis besonderer theoreti-\n\nscher Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Rahmen eines Fachge-\n\nsprächs aber noch aussichtsreich erscheint (vgl. Senatsbeschluß vom\n\n18. November 1996, aaO unter II 3 c a.E. zu § 10 RAFachBezG).\n\nSind die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfah-\n\nrungen im Fachgebiet dagegen nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 FAO - wie hier -\n\nbereits durch die schriftlichen Unterlagen nachgewiesen, dann kann (und muß)\n\nder Ausschuß seine (befürwortende) Stellungnahme zu dem Antrag gegenüber\n\ndem Vorstand der Rechtsanwaltskammer auch nach der Regelung des § 7\n\nAbs. 1 FAO abgeben, ohne Veranlassung zu haben, ein Fachgespräch anzu-\n\nordnen (Senatsbeschluß vom 19. Juni 2000, aaO unter II 2 d).\n\nDa es somit an einem rechtfertigenden Grund für die Ladung der Antrag-\n\nstellerin zum Fachgespräch fehlte, hätte die Antragsgegnerin der Antragstellerin\n\ndie Fachanwaltsbezeichnung für das Familienrecht schon aufgrund der von ihr\n\nvorgelegten, für den Nachweis besonderer Kenntnisse und Erfahrungen nach\n\n§§ 4 bis 6 FAO ausreichenden schriftlichen Unterlagen verleihen müssen.\n\nDie Antragsgegnerin hat nichts vorgetragen, was aus einem anderen\n\nGrund eine weitere Sachaufklärung erforderlich machen könnte. Solche Um-\n\nstände sind auch für den Senat nicht erkennbar. Daher ist die Antragsgegnerin\n\nzu verpflichten, dem Begehren der Antragstellerin zu entsprechen.\n\nDa die Antragstellerin den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnis-\n\nse im Familienrecht erst im Beschwerdeverfahren durch die ergänzende Be-\n\nscheinigung der Deutschen Anwaltsakademie vom 13. September 2002 geführt\n\nhat, entspricht es nicht der Billigkeit, eine Erstattung ihrer außergerichtlichen\n\nKosten anzuordnen (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG).\n\nDeppert \n\nGanter \n\nOtten \n\nFrellesen\n\nSalditt \n\nSchott \n\nKappelhoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-23/anwz-b-40-01","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43c","ref_norm":"43c","n":13},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59b","ref_norm":"59b","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 191a","ref_norm":"191a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-23/anwz-b-40-01","retrieved":"2026-07-10 13:35:00.598692+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-09-23/anwz-b-40-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2002-09-23","dockets":["AnwZ (B) 40/01"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.09.2002 – AnwZ (B) 40/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-23/anwz-b-40-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BRAO § 43 c FAO §§ 4 bis 7 Der zum Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung erforderliche Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Fachgebiet nach §§ 4 bis 6 FAO ist weitgehend formalisiert. 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