{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-09-20","aktenzeichen":"2 StR 335/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 335/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. September 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. September 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Koblenz vom 19. April 2002 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ü-\n\nber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung (Ver-\n\ngewaltigung) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ver-\n\nurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung\n\nformellen und materiellen Rechts gestützten Revision, die \"die unterbliebene\n\nAnordnung einer Maßregel\" vom Revisionsangriff ausnehmen will.\n\n1. Diese Beschränkung ist unwirksam.\n\nEine Beschränkung der Revision ist zulässig, wenn die Beschwerde-\n\npunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem\n\nnicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden\n\nkönnen. Gewährleistet sein muß, daß die Gesamtentscheidung frei von inneren\n\nWidersprüchen bleiben kann (st. Rspr.: BGHSt 29, 359, 364; 39, 208, 209; 41,\n\n57 jeweils m. w. N.; BGH NStZ-RR 1999, 359). Der Senat kann offenlassen, ob\n\ndie unterbliebene Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psy-\n\nchiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB überhaupt vom Rechtsmittelangriff\n\n(gegen den Rechtsfolgenausspruch) ausgenommen werden kann (vgl. inso-\n\nweit: BGHSt 46, 257, 260; BGH NStZ 1995, 609 m. Anm. Laubenthal JR 1996,\n\n291; für den Fall der unterbliebenen Anwendung des § 64 StGB BGHSt 38, 362\n\nm. kritischer Anm. Hanack JR 1993, 430; BGH NStZ 1992, 539; vgl. aber auch\n\nBGH StV 1998, 342 f.). Eine Beschränkung kommt hier nämlich schon nach\n\nallgemeinen Grundsätzen nicht in Betracht. Das Landgericht hat sich mit der\n\nFrage der Schuldfähigkeit überhaupt nicht befaßt und dazu auch keine Fest-\n\nstellungen getroffen; nach dem Sachvortrag der Revision in der Aufklärungsrü-\n\nge besteht die Möglichkeit, daß der Angeklagte bei der abgeurteilten Tat\n\nschuldunfähig war und deshalb eine Verurteilung ausscheiden müßte; als ein-\n\nzige Rechtsfolge für die Tat des Angeklagten käme dann nur die Unterbringung\n\nnach § 63 StGB in Betracht. Schuldspruch und eine mögliche Maßregelanord-\n\nnung sind hier aber so eng miteinander verknüpft, daß die - unterbliebene -\n\nMaßregelanordnung nicht von der Anfechtung ausgenommen werden kann\n\n(vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 344 Rdn. 10 m. w. N.).\n\n2. Das Rechtsmittel selbst hat mit der in zulässiger Weise erhobenen\n\nAufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) Erfolg. Die Revision beanstandet zu\n\nRecht, daß die Strafkammer hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten\n\nnicht ein Sachverständigengutachten eingeholt hat.\n\nAus den Ermittlungsakten ergab sich, daß der Angeklagte einen schwe-\n\nren Arbeitsunfall erlitten hatte (vgl. Vernehmung bei der Haftprüfung am\n\n10. Januar 2002), unter Betreuung stand (Vernehmung des Angeklagten am\n\n21. Dezember 2001 im Rahmen der Haftentscheidung) und bei ihm einen Zu-\n\nstand nach \"Polytrauma\" vorlag (ärztliches Attest vom 8. Januar 2002). Dazu\n\nkam, daß die Tat des bisher nicht bestraften Angeklagten ungewöhnliche Züge\n\naufwies, die auf eine Störung im Bereich der Schuldfähigkeit hindeuteten.\n\nAngesichts dieser Besonderheiten mußte sich das Landgericht gedrängt\n\nsehen, die Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat zu prüfen\n\nund klären, ob und inwieweit diese aus einem der in § 20 StGB bezeichneten\n\nGründe aufgehoben oder zumindest erheblich vermindert war. Zur Klärung die-\n\nser Frage bedurfte es, da die eigene Sachkunde eines Tatrichters in der Regel\n\nnicht ausreicht, um zu beurteilen, wie sich Unfälle mit Gehirnbeteiligung auf die\n\nSteuerungsfähigkeit ausgewirkt haben (vgl. BGHR StGB § 20 Sachverständi-\n\nger 2, 3 und 4; § 21 Sachverständiger 1, 2, 4 und 8; BGH wistra 1994, 29; NJW\n\n1993, 1540; StV 1996, 4; 2001, 437), der Zuziehung eines psychiatrischen\n\nSachverständigen. Dabei hätte sich ergeben, daß für den Angeklagten durch\n\ndas Amtsgericht Bergheim am 12. Februar 1996 die - im Zeitpunkt der Tat noch\n\nbestehende - umfassende Betreuung angeordnet worden war. Der Aufgaben-\n\nkreis erfaßte die Sorge für die Gesundheit, die Aufenthaltsbestimmung, die\n\nVermögenssorge sowie die Post- und Telefonkontrolle. Wie sich aus dem\n\n- nach der Urteilsverkündung zu den Akten gelangten - Gutachten des psychi-\n\natrischen Sachverständigen Dr. H. im Betreuungsverfahren entneh-\n\nmen läßt, zeigte der Angeklagte in der Vergangenheit erhebliche psychische\n\nAuffälligkeiten, bei ihm wurde unter anderem ein organisches Psychosyndrom\n\nmit Zeichen der Enthemmung, Antriebssteigerung und fremdaggressiven Ten-\n\ndenzen (eine hirnorganische Wesensveränderung) diagnostiziert.\n\nBei dieser Sachlage kann der Senat nicht ausschließen, daß sich nicht\n\nnur eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat,\n\nsondern möglicherweise auch seine Schuldunfähigkeit ergeben könnte. Das\n\nUrteil war deshalb mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben.\n\nFeststellungen zum Geschehensablauf oder zur Person der Nebenklägerin,\n\naufrechtzuerhalten, wie der Generalbundesanwalt meint, hielt der Senat nicht\n\nfür sachgerecht, weil dies in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der erforder-\n\nlichen Einheitlichkeit der Urteilsfeststellungen nachteilig wäre.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\nVon besonderer Bedeutung für die Strafzumessung sind die persönli-\n\nchen Verhältnisse des Angeklagten. Diejenigen persönlichen Umstände, die\n\nAuswirkung auf die Höhe der Strafe haben können, müssen in dem Umfang\n\nerörtert werden, in dem sie bestimmenden Einfluß auf den Rechtsfolgenaus-\n\nspruch haben können. Falls der Angeklagte keine Angaben zur Person macht,\n\nmuß auf anderem Wege deren Feststellungen versucht werden. Die nunmehr\n\nzur Entscheidung berufene Strafkammer wird deshalb unter Ausschöpfung der\n\n- auch von der Revision aufgezeigten - Möglichkeiten genauere Feststellungen\n\nzu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen haben (vgl.\n\nBGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Strafzumessung 8 bis 12; 15; 17 und 18;\n\nNStZ-RR 1999, 46).\n\nRissing-van Saan Detter Otten\n Rothfuß RiBGH Fischer ist\n wegen Urlaubs an der\n Unterschrift gehindert.\n Rissing-van Saan","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-20/2-str-335-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-20/2-str-335-02","retrieved":"2026-07-10 13:31:19.882582+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-09-20/2-str-335-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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