{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-09-19","aktenzeichen":"V ZB 37/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"WEG § 23 a) Soweit durch Gemeinschaftsordnung oder Eigentümerbeschluß nichts anderes geregelt ist, kann der Leiter einer Wohnungseigentümerversammlung das tat- sächliche Ergebnis einer Abstimmung grundsätzlich auch dadurch feststellen, daß er bereits nach der Abstimmung über zwei von drei - auf Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung gerichteten - Abstimmungsfragen die Zahl der noch nicht abge- gebenen Stimmen als Ergebnis der dritten Abstimmungsfrage wertet (sog. Sub- traktionsmethode). b) Durch die Subtraktionsmethode kann das tatsächliche Abstimmungsergebnis al- lerdings nur dann hinreichend verläßlich ermittelt werden, wenn für den Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung die Anzahl der anwesenden und vertretenen Woh- nungseigentümer und - bei Abweichung vom Kopfprinzip - auch deren Stimmkraft feststeht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nV ZB 37/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. September 2002\n\nin der Wohnungseigentumssache\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nWEG § 23\n\na) Soweit durch Gemeinschaftsordnung oder Eigentümerbeschluß nichts anderes\n\ngeregelt ist, kann der Leiter einer Wohnungseigentümerversammlung das tat-\n\nsächliche Ergebnis einer Abstimmung grundsätzlich auch dadurch feststellen, daß\n\ner bereits nach der Abstimmung über zwei von drei - auf Zustimmung, Ablehnung\n\noder Enthaltung gerichteten - Abstimmungsfragen die Zahl der noch nicht abge-\n\ngebenen Stimmen als Ergebnis der dritten Abstimmungsfrage wertet (sog. Sub-\n\ntraktionsmethode).\n\nb) Durch die Subtraktionsmethode kann das tatsächliche Abstimmungsergebnis al-\n\nlerdings nur dann hinreichend verläßlich ermittelt werden, wenn für den Zeitpunkt\n\nder jeweiligen Abstimmung die Anzahl der anwesenden und vertretenen Woh-\n\nnungseigentümer und - bei Abweichung vom Kopfprinzip - auch deren Stimmkraft\n\nfeststeht.\n\nBGH, Beschl. v. 19. September 2002 - V ZB 37/02 - BayObLG\n\n LG Bayreuth\n\n AG Bayreuth\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2002 durch\n\nden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter\n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird, soweit\n\nüber sie nicht durch den Beschluß des Bayerischen Obersten\n\nLandesgerichts vom 11. Juli 2002 entschieden ist, zurückgewie-\n\nsen.\n\nVon Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Antragsteller 4/5\n\nund die Antragsgegner 1/5. Außergerichtliche Kosten werden\n\nnicht erstattet.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)\n\nauf 20.500 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beteiligten sind die Wohnungseigentümer und die Verwalterin einer\n\naus mindestens 180 Einheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage, die\n\nvon der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 1 vor etwa dreißig Jahren\n\nerrichtet worden ist. Nach der Teilungserklärung trifft die Eigentümerversamm-\n\nlung Entscheidungen \"mit einfacher Mehrheit der vertretenen 1000stel Anteile.\"\n\nDer Miteigentumsanteil der Antragstellerin zu 1 beläuft sich auf 55,71/1000,\n\nwährend auf den Miteigentumsanteil des Antragstellers zu 2, des Geschäftsfüh-\n\nrers ihrer Komplementärin, 118,01/1000 entfallen.\n\nAus Anlaß behördlicher Beanstandungen wegen des unzureichenden\n\nBrandschutzes fand am 29. März 2001 eine außerordentliche Eigentümerver-\n\nsammlung statt. Bei der Beschlußfassung zu Tagesordnungspunkt 3, die in fünf\n\nUnterpunkten verschiedene Anträge zu einzelnen Maßnahmen zum Gegen-\n\nstand hatte, waren 104 Wohnungseigentümer anwesend, die 559,92/1000 Mit-\n\neigentumsanteile vertraten. Die Versammlungsleiterin stellte zu vier Unter-\n\npunkten jeweils die abgegebenen Nein-Stimmen und die Stimmenthaltungen\n\nfest, errechnete dann als Differenz zu den vertretenen Miteigentumsanteilen\n\ndie Ja-Stimmen und stellte auf dieser Grundlage jeweils die Annahme der\n\nBeschlußanträge fest. In einem Fall zählte die Versammlungsleiterin neben\n\nden Stimmenthaltungen die abgegebenen Ja-Stimmen aus, errechnete in der\n\ngeschilderten Weise die Zahl der Nein-Stimmen und gelangte so zur Feststel-\n\nlung der Ablehnung des betreffenden Beschlußantrages zu Tagesordnungs-\n\npunkt 3 b. Die Antragstellerin zu 1 konnte sich nur an der Abstimmung zu Ta-\n\ngesordnungspunkt 3 a beteiligen, hinsichtlich der weiteren Beschlußanträge\n\nwurde sie durch die Versammlungsleiterin von der Abstimmung ausgeschlos-\n\nsen.\n\nDas Amtsgericht hat die zu Tagesordnungspunkt 3 gefaßten Beschlüsse\n\nantragsgemäß für ungültig erklärt. Auf die sofortige Beschwerde der Antrags-\n\ngegner hat das Landgericht die Entscheidung aufgehoben und den Antrag ab-\n\ngewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der An-\n\ntragsteller, der das Bayerische Oberste Landesgericht teilweise stattgegeben\n\nund den Beschluß des Amtsgerichts insoweit wiederhergestellt hat, als in ihm\n\nder Eigentümerbeschluß zu Tagesordnungspunkt 3 c für ungültig erklärt wor-\n\nden ist. Im übrigen möchte das Bayerische Oberste Landesgericht das\n\nRechtsmittel zurückweisen, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. April 2000 (NJW-RR 2001, 11) gehin-\n\ndert und hat insoweit die Sache durch Beschluß vom 11. Juli 2002 dem Bun-\n\ndesgerichtshof vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28\n\nAbs. 2 FGG).\n\nDas vorlegende Gericht hält an seiner Ansicht fest, daß der Versamm-\n\nlungsleiter - mangels abweichender Regelung - das Ergebnis der Abstimmung\n\nder Wohnungseigentümer auch im Subtraktionsverfahren feststellen dürfe, in-\n\ndem er zunächst nur die Nein-Stimmen und Enthaltungen abfrage und danach\n\nden Rest der Stimmen als Ja-Stimmen werte (so bereits BayObLG, WuM 1989,\n\n459, 460 im Anschluß an KG WuM 1984, 101). Entsprechendes gelte nach Ab-\n\ngabe der Ja-Stimmen und Enthaltungen für die Feststellung der Nein-Stimmen.\n\nDemgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Düsseldorf (NJW-RR 2001, 11,\n\n12) in einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung die Auffassung,\n\ndie Feststellung einer Stimmenmehrheit für die Annahme eines Beschlußantra-\n\nges setze die exakte Ermittlung der Ja-Stimmen voraus, eine bloße Schlußfol-\n\ngerung genüge nicht. Da die Divergenz beider Auffassungen die Zulässigkeit\n\nder Subtraktionsmethode für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses im\n\nallgemeinen betrifft, ist die Vorlage in vollem Umfang gerechtfertigt.\n\nIII.\n\nSoweit der Senat auf Grund der zulässigen Vorlage als Rechtsbe-\n\nschwerdegericht über die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden hat, ist\n\ndas Rechtsmittel zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, §§ 27, 29 FGG),\n\njedoch nicht begründet. Mängel der noch verfahrensgegenständlichen Eigen-\n\ntümerbeschlüsse hat das Beschwerdegericht zu Recht verneint. Wie von der\n\nVersammlungsleiterin festgestellt und verkündet, sind die Eigentümerbeschlüs-\n\nse zu den Tagesordnungspunkten 3 a, 3 d und 3 e mit jeweils positivem\n\nBeschlußergebnis sowie zu Tagesordnungspunkt 3 b mit negativem Beschluß-\n\nergebnis zustande gekommen und leiden auch nicht an inhaltlichen Mängeln.\n\n1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller wurde das tatsächliche Ergeb-\n\nnis der Abstimmung über die zugrundeliegenden Beschlußanträge von der\n\nVersammlungsleiterin fehlerfrei ermittelt. Die Ermittlung der Zahl der zu einem\n\nBeschlußantrag von den Wohnungseigentümern abgegebenen Ja- und Nein-\n\nStimmen sowie der Stimmenthaltungen ist Aufgabe des Leiters der Eigentü-\n\nmerversammlung; sie ist Grundlage der ihm ebenfalls - nach Prüfung der Gül-\n\ntigkeit der Stimmen - obliegenden Feststellung des Abstimmungsergebnisses,\n\ndas wiederum nach rechtlicher Beurteilung durch den Versammlungsleiter zur\n\nFeststellung und Verkündung des Beschlußergebnisses führt (vgl. Senat,\n\nBGHZ 148, 355, 342 f). Fehlt es - wie im vorliegenden Fall - an Regeln zur Er-\n\nmittlung des tatsächlichen Ergebnisses der Abstimmung, wie sie sich aus der\n\nGemeinschaftsordnung oder einem Eigentümerbeschluß ergeben können (vgl.\n\nKG, WuM 1985, 101; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 23 Rdn. 25), so\n\nbegegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn sich der Versammlungs-\n\nleiter hierbei der Subtraktionsmethode bedient und bereits nach der Abstim-\n\nmung über zwei von drei - auf Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung ge-\n\nrichteten - Abstimmungsfragen die Zahl der noch nicht abgegebenen Stimmen\n\nals Ergebnis der dritten Abstimmungsfrage wertet. Bei größeren Eigentümer-\n\nversammlungen, zumal wenn - wie hier - in Abweichung von § 25 Abs. 2 WEG\n\neine Stimmkraft nach der Größe der Miteigentumsanteile vereinbart ist (Wert-\n\noder Anteilsstimmrecht), sind mit diesem Verfahren deutliche Erleichterungen\n\nbei der Stimmauszählung verbunden (vgl. Röll, Handbuch für Wohnungsei-\n\ngentümer und Verwalter, 7. Aufl., Rdn. 242; für die Hauptversammlung einer\n\nAktiengesellschaft auch Zöllner, ZGR 1974, 1, 5). Allerdings darf nicht verkannt\n\nwerden, daß dieses Verfahren begleitende organisatorische Maßnahmen ver-\n\nlangt, damit sich das tatsächliche Abstimmungsergebnis hinreichend verläßlich\n\nermitteln läßt.\n\na) Die Zulässigkeit der Subtraktionsmethode zur Ermittlung des tatsäch-\n\nlichen Abstimmungsergebnisses war für das Wohnungseigentumsrecht nicht\n\nnur in der obergerichtlichen Rechtsprechung bis zur Entscheidung des Ober-\n\nlandesgerichts Düsseldorf (NJW-RR 2001, 11, 12; anders wohl noch WuM\n\n1993, 305), soweit ersichtlich, außer Streit (vgl. BayObLG, WuM 1989, 459,\n\n460; KG, WuM 1985, 101; OLG Stuttgart, Beschl. v. 15. März 1990,\n\n8 W 567/89 - nicht veröffentlicht), sondern entspricht auch der überwiegenden\n\nAuffassung in der Literatur (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 25; Stau-\n\ndinger/Bub, BGB, 12. Aufl., § 24 Rdn. 101; Röll, aaO, Rdn. 242; Bub, PiG 25,\n\n49, 59; Merle, PiG 25, 119, 124 = WE 1987, 138, 139; einschränkend Wange-\n\nmann/Drasdo, Die Eigentümerversammlung nach WEG, 2. Aufl., Rdn. 530:\n\nRückrechnung nur bei Feststellung auch der nicht abgegebenen Stimmen).\n\nVon der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt a.M., NZG 1999, 119, 120; LG\n\nDortmund, AG 1968, 390; a.A. KG, RzU KGZ 101, 7 für die Mitgliederver-\n\nsammlung eines wirtschaftlichen Vereins) und der herrschenden Literaturan-\n\nsicht (vgl. Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 133 Rdn. 24; KölnerKomm-AktG/Zöllner,\n\n§ 133 Rdn. 57; ders., ZGR 1974, 1, 5; MünchHdb-AG/Semler, § 39 Rdn. 28;\n\nLamers, DNotZ 1962, 287, 298; von Falkenhausen, BB 1966, 337, 343; ein-\n\nschränkend Großkomm-AktG/Barz, 3. Aufl., § 119 Anm. 41; Eckardt, in Geß-\n\nler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, § 133 Rdn. 15 ff; Henseler, BB 1962, 1023,\n\n1025: nur nach Hinweis des Versammlungsleiters; ablehnend Brox, DB 1965,\n\n731, 732 f; 1203, 1204) wird das Subtraktionsverfahren zudem für Hauptver-\n\nsammlungen von Aktiengesellschaften (zur GmbH vgl. Zöllner, in Baum-\n\nbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 47 Rdn. 12) als zulässige Methode zur Er-\n\nmittlung des tatsächlichen Abstimmungsergebnisses anerkannt.\n\nb) Bei Prüfung der Zulässigkeit der Subtraktionsmethode ist zu beach-\n\nten, daß sie nur ein rechnerisches Verfahren zur Erleichterung der Stimmen-\n\nauszählung bedeutet, das eine bestimmte Auslegung des Verhaltens der Woh-\n\nnungseigentümer voraussetzt, die bei den bis dahin vom Versammlungsleiter\n\ngestellten beiden Fragen ihre Stimme noch nicht abgegeben haben.\n\naa) Das Verhalten dieser Wohnungseigentümer ist einer Auslegung zu-\n\ngänglich. Der Eigentümerbeschluß, der durch die Abstimmung zustande\n\nkommt, ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft in der besonderen Form eines Ge-\n\nsamtaktes, durch den mehrere gleichgerichtete Willenserklärungen der Woh-\n\nnungseigentümer gebündelt werden (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 297 m.w.N.).\n\nDie von den Wohnungseigentümern abgegebenen Einzelstimmen sind hier-\n\nnach empfangsbedürftige Willenserklärungen gegenüber dem Versammlungs-\n\nleiter. Auf sie finden die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln einschließlich der\n\nzur Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln (§§ 119 ff BGB) Anwendung (Bay-\n\nObLGZ 1995, 407, 411; 2000, 66, 68 f; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23\n\nRdn. 20; Weitnauer/Lüke, WEG, 8. Aufl., § 23 Rdn. 12; Staudinger/Bub, aaO,\n\n§ 23 Rdn. 69; vgl. auch BGHZ 14, 264, 267 für das Gesellschaftsrecht). Auch\n\neine Auslegung der Stimmabgabe nach § 133 BGB ist hiernach eröffnet (Stau-\n\ndinger/Bub, aaO, § 23 Rdn. 69).\n\nbb) Der Auslegung steht nicht entgegen, daß die Wohnungseigentümer,\n\ndie zu der ersten und zu der zweiten Abstimmungsfrage nicht abgestimmt ha-\n\nben, bei dem Subtraktionsverfahren keine Gelegenheit erhalten haben, auf die\n\ndritte Frage durch Abgabe ihrer Stimmen im vorgesehenen Modus - etwa durch\n\nHandheben - zu antworten. Wie jede andere Willenserklärung muß auch die\n\nStimmabgabe nicht \"ausdrücklich\" erfolgen (vgl. Brox, DB 1965, 731, 733). Un-\n\nschädlich ist überdies, daß bei einem Vorgehen nach der Subtraktionsmethode\n\ndie unterbliebenen Stimmabgaben zu den bisherigen Abstimmungsfragen, also\n\ndas Schweigen der betreffenden Wohnungseigentümer auszulegen ist. Zwar\n\nist das bloße Schweigen regelmäßig keine Willenserklärung (vgl. BGHZ 1, 353,\n\n355; 18, 212, 216; BGH, Urt. v. 24. September 1980, VIII ZR 299/79, NJW\n\n1981, 43, 44), so daß auch die unterlassene Teilnahme an der Abstimmung\n\ngrundsätzlich nicht als Stimmabgabe zu werten ist (vgl. Staudinger/Bub, aaO,\n\n§ 23 Rdn. 72). Als Willenserklärung ist aber ein Schweigen anzusehen, dem\n\nausnahmsweise ein - durch Auslegung im einzelnen zu bestimmender - Erklä-\n\nrungswert zukommt (vgl. MünchKomm-BGB/Kramer, 4. Aufl., vor § 116\n\nRdn. 24; MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/Busche, aaO, § 133 Rdn. 54; Soer-\n\ngel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl., § 133 Rdn. 16; Erman/Palm, BGB, 10. Aufl.,\n\n§ 133 Rdn. 10; auch BGHZ 144, 349, 355). Das ist der Fall, wenn das Schwei-\n\ngen bei verständiger Würdigung aller Umstände nur die Bedeutung einer Wil-\n\nlenserklärung haben kann (Soergel/Hefermehl, aaO, vor § 116 Rdn. 34), ihm\n\nalso - nicht vorschnell zu bejahende - \"unmißverständliche Konkludenz\" (so\n\nMünchKomm-BGB/Kramer, aaO, vor § 116 Rdn. 24) zukommt. Unter diesen\n\nVoraussetzungen kann auf eine Willenserklärung mit bestimmtem Inhalt ge-\n\nschlossen werden, wenn der Erklärungsempfänger angesichts der Gesamtum-\n\nstände nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine\n\ngegenteilige Äußerung des Schweigenden erwarten durfte (vgl. Canaris, Fest-\n\nschrift für Wilburg zum 70. Geburtstag, 1975, S. 77, 82; auch BGHZ 61, 282,\n\n285; BGH, Urt. v. 14. Februar 1995, XI ZR 65/94, NJW 1995, 1281; Urt. v.\n\n5. Februar 1997, VIII ZR 41/96, NJW 1997, 1578, 1579; Urt. v. 10. Februar\n\n1999, IV ZR 56/98, NJW-RR 1999, 818, 819; RGRK-BGB/Krüger-Nieland,\n\n12. Aufl., vor § 116 Rdn. 18 m.w.N.).\n\ncc) Von den Wohnungseigentümern, die ihre Stimme mit dem Inhalt der\n\nersten oder zweiten Abstimmungsfrage abgeben wollten, war eine entspre-\n\nchende Teilnahme an dem Abstimmungsverfahren zu erwarten. Haben die\n\nWohnungseigentümer, was auch noch durch einen Geschäftsordnungs-\n\nbeschluß in der betreffenden Eigentümerversammlung geschehen kann (vgl.\n\nBärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 25), keine abweichende Regelung ge-\n\ntroffen, so hat der Versammlungsleiter (§ 24 Abs. 5 WEG) über die Maßnah-\n\nmen zu befinden, die erforderlich sind, um den Mehrheitswillen korrekt festzu-\n\nstellen und diesen in Form von Eigentümerbeschlüssen umzusetzen (vgl.\n\nStaudinger/Bub, aaO, § 24 WEG Rdn. 101). Der Versammlungsleiter entschei-\n\ndet danach insbesondere über die Reihenfolge der Fragen, mit der ein\n\nBeschlußantrag zur Abstimmung gestellt wird (vgl. BayObLG, WuM 1989, 459,\n\n460; KG, WuM 1985, 101; OLG Düsseldorf, WuM 1993, 305; Bär-\n\nmann/Pick/Merle, aaO, § 24 Rdn. 99; Staudinger/Bub, aaO, § 24 WEG,\n\nRdn. 101). Soll diese Befugnis zur Leitung des Abstimmungsverfahrens ihr Ziel\n\nnicht verfehlen, müssen mit ihr entsprechende Obliegenheiten der Wohnungs-\n\neigentümer korrespondieren, die ihre Grundlage letztlich in den Treuepflichten\n\naus dem zwischen ihnen bestehenden Gemeinschaftsverhältnis (vgl. dazu\n\nBayObLG, WuM 1993, 85, 86) finden. Wird mithin der Wille der einzelnen\n\nWohnungseigentümer über einen entsprechend gefaßten Beschlußantrag in\n\nForm der allein denkbaren positiven oder negativen Reaktionen erfragt und\n\nzudem die Möglichkeit eröffnet, sich der Teilnahme an der Beschlußfassung\n\ndurch Stimmenthaltung zu entziehen, so muß von den Wohnungseigentümern\n\nerwartet werden, daß sie ihre Stimmen bei den Fragen nach Zustimmung, Ab-\n\nlehnung oder Enthaltung abgeben. Dem Gesamtverhalten eines Wohnungsei-\n\ngentümers, das sich aus seinem Schweigen auf die erste Abstimmungsfrage\n\nnach der Ablehnung des Beschlußantrages - oder auch nach der Zustimmung\n\nzu diesem - sowie aus seinem Schweigen auf die zweite Abstimmungsfrage\n\nnach einer Stimmenthaltung zusammensetzt, ist deshalb Erklärungswert bei-\n\nzulegen. Der Erklärungsinhalt unterliegt keinem Zweifel, weil nur noch die dritte\n\nAbstimmungsfrage offen ist, so daß bei vernünftiger Betrachtung aus Sicht des\n\nVersammlungsleiters (als des Erklärungsempfängers) sich das bisherige\n\nSchweigen als Stimmabgabe für die Zustimmung zum Beschlußantrag - oder\n\nbei gegenteiliger erster Abstimmungsfrage nach dessen Ablehnung - darstellt\n\n(so im Ergebnis auch Canaris, aaO, S. 78; MünchKomm-BGB/Kramer, aaO, vor\n\n§ 116 Rdn. 24; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., vor § 116 Rdn. 7). Damit\n\nkann darauf verzichtet werden, die dritte Abstimmungsfrage noch zu stellen.\n\ndd) Ein - hier nicht festgestellter - Hinweis des Versammlungsleiters auf\n\ndie geschilderte Bedeutung des Schweigens vor Beginn der Abstimmung ist\n\nzwar ohne Zweifel insbesondere zur Vermeidung späterer Beschlußanfechtun-\n\ngen ratsam, nicht aber Voraussetzung für das dargestellte Auslegungsergebnis\n\n(a.A. Großkomm-AktG/Barz, 3. Aufl., § 119 Anm. 41; Eckardt, \n\nin Geß-\n\nler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, § 133 Rdn. 15 ff; Henseler, BB 1962, 1023,\n\n1025 für das Aktienrecht).\n\n(1) Eine solche Unterrichtung kann - wenn sie nicht ausnahmsweise zur\n\nVereinbarung des Schweigens als Erklärungszeichen führt (vgl. Flume, Allge-\n\nmeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 2. Bd., 3. Aufl., S. 64) - lediglich fehlen-\n\ndem Erklärungsbewußtsein der Wohnungseigentümer entgegenwirken. Abge-\n\nsehen davon, daß ein solcher Erfolg des Hinweises nicht in jedem Einzelfall\n\nsichergestellt werden kann (so Brox, DB 1965, 731, 733 für Zeitung lesende\n\nAktionäre), steht fehlendes Erklärungsbewußtsein der Annahme einer Willens-\n\nerklärung auch dann nicht entgegen, wenn diese aus einem schlüssigen Ver-\n\nhalten gefolgert wird. Es reicht vielmehr aus, wenn der Erklärende fahrlässig\n\nnicht erkannt hat, daß sein Verhalten als Willenserklärung aufgefaßt werden\n\nkonnte, und wenn der Empfänger es tatsächlich auch so verstanden hat (BGHZ\n\n109, 171, 177; 128, 41, 49; BGH, Urt. v. 29. November 1994, XI ZR 175/93,\n\nNJW 1995, 953; auch BGHZ 91, 324, 329 f; insoweit überholt Brox, DB 1965,\n\n731, 733). Diese Grundsätze sind zwar für Willenserklärungen entwickelt wor-\n\nden, die durch (aktives) konkludentes Handeln abgegeben werden. Da aber\n\nauch das Schweigen unter besonderen Umständen, wie sie hier gegeben sind,\n\nnichts anderes als eine Willenserklärung durch konkludentes Verhalten ist (vgl.\n\nCanaris, aaO, S. 77; MünchKomm-BGB/Kramer, aaO, vor § 116 Rdn. 24;\n\nSoergel/Hefermehl, aaO, vor § 116 Rdn. 32, § 133 Rdn. 16; Erman/Palm, aaO,\n\n§ 133 Rdn. 10; wohl auch BGH, Urt. v. 14. Februar 1995, XI ZR 65/94, NJW\n\n1995, 1281; offengelassen von BGH, Urt. v. 6. Mai 1975, VI ZR 120/74, NJW\n\n1975, 1358, 1359; a.A. Palandt/Heinrichs, aaO, vor § 116 Rdn. 8), kann im vor-\n\nliegenden Fall nichts anderes gelten (vgl. MünchKomm-BGB/Kramer, aaO,\n\n§ 119 Rdn. 99 f; auch Soergel/Hefermehl, aaO, vor § 116 Rdn. 34; anders aber\n\nFlume, aaO, S. 65). Kommt nämlich einem Schweigen in Ausnahmefällen Er-\n\nklärungswert zu, so handelt es sich lediglich um eine der Möglichkeiten kon-\n\nkludenter Willenserklärungen, ohne qualitativen Unterschied zu den Fällen ak-\n\ntiven schlüssigen Verhaltens (Canaris, aaO, S. 78; MünchKomm-BGB/Kramer,\n\naaO, vor § 116 Rdn. 24). Ob diese Regeln auch für das Schweigen auf ein\n\nkaufmännisches Bestätigungsschreiben, das die Rechtsprechung bislang nicht\n\nals Willenserklärung versteht (vgl. BGHZ 11, 1, 5), Anwendung finden können,\n\nbedarf hier keiner Entscheidung.\n\n(2) Die Voraussetzungen, unter denen fehlendes Erklärungsbewußtsein\n\neine Willenserklärung nicht ausschließt, sind vorliegend erfüllt. Dem Subtrakti-\n\nonsverfahren liegt nämlich eine Situation zugrunde, in der die betroffenen\n\nWohnungseigentümer bei dem Versammlungsleiter zumindest fahrlässig Ver-\n\ntrauen hinsichtlich einer bestimmten Stimmabgabe geschaffen haben. Daß der\n\nVersammlungsleiter das Verhalten der verbleibenden Wohnungseigentümer\n\ntatsächlich als Stimmabgabe für die dritte Frage verstanden hat, zeigt sich\n\nschon an der von ihm angestellten Rückrechnung auf das entsprechende Ab-\n\nstimmungsergebnis. Ferner kann für jeden Wohnungseigentümer, der nicht für\n\ndie beiden ersten Abstimmungsfragen votierte, bei der gebotenen Sorgfalt kein\n\nZweifel bestehen, daß sein Verhalten nur als Erklärung im Sinne der dritten\n\nAbstimmungsalternative zu verstehen ist, verbleibt ihm doch allein noch diese\n\nMöglichkeit der Abstimmung. Er darf insbesondere nicht darauf vertrauen, daß\n\nfür ihn auch bei der Abstimmungsfrage noch die Gelegenheit bestehen wird,\n\nsich einer persönlichen Entscheidung zum Beschlußantrag durch schlichte\n\nPassivität zu entziehen. Mit seiner Anwesenheit in der Versammlung während\n\nder Abstimmung verfolgt ein Wohnungseigentümer im Zweifel auch die Absicht,\n\nsich an der Willensbildung der Eigentümergemeinschaft zu beteiligen. Will er\n\ndie Versammlung nicht verlassen, gleichwohl aber zu einem Beschlußantrag\n\nkeine Stimme abgeben, so bleibt ihm - was die Gegenansicht (vgl. OLG Düs-\n\nseldorf, NJW-RR 1991, 11, 12; auch KG, RzU KGZ 101, 7 f) nicht beachtet -\n\nnur die Möglichkeit, die von ihm durch seine Präsenz vermittelte Teilnahmebe-\n\nreitschaft dadurch zu widerlegen, daß er bei der zweiten Abstimmungsfrage\n\nnach der Stimmenthaltung votiert (ähnlich KölnerKomm-AktG/Zöllner, § 133\n\nRdn. 57). In der Stimmenthaltung liegt weder in tatsächlicher noch in rechtli-\n\ncher Hinsicht ein Unterschied zu einem völlig passiven Verhalten während des\n\ngesamten Abstimmungsverfahrens (dies lassen Wangemann/Drasdo, aaO,\n\nRdn. 530 außer acht, wenn sie für das Subtraktionsverfahren die Feststellung\n\nder \"nicht abgegebenen Stimmen\" verlangen). Auch wer sich der Stimme ent-\n\nhält, will weder ein zustimmendes noch ein ablehnendes Votum abgeben, wes-\n\nhalb Stimmenthaltungen bei der Bestimmung der Mehrheit im Sinne von § 25\n\nAbs. 1 WEG nicht mitzuzählen sind (Senat, BGHZ 106, 179, 183).\n\nee) Gegen dieses Ergebnis läßt sich nicht einwenden, dem Wohnungs-\n\neigentümer, der sich lediglich während der gesamten Abstimmung passiv habe\n\nverhalten wollen, werde eine von ihm nicht gewollte Stimmabgabe aufgezwun-\n\ngen. Die privatautonome Gestaltung in Selbstbestimmung ist für einen solchen\n\nWohnungseigentümer durch die Möglichkeit einer Anfechtung ausreichend ge-\n\nsichert. Ist er sich nämlich nicht bewußt, daß der Versammlungsleiter seinem\n\nSchweigen die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung beilegen kann,\n\nso berechtigt ihn dieses fehlende Erklärungsbewußtsein in analoger Anwen-\n\ndung des § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB zur Anfechtung (vgl. BGHZ 91, 324, 329 f;\n\nSoergel/Hefermehl, aaO, vor § 116 Rdn. 34; MünchKomm-BGB/Kramer, aaO,\n\n§ 119 Rdn. 100). Einschränkungen der Anfechtbarkeit bei Schweigen auf ein\n\nkaufmännisches Bestätigungsschreiben (vgl. BGHZ 11, 1, 5; BGH, Urt.\n\nv. 7. Juli 1969, VII ZR 104/67, NJW 1969, 1711; Urt. v. 7. Oktober 1971, VII ZR\n\n177/69, NJW 1972, 45) beruhen auf Besonderheiten dieses Instituts (vgl.\n\nMünchKomm-BGB/Kramer, aaO, § 119 Rdn. 100) und sind deshalb hier nicht\n\nmaßgeblich. Die erfolgreiche Anfechtung der Stimmabgabe wegen eines Wil-\n\nlensmangels führt zur Unwirksamkeit der Einzelstimme. Dies kann wiederum,\n\nwenn ohne die betroffene Stimme die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird,\n\nGrundlage für einen Erfolg der Anfechtung des Eigentümerbeschlusses (§§ 23\n\nAbs. 4, 41 Abs. 1 Nr. 4 WEG) sein (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 157;\n\nStaudinger/Bub, aaO, § 23 Rdn. 276).\n\nc) Damit in einem zweiten Schritt der Subtraktionsmethode das tatsäch-\n\nliche Abstimmungsergebnis durch eine Rechenoperation hinreichend verläßlich\n\nermittelt werden kann, sind allerdings begleitende organisatorische Maßnah-\n\nmen zur korrekten Feststellung der Anwesenheiten erforderlich.\n\naa) Die unterlassene Stimmabgabe zu den beiden ersten Abstimmungs-\n\nfragen kann nur dann als Votum für die dritte Abstimmungsfrage verstanden\n\nwerden, wenn der betreffende Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Ab-\n\nstimmung in der Versammlung zugegen war. Das Schweigen eines Woh-\n\nnungseigentümers, der nicht anwesend ist, darf der Versammlungsleiter schon\n\ndeshalb nicht als Stimmabgabe auffassen, weil diese nach § 23 Abs. 1 WEG in\n\nder Eigentümerversammlung erfolgen müßte. Durch Subtraktion kann mithin\n\ndie Zahl der Stimmen für die dritte Abstimmungsfrage nur dann zweifelsfrei aus\n\nder Zahl der Stimmen für die beiden ersten Abstimmungsfragen errechnet wer-\n\nden, wenn für den Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung die Anzahl der anwe-\n\nsenden und vertretenen Wohnungseigentümer und - bei Abweichung vom\n\nKopfprinzip - auch deren Stimmkraft feststeht (vgl. OLG Köln, NZM 2002, 458 f;\n\nMerle, PiG 25, 119, 124 = WE 1987, 138, 139; Röll, aaO, Rdn. 242; für die\n\nHauptversammlung einer Aktiengesellschaft auch Hüffer, aaO, § 133 Rdn. 24;\n\nGroßkomm-AktG/Barz, aaO, § 119 Anm. 41; KölnerKomm-AktG/Zöllner, § 133\n\nRdn. 57; ders., ZGR 1974, 1, 5; Eckardt, in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff,\n\naaO, § 133 Rdn. 17; MünchHdb-AG/Semler, § 39 Rdn. 28). Dabei sind insbe-\n\nsondere bei knappen Mehrheitsverhältnissen genaue Feststellungen zu den\n\nanwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümern erforderlich, etwa durch\n\nsorgfältige Kontrolle des Teilnehmerverzeichnisses und dessen ständige Fort-\n\nschreibung, die den einzelnen Abstimmungen zugeordnet werden kann (vgl.\n\nRöll, aaO, Rdn. 242). Sind im Einzelfall die notwendigen organisatorischen\n\nMaßnahmen zur exakten Feststellung der Gesamtanzahl der Stimmen nicht\n\nsichergestellt, so sollte dies für den Versammlungsleiter, zu dessen Aufgaben\n\ndie korrekte Feststellung des Mehrheitswillens zählt, Anlaß sein, von der Sub-\n\ntraktionsmethode Abstand zu nehmen. Das gilt um so mehr, als in solchen Si-\n\ntuationen Umstände maßgebende Bedeutung gewinnen können, die bei klaren\n\nMehrheiten wegen ihrer geringen praktischen Bedeutung zu vernachlässigen\n\nsind. So kann etwa die \"Passivität\" eines während der Versammlung einge-\n\nschlafenen Wohnungseigentümers mangels eines willensgetragenen Verhal-\n\ntens nicht als Stimmabgabe gewertet werden, und auch die Gefahr des Über-\n\nsehens von Stimmverboten (etwa nach § 25 Abs. 5 WEG) ist bei der Subtrakti-\n\nonsmethode größer als bei Abgabe und Auszählung aller Stimmen (vgl. Wan-\n\ngemann/Drasdo, aaO, Rdn. 530). Läßt sich die Zahl der anwesenden Woh-\n\nnungseigentümer nicht mehr aufklären und verbleiben dadurch Zweifel an den\n\nMehrheitsverhältnissen, so ist im Falle der Beschlußanfechtung davon auszu-\n\ngehen, daß der Versammlungsleiter die Zahl der Ja-Stimmen zu Unrecht fest-\n\ngestellt hat (OLG Köln, NZM 2002, 458 f).\n\nbb) Im vorliegenden Fall ist das Beschwerdegericht zu Recht von einer\n\nhinreichend verläßlichen Ermittlung des tatsächlichen Abstimmungsergebnis-\n\nses nach der Subtraktionsmethode ausgegangen. Die Gesamtanzahl der an-\n\nwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer und der von ihnen reprä-\n\nsentierten Stimmkraft ist in dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom\n\n29. März 2001 vermerkt. Das Protokoll dokumentiert auch Veränderungen in\n\nder Anwesenheit und stellt diese durch Zeitangaben und die Abfolge der Dar-\n\nstellung in Bezug zu der Behandlung der Tagesordnungspunkte. Für die\n\nBeschlußfassungen zu Tagesordnungspunkt 3 \n\nist eine Gesamtzahl von\n\n104 Wohnungseigentümern mit einer Stimmkraft von zusammen 559,92/1000\n\nMiteigentumsanteilen ausgewiesen. Die Richtigkeit dieser Angaben ziehen\n\nauch die Antragsteller nicht in Zweifel. Unter diesen Umständen besteht kein\n\nAnlaß zu weiteren Ermittlungen über die Anwesenheit der Wohnungseigentü-\n\nmer (vgl. Senat, BGHZ 146, 241, 249 f).\n\n2. Über die zugrundeliegenden Beschlußanträge konnten die Woh-\n\nnungseigentümer nach § 21 Abs. 3 WEG mit Stimmenmehrheit befinden. Dies\n\ngilt auch für die zu Tagesordnungspunkt 3 d beschlossene Ausführung der\n\ndurch behördlichen Bescheid geforderten Brandschutzmaßnahmen; denn der\n\nordnungsgemäßen Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21\n\nAbs. 5 Nr. 2 WEG) dienen auch Maßnahmen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher\n\nAnforderungen (vgl. BayObLG, ZMR 1980, 381, 382; NJW 1981, 690; NJW-RR\n\n1992, 81, 83; NZM 1998, 817; OLG Hamm, OLGZ 1982, 260, 262; OLG Celle,\n\nOLGZ 1986, 397, 400; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 21 Rdn. 130, § 22 Rdn. 18;\n\nWeitnauer/Lüke, aaO, § 21 Rdn. 31; ders., PiG 48, 41, 46; Staudinger/Bub,\n\naaO, § 21 Rdn. 176).\n\nWegen der Maßgeblichkeit der Mehrheit der Stimmen bedarf es keiner\n\nEntscheidung über die Frage, ob die Antragstellerin zu 1 von der Abstimmung\n\nüber die Tagesordnungspunkte 3 b, 3 d und 3 e zu Recht nach § 25 Abs. 5\n\nWEG ausgeschlossen worden ist. Ein etwaiger Fehler hätte ohne jeden Zweifel\n\nan den Mehrheitsverhältnissen nichts ändern und daher auch nicht zur Ungül-\n\ntigerklärung der genannten Beschlüsse führen können (vgl. Bärmann/Pick/\n\nMerle, aaO, § 23 Rdn. 157; Staudinger/Bub, aaO, § 23 Rdn. 276). Der nach der\n\nGemeinschaftsordnung für ihre Stimmkraft maßgebliche Miteigentumsanteil der\n\nAntragstellerin zu 1 beläuft sich lediglich auf 55,71/1000. Wird ihre Stimme je-\n\nweils bei der Abstimmungsfrage nach Ja oder Nein berücksichtigt, die die ge-\n\nringste Stimmenzahl erhalten hat, so verbleibt es zu Tagesordnungspunkt 3 b\n\nbei der Ablehnung (173,72/1000 Ja- zu 379,87/1000 Nein-Stimmen) und bei\n\nden Tagesordnungspunkten 3 d und 3 e bei der Annahme der Beschlußanträge\n\n(386,20/1000 Ja- zu 173,72/1000 Nein-Stimmen bzw. 382,31/1000 Ja- zu\n\n177,61/1000 Nein-Stimmen).\n\n3. Die angefochtenen Beschlüsse verletzen schließlich auch nicht die\n\nGrundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, sondern entsprechen nach billigem\n\nErmessen dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer (§ 21\n\nAbs. 4 WEG). Entgegen der Ansicht der Antragsteller mußten sich die sach-\n\nkundig durch einen Bausachverständigen und einen Rechtsanwalt beratenen\n\nWohnungseigentümer nicht zunächst auf eine rechtliche Auseinandersetzung\n\nmit mehr als zweifelhaften Erfolgsaussichten einlassen.\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG und berücksichtigt den\n\nErfolg der Antragsteller durch die Entscheidung des vorlegenden Gerichts über\n\neinen Teil der Rechtsbeschwerde. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht\n\nauf § 48 Abs. 3 WEG.\n\nWenzel Krüger Klein\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-19/v-zb-37-02","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-19/v-zb-37-02","retrieved":"2026-07-10 13:30:53.409794+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-09-19/v-zb-37-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2002-09-19","dockets":["V ZB 37/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.09.2002 – V ZB 37/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-19/v-zb-37-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"WEG § 23 a) Soweit durch Gemeinschaftsordnung oder Eigentümerbeschluß nichts anderes geregelt ist, kann der Leiter einer Wohnungseigentümerversammlung das tat- sächliche Ergebnis einer Abstimmung grundsätzlich auch dadurch feststellen, daß er bereits nach der Abstimmung über zwei von drei - auf Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung gerichteten - Abstimmungsfragen die Zahl der noch nicht abge- gebenen Stimmen als Ergebnis der dritten Abstimmungsfrage wertet (sog. Sub- traktionsmethode). b) Durch die Subtraktionsmethode kann das tatsächliche Abstimmungsergebnis al- lerdings nur dann hinreichend verläßlich ermittelt werden, wenn für den Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung die Anzahl der anwesenden und vertretenen Woh- nungseigentümer und - bei Abweichung vom Kopfprinzip - auch deren Stimmkraft feststeht.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird, soweit\n\nüber sie nicht durch den Beschluß des Bayerischen Obersten\n\nLandesgerichts vom 11. Juli 2002 entschieden ist, zurückgewie-\n\nsen.\n\nVon Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Antragsteller 4/5\n\nund die Antragsgegner 1/5. Außergerichtliche Kosten werden\n\nnicht erstattet.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:10)(cid:1)(cid:11)(cid:5)(cid:13)(cid:12)(cid:10)(cid:5)(cid:15)(cid:14)\n\nauf 20.500","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"WoEigG/25","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"25","label":"§ 25 WoEigG","mentions":4},{"id":"WoEigG/21","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"21","label":"§ 21 WoEigG","mentions":3},{"id":"WoEigG/24","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"24","label":"§ 24 WoEigG","mentions":3},{"id":"WoEigG/45","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"45","label":"§ 45 WoEigG","mentions":2},{"id":"WoEigG/23","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"23","label":"§ 23 WoEigG","mentions":2},{"id":"BGB/119","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"119","label":"§ 119 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/133","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"133","label":"§ 133 BGB","mentions":1},{"id":"WoEigG/41","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"41","label":"§ 41 WoEigG","mentions":1},{"id":"WoEigG/43","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"43","label":"§ 43 WoEigG","mentions":1},{"id":"WoEigG/47","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"47","label":"§ 47 WoEigG","mentions":1},{"id":"WoEigG/48","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"48","label":"§ 48 WoEigG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 152, 63","basis":"cited_by_decisions","votes":9},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2002, 3629","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:30:53.409794+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}