{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2002-09-19","aktenzeichen":"V ZB 31/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EGZPO § 26 Nr. 8 Die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO gilt nicht für die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß. ZPO § 574 Abs. 2 Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung unzulässig ist, weil es an einer ordnungsgemäßen Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift fehlt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht im Hinblick auf die durch das Grund- gesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien zur Fortbildung des Rechts erforder- lich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. September 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nV ZB 31/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nEGZPO § 26 Nr. 8\n\nDie Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO gilt nicht für die Rechtsbeschwerde gegen\n\neinen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß.\n\nZPO § 574 Abs. 2\n\nDie Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung unzulässig ist, weil es an\n\neiner ordnungsgemäßen Bezeichnung des Berufungsführers in der Berufungsschrift\n\nfehlt, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt. Eine Entscheidung\n\ndes Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht im Hinblick auf die durch das Grund-\n\ngesetz gewährleisteten Verfassungsgarantien zur Fortbildung des Rechts erforder-\n\nlich.\n\nBGH, Beschl. v. 19. September 2002 - V ZB 31/02 - LG Potsdam\n\n LG Brandenburg a.d. Havel\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2002 durch\n\nden Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter\n\nProf. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 13. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Potsdam vom 17. April 2002 wird auf Kosten der\n\nKlägerin als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 1.025 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat die auf Grundbuchbe-\n\nrichtigung gerichtete Klage der Klägerin durch Urteil vom 21. Dezember 2001\n\nabgewiesen. Gegen dieses der Klägerin am 11. Januar 2001 zugestellte Urteil\n\nhaben ihre Prozeßbevollmächtigten mit einem am 11. Februar 2001 beim\n\nLandgericht Potsdam eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Der\n\nSchriftsatz enthält lediglich die Nachnamen der Parteien ohne Parteibezeich-\n\nnungen und ohne Beifügung des angefochtenen Urteils sowie die Erklärung,\n\nfür die Klägerin Berufung einzulegen.\n\n(cid:0)\n\nDas Landgericht Potsdam hat mit Beschluß vom 17. April 2002 die Be-\n\nrufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, weder aus den Angaben\n\nin der Berufungsschrift noch aus den bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu-\n\ngänglichen Unterlagen lasse sich ersehen, wer Rechtsmittelkläger und wer\n\nRechtsmittelbeklagter sein solle. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde\n\nder Klägerin, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses erstrebt.\n\nII.\n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1\n\nSatz 4 ZPO statthaft. Der Statthaftigkeit steht nicht entgegen, daß der Wert der\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:8)(cid:21)(cid:14)(cid:22)(cid:2)(cid:5)(cid:23)(cid:15)(cid:8)(cid:25)(cid:24)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:18)(cid:15)(cid:2)(cid:5)(cid:14)(cid:22)(cid:31)(cid:5) (cid:17)!#\"%$& (cid:22)(cid:31)’(cid:31)’(*),+.-/(\n\ngeltend gemachten Beschwer 20.000 \n\n3. Aufl., § 522 Rdn. 18). Diese Wertgrenze gilt nach § 26 Nr. 8 EGZPO nur für\n\ndie Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO und kann\n\nauf die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwer-\n\nfenden Beschluß nicht entsprechend angewendet werden. Zwar gibt es An-\n\nhaltspunkte dafür, daß es der Gesetzgeber übersehen hat, daß durch die Ein-\n\nführung der Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden gegen Urteile erheb-\n\nliche Unterschiede im Hinblick auf den Zugang zur Revisionsinstanz die Folge\n\nsind (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rdn. 13). Wird eine Revision\n\ndurch Urteil verworfen, gilt für das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde diese für eine Übergangszeit vorgesehene Wertgrenze, wird sie durch\n\nBeschluß verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO), findet die Rechtsbeschwerde ohne\n\ndiese Einschränkung statt. Obwohl der Gesetzgeber an sich einen weitgehen-\n\nden Gleichlauf der Rechtsmittel bei Verwerfung durch Beschluß oder durch\n\nUrteil im Sinn hatte (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 96), läßt sich daraus jedoch\n\nnicht auf eine planwidrige Regelungslücke schließen, die nur durch eine ent-\n\nsprechende Anwendung des § 26 Nr. 8 EGZPO geschlossen werden könnte.\n\nZum einen gibt es – auch unabhängig von einer Wertgrenze – keinen völligen\n\nGleichklang, was den Zugang zur Revisionsinstanz bei der Anfechtung von\n\nBeschlüssen und Urteilen anbelangt. Bei Urteilen ist die Revision stets statt-\n\nhaft, wenn sie das Berufungsgericht zugelassen hat. Auf weiteres kommt es\n\ndann nicht an; nur wenn sie nicht zugelassen wurde, erhalten die Zulassungs-\n\ngründe des § 543 Abs. 2 ZPO im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde\n\n(§ 544 ZPO) Bedeutung. Bei Beschlüssen ist die Rechtsbeschwerde zwar\n\ngrundsätzlich statthaft; zulässig ist sie aber nur, wenn die besonderen Zulas-\n\nsungsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen. Zum anderen ist es durchaus\n\nfraglich, ob eine Annäherung der Voraussetzungen durch eine Einführung der\n\nWertgrenze auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren herbeigeführt werden\n\nsollte. Wenigstens ebenso erwägenswert, wenn nicht sogar näherliegend, er-\n\nscheint es, die Wertgrenze in Fällen der Nichtzulassungsbeschwerde gegen\n\ndie Berufung verwerfende Urteile nicht anzuwenden (vgl. Meyer-Seitz, in: Han-\n\nnich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 522 ZPO Rdn. 16). Auch so könnte\n\nweitgehend ein Gleichlauf der Rechtsmittel erzielt und zudem erreicht werden,\n\ndaß der Rechtsschutz gegen Entscheidungen, durch die die Berufung als un-\n\nzulässig verworfen wurde, nicht deutlich hinter dem bisherigen Recht (§ 547\n\nZPO a.F.) zurück bleibt (vgl. Meyer-Seitz aaO Rdn. 15, 16). Angesichts dieser\n\nUmstände könnte eine Angleichung der Rechtsmittel dahingehend, daß die\n\nWertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO auch für die Rechtsbeschwerde gelten soll,\n\nnur von dem Gesetzgeber vorgenommen werden.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht zulässig, da es an den Voraus-\n\nsetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.\n\na) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2\n\nNr. 1 ZPO). Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung unzu-\n\nlässig ist, weil es an einer ordnungsgemäßen Bezeichnung des Berufungsfüh-\n\nrers in der Berufungsschrift fehlt, ist in der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs geklärt. Auch die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß es hierzu\n\neine ständige Rechtsprechung gibt (s. nur BGH, Urt. v. 19. Februar 2002,\n\nVI ZR 394/00, NJW 2002, 1430; Beschl. v. 15. Juli 1999, IX ZB 45/99, NJW\n\n1999, 3124; BGHZ 65, 114; 21, 168, jew. m.w.N.) und daß sich die angefochte-\n\nne Entscheidung im Rahmen dieser Rechtsprechung hält. Es fehlt daher an\n\neiner klärungsbedürftigen Rechtsfrage.\n\nb) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur\n\nFortbildung des Rechts erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Dieser\n\nZulässigkeitsgrund ist gegeben, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsät-\n\nze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formel-\n\nlen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (Senat, Beschl. v.\n\n4. Juli 2002, V ZB 16/02, zur Veröffentl. in BGHZ bestimmt). Diese Vorausset-\n\nzungen sind hier nicht gegeben.\n\nWenn die Rechtsbeschwerde meint, die Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofes müsse im Hinblick auf das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit\n\ndem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verfahrensgrundrecht auf ein objektiv\n\nwillkürfreies Verfahren und das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs\n\n(Art. 103 Abs. 1 GG) korrigiert werden, verkennt sie, daß die Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofes bei der Prüfung der formellen Voraussetzungen einer\n\nBerufungsschrift gerade im Hinblick auf die durch das Grundgesetz gewähr-\n\nleisteten Verfassungsgarantien verlangt, daß der Zugang zu den in den Verfah-\n\nrensordnungen eingerichteten Instanzen nicht in einer aus Sachgründen nicht\n\nmehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden darf (BGH, Urt. v.\n\n19. Februar 2002, VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430, 1431, unter Hinweis auf\n\nBVerfG, NJW 1991, 3140). Vielmehr muß die Frage, ob eine Berufung wegen\n\nunvollständiger oder fehlender Parteibezeichnung als unzulässig verworfen\n\nwerden darf, vor dem Hintergrund des prozessualen Zwecks dieses Erforder-\n\nnisses geprüft werden. Danach sind solche Mängel unbeachtlich, die in Anbe-\n\ntracht der jeweiligen Umstände letztlich keinen vernünftigen Zweifel an der\n\nPerson des Rechtsmittelführers aufkommen \n\nlassen \n\n(BGH, Beschl. v.\n\n7. November 1995, VI ZB 12/95; vgl. auch BVerfGE 71, 202, 204 f). Diese\n\nRechtsprechungsgrundsätze, die die gerade auch von Verfassungs wegen zu\n\nbeachtenden Leitlinien hinreichend deutlich festlegen, bedürfen weder der Er-\n\ngänzung noch der Korrektur. Insbesondere stellt es entgegen der Auffassung\n\nder Rechtsbeschwerde keine Förmelei dar, daß die Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs für die Identifizierung der Parteien eine zeitliche Grenze setzt,\n\nindem sie verlangt, daß aus der Berufungsschrift, allein oder mit Hilfe anderer\n\nUnterlagen, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein\n\nmuß, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH, Beschl.\n\nv. 7. November 1995, VI ZB 12/95, VersR 1996, 251; Beschl. v. 15. Juli 1999,\n\nIX ZB 45/99, NJW 1999, 3124; Urt. v. 19. Februar 2002, VI ZR 394/00, NJW\n\n2002, 1430, 1431). Diese zeitliche Grenze beruht darauf, daß Mängel, die die\n\nUnzulässigkeit eines Rechtsmittels begründen, stets nur bis zum Ende der\n\nRechtsmittelfrist behoben werden können. Hinsichtlich der Parteibezeichnung\n\ngelten hierfür keine Besonderheiten. Es handelt sich dabei auch nicht um \"rein\n\nformalistische Anforderungen\", wie die Rechtsbeschwerde meint, sondern um\n\nAngaben, die den schutzwürdigen Belangen des Rechtsmittelbeklagten und\n\neinem geregelten Ablauf des Verfahrens dienen (BGH, Beschl. v. 15. Juli 1999,\n\naaO m.w.N.). Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels wird dabei – entgegen der\n\nAnnahme der Rechtsbeschwerde – nicht von dem \"zufälligen und kaum zuver-\n\nlässig zu kontrollierenden Umstand abhängig gemacht, zu welchem Zeitpunkt\n\ndas Berufungsgericht Kenntnis von der Person des Rechtsmittelführers erhält\",\n\nsondern die Zulässigkeit des Rechtsmittels hängt – wie stets – von dem sach-\n\ngerechten Kriterium ab, daß der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittel-\n\nfrist alle Zulässigkeitsvoraussetzungen schafft, sei es, daß er sie unmittelbar\n\nvorträgt oder beibringt, sei es, daß sie sich aus den Umständen ergeben. Darin\n\nliegt folglich keine sachlich nicht zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs\n\nzu den grundgesetzlich garantierten Instanzen. Vielmehr ist dies die Folge ei-\n\nner nicht den notwendigen Anforderungen genügenden Rechtsmittelschrift.\n\nc) Schließlich ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch nicht\n\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2\n\nNr. 2 Alt. 2 ZPO). Zwar können auch – worum es hier allein gehen kann –\n\nRechtsanwendungsfehler im Einzelfall die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde\n\nunter diesem Gesichtspunkt begründen. Erforderlich ist aber, daß der Rechts-\n\nanwendungsfehler die Gefährdung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung be-\n\nsorgen läßt, sei es, daß aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Gefahr einer\n\nWiederholung desselben Fehlers besteht, sei es, daß aufgrund der Publizi-\n\ntätswirkung das Vertrauen in die Rechtsprechung als Ganzes erschüttert ist\n\noder daß ein Nachahmungseffekt gegeben ist (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002,\n\nV ZB 16/02, vorgesehen für BGHZ; Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, Umdr.\n\nS. 5 f, zur Veröffentl. vorgesehen). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht\n\nvor.\n\nSoweit die Rechtsbeschwerde die Verletzung von Verfahrensgrund-\n\nrechten geltend macht (s.o.), ist ihr zwar zuzugeben, daß hierdurch allgemeine\n\nInteressen berührt sein können, da die Mißachtung solcher Grundsätze, insbe-\n\nsondere des Gebots des willkürfreien Verfahrens, das Vertrauen in die Recht-\n\nsprechung insgesamt erschüttern kann (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZB\n\n16/02, Umdr. S. 7, zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehen). Ein solcher Verstoß\n\nliegt hier indes – wie dargelegt – nicht vor. Die angefochtene Entscheidung\n\nberücksichtigt, was die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels anbelangt,\n\nalle vorgetragenen Umstände und ist in einem dem Prozeßrecht entsprechen-\n\nden, insbesondere das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs beruhenden\n\nVerfahren ergangen.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nKrüger\n\nKlein\n\nGaier\n\nSchmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-19/v-zb-31-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":5},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-19/v-zb-31-02","retrieved":"2026-07-10 13:32:11.988046+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-09-19/v-zb-31-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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