{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2002-09-17","aktenzeichen":"XI ZB 9/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAGO §§ 11 Abs. 1, 23 Abs. 1, 32 a) Die Vergleichsgebühr ist nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhö- hen, sofern im Berufungsverfahren ein Vergleich über nicht anhängige Ansprüche geschlossen wird. b) § 32 BRAGO kommt nur zur Anwendung, wenn die Streitigkeit nach dem dem Rechtsanwalt erteilten Auftrag vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZB 9/02 \n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. September 2002\n\nin der Rechtsanwaltsvergütungssache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBRAGO §§ 11 Abs. 1, 23 Abs. 1, 32\n\na) Die Vergleichsgebühr ist nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhö-\n\nhen, sofern im Berufungsverfahren ein Vergleich über nicht anhängige\n\nAnsprüche geschlossen wird.\n\nb) § 32 BRAGO kommt nur zur Anwendung, wenn die Streitigkeit nach dem dem\n\nRechtsanwalt erteilten Auftrag vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden\n\nsoll.\n\nBGH, Beschluß vom 17. September 2002 - XI ZB 9/02 - OLG Brandenburg\n LG Potsdam\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die\n\nRichterin Mayen\n\nam 17. September 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den\n\nBeschluß des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen\n\nOberlandesgerichts vom 7. März 2002 wird auf ihre\n\nKosten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 1.907,12 \n\n DM)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:3)(cid:9)(cid:10)(cid:6)(cid:11)(cid:12)(cid:10)(cid:14)(cid:13)\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Antragsteller haben als Prozeßbevollmächtigte der Antrags-\n\ngegner im Berufungsverfahren an dem Abschluß und der Protokollierung\n\neines Vergleichs mitgewirkt, der neben den im Verfahren anhängigen\n\nauch solche Ansprüche umfaßte, die nicht rechtshängig waren. Hinsicht-\n\nlich dieser nicht rechtshängigen Ansprüche haben die Antragssteller die\n\nFestsetzung einer 16,9/20-Gebühr gemäß §§ 11, 32 BRAGO für die\n\nProtokollierung der Parteieinigung und eine 19,5/10-Vergleichsgebühr\n\ngemäß §§ 11, 23 BRAGO beantragt. Dem hat das Landgericht nur teil-\n\nweise entsprochen.\n\nDas Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der An-\n\ntragsteller zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es\n\nhat die Auffassung vertreten, die 15/10-Vergleichsgebühr gemäß § 23\n\nAbs. 1 BRAGO erfahre hinsichtlich der nicht rechtshängigen Ansprüche\n\nkeine Erhöhung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO. Die Gebühr gemäß\n\n§§ 11, 32 Abs. 2 BRAGO sei nicht festsetzungsfähig angefallen, weil\n\nnicht erkennbar sei, daß die Antragssteller hinsichtlich der nicht rechts-\n\nhängigen Ansprüche den Auftrag zur Prozeßführung gehabt hätten.\n\nII.\n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. statthafte Rechtsbe-\n\nschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n1. Die Rechtsfrage, ob die 15/10-Vergleichsgebühr des § 23 Abs. 1\n\nSatz 1 BRAGO nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhöhen ist, sofern\n\nanläßlich eines Berufungsverfahrens ein Vergleich über nicht anhängige\n\nAnsprüche geschlossen wird, ist in Rechtsprechung und Literatur um-\n\nstritten. Teilweise wird die Erhöhung befürwortet (KG JurBüro 1998, 189;\n\nOLG Frankfurt/M. FamRZ 1999, 386; OLG Hamm JurBüro 1998, 585 und\n\nRpfleger 1999, 97; OLG Schleswig JurBüro 1999, 586; OLG Köln\n\nJurBüro 2000, 246; OLG Koblenz JurBüro 2000, 21; Enders JurBü-\n\nro 1996, 617, 618 f.; Göttlich/Mümmler, BRAGO 20. Aufl. Vergleichsge-\n\nbühr 3.2; Schneider in: Gebauer/Schneider, BRAGO § 23 Rdn. 170 und\n\nMDR 1998, 197; 2001, 235), teilweise wird sie abgelehnt (OLG Stuttgart\n\nJurBüro 1998, 585; OLG München MDR 1999, 706; OLG Hamburg\n\nMDR 2001, 234 und 536; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 474; Hartmann,\n\nKostengesetze 31. Aufl. § 23 BRAGO Rdn. 82; v. Eicken in: Gerold/\n\nSchmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl. § 23 Rdn. 53; v. Eicken/\n\nMadert NJW 1996, 1649, 1650; 1998, 2402, 2404 f.).\n\nDer erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an.\n\nGesetzeswortlaut, systematische Überlegungen und die Gesetzge-\n\nbungsgeschichte führen zu keinem klaren Ergebnis. Entscheidend ist ei-\n\nne teleologische Betrachtungsweise. Sie verbietet in Fällen, in denen\n\nanläßlich des Berufungsverfahrens ein Vergleich über nicht rechtshängi-\n\nge Ansprüche geschlossen wird, eine Erhöhung der Vergleichsgebühr\n\nnach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO. Die erhöhte Gebühr im Berufungsver-\n\nfahren rechtfertigt sich daraus, daß das Gesetz eine besondere Schwie-\n\nrigkeit und Bedeutung der Gegenstände vermutet, die in der ersten In-\n\nstanz nicht erledigt werden konnten. Für eine derartige Vermutung be-\n\nsteht bei nicht rechtshängigen Gegenständen kein Anlaß.\n\nSinn und Zweck der gebührenrechtlichen Privilegierung von Ver-\n\ngleichen über nicht rechtshängige Gegenstände in § 23 Abs. 1 BRAGO\n\nunterstreichen dieses Ergebnis. Die Privilegierung steht in keinem Zu-\n\nsammenhang mit den genannten Besonderheiten des Berufungsverfah-\n\nrens. Vielmehr soll das Bemühen des Rechtsanwalts gefördert werden,\n\nStreitigkeiten ohne Inanspruchnahme des Gerichts durch gütliche Eini-\n\ngung zu erledigen (BT-Drucks. 12/6962 S. 103). Diesem Zweck wird bei\n\nnicht rechtshängigen Ansprüchen auch ohne die sonst im Berufungsver-\n\nfahren vorgesehene 3/10-Erhöhung schon deshalb ausreichend Rech-\n\nnung getragen, weil der Rechtsanwalt die nicht rechtshängigen Gegen-\n\nstände in der Regel auch nur in erster Instanz hätte anhängig machen\n\nkönnen.\n\n2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Be-\n\nschwerdegericht auch die Voraussetzungen für eine halbe Prozeßgebühr\n\nnach § 32 BRAGO zu Recht verneint. Nach den von der Rechtsbe-\n\nschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts\n\nwar den Rechtsanwälten hinsichtlich der nicht rechtshängigen Ansprüche\n\nkein Auftrag erteilt worden, die Protokollierung einer Einigung durch das\n\nGericht zu beantragen. Einen solchen Auftrag setzt § 32 Abs. 2 BRAGO\n\njedoch voraus. § 32 BRAGO kommt nur zur Anwendung, wenn die Strei-\n\ntigkeit nach dem Auftrag, der dem Rechtsanwalt erteilt worden ist, vor\n\ndie ordentlichen Gerichte gebracht werden soll (BGHZ 48, 334, 336;\n\nBGH, Urteil vom 16. Januar 1969 - VII ZR 66/66, WM 1969, 846, 847).\n\nNobbe Siol Bungeroth\n\n Joeres Mayen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-17/xi-zb-9-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-17/xi-zb-9-02","retrieved":"2026-07-10 13:34:46.724466+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-09-17/xi-zb-9-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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