{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-09-11","aktenzeichen":"2 StR 193/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 193/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n11. September 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Geiselnahme u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Septem-\n\nber 2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\n als Vorsitzende,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. h.c. Detter,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Otten,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nRothfuß und\n\nProf. Dr. Fischer\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretärin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Trier vom 9. Januar 2002 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die\n\nder Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu tragen.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit Körperverletzung und wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Körper-\n\nverletzung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Von der Anordnung\n\nder Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) hat es abgesehen.\n\nGegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch (zuunguns-\n\nten des Angeklagten) die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.\n\nDer Angeklagte rügt die Verletzung materiellen Rechtes. Er beanstandet\n\ninsbesondere die Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die ebenfalls die Sachrüge erhebt,\n\nwird vom Generalbundesanwalt im Ergebnis vertreten.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten hat keinen Erfolg; das Rechtsmittel\n\nder Staatsanwaltschaft hingegen greift durch.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:\n\n1. Der Angeklagte hatte mit der Nebenklägerin eine (intime) Beziehung\n\nund zog in ihre Wohnung ein, in der auch das am 8. September 1997 geborene\n\nKind (P. ) der Nebenklägerin wohnte. Am 12. Mai 1999 wollte der Ange-\n\nklagte von der Nebenklägerin Oralsex, was diese ablehnte. Er entschloß sich\n\nnun, notfalls gegen deren Willen, den Geschlechtsverkehr mit ihr durchzufüh-\n\nren. Die Zeugin empfand durch das Verhalten des fordernden Angeklagten ei-\n\nnen derartigen \"Druck\", daß sie aus der Küche ein Messer holte und sich damit\n\nan den Armen verletzte. Der Angeklagte nahm das Messer an sich und erklärte\n\nder im Schlafzimmer auf dem Bett liegenden Zeugin sinngemäß, er werde ihr\n\nnun zeigen, was richtige Angst sei. Er verlangte von ihr, daß sie ihn oral befrie-\n\ndige. Als sie dies ablehnte, fuhr er mit der Klinge des Messers über die Haut\n\nder Zeugin, vom Hals bis zum Bauch, ohne sie jedoch zu verletzen. Dann\n\npackte er sie am Hals, drückte ihr die Luft ab und zwang sie, sein Ge-\n\nschlechtsteil in den Mund zu nehmen, indem er ihren Kopf gegen sein Knie\n\ndrückte. Da es bei dem Oralverkehr nicht zum Samenerguß kam, drehte der\n\nAngeklagte die Zeugin in die Bauchlage und führte mit der noch Weinenden\n\nden Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß aus. Darüber hinaus steckte er\n\ngegen den Willen der Nebenklägerin einen Finger in ihren Anus.\n\n2. Am 25. Mai 1999 kam der Angeklagte angetrunken nach Hause. Es\n\ngab Streit mit der Nebenklägerin. Der verärgerte Angeklagte sang der Zeugin\n\nnun fortlaufend ein Lied vor, mit dem Refrain \"der Tod kommt langsam\", wobei\n\ner ihr erklärte, dieses Schicksal komme nunmehr auf sie zu. Dabei versetzte er\n\nder Zeugin, die auf dem Boden vor einem Heizkörper kauerte, massive Faust-\n\nschläge gegen den Kopf, so daß sie mit diesem gegen den Heizkörper prallte.\n\nDanach trat er ihr mit dem unbeschuhten Fuß gegen die Seite. Die Zeugin erlitt\n\neine Gehirnerschütterung und (später) deutlich sichtbare Hämatome an beiden\n\nOhrmuscheln.\n\nUnmittelbar nach diesen Übergriffen gegen die Zeugin begab sich der\n\nAngeklagte zu dem Kind P. , welches zwischenzeitlich zu weinen begon-\n\nnen hatte. Er sprach beruhigend auf die Kleine ein. Dann nahm er sie auf sei-\n\nnen Arm und ging mit ihr in die Küche. Dort begab er sich zum geöffneten\n\nFenster und hielt das Kind hinaus. Zugleich forderte er die Nebenklägerin, die\n\nzu ihrem Kind in die Küche eilen wollte, auf, zurückzutreten, ansonsten werde\n\ner P. auf die Straße fallen lassen. Die Zeugin folgte dem Angeklagten,\n\nebenso als er von ihr verlangte, sie solle ihre Mutter beschimpfen und sexuelle\n\nHandlungen an sich selbst vorzunehmen. Die Zeugin begann, ihre Mutter bei-\n\nspielsweise als Schlampe zu betitulieren, was den Angeklagten amüsierte.\n\nZugleich tat sie so, als befriedige sie sich selbst. Hiernach forderte der Ange-\n\nklagte sie auf, die Wohnung zu verlassen. Auch dieser Forderung kam die\n\nZeugin, in entsetzlicher Angst um ihr Kind, nach. Der Angeklagte folgte ihr mit\n\ndem Kind bis zur Korridortüre. Neben dieser Türe befindet sich ein Fenster,\n\nwelches in das Treppenhaus mündet. Durch dieses Fenster hielt der Ange-\n\nklagte das Kind nunmehr in gleicher Art und Weise wie zuvor aus dem Kü-\n\nchenfenster hinaus und veranlaßte hierdurch die Zeugin zunächst, sich über\n\ndie Treppe zu entfernen. Schließlich gebot er ihr, in die Wohnung zurückzu-\n\nkehren. Als die telefonisch von Nachbarn verständigten Eltern der Nebenkläge-\n\nrin kurze Zeit später eintrafen, hatte sich die Lage entspannt.\n\n3. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß bei der ersten Tat kei-\n\nnerlei Anhaltspunkte für eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Ange-\n\nklagten vorgelegen haben. Bei dem zweiten Tatgeschehen hat die Strafkam-\n\nmer eine Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von bis zu 2,77 %o ange-\n\nnommen und eine erhebliche Verminderung seiner Schuldfähigkeit bejaht.\n\nIII.\n\nRevision des Angeklagten:\n\nDie auf Grund der Sachrüge vorzunehmende Nachprüfung des ange-\n\nfochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben.\n\nDas Revisionsvorbringen erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen\n\nAngriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung ohne einen durchgreifen-\n\nden Rechtsfehler aufzuzeigen. Der behauptete Widerspruch der Urteilsgründe\n\nliegt nicht vor. Denn die Fähigkeit auch ein komplexes Geschehen später re-\n\nproduzieren zu können, bedeutet nicht zwangsläufig, daß dies nur geordnet\n\nund nicht sprunghaft erfolgen kann. Im übrigen wird auf die zutreffenden Aus-\n\nführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 24. Juni\n\n2002 Bezug genommen.\n\nEs kann dahinstehen, ob die Berechnung der Blutalkoholkonzentration\n\ndes Angeklagten bei dem zweiten Tatgeschehen rechtsfehlerfrei erfolgte. Nach\n\nden Gesamtumständen lagen die Voraussetzungen des § 20 StGB ersichtlich\n\nnicht vor. Von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21\n\nStGB) ist der Tatrichter aber ohnehin ausgegangen.\n\nIV.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft:\n\n1. Die Verurteilung wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1\n\nStGB) in Tateinheit mit Körperverletzung für das Geschehen am 12. Mai 1999\n\nhat keinen Bestand.\n\nDer Tatrichter hat rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob der Angeklagte nicht\n\ndie Voraussetzungen der Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwirklicht\n\nhat. Nach den Sachverhaltsfeststellungen liegt es sehr nahe, daß der Ange-\n\nklagte das Messer nicht nur bei sich geführt hat (was bereits zu einer Strafbar-\n\nkeit nach § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB führen würde, den das Landgericht ebenfalls\n\nnicht erörtert hat), sondern es vorsätzlich als Drohmittel zur Überwindung des\n\nWiderstandes der Nebenklägerin verwendet hat.\n\nDie erforderliche Aufhebung des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung\n\n(gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB) erstreckt sich auch auf die tateinheitlich be-\n\ngangene Körperverletzung (vgl. u.a. BGHR StPO § 353 Aufhebung 1).\n\nHinsichtlich dieser Körperverletzung kommt auch eine Qualifikation als\n\n\"gefährliche\" im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Betracht. Der neue Tat-\n\nrichter wird insoweit Feststellungen dazu zu treffen haben, wie fest und wie\n\nlange der Angeklagte das Opfer am Hals gedrückt hat, damit eine sichere\n\nGrundlage geschaffen ist für die Beurteilung der Frage, ob die Körperverlet-\n\nzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wurde (vgl.\n\nu.a. BGH, Beschl. v. 15. Mai 2002 - 2 StR 113/02 m.w.N.).\n\n2. Auch die Verurteilung wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Körper-\n\nverletzung war aufzuheben.\n\na) Der Tatrichter hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, beim ersten Teil\n\ndes Tatgeschehens am 25. Mai 1999 erkennbar zu prüfen, ob es sich um eine\n\ngefährliche Körperverletzung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB handelt.\n\nZur Bejahung der Alternative \"mittels einer das Leben gefährdenden Be-\n\nhandlung\" ist nicht erforderlich, daß das Leben konkret gefährdet wird. Ent-\n\nscheidend ist, daß die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfal-\n\nles abstrakt geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Massive Faust-\n\nschläge gegen den Kopf des Opfers, so daß dieses mit dem Kopf heftig gegen\n\neinen Heizkörper prallt, legen jedenfalls eine Prüfung und nähere Feststellun-\n\ngen des Tatrichters zu der abstrakten Eignung der Handlung zur Lebensge-\n\nfährdung nahe.\n\nInsoweit war auch die in Tateinheit stehende - für sich allein betrachtet\n\nnicht rechtsfehlerhafte - Verurteilung wegen Geiselnahme mit aufzuheben.\n\nb) Der neue Tatrichter wird auch näher darzulegen haben, warum es\n\nsich bei dem Tatgeschehen am 25. Mai 1999 um einen einheitlichen - zur An-\n\nnahme von Tateinheit führenden - Geschehensablauf (UA S. 29) handelt.\n\nMaßgebend dafür ist, daß sich das gesamte Tätigwerden auch für einen Dritten\n\nals ein einheitliches zusammengefaßtes Tun bei natürlicher Betrachtungsweise\n\ndarstellt. Hier ist zwar ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang gegeben,\n\ngleichwohl hat sich der Täter zunächst von der Nebenklägerin weg dem Kind\n\nzugewandt und beruhigend auf dieses eingesprochen. Erst dann begann er die\n\nGeiselnahme. Hierin könnte, wovon auch die Anklage ausgegangen ist, eine\n\nZäsur der Handlung gesehen werden, die für einen Dritten die Einheitlichkeit\n\ndes Tuns entfallen läßt. Dies wird vom neuen Tatrichter zu prüfen und zu erör-\n\ntern sein.\n\n3. Die Verneinung der Voraussetzungen einer Unterbringung in der Si-\n\ncherungsverwahrung (§ 66 StGB) durch den Tatrichter weist ebenfalls Rechts-\n\nfehler auf.\n\na) Entgegen der Auffassung des Landgerichts läßt sich den Urteilsgrün-\n\nden nicht eindeutig entnehmen (vgl. dazu auch die Ausführungen des General-\n\nbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 25. Juni 2002), daß die formellen\n\nVoraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt sind. Denn die mitgeteilten\n\nVerurteilungen zu Jugendstrafen lassen nicht sicher erkennen, ob der Richter\n\nin den früheren Verfahren bei wenigstens einer der einheitlich geahndeten\n\nVortaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verhängt hätte, wenn\n\ner diese Tat als Einzeltat gesondert abgeurteilt hätte (vgl. u.a. BGHR StGB §\n\n66 Abs. 1 Vorverurteilungen 6). Jedoch liegen die formellen Voraussetzungen\n\ndes § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB - auch die des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB - vor. In-\n\nsofern kommt es entscheidend darauf an, ob die Voraussetzungen des § 66\n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB, die bei § 66 Abs. 3 StGB ebenfalls erfüllt sein müssen,\n\nrechtsfehlerfrei geprüft wurden. Dies ist nicht der Fall.\n\nb) Die Begründung des Tatrichters, mit der ein Hang des Angeklagten im\n\nSinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verneint wurde, begegnet rechtlichen Be-\n\ndenken. Das Merkmal \"Hang\" verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand\n\ndes Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen läßt. Hangtäter ist\n\ndanach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, oder der auf-\n\ngrund einer fest eingewurzelten Neigung, deren Ursache unerheblich ist, immer\n\nwieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (vgl. u.a. BGHR\n\nStGB § 66 Abs. 1 Hang 1). An dieser Rechtsprechung hat sich das Landgericht\n\nnicht orientiert. Es hat vielmehr - einem Sachverständigen folgend, der aller-\n\ndings im Ergebnis wohl die Voraussetzung eines Hanges hier bejaht hat - fünf\n\nKriterien überprüft, deren Annahme unerläßlich zur Bejahung eines soge-\n\nnannten Hangtäters sei. Die Kriterien \"kriminelle Entwicklung\" und \"Gleichartig-\n\nkeit der Taten\" seien zwar zu bejahen. Hinsichtlich der Kriterien der \"Sozialisa-\n\ntion\", der \"Charakterstruktur\" und \"Sozialverhalten\" würden aber letzte Zweifel\n\nverbleiben. Gegen erstes Kriterium spreche, daß der Angeklagte zu angepaß-\n\ntem Verhalten und guten schulischen Leistungen in der Lage gewesen sei, ge-\n\ngen die beiden anderen Kriterien, daß er seiner Freundin \"durchaus Gefühle\n\nentgegenbringe\". Unabhängig davon, daß die Prüfung dieser Kriterien nicht die\n\nvon der Rechtsprechung geforderte sorgfältige Gesamtwürdigung des Täters\n\nund seiner Taten zu ersetzen vermag, ist deren Verneinung auch nicht ohne\n\nweiteres nachvollziehbar. Daß der Angeklagte seiner Freundin Gefühle entge-\n\ngenbringt, ist für die Beurteilung eines \"Hanges\" im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3\n\nStGB unerheblich. Soweit auf die Anpassung des Angeklagten abgestellt wird,\n\nwird nicht erörtert, daß dies ersichtlich nur für die Zeit seines Haftaufenthalts\n\nfestgestellt wurde.\n\nDer Zusatz der Strafkammer, daß \"jedes weitere Körperverletzungsdelikt\n\nvon einiger Erheblichkeit dazu führen kann, daß bei erneuter Prüfung des § 66\n\nStGB die Voraussetzungen wohl zu bejahen sein werden\" (UA S. 34 unten),\n\nzeigt zum einen, daß den als einem Hang entgegenstehend angesehenen Ar-\n\ngumenten in Wirklichkeit kein Gewicht zukommt, zum anderen, daß der Tat-\n\nrichter zu hohe Anforderungen an die Bejahung eines Hanges zum Zeitpunkt\n\nder Hauptverhandlung gestellt hat.\n\nDanach war auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil insge-\n\nsamt aufzuheben.\n\nRissing-van Saan Detter Otten\n\n Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-11/2-str-193-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":10},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-11/2-str-193-02","retrieved":"2026-07-10 13:30:39.941455+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-09-11/2-str-193-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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