{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2002-09-10","aktenzeichen":"X ARZ 217/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 281 Abs. 2 Satz 4 a) Die von einem zuständigen Gericht ausgesprochene Verweisung ist will- kürlich und daher nicht bindend, wenn sie darauf beruht, daß das Gericht eine bereits vor längerer Zeit vorgenommene Gesetzesänderung, mit der gerade solche Verweisungen unterbunden werden sollen, nicht zur Kennt- nis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat (im An- schluß an Sen.Beschl. v. 19.01.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273). b) Weist das Gericht die Parteien von sich aus auf eine angebliche, im Ge- setz aber nicht vorgesehene Verweisungsmöglichkeit hin, so sind auch der daraufhin vom Kläger gestellte Verweisungsantrag und das Einverständnis des Beklagten mit diesem Antrag nicht geeignet, der rechtswidrigen Ver- weisung den Willkürcharakter zu nehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. September 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nX ARZ 217/02\n\nja\nNachschlagewerk:\nnein\nBGHZ:\nBGHR: nein\n\nZPO §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 281 Abs. 2 Satz 4\n\na) Die von einem zuständigen Gericht ausgesprochene Verweisung ist will-\nkürlich und daher nicht bindend, wenn sie darauf beruht, daß das Gericht\neine bereits vor längerer Zeit vorgenommene Gesetzesänderung, mit der\ngerade solche Verweisungen unterbunden werden sollen, nicht zur Kennt-\nnis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat (im An-\nschluß an Sen.Beschl. v. 19.01.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273).\n\nb) Weist das Gericht die Parteien von sich aus auf eine angebliche, im Ge-\nsetz aber nicht vorgesehene Verweisungsmöglichkeit hin, so sind auch der\ndaraufhin vom Kläger gestellte Verweisungsantrag und das Einverständnis\ndes Beklagten mit diesem Antrag nicht geeignet, der rechtswidrigen Ver-\nweisung den Willkürcharakter zu nehmen.\n\nBGH, Beschl. v. 10. September 2002 - X ARZ 217/02 - OLG Stuttgart\n AG Stuttgart\n AG Wetzlar\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. September 2002\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,\n\nScharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nbeschlossen:\n\nAls zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Stuttgart bestimmt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nAuf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht H. gegen die\n\nBeklagte einen Mahnbescheid wegen angeblicher Schadensersatzansprüche\n\naus einem Verkehrsunfall, der sich im Bezirk des Amtsgerichts W. ereignet\n\nhat, erlassen. Nach Widerspruchserhebung durch die Beklagte ist der Rechts-\n\nstreit am 18. Februar 2002 an das Amtsgericht S. abgegeben worden.\n\nDie Klägerin hat im Mahnantrag dieses Gericht, in dessen Bezirk die Beklagte\n\nihren Sitz hat, als für ein streitiges Verfahren zuständig bezeichnet.\n\nDas Amtsgericht S. hat am 27. Februar 2002 ein Schreiben an die\n\nKlägerin mit folgendem Zusatz verfügt: \"Sofern sich der Unfall nicht im Bereich\n\nder Zuständigkeit des Amtsgerichts S. ereignet hat und Verweisung an\n\ndas Gericht des Unfallorts beantragt wird, möge erklärt werden, ob die Verwei-\n\nsung im schriftlichen Verfahren erfolgen kann.\" Daraufhin hat die Klägerin die\n\nAbgabe des Verfahrens an das Amtsgericht W. beantragt. Sie hat sich da-\n\nbei auf einen gleichlautenden, mit Telefax vom 25. Februar 2002 beim Amtsge-\n\nricht H. eingereichten Antrag bezogen. Auf Befragen hat die Beklagte kei-\n\nne Einwände gegen eine Verweisung im schriftlichen Verfahren erhoben. Dar-\n\naufhin hat sich das Amtsgericht S. mit Beschluß vom 27. März 2002 für\n\nörtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht W. \n\nverwiesen. Dieses hat die Übernahme mit Beschluß vom 22. April 2002 abge-\n\nlehnt.\n\nDas Oberlandesgericht S. , dem das Amtsgericht S. die Sa-\n\nche gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung vorgelegt hat, hält den Verwei-\n\nsungsbeschluß des Amtsgerichts S. für bindend und somit die Zustän-\n\ndigkeit des Amtsgerichts W. für gegeben. Dem stehe die Angabe im\n\nMahnbescheid, das streitige Verfahren solle vor dem Amtsgericht S. \n\ndurchgeführt werden, nicht entgegen. Zwar sei gemäß § 696 Abs. 1 Satz 1,\n\n§ 700 Abs. 3 Satz 1 ZPO eine Korrektur der im Mahnantrag getroffenen Zu-\n\nständigkeitswahl nur durch übereinstimmendes, bereits vor der Abgabe an das\n\nEmpfangsgericht erklärtes Verlangen der Parteien möglich. Der Verweisungs-\n\nbeschluß entbehre jedoch auch im vorliegenden Fall, in dem die übereinstim-\n\nmenden Erklärungen erst nach der Abgabe erfolgten, nicht jeder rechtlichen\n\nGrundlage und sei daher nicht willkürlich.\n\nWeil sich das Oberlandesgericht hierbei in Widerspruch zu einer\n\nRechtsauffassung sieht, die \n\nin Entscheidungen des Oberlandesgerichts\n\nSchleswig (MDR 2001, 50) und des Bayerischen Obersten Landesgerichts\n\n(MDR 1994, 94) vertreten wird, hat es die Sache gemäß § 36 Abs. 3 ZPO zur\n\nBestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.\n\nII.\n\nAuf Grund der zulässigen Divergenzvorlage ist das Amtsgericht\n\nS. als zuständiges Gericht zu bestimmen.\n\n1.\n\nDie in § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO genannten Voraussetzungen für ei-\n\nne Zuständigkeitsbestimmung liegen vor. Das Amtsgericht S. , in dessen\n\nBezirk die Beklagte ihren Sitz hat und das deshalb - wegen Fehlens eines ab-\n\nweichenden ausschließlichen Gerichtsstands - gemäß §§ 12, 17 ZPO für den\n\nRechtsstreit örtlich zuständig ist, hat sich durch einen gemäß § 281 Abs. 2 Satz\n\n2 ZPO unanfechtbaren Beschluß für unzuständig erklärt. Das Amtsgericht\n\nW. hat im Beschlußweg die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Das\n\ngenügt, um zur Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu gelangen (BGHZ\n\n102, 338, 339 f.).\n\n2.\n\nDas Amtsgericht S. ist für den vorliegenden Rechtsstreit\n\nzuständig.\n\na)\n\nDie örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts S. wird durch\n\ndie nach § 32 ZPO bestehende konkurrierende örtliche Zuständigkeit des\n\nAmtsgerichts W. nicht berührt. Der Klägerin stand insoweit ein Wahlrecht\n\nim Sinne des § 35 ZPO zu. Davon hat sie dadurch Gebrauch gemacht, daß sie\n\nin dem Mahnantrag das örtlich zuständige Amtsgericht S. gemäß § 690\n\nAbs. 1 Nr. 5 ZPO als das für ein streitiges Verfahren zuständige Gericht be-\n\nstimmt hat. Seit der Neufassung dieser Vorschrift durch das am 1. Januar 1992\n\nin Kraft getretene Rechtspflegevereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990\n\n(BGBl I, 2847) muß nicht mehr zwingend der allgemeine Gerichtsstand des\n\nAntragsgegners als zuständiges Gericht angeben werden. Daher gibt es heute\n\nkeinen Grund mehr für die zum früheren Recht vertretene Auffassung, wonach\n\ndiese Angabe keine Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen bedeute und\n\ndas Wahlrecht daher noch im Verlauf des weiteren Verfahrens ausgeübt wer-\n\nden könne.\n\nDie Parteien hätten zwar übereinstimmend verlangen können, daß das\n\nVerfahren vom Mahngericht, dem Amtsgericht H. , nicht an das Amtsge-\n\nricht S. , sondern an ein anderes Gericht abgegeben werde (§ 696 Abs. 1\n\nSatz 1, letzter Halbsatz ZPO). Ein solcher übereinstimmender Antrag ist jedoch\n\nbeim Mahngericht bis zur Abgabe an das Amtsgericht S. nicht eingegan-\n\ngen. Nach deren Vollzug ist die von der Klägerin getroffene Wahl unwiderruf-\n\nlich und verbindlich (Sen.Beschl. v. 19.01.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993,\n\n1273).\n\nb)\n\nDas Amtsgericht S. konnte den Rechtsstreit demgemäß\n\nnicht an das Amtsgericht W. verweisen. Eine Verweisung kommt nur dann\n\nin Betracht, wenn bei dem Gericht, bei dem die Sache rechtshängig ist, ein Ge-\n\nrichtsstand nicht eröffnet ist. Dies gilt auch, wenn - wie im vorliegenden Fall -\n\ndie Rechtshängigkeit erst durch Abgabe gemäß § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO be-\n\ngründet wurde. Zwar wird das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben wird,\n\ndurch diese Abgabe nicht in gleicher Weise wie durch eine Verweisung wegen\n\nfehlender Zuständigkeit nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO gebunden (vgl. § 696\n\nAbs. 5 ZPO); es hat vielmehr seine Zuständigkeit nach den allgemeinen Vor-\n\nschriften zu prüfen. Eine Verweisung ist ihm danach jedoch nur im Fall seiner\n\nUnzuständigkeit eröffnet; ist es - wie hier - zumindest auch für die Entschei-\n\ndung zuständig, scheidet eine Verweisung aus.\n\nc)\n\nDem Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts S. kommt\n\nauch keine Bindungswirkung zu.\n\nZwar sind im Interesse der Prozeßökonomie und zur Vermeidung von\n\nZuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkten Verzögerungen und Ver-\n\nteuerungen des Verfahrens Verweisungsbeschlüsse gemäß § 281 Abs. 2\n\nSatz 2 ZPO unanfechtbar. Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht er-\n\ngangenen Verweisungsbeschluß und die diesem Beschluß zugrunde liegende\n\nEntscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (BGHZ\n\n102, 338, 340; BGH, Beschl. v. 08.04.1992 - XII ARZ 8/92, NJW-RR 1992, 902\n\nf.; Sen.Beschl. v. 22.06.1993 - X ARZ 340/93, NJW 1993, 2810).\n\nNach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluß je-\n\ndoch dann keine Bindungswirkung zu, wenn er schlechterdings nicht als im\n\nRahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann (RGZ 119, 379,\n\n384; BGHZ 2, 278, 280), etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs\n\nberuht oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als will-\n\nkürlich betrachtet werden muß (BGHZ 71, 69, 72 ff.; BGH, Beschl. v.\n\n04.12.1991 - XII ARZ 29/91, NJW-RR 1992, 383; Sen.Beschl. v. 09.07.2002\n\n- X ARZ 110/02, zur Veröffentlichung vorgesehen).\n\nIm vorliegenden Fall hat das Amtsgericht S. den Parteien zwar\n\nrechtliches Gehör gewährt. Dem Beschluß haftet jedoch ein schwerwiegender\n\nRechtsfehler an, der ihn als willkürlich erscheinen läßt. Zwar läßt der Beschluß\n\njegliche Begründung vermissen; der rechtliche Ausgangspunkt des Amtsge-\n\nrichts ist aber aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Verfügung vom\n\n27. Februar 2002, deutlich zu erkennen. Das Gericht ist offensichtlich davon\n\nausgegangen, trotz seiner eigenen örtlichen Zuständigkeit könne die Klägerin\n\nauch noch nach Abgabe der Sache durch das Mahngericht ein anderes zu-\n\nständiges Gericht wählen, weshalb auf entsprechenden Antrag die Verweisung\n\nan dieses Gericht auszusprechen sei. Sonst hätte das Amtsgericht nicht der\n\nKlägerin von sich aus anheimgestellt, einen Verweisungsantrag zu stellen.\n\nDem dahinter stehenden Rechtsstandpunkt ist jedenfalls durch die\n\nNeufassung des § 696 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die Grundlage entzogen worden. Die-\n\nse mit der Rechtsänderung verbundene Folge hat das Gericht entweder nicht\n\nzur Kenntnis genommen oder es war nicht gewillt, sich an die Änderung der\n\ngesetzlichen Voraussetzungen einer Verweisung im Mahnverfahren zu halten.\n\nJedenfalls lassen sich aus der Akte keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß\n\nsich das Amtsgericht mit der geltenden Rechtslage auseinandergesetzt und\n\nnach Gründen für die Zulässigkeit einer Verweisung gesucht haben könnte.\n\nUnter diesen Umständen kann der Verweisungsbeschluß nicht hinge-\n\nnommen werden. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine Verweisung\n\nwillkürlich, wenn ein Gericht eine bereits vor längerer Zeit vorgenommene Ge-\n\nsetzesänderung, mit der gerade solche Verweisungen unterbunden werden\n\nsollen, offenbar nicht zur Kenntnis genommen hat (Sen.Beschl. v. 19.01.1993\n\n- X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273). Dies gilt in besonderem Maße, wenn die\n\nbetreffende Gesetzesänderung - wie im vorliegenden Fall - bereits mehr als\n\nzehn Jahre zurückliegt und ihre Konsequenzen für die Verweisung des Rechts-\n\nstreits nach § 281 ZPO in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur aus-\n\nführlich erörtert worden sind. Nicht minder schwerwiegend wäre der Gesetzes-\n\nverstoß, wenn das Gericht das geänderte Gesetz zwar gekannt, sich jedoch\n\nohne weiteres darüber hinweggesetzt haben sollte. Aus diesem Grund kann\n\nder Verweisungsbeschluß schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO\n\nergangen angesehen werden.\n\nAuch der Umstand, daß die Klägerin einen Verweisungsantrag gestellt\n\nhat und die Beklagte mit der Verweisung einverstanden gewesen ist, führt zu\n\nkeinem anderen Ergebnis. Wenn das Gericht durch die Verweisung des\n\nRechtsstreits einem übereinstimmenden Verlangen beider Parteien entspricht,\n\nkann dies zwar nach teilweise vertretener Auffassung in manchen Fällen ge-\n\neignet sein, einen rechtsfehlerhaft zustandegekommenen Verweisungsbe-\n\nschluß nicht willkürlich erscheinen zu lassen (BGH, Beschl. v. 23.03.1988\n\n- IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943; OLG Koblenz, OLG-Report 1997, 74 f.;\n\nZöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 696 Rdn. 9a). Dies kann aber jedenfalls\n\ndann nicht gelten, wenn ein unzweifelhaft zuständiges Gericht die Parteien, die\n\nsich bislang zur Frage einer Verweisung noch nicht geäußert haben, von sich\n\naus auf die angeblich bestehende Möglichkeit einer Verweisung hinweist.\n\nWenn die Parteien daraufhin die Verweisung beantragen bzw. sich mit ihr ein-\n\nverstanden erklären, liegt die Annahme nicht fern, daß sie durch die rechtlich\n\nunzutreffende Information dazu veranlaßt worden sind. Schon aus diesem\n\nGrund sind die Erklärungen der Parteien nicht geeignet, der rechtswidrigen\n\nVerweisung den Willkürcharakter zu nehmen.\n\nMelullis\n\norts-\n\nJestaedt\n\nRiBGH Scharen ist\nurlaubsbedingt\n\nabwesend und daher\ngehindert zu unter-\nschreiben\n\nMelullis\n\nKeukenschrijver\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-10/x-arz-217-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 690","ref_norm":"690","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 700","ref_norm":"700","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-10/x-arz-217-02","retrieved":"2026-07-10 13:34:25.387787+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-09-10/x-arz-217-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2002-09-10","dockets":["X ARZ 217/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.09.2002 – X ARZ 217/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-10/x-arz-217-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 281 Abs. 2 Satz 4 a) Die von einem zuständigen Gericht ausgesprochene Verweisung ist will- kürlich und daher nicht bindend, wenn sie darauf beruht, daß das Gericht eine bereits vor längerer Zeit vorgenommene Gesetzesänderung, mit der gerade solche Verweisungen unterbunden werden sollen, nicht zur Kennt- nis genommen oder sich ohne weiteres darüber hinweggesetzt hat (im An- schluß an Sen.Beschl. v. 19.01.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273). b) Weist das Gericht die Parteien von sich aus auf eine angebliche, im Ge- setz aber nicht vorgesehene Verweisungsmöglichkeit hin, so sind auch der daraufhin vom Kläger gestellte Verweisungsantrag und das Einverständnis des Beklagten mit diesem Antrag nicht geeignet, der rechtswidrigen Ver- weisung den Willkürcharakter zu nehmen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Stuttgart bestimmt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/281","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"281","label":"§ 281 ZPO","mentions":6},{"id":"ZPO/36","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"36","label":"§ 36 ZPO","mentions":4},{"id":"ZPO/696","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"696","label":"§ 696 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/12","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"12","label":"§ 12 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/17","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"17","label":"§ 17 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/32","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"32","label":"§ 32 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/35","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"35","label":"§ 35 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/690","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"690","label":"§ 690 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/700","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"700","label":"§ 700 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2002, 3634","basis":"cited_by_decisions","votes":38},{"kind":"zeitschrift","cite":"MDR 2002, 1446","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:34:25.387787+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}