{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-09-05","aktenzeichen":"4 StR 253/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 253/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. September 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am\n\n5. September 2002 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Paderborn vom 28. Februar 2002 aufgeho-\n\nben,\n\na) \n\nsoweit der Angeklagte wegen Bedrohung verurteilt\n\nwurde; \n\ninsoweit wird \n\ner \n\nfreigesprochen;\n\ndie ausscheidbaren Verfahrenskosten und die dem\n\nAngeklagten insoweit erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen hat die Staatskasse zu tragen;\n\nb) \n\nim gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache, soweit sie\n\nnoch nicht erledigt ist, zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer\n\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nnes Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in\n\nvier Fällen sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\nJahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die\n\nVerletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge teilwei-\n\nse Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n1. Der Schuldspruch wegen Bedrohung hält rechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte während eines\n\nTelefonats mit seiner getrennt lebenden Ehefrau diese aufforderte, alle Straf-\n\nanzeigen gegen ihn zurückzunehmen. Wenn sie das nicht tue, \"werde ihr et-\n\nwas passieren\". Diese Drohung wurde vom Angeklagten nicht näher konkreti-\n\nsiert.\n\nZum Tatbestand der Bedrohung gehört die Ankündigung eines bestimm-\n\nten tatsächlichen Verhaltens, in dem der Tatbestand eines Verbrechens gefun-\n\nden werden kann. Eine allgemein gehaltene Drohung mit Worten, die für sich\n\ngenommen noch nicht die tatsächlichen Merkmale eines Verbrechens um-\n\nschreiben, kann den Tatbestand nur erfüllen, wenn sie im Zusammenhang mit\n\nanderen Umständen den Schluß auf die Ankündigung eines solchen Verhal-\n\ntens ermöglicht (BGHSt 17, 307, 308; vgl. auch Senatsbeschluß vom 12. Juni\n\n2001\n\n- 4 StR 80/01). Dies ergeben die Feststellungen nicht.\n\nDer Senat entscheidet in der Sache selbst und spricht den Angeklagten\n\nfrei (§ 354 Abs. 1 StPO). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts\n\ntragen die Feststellungen auch nicht einen Schuldspruch wegen versuchter\n\nNötigung, da auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen zugun-\n\nsten des Angeklagten davon auszugehen ist, daß der Angeklagte strafbefrei-\n\nend vom Versuch zurückgetreten ist. Ergänzende Feststellungen schließt der\n\nSenat aus.\n\n2. In den verbleibenden vier Mißbrauchsfällen begegnet der Strafaus-\n\nspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\na) Bei diesen Taten hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten ge-\n\nwertet, daß es sich um \"jeweils erhebliche und dem Kind auch Schmerzen be-\n\nreitende Übergriffe\" (UA 38) gehandelt hat. Anders als im vierten Fall (Tatzeit\n\n26./27. Dezember 2000, UA 7) belegen die Feststellungen nicht, daß der An-\n\ngeklagte auch bei den ersten drei Taten (Tatzeit jeweils von Ende Oktober\n\n2000 bis November 2000) dem Opfer Schmerzen zugefügt hat. Nach der Aus-\n\nsage des Kindes, auf die sich die Strafkammer in diesem Zusammenhang\n\nstützt, haben die - in der Anzahl nicht genau bestimmbaren - sexuellen Über-\n\ngriffe des Angeklagten „auch manchmal weh getan“ (UA 25). Ob dies auch bei\n\nden konkret festgestellten ersten drei Taten der Fall war, ist dem Gesamtzu-\n\nsammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer ohne die rechtsfehler-\n\nhaften Erwägungen für diese Taten niedrigere Einzelstrafen festgesetzt hätte.\n\nDer Rechtsfehler wird nicht dadurch ausgeglichen, daß das Landgericht bei\n\nBemessung der Einzelstrafen von einem zu günstigen Regelstrafrahmen\n\n(Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren statt sechs Monate bis zehn\n\nJahre Freiheitsstrafe gemäß § 176 Abs. 1 1. Halbs. StGB, UA 39) ausgegan-\n\ngen ist. Bei rechtsfehlerfreier Strafrahmenwahl hätte es nämlich angesichts des\n\ngeringen Gewichts der festgestellten Tathandlungen nahegelegen zu prüfen,\n\nob minder schwere Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1\n\n2. Halbs. StGB) vorgelegen haben (vgl. BGH NStZ 1998, 351, 352; BGH bei\n\nMiebach NStZ 1996, 121 m.w.N.); bejahendenfalls wäre der selbe Strafrahmen\n\nwie ihn die Strafkammer angewendet hat, der Strafzumessung zugrunde zu\n\nlegen gewesen.\n\nb) Die Aufhebung der Einzelstrafen für die ersten drei Mißbrauchsfälle\n\nzieht die Aufhebung auch der Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe für\n\nden sexuellen Mißbrauch vom 26./27. Dezember 2000 nach sich. Die Straf-\n\nkammer hat diese Einzelstrafe ausdrücklich im Verhältnis zur aufgehobenen\n\nEinsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten für die erste Tat bestimmt\n\n(UA 39), so daß von einer Wechselwirkung der verhängten Strafen ausgegan-\n\ngen werden muß.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:25)(cid:24)(cid:16)(cid:12)(cid:26)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:2)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:10)(cid:30)(cid:31)(cid:5)! 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