{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-09-04","aktenzeichen":"2 StR 307/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 307/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. September 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. September 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bad Kreuznach vom 7. März 2002 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; von den Vor-\n\nwürfen zweier weiterer Vergewaltigungen hat es ihn freigesprochen. Seine ge-\n\ngen diese Verurteilung eingelegte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält, soweit sie die Glaubhaf-\n\ntigkeit der den Angeklagten belastenden Aussagen der Nebenklägerin betrifft,\n\nrechtlicher Überprüfung im Ergebnis nicht stand.\n\na) Das Landgericht hat zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der belasten-\n\nden Aussagen der Nebenklägerin ausgeführt, die Kammer verkenne nicht, daß\n\nin den verschiedenen Aussagen - bei zweimaligen Vernehmungen durch die\n\nPolizei, bei der Exploration durch die Psychologin M. -B. und in der\n\nHauptverhandlung - \"Abweichungen vorhanden sind, welche die zeitliche Ein-\n\nordnung, die Reihenfolge und auch die Anzahl der Taten sowie einzelne De-\n\ntails der Tatumstände betreffen\" (UA S. 32); die \"Erinnerungslücken\" beruhen\n\njedoch nach Ansicht des Landgerichts auf dem psychologisch bekannten Phä-\n\nnomen der Verdrängung traumatischer Erlebnisse (UA S. 33). Diese Erwägun-\n\ngen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Die Abweichungen in den im Urteil wie-\n\ndergegebenen Aussagen der Nebenklägerin betreffen nicht nur Details der\n\nTatumstände, sondern das Kerngeschehen. Ihre Kennzeichnung als \"Erinne-\n\nrungslücken\" ist nicht zutreffend, denn die Nebenklägerin hat jeweils durchaus\n\ndetaillierte Aussagen gemacht, die zahlreiche individualisierende Einzelheiten\n\nenthielten; es handelte sich daher, worauf die Revision zutreffend hinweist, im\n\nwesentlichen nicht um lückenhafte, sondern um einander widersprechende\n\nSchilderungen.\n\nSo hat die Nebenklägerin etwa in ihrer polizeilichen Aussage berichtet,\n\nsie habe bei einer Gelegenheit in der Küche der Wohnung auf ihre Freundin\n\ngewartet, während der Angeklagte im Wohnzimmer schlief. Durch ein von ihr\n\nverursachtes Geräusch sei er erwacht; er habe sie ins Wohnzimmer gezogen\n\nund auf der dort stehenden Couch vergewaltigt. In der Hauptverhandlung hat\n\ndie Nebenklägerin ausgesagt, sie selbst habe sich ins Wohnzimmer begeben,\n\num dort einen Stuhl zu holen. Hierbei habe sie ein Geräusch verursacht, durch\n\ndas der Angeklagte erwacht sei. Er habe sie in die Küche gebracht und dort\n\ngezwungen, ihn manuell zu befriedigen. Ähnliche Abweichungen zeigt die\n\nWiedergabe anderer Vorfälle, von welchen die Nebenklägerin teilweise deut-\n\nlich voneinander abweichende, aber jeweils detaillierte Schilderungen, na-\n\nmentlich der Nötigungshandlungen, gegeben hat. Der Vergleich der im Urteil\n\nwiedergegebenen Aussagen trägt die Würdigung des Landgerichts nicht, diese\n\nseien \"im Kern konstant\" (UA S. 32).\n\nDaher erscheint auch die hieran anknüpfende Erwägung nicht rechts-\n\nfehlerfrei, die \"Erinnerungslücken\" der Nebenklägerin beruhten auf dem \"psy-\n\nchologisch bekannten Phänomen\" der Verdrängung traumatischer Erlebnisse\n\n(UA S. 33). Es mag dahinstehen, ob dieser Würdigung der von der Revision\n\nangegriffene Zirkelschluß zugrunde liegt. Voraussetzung für die grundsätzlich\n\nzulässige Erwägung, daß im Hinblick auf mögliche psychische Verdrängungs-\n\nmechanismen Lücken der Erinnerung der Glaubhaftigkeit einer Aussage nicht\n\nentgegenstehen müssen, wäre jedenfalls, daß sich gerade in der Aussage die-\n\nser Zeugin tragfähige Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Verdrängungen\n\nfanden. Dies kann aber nicht schon daraus geschlossen werden, daß die Zeu-\n\ngin sich widersprechende detaillierte Angaben gemacht hat. So hat sie etwa\n\ndie Vergewaltigung in dem Gartenhaus des Angeklagten bei allen Befragungen\n\n- wenngleich zeitlich und im Ablauf abweichend - detailliert und mit Einzelhei-\n\nten auch zum Randgeschehen beschrieben. Zumindest bei der Exploration\n\ndurch die Sachverständige hat sie, gleichfalls in Einzelheiten, von einer zwei-\n\nten Vergewaltigung in dem Gartenhaus berichtet, an welche sie sich aber in\n\nder Hauptverhandlung nicht erinnerte (UA S. 29). Aus den Urteilsgründen er-\n\ngibt sich nicht, aus welchen Gründen das vom Landgericht angenommene\n\nVerdrängungs-Phänomen gerade bezüglich dieser zweiten Tat, hinsichtlich\n\nderer das Landgericht den Angeklagten freigesprochen hat, wirksam geworden\n\nist, ohne die detaillierte Erinnerung an die erste, dem Schuldspruch zugrunde-\n\ngelegte Tat zu berühren.\n\nb) Bedenken begegnet im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\n\nauch die Erwägung des Landgerichts, eine Falschbelastung sei auszuschlie-\n\nßen, weil die Nebenklägerin \"eine offene und ehrliche Persönlichkeit\" sei (UA\n\nS. 31 f.). Einer solchen allgemeinen Charakterisierung eines Zeugen muß, wie\n\ndas Landgericht grundsätzlich zutreffend gesehen hat, der Umstand nicht ent-\n\ngegenstehen, daß er in einzelnen Punkten die Unwahrheit gesagt hat. Soweit\n\nsich als erwiesen angesehene Unwahrheiten auf tatnahe oder auf solche Um-\n\nstände beziehen, welche in engem Zusammenhang mit als glaubhaft angese-\n\nhenen Bekundungen des Zeugen stehen, bedarf freilich die Annahme, daß sie\n\ndie Glaubhaftigkeit anderer Bekundungen nicht in Frage stellen, einer in sich\n\nwiderspruchsfreien sorgfältigen Begründung.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß die Nebenklägerin mehrfach zu\n\nUnrecht ihren früheren Freund P. beschuldigt hat, sie vergewaltigt zu haben.\n\nDas Landgericht hält diese Beschuldigungen für ebenso unwahr wie frühere\n\nSchilderungen der Nebenklägerin gegenüber Freundinnen, mit P. überhaupt\n\n(freiwillig) geschlechtlich verkehrt zu haben. Die Urteilsgründe führen aus, die\n\nNebenklägerin habe gegenüber dem Arzt und dem Sozialarbeiter ihrer Schule\n\nden Zeugen P. fälschlich als Täter einer Vergewaltigung bezeichnet, weil sie\n\naus Angst und Scham den Angeklagten nicht nennen wollte und sich \"bewußt\n\nwar, daß sowohl der Sozialarbeiter als auch der Arzt zur Verschwiegenheit\n\nverpflichtet waren, so daß die Gefahr einer Strafverfolgung des (Zeugen P.)\n\nnicht bestand\" (UA S. 31). Diese Erwägung bleibt unklar, denn die Verschwie-\n\ngenheitspflicht des Arztes betraf sowohl den P. als auch den Angeklagten; der\n\nSozialarbeiter hatte andererseits in keinem von beiden Fällen eine Schweige-\n\npflicht, derer sich die Nebenklägerin hätte bewußt sein können. Ob die ge-\n\nnannte Begründung auf einer (hypothetischen) Schlußfolgerung des Landge-\n\nrichts oder auf Ergebnissen der Hauptverhandlung beruht, ergibt sich wieder-\n\num aus den Urteilsgründen nicht.\n\nHinsichtlich früheren Geschlechtsverkehrs mit dem Zeugen P. hat die\n\nNebenklägerin ausgesagt, sie habe dies nur erfunden und Schwangerschafts-\n\ntests allein deshalb durchgeführt, um gegenüber ihren Freundinnen auf sexu-\n\nelle Erlebnisse verweisen zu können. Das Landgericht sieht dies bestätigt\n\ndurch die Aussage des Zeugen P., der sich in der Hauptverhandlung nicht zu\n\nerinnern vermochte, ob er jemals mit der - damals 13-jährigen - Nebenklägerin\n\nGeschlechtsverkehr hatte, jedoch bestätigte, im Oktober 2000 bei der Polizei\n\nausgesagt zu haben, er habe mit der Nebenklägerin nicht geschlechtlich ver-\n\nkehrt, weil diese noch zu jung gewesen sei. Welchen Anlaß die Nebenklägerin\n\nhatte, aus dem von ihr angegebenen Motiv Schwangerschaftstests zu erwer-\n\nben, und ob beim Aussageverhalten des Zeugen P. die Kenntnis der Strafvor-\n\nschrift des § 176 StGB eine Rolle gespielt haben könnte, ist im Urteil nicht er-\n\nörtert.\n\nBeide Erwägungen des Landgerichts zeigen daher jedenfalls Lücken;\n\ndie Würdigung, die Unwahrheit der früheren Belastung des Zeugen P. durch\n\ndie Nebenklägerin stehe der Glaubhaftigkeit ihrer späteren Belastung des An-\n\ngeklagten nicht entgegen, wird durch sie nicht getragen.\n\n2. Die Erörterung des Gutachtens der Sachverständigen M. -B. \n\nist unzureichend. Insoweit fehlt schon eine Wiedergabe des wesentlichen Gut-\n\nachtensinhalts, welche dem Senat eine Nachprüfung ermöglichen würde. Die\n\nUrteilsgründe beschränken sich auf eine sieben Zeilen umfassende Wiederga-\n\nbe eines von der Sachverständigen dargelegten allgemeinen \"Persönlichkeits-\n\nbilds\" (UA S. 30) sowie auf die Mitteilung, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit\n\nder Nebenklägerin durch die Kammer stehe \"in Einklang mit den Darlegungen\n\nder Sachverständigen\" (UA S. 39). Insoweit sind einige \"Hypothesen\" aufge-\n\nzählt, welche die Sachverständige geprüft habe, u.a. die Hypothese, die Ne-\n\nbenklägerin sei von dem Zeugen P. vergewaltigt worden, sowie die Hypothese,\n\ndie Nebenklägerin könne tatsächlich stattgefundene Mißbrauchs-Taten des\n\nAngeklagten nachträglich als Vergewaltigungen dargestellt haben. Die Auf-\n\nzählung dieser Hypothesen mündet in die Feststellung, daß \"alle Hypothesen\n\n(...) aus den bereits dargelegten Gründen, die von der Sachverständigen\n\ngleichfalls vertreten werden, keine Bestätigung (finden)\" (UA S. 39).\n\nHieraus ergibt sich weder, ob und inwieweit sich die Sachverständige\n\nbei ihren Darlegungen im Rahmen des zulässigen Gutachtensauftrags gehal-\n\nten hat, noch, ob das Landgericht selbst diese Grenzen zutreffend erkannt hat.\n\nDie \"dargelegten Gründe\", auf welche das Landgericht verweist, bestehen ü-\n\nberwiegend aus der Wiedergabe und Würdigung der Aussagen anderer Be-\n\nweispersonen; darauf, ob die Sachverständige diese Würdigungen \"vertreten\n\nhat\", kann es daher nicht ankommen. Mit welchen Mitteln die Sachverständige\n\ndie (hypothetische) Möglichkeit abweichender Geschehensabläufe \"geprüft\"\n\nund aufgrund welcher ihrem Fachgebiet eigenen Methoden sie festgestellt ha-\n\nben könnte, daß diese Möglichkeiten auszuschließen sind, ergibt sich aus dem\n\nUrteil nicht. Dies betrifft insbesondere auch die Abgrenzung zwischen denkba-\n\nren Mißbrauchs-Taten nach § 182 StGB und sexuellen Nötigungen nach § 177\n\nStGB. Gerade im Hinblick auf die festgestellten Nötigungshandlungen weisen\n\ndie im Urteil wiedergegebenen verschiedenen Aussagen der Nebenklägerin\n\ndeutliche Abweichungen auf; es wäre daher eine Darlegung im einzelnen er-\n\nforderlich gewesen, aufgrund welcher Erwägungen die Sachverständige und\n\ndieser folgend das Landgericht jeweils zur Feststellung bestimmter Nötigungs-\n\nmittel gelangt ist, zumal die Sachverständige die Möglichkeit, es könne sich bei\n\nallen oder einzelnen der abgeurteilten Taten (nur) um Mißbrauchshandlungen\n\ngehandelt haben, ausdrücklich geprüft hat.\n\nEine psychologische Glaubwürdigkeitsbegutachtung vermag im übrigen\n\ndie Beweiswürdigung durch den Tatrichter nicht zu ersetzen. Widersprüche\n\noder Unklarheiten des Beweisergebnisses können umgekehrt nicht mit kursori-\n\nschen Hinweisen auf vom Sachverständigen bekundete allgemeine psycholo-\n\ngische Grunderkenntnisse beiseite geschoben werden, welche ebensogut für\n\nein anderes Ergebnis zitiert werden könnten. So ist namentlich ein allgemeiner\n\nHinweis auf das - außerordentlich vielgestaltige und in der Fachliteratur inten-\n\nsiv diskutierte - Phänomen der \"Verdrängung\" in der Regel nicht geeignet, be-\n\nstimmte Beweisergebnisse zu tragen; die Zitierung eher alltagspsychologischer\n\nErkenntnisse bedarf, wenn sie nicht die Gefahr praktisch beliebiger Ergebnisse\n\nnach sich ziehen soll, einer sorgfältigen Überprüfung im Einzelfall. Hieran fehlt\n\nes im angefochtenen Urteil. Der allgemeine Hinweis der Sachverständigen auf\n\nein \"nicht selten erlebtes Verdrängungsphänomen\" (UA S. 39) erklärt weder, ob\n\nnoch warum dieses Phänomen hier in der vom Landgericht angenommenen\n\nausschnittartigen Wirkung vorgelegen hat.\n\nDer im Urteil wiedergegebene Inhalt des Gutachtens erweist sich daher\n\nschon aus sachlich-rechtlichen Gründen als rechtsfehlerhaft. Daher kann die\n\nBegründetheit der Verfahrensrüge, mit welcher sich die Revision gegen die\n\nZurückweisung eines Antrags auf Vernehmung eines anderen Sachverständi-\n\ngen im Hinblick auf Mängel des Gutachtens wendet, hier dahinstehen. Der\n\nneue Tatrichter wird die Frage zu prüfen haben, ob die Beiziehung eines ande-\n\nren Sachverständigen geboten ist.\n\nRissing-van Saan Detter Otten\n\n Rothfuß Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-04/2-str-307-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-04/2-str-307-02","retrieved":"2026-07-10 13:31:07.522598+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-09-04/2-str-307-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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