{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-09-03","aktenzeichen":"5 StR 399/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 399/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 3. September 2002\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2002\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Braunschweig vom 15. April 2002 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des\n\nBeschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen einer im Zu-\n\nstand der Schuldunfähigkeit begangenen vorsätzlichen Körperverletzung\n\n(§ 223 Abs. 1 StGB) angeordnet. Die mit der Sachrüge begründete Revision\n\ndes Beschuldigten hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Beschuldigte während der\n\nStrafverbüßung in der Justizvollzugsanstalt Wolfenbüttel einem Mitgefange-\n\nnen, den er für den Urheber ihn ärgernder Gerüchte hielt, in dessen Zelle mit\n\nden Fäusten gegen den Kopf geschlagen und ihm einen Jochbeinbruch zu-\n\ngefügt hat. Die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten war bei Begehung der\n\nvorsätzlichen Körperverletzung „wegen einer erheblichen, krankhaften, para-\n\nnoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis“\n\n(gemeint: aus dem Formenkreis der Schizophrenie) ausgeschlossen. Die\n\nFeststellungen zum Zustand des Beschuldigten und zu seiner Gefährlichkeit\n\nberuhen auf dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen, das im\n\nEinklang mit der Stellungnahme eines Psychiaters steht, der den Beschul-\n\ndigten während zweier Aufnahmen in die psychiatrische Abteilung der Justiz-\n\nvollzugsanstalt Hannover im Laufe des Jahres 2001 behandelte. Der Sach-\n\nverständige erachtet den krankheitsuneinsichtigen und daher therapieresi-\n\nstenten Beschuldigten wegen zu erwartender entsprechender Taten während\n\neines erneuten „unausweislichen“ Krankheitsschubs als für die Allgemeinheit\n\ngefährlich. Daß der geständige, in der Hauptverhandlung nicht akut von ei-\n\nnem Schub seiner Erkrankung betroffene Beschuldigte seinen Zustand bei\n\nder Begutachtung simuliert hätte, wie er in der Hauptverhandlung behauptet\n\nhat, hält das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen für\n\nwiderlegt.\n\nDie Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten im psychiatri-\n\nschen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\nDie Feststellungen des Landgerichts zum Zustand des Beschuldigten und zu\n\nseiner Gefährlichkeit sind unzureichend. Das Landgericht hat lediglich dürfti-\n\nge Feststellungen zum Werdegang des Beschuldigten und zu seinen Vor-\n\nstrafen getroffen. Die Vorverurteilungen betrafen nach der ohne jegliche nä-\n\nhere Angabe erfolgten Auflistung wiederholt auch mit Freiheitsstrafen geahn-\n\ndete Gewalttaten. Zum Zeitpunkt des Ausbruchs der Krankheit ist nichts fest-\n\ngestellt. Abgesehen von den beiden Aufnahmen des Beschuldigten in der\n\nKrankenabteilung der Justizvollzugsanstalt Hannover werden Erkenntnisse\n\nüber seinen Zustand und zu seinem Verhalten während des weiteren Straf-\n\nvollzugs in der Zeit von mehr als einem Jahr zwischen Tatbegehung und\n\nHauptverhandlung nicht mitgeteilt. Daß die Tat auf einen Krankheitsschub\n\ndes Beschuldigten zurückging, ist zwar vom Sachverständigen einigermaßen\n\nplausibel erläutert worden. Danach wäre aber auch eine Klärung wesentlich,\n\nob frühere, insbesondere nicht besonders lange zurückliegende Gewalttaten\n\ndes Beschuldigten ebenfalls auf seine Krankheit zurückgingen. War dies\n\nnicht so, wäre dies auch bei der vorliegenden Tat kritisch zu hinterfragen ge-\n\nwesen.\n\nAndernfalls wäre im Verfahren zu prüfen gewesen, ob eine Wieder-\n\naufnahme jener Altverfahren wegen neuer Zweifel an der damaligen\n\nSchuldfähigkeit des Beschuldigten in Betracht zu ziehen ist. Jedenfalls war\n\neine Unterbrechung der Strafvollstreckung gemäß § 455 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1\n\nStPO in Betracht zu ziehen, an deren Stelle gegebenenfalls zunächst eine\n\neinstweilige Unterbringung in dieser Sache (§ 126a StPO) oder eine Unter-\n\nbringung aufgrund einer zivilrechtlichen Betreuung bzw. nach landesrechtli-\n\nchen Unterbringungsregelungen treten könnte. Letzteres gilt vor dem Hinter-\n\ngrund, daß eine Straftat während des Strafvollzuges – wie die vorliegende,\n\nzudem nicht überaus gewichtige Anlaßtat – kaum anders als eine Straftat\n\nwährend der Unterbringung (vgl. BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4\n\nund 5; § 63 Gefährlichkeit 26; BGH, Beschl. vom 20. Dezember 2001\n\n– 4 StR 540/01 – und vom 2. Juli 2002 – 1 StR 194/02) nur mit besonderer\n\nZurückhaltung als Grundlage für eine Anordnung nach § 63 StGB heranzu-\n\nziehen ist. Insbesondere wäre so das vom Landgericht gegen eine Ausset-\n\nzung der Maßregel (§ 67b StGB) herangezogene Argument nicht zu ge-\n\nwährleistender vollständiger ärztlicher Behandlung während der Strafhaft zu\n\nentkräften (vgl. auch BGH NStZ 2002, 367).\n\nInsgesamt läßt das bisherige Urteil die für eine derart einschneidende\n\nMaßregel wie die nach § 63 StGB gebotene Gründlichkeit weitgehend ver-\n\nmissen. Eine umfassende neue tatrichterliche Prüfung erscheint unerläßlich.\n\nBasdorf Häger Gerhardt\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-03/5-str-399-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 455","ref_norm":"455","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-09-03/5-str-399-02","retrieved":"2026-07-10 13:35:16.195061+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-09-03/5-str-399-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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