{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-08-20","aktenzeichen":"5 StR 338/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 338/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. August 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Braunschweig vom 20. März 2002 nach\n\n§ 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-\n\nletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDagegen wendet sich die auf eine unzulässige Verfahrensrüge und auf die\n\nSachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie erweist sich zum Schuld-\n\nspruch als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch\n\nkann jedoch keinen Bestand haben.\n\nDie Strafkammer hat angenommen, daß der Angeklagte, der dem Ne-\n\nbenkläger eine Bratengabel fünfmal in Oberkörper, Gesicht und Rücken ge-\n\nstoßen und diesen lebensgefährlich verletzt hatte, vom Tötungsversuch\n\nstrafbefreiend gemäß § 24 StGB zurückgetreten ist. Gleichwohl hat sie im\n\nRahmen der Verneinung eines minder schweren Falles des § 224 StGB fol-\n\ngendes ausgeführt: „Dagegen spricht jedoch entscheidend, daß der Ange-\n\nklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz zugestochen hat, wenn er auch vom\n\nzunächst gegebenen Totschlagsversuch strafbefreiend zurückgetreten ist ...“\n\nDiese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Das Rücktrittsprivileg bewirkt, daß der\n\nauf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz sowie ausschließlich darauf be-\n\nzogene Tatbestandsverwirklichungen nicht strafschärfend berücksichtigt\n\nwerden dürfen (vgl. BGHSt 42, 43; BGH StV 2000, 554 m. w. N.). Es ist nicht\n\nauszuschließen, daß sich der darin liegende Rechtsfehler auf die Höhe der\n\nverhängten Freiheitsstrafe ausgewirkt hat, obwohl die Strafe durchaus maß-\n\nvoll festgesetzt worden ist. Der Aufhebung von Feststellungen zur Strafe be-\n\ndarf es nicht. Der neue Tatrichter hat lediglich eine neue Bewertung vorzu-\n\nnehmen. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen zur Strafe sind\n\nmöglich.\n\nNach Wegfall des die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründen-\n\nden Tatvorwurfs des versuchten Totschlags verweist der Senat die Sache\n\nentsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurück.\n\nBasdorf Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-20/5-str-338-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-20/5-str-338-02","retrieved":"2026-07-10 13:27:22.432354+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-08-20/5-str-338-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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