{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2002-08-20","aktenzeichen":"5 StR 259/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 259/02\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 20. August 2002\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2002\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Görlitz vom 18. Dezember 2001 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in sechs\n\nFällen (in fünf Fällen in Tateinheit mit Mißbrauch von Schutzbefohlenen) und\n\nwegen sexueller Nötigung in vier Fällen (in drei Fällen in Tateinheit mit Miß-\n\nbrauch von Schutzbefohlenen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-\n\nren verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbun-\n\ndesanwalt in der Antragsschrift vom 11. Juli 2002 mitgeteilten Gründen er-\n\nfolglos, soweit sie den Schuldspruch angreift; auch in den Fällen II 3. bis 10.\n\ndes Urteils ist der bewußte Einsatz von Gewalt noch hinreichend festgestellt\n\n(UA S. 14 f., 34). Das Rechtsmittel hat aber mit der Sachrüge Erfolg hinsicht-\n\nlich der festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n„Ausweislich des Auszuges aus dem Bundeszentralregister ist der An-\n\ngeklagte nicht vorbestraft (UA S. 8). Dies berücksichtigt die Strafkammer\n\nauch zu seinen Gunsten (UA S. 34). Gleichwohl hebt sie als zu seinen La-\n\nsten sprechenden bestimmenden Umstand (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO)\n\nhervor, ‚daß die noch zu DDR-Zeiten erfolgte, von ihm freiwillig eingestande-\n\nne Verurteilung wegen Vergewaltigung für den Angeklagten keinerlei Warn-\n\nfunktion entfaltet hat‘ (UA S. 35). Dies begründet einen Verstoß gegen § 51\n\nAbs. 1 BZRG, wobei es nicht darauf ankommt, daß der Angeklagte die frühe-\n\nre Verurteilung ‚freiwillig‘ eingeräumt hat (vgl. BGHR BZRG § 51 Verwer-\n\ntungsverbot 5; BGH NStZ-RR 2001, 237/238 jeweils m. w. N.). Schon dieser\n\nRechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, weil nicht\n\nzweifelsfrei auszuschließen ist, daß der Tatrichter ohne Berücksichtigung des\n\ngenannten bestimmenden Umstandes (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) zu\n\neinem anderen Ergebnis gelangt wäre.“\n\nDem schließt sich der Senat an. Der Aufhebung von Feststellungen\n\nbedarf es bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler nicht. Das Landgericht\n\nwird die Strafen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, die es le-\n\ndiglich durch neue, den bisherigen Feststellungen nicht widersprechende\n\nergänzen kann, neu festzusetzen haben. Es wird dabei insbesondere auf die\n\nvom Angeklagten in nur geringem Umfang angewandte Gewalt wiederum\n\nBedacht zu nehmen haben.\n\nBasdorf Häger Raum\n\nBrause Schaal","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-20/5-str-259-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-20/5-str-259-02","retrieved":"2026-07-10 13:27:52.175733+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-08-20/5-str-259-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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