{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-08-15","aktenzeichen":"3 StR 11/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 4 Abs. 1 Zur Strafbarkeit falscher Versprechungen, mit denen zur Teilnahme an entgelt- lichen \"Kaffeefahrten\" gelockt werden soll.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 11/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n15. August 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen strafbarer Werbung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nvon Lienen,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß § 154 a StPO auf den Vorwurf der\n\nstrafbaren Werbung beschränkt.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 19. Juli 2001 wird verworfen.\n\n3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe freige-\n\nsprochen wurde; insoweit wird er wegen eines weiteren\n\nFalles der strafbaren Werbung verurteilt;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen.\n\n4. Der Schuldspruch wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte\n\nder strafbaren Werbung in sechs Fällen schuldig ist.\n\n5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen strafbarer Werbung in fünf\n\nFällen (II. 2 bis 6) sowie wegen Betrugs in zwei Fällen (II. 7 und 8) zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt und ihn vom Vorwurf strafbarer Werbung im Fall II. 1 freige-\n\nsprochen.\n\nI. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte seit\n\nJahren in der Verkaufsfahrtenbranche selbständig tätig. Er organisierte Tages-\n\nbusfahrten mit Verkaufsveranstaltungen, die er entweder auf eigene Rechnung\n\ndurchführte oder an andere Unternehmen gegen Entgelt abgab. Seine Kunden\n\nwarb er mit selbst verfaßten Schreiben, von denen er pro Busreise mindestens\n\n1.500 Stück versandte. Die bevorzugte Zielgruppe dieser Werbeschreiben be-\n\nstand aus älteren und nicht berufstätigen Personen.\n\nUm die tatsächliche Herkunft der Werbeschreiben und seine Verantwort-\n\nlichkeit hierfür zu verschleiern, verwendete der Angeklagte wechselnde Phanta-\n\nsienamen und gab unterschiedliche Orte als Absender an. Zudem beauftragte\n\ner Ende 1998 einen früheren Mitangeklagten als \"Strohmann\", der für ihn unter\n\ndem Namen einer angeblichen Firma Postfächer anmietete. Diese wurden in\n\nder Folgezeit auf den Werbeschreiben des Angeklagten als Zustellanschrift für\n\ndie dort verwendeten Scheinfirmierungen genannt. Damit erreichte der Ange-\n\nklagte, daß es den Empfängern der Schreiben fast unmöglich wurde, den Ab-\n\nsender und tatsächlichen Reiseveranstalter festzustellen, und daß sich Abmah-\n\nnungen der Verbraucherschutzverbände an nicht existente Firmen und Perso-\n\nnen richteten.\n\nIm Fall II. 1 verfaßte der Angeklagte Werbeschreiben für eine Verkaufs-\n\nfahrt zum Preis von 19,90 DM mit der Überschrift \"Jackpot geknackt - Voucher\n\nfür Herrn/ Frau .....\", wobei er den jeweiligen Namen der Empfänger einfügte. Im\n\nText gab er wahrheitswidrig an, der Empfänger habe bei einer Verlosung unter\n\n99 Preisen einen \"Topgewinn\" erzielt und den \"Jackpot\" im Wert von 500 DM\n\ngewonnen, wobei er den Gewinn auf der Tagesfahrt überreicht bekomme. Der\n\nText war für alle etwa 1.500 angeschriebenen Adressaten gleich. Entgegen der\n\nAnkündigung hatte eine Verlosung nicht stattgefunden, vielmehr erhielten alle\n\nReiseteilnehmer einen Reisegutschein im Wert von 500 DM, der aber nur bei\n\nder Buchung einer Auslandsreise bei der Firma des Angeklagten eingelöst wer-\n\nden konnte.\n\nIm Fall II. 2 versandte der Angeklagte ein entsprechendes Werbeschrei-\n\nben, versprach jedoch zusätzlich jedem Reisegast \"- im Fahrpreis enthalten -\n\nein leckeres, reichhaltiges Mittagsmenü, welches man einfach mitnehmen\n\nmuß\". Die Teilnehmer erhielten neben den Kleingeschenken wiederum einen\n\nReisegutschein wie im Fall II. 1 und anstelle des \"leckeren, reichhaltigen Mit-\n\ntagsmenüs\" eine Konservendose Erbsensuppe zum Mitnehmen.\n\nIn den Fällen II. 3 bis 6 änderte der Angeklagte die Werbeschreiben da-\n\nhin ab, daß er anstelle des Gewinns eines \"Voucher\" vorspiegelte, man habe\n\nfür den wiederum namentlich angesprochenen Empfänger einen Lotterieschein\n\nausgefüllt, fünf \"Richtige\" getroffen und werde den Gewinn von 483,10 DM (II.\n\n3, 4), 452,66 DM (II. 5) und 621,74 DM (II. 6) auf der Tagesfahrt in bar auszah-\n\nlen. Daneben wurde neben kleineren Geschenken ein im Reisepreis von 19,50\n\nDM enthaltenes \"leckeres, schmackhaftes Mittagessen\" versprochen. Anstelle\n\ndes versprochenen Gewinns von rund 500 DM wurden den Reisegästen ledig-\n\nlich kleine Geldbeträge zwischen 3 und 10 DM, in einigen Fällen eine Flasche\n\nShampoo im Wert von 2,80 DM ausgehändigt. Statt des Mittagessens erhielten\n\nsie wiederum nur eine Konservendose mit Suppe oder Brechbohnen. In den\n\nFällen II. 4 bis 6 hatte der Angeklagte auf die Buchung von Teilnehmern hin\n\neine \"Platzbestätigung\" übersandt, die auf der Rückseite kleingedruckte Ge-\n\nschäftsbedingungen enthielt, deren Umfang bei der Wiedergabe im Urteil über\n\nfünf Schreibmaschinenseiten umfaßt. Unter Nr. 8. b.) ist die Klausel enthalten:\n\n\"Die Mindestteilnehmerzahl an einer Verlosung/Gewinnspiel/Spielgemeinschaft\n\nauf einer Tagesfahrt beträgt 250 Reiseteilnehmer, Bargeldpreise (Lotto, Lotte-\n\nrie) werden ggf. gesplittet.\"\n\n2. Das Landgericht hat die unzutreffenden Angaben zum Mittagessen in\n\nden Fällen II. 2 bis 6 als strafbare Werbung nach § 4 Abs. 1 UWG gewertet,\n\nwährend es in dem unwahren Versprechen eines Gewinns keine auf die ange-\n\nbotene Leistung einer Tagesfahrt bezogene unwahre Angabe über geschäftli-\n\nche Verhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 UWG gesehen hat. Daher hat es den\n\nAngeklagten im Fall II. 1, in dem kein Mittagessen angeboten war, freigespro-\n\nchen und in den Fällen II. 2 bis 6 die Ankündigung eines Gewinnes nicht dem\n\nabgeurteilten Schuldumfang zugrunde gelegt. Unter Fall-Nr. II. 7 und 8 hat das\n\nLandgericht den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen durch die Einrich-\n\ntung und den Betrieb von zwei 0190-Telefon-Servicenummern verurteilt, unter\n\ndenen er Informationen angeboten, aber nicht erteilt habe. Bei der Strafzumes-\n\nsung hat das Landgericht in allen Fällen \"zu Gunsten\" des Angeklagten das\n\nVorhandensein eines - allerdings vermeidbaren - Verbotsirrtums nach § 17\n\nStGB angenommen und die Strafrahmen nach § 17 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB\n\ngemildert.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge da-\n\ngegen, daß das Versprechen eines Gewinnes der Verurteilung wegen strafba-\n\nrer Werbung nicht zugrunde gelegt und der Angeklagte im Fall II. 1 daher frei-\n\ngesprochen worden ist. Ferner beanstandet sie die Strafmilderung nach § 17\n\nStGB.\n\nDer Angeklagte macht mit der Sachrüge geltend, die Feststellung des\n\nLandgerichts, er habe entsprechend seiner Absicht in den Fällen II. 7 und 8 den\n\nAnrufern keine Informationen von Wert zukommen lassen, sei nicht belegt. Da-\n\nzu hat er ferner eine Aufklärungsrüge erhoben.\n\nDer Senat hat das Verfahren unter Ausscheidung des Vorwurfs des Be-\n\ntrugs auf den Tatbestand der strafbaren Werbung beschränkt. Auf die Revision\n\nder Staatsanwaltschaft hat er den Freispruch im Fall II. 1 aufgehoben und auch\n\ninsoweit auf ein Vergehen der strafbaren Werbung durcherkannt, sowie den\n\ngesamten Strafausspruch aufgehoben. Die Revision des Angeklagten, die nach\n\nder Verfahrensbeschränkung nur noch die strafbare Werbung betrifft, hat er\n\nverworfen.\n\nII. Strafbare Werbung:\n\n1. Die Annahme einer strafbaren Werbung nach § 4 Abs. 1 UWG in den\n\nFällen II. 2 bis 6 hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat in der\n\nWerbeangabe, die Reisegäste erhielten ein \"leckeres, reichhaltiges Mittagsme-\n\nnü\", bzw. ein \"leckeres, schmackhaftes Mittagessen\", obgleich sie lediglich eine\n\nverschlossene Konservendose mit einer Suppe oder mit Brechbohnen zum Mit-\n\nnehmen ausgehändigt bekommen sollten, mit Recht eine wissentlich unwahre,\n\nzur Irreführung geeignete Angabe gesehen, die auch die übrigen tatbestandli-\n\nchen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 UWG erfüllt. Dies bedarf keiner näheren\n\nBegründung.\n\n2. Dagegen kann dem Landgericht nicht gefolgt werden, soweit es im\n\nVersprechen eines Gewinns keine Angabe über geschäftliche Verhältnisse im\n\nSinne des § 4 Abs. 1 UWG gesehen hat, die den Anschein eines besonders\n\ngünstigen Angebots hervorruft.\n\na) Die Angaben zu den versprochenen Gewinnen sind wissentlich un-\n\nwahr. Für das falsche Versprechen der Auszahlung eines größeren Bargeldge-\n\nwinnes in den Fällen II. 3 bis 6 hat die Strafkammer die Unwahrheit ohne\n\nRechtsfehler selbst festgestellt. Dabei hat sie zutreffend dargelegt, daß die nicht\n\nauf dem Werbeschreiben selbst, sondern nur auf der erst später nach der Bu-\n\nchung einer Reise zugesandten \"Platzbestätigung\" enthaltene Klausel 8. b.) der\n\n\"Geschäftsbedingungen\" dieser Annahme nicht entgegensteht. Denn abgese-\n\nhen davon, daß es sich um eine Passage eines längeren, sehr klein gedruckten\n\nTextes handelte, der sich weitgehend nicht auf die Verhältnisse einer Tages-\n\nfahrt bezog, konnte diese nachträgliche Einschränkung die Unwahrheit der An-\n\ngabe im Werbeschreiben nicht mehr beseitigen (vgl. BGH BB 2000, 1429 f.).\n\nUnwahr sind entgegen der Annahme des Landgerichts aber auch die\n\nVersprechungen über den Gewinn eines \"Voucher\" im Wert von 500 DM in den\n\nFällen II. 1 und 2, denn bei den tatsächlich ausgegebenen Gutscheinen, die nur\n\nbei Buchung einer Auslandsreise bei der Firma des Angeklagten hätten in Zah-\n\nlung gegeben werden können, handelte es sich weder um einen Gewinn, noch\n\ntatsächlich um einen \"Voucher\".\n\nDas Landgericht hat insoweit festgestellt, daß ein \"Voucher\" ein Touri-\n\nstik-Gutschein für in voraus bezahlte Leistungen ist. Ein derartiger Gutschein\n\nwird nach der (vollständigen) Bezahlung einer bestimmten \n\ntouristischen\n\nDienstleistung, etwa eines Hotelaufenthalts oder einer Reise, ausgehändigt und\n\nberechtigt den Inhaber zur Inanspruchnahme dieser Leistung, ohne daß er da-\n\nbei weitere Aufzahlungen zu erbringen hätte. Dagegen konnte hier ein Reise-\n\nteilnehmer für den \"Reisegutschein\" allein keine touristische Dienstleistung er-\n\nhalten, sondern mußte vielmehr erst eine Auslandsreise beim Angeklagten bu-\n\nchen, also eine erhebliche finanzielle Verpflichtung eingehen, um dann auf den\n\nReisepreis diesen Gutschein angerechnet zu bekommen.\n\nEs kommt hinzu, daß durch die unwahre Angabe \"Topgewinn\" dem\n\nEmpfänger der Eindruck vermittelt wird, er sei ein gegenüber den anderen Teil-\n\nnehmern einer Verlosung herausgehobener \"Glückspilz\", was ihn in besonderer\n\nWeise veranlassen kann und soll, die angebotene Tagesfahrt zu buchen, um in\n\nden Genuß des Gewinnes kommen zu können (vgl. zur Befriedigung ideeller\n\nBedürfnisse des Abnehmers BGH wistra 1987, 221). Zudem wird hierdurch\n\nauch in wirtschaftlicher Hinsicht ein besonders günstiges Angebot vorgetäuscht.\n\nDenn ein Interessent wird den tatsächlichen Wert eines solchen Gutscheins\n\nhöher bewerten, wenn er davon ausgehen kann, allein er - unter einer größeren\n\nAnzahl von Teilnehmern - erhalte diese Vergünstigung. Wüßte er dagegen, daß\n\nin Wirklichkeit jeder Teilnehmer diesen Rabatt erhält, läge für ihn der Schluß\n\nnahe, es handle sich in Wahrheit nicht um einen echten Gewinn, sondern ledig-\n\nlich um einen Scheinrabatt auf eine zuvor entsprechend verteuerte Leistung.\n\nb) Die unwahren Angaben sind auch zur Irreführung geeignet. Dies ist\n\nbei jeder Angabe der Fall, die einen nicht ganz unbeachtlichen Teil der durch\n\ndie Werbung angesprochenen Verkehrskreise veranlassen kann, sie für wahr\n\nzu halten und dadurch getäuscht zu werden; dabei genügt - ebenso wie bei § 3\n\nUWG - die Gefahr einer Irreführung (BGH BB 1954, 299, 300; Otto in Groß-\n\nkommentar zum UWG, 1992 § 3 Rdn. 34 m. w. N.). Die näheren Ausführungen\n\nin den persönlich adressierten Werbeschreiben über die Verlosungen und Lot-\n\nterieteilnahmen sowie zur Höhe des Gewinns (\"krumme\" Beträge wie z. B.\n\n462,66 DM) und zur Auszahlung (\"garantiert in bar\", \"darauf unser Wort\") ver-\n\nmögen jedenfalls die hier bevorzugt angesprochenen älteren und nicht mehr\n\nberufstätigen Personen zu täuschen.\n\nc) Die unwahren Angaben betreffen auch geschäftliche Verhältnisse. Der\n\nin den §§ 3 und 4 UWG identisch verwendete Begriff der geschäftlichen Ver-\n\nhältnisse ist in einem weiten Sinne zu verstehen und umfaßt alle mit dem Ge-\n\nschäftsbetrieb unmittelbar oder mittelbar in Beziehung stehenden Umstände;\n\nlediglich persönliche Verhältnisse des Werbenden ohne Verbindung mit den\n\nBelangen des Betriebs u. ä. werden nicht erfaßt (BGHSt 36, 389, 392 m. w. N.).\n\nDanach kann nicht zweifelhaft sein, daß Angaben zu Leistungen, die den\n\nEmpfänger anlocken sollen, die angebotene Werbefahrt zu buchen, auf ge-\n\nschäftliche Verhältnisse bezogen sind. Denn das Versprechen des Gewinns ist\n\nmaßgeblich für dessen Einschätzung, ob sich die Reise lohnt oder nicht, und\n\ndamit auch für seine Entscheidung, diese zu buchen.\n\nd) Die Angaben zu den angeblichen Gewinnen stehen entgegen der\n\nAuffassung des Landgerichts auch in Zusammenhang mit der Leistung, für die\n\ngeworben wird, wie das schon nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 UWG erfor-\n\nderlich ist, wonach die unwahren, zur Irreführung geeigneten Angaben in der\n\nAbsicht gemacht worden sein müssen, den Anschein eines besonders günsti-\n\ngen Angebots hervorzurufen (vgl. Otto in Großkommentar zum UWG, 1992 § 4\n\nRdn. 99).\n\nAllerdings ist dieser Zusammenhang in der Rechtsprechung für Fälle\n\nverneint worden, in denen Passanten mit schwindelhaften Anpreisungen (\"jeder\n\nBesucher bekommt 10 DM in bar\" OLG Köln, MDR 1964, 1028; Verlosung bei\n\nVerkaufsveranstaltung OLG Hamm, WRP 1963, 176 f.) von der Straße in einen\n\nVerkaufsraum gelockt wurden. Der Senat kann offen lassen, ob er dieser\n\nRechtsprechung zum schwindelhaften Anlocken mit Geschenken in einen lo-\n\nkalen Verkaufsraum zustimmen würde. Dagegen könnte sprechen, daß zwar\n\nkein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Versprechen eines Geschenkes\n\nmit der angebotenen Verkaufsware im Sinne einer vertraglichen Gegenleistung,\n\nwohl aber ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. Denn der Unternehmer\n\nsetzt die Anpreisung von Geschenken als Werbemaßnahme zur Förderung sei-\n\nner Verkaufstätigkeit ein, aus deren Erlös wiederum die Kosten der Werbung zu\n\nfinanzieren sind. Umgekehrt liegt nahe, daß ein Interessent die Möglichkeit, ein\n\nGeschenk zu erlangen, mit dem Verkaufsangebot zusammen sehen und insge-\n\nsamt von einem günstigen Angebot ausgehen wird.\n\nAuch wenn man der zitierten Rechtsprechung zu lokalen Verkaufsveran-\n\nstaltungen im Grundsatz folgt, kann indes in dem hier zu beurteilenden Sach-\n\nverhalt der erforderliche Zusammenhang zwischen der unwahren Werbeangabe\n\nund der angebotenen Leistung nicht zweifelhaft sein. Während es dort auf die\n\nFrage eines Zusammenhangs zwischen der falschen Anpreisung und der in\n\ndem Verkaufsraum angebotenen Ware ankam, wobei der Interessent bei freiem\n\nEintritt das versprochene Geschenk auch dann erhalten sollte, wenn er keinen\n\nEinkauf tätigt, muß hier der umworbene Kunde sich erst bereit finden, eine\n\nFahrt mit Verkaufsveranstaltung zu buchen, um in den Genuß des (vermeintli-\n\nchen) Gewinns zu kommen. Denn das Angebot des Angeklagten hatte eine\n\n\"Werbefahrt\" zum Gegenstand, bei der ein Teilnehmer für den Preis von 19,50\n\nDM, bzw. 19,90 DM neben der Busbeförderung ein Mittagessen (nur Fälle II. 2\n\nbis 6), verschiedene Sachgeschenke und schließlich einen wertvollen Gewinn\n\nerhalten sollte. Daß diese Leistungen gerade mit der angebotenen Werbefahrt\n\nund nicht mit der Verkaufsveranstaltung verknüpft worden sind, ergibt sich aus\n\nden Formulierungen der Werbeschreiben. Dies belegen Wendungen wie \"im\n\nFahrpreis enthalten\", \"als Dankeschön für ihre regelmäßige Teilnahme an unse-\n\nren Fahrten\", \"erhalten Sie auf dieser Tagesfahrt\" und der abschließenden Be-\n\nmerkung nach Aufzählung aller Leistungen \"Eine tolle Werbefahrt für nur 19,50\n\nDM - wer kann Ihnen das heute noch bieten?\" (UA S. 7, 11). Dagegen wird die\n\nmit der Fahrt verbundene Verkaufsveranstaltung eher beiläufig als Nebensache\n\nmit Hinweisen wie \"Die Teilnahme an einer interessanten Produktshow ist ko-\n\nstenlos und jedem freigestellt.\" (UA S. 13) erwähnt.\n\nDie Strafkammer, die insoweit ersichtlich nur auf die Leistung einer Bus-\n\nbeförderung (bloß mit Verköstigung ohne Berücksichtigung der versprochenen\n\nGeschenke und eines Gewinnes) wie bei sonstigen rein touristischen Aus-\n\nflugsfahrten abstellt, wird mit dieser Betrachtung den besonderen, sich aus dem\n\nfestgestellten Sachverhalt ergebenden Umständen nicht gerecht. Denn diese\n\nsind auch aus der Sicht der umworbenen Teilnehmer dadurch gekennzeichnet,\n\ndaß sie ein Entgelt - wenn auch nur in geringem Umfang - für die Werbefahrt\n\nentrichten und zudem durch ihre Teilnahme dem Unternehmer die Möglichkeit\n\ngeben, sie im Rahmen einer Verkaufsveranstaltung in besonders intensiver\n\nWeise zu bewerben. Dieser wird dadurch in die Lage versetzt, die dort ange-\n\nbotenen Waren mit einem solchen Aufschlag (\"zu überhöhten Preisen\" - UA S.\n\n5) zu verkaufen, daß neben der Erzielung eines erstrebten Unternehmerge-\n\nwinns auch die Geschenke und sonstigen \"kostenlosen\" Leistungen finanziert\n\nwerden können. Daher sind für die Entscheidung des Empfängers eines Wer-\n\nbeschreibens, ob er eine solche Verkaufsfahrt buchen soll, neben dem Aus-\n\nflugserlebnis auch die angebotenen Zusatzleistungen wie Mittagessen und Ge-\n\nschenke von Bedeutung. Gleiches gilt in besonderem Maße für die versproche-\n\nne Auskehrung eines angeblich erzielten Gewinnes. Da er nach dem Inhalt der\n\nWerbung nur auf der Reise übergeben wird, muß der Teilnehmer diese buchen,\n\num ihn erlangen zu können. Diese erhält damit in seinen Augen auch den An-\n\nschein eines ganz besonders günstigen Angebots. Damit ist ein eindeutiger Zu-\n\nsammenhang zwischen der angebotenen \"Werbefahrt\" und der Werbeanprei-\n\nsung gegeben.\n\n3. Die Voraussetzungen strafbarer Werbung nach § 4 Abs. 1 UWG sind\n\ndamit auch hinsichtlich der versprochenen Gewinnausschüttung in den Fällen\n\nII. 1 bis 6 gegeben. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen rechtferti-\n\ngen diese rechtliche Bewertung, wobei nach Sachlage ausgeschlossen werden\n\nkann, daß es bei Anlegung zutreffender rechtlicher Maßstäbe zu anderen, dem\n\nentgegenstehenden Feststellungen gelangt wäre. Der Senat entscheidet daher\n\nentsprechend § 354 Abs. 1 StPO im Fall II. 1 unter Aufhebung des Teilfrei-\n\nspruchs in der Sache und trifft den Schuldspruch selbst. In den Fällen II. 2 bis 6\n\nerweitert sich der Schuldumfang durch die vorliegende Entscheidung im Hin-\n\nblick auf die Einbeziehung der Versprechungen eines Gewinnes in den Tatbe-\n\nstand der strafbaren Werbung.\n\n4. Der Strafausspruch kann danach auch in den Fällen II. 2 bis 6 keinen\n\nBestand haben. Der neue Tatrichter wird daher über die Strafe insgesamt neu\n\nzu befinden haben. Auf die weitere Rüge der Staatsanwaltschaft, das Landge-\n\nricht habe dem Angeklagten zu Unrecht einen - allerdings vermeidbaren - Ver-\n\nbotsirrtum zugebilligt, kommt es somit nicht an. Auch diese Rüge wäre aller-\n\ndings begründet:\n\nFür eine revisionsrechtliche Überprüfung der Annahme eines Verbotsirr-\n\ntums fehlt es bereits an einer ausreichenden Darstellung der Einlassung des\n\nAngeklagten zur inneren Tatseite. Zur Frage strafbarer Werbung wird lediglich\n\nmitgeteilt, er meine, seine Angaben seien \"Wort für Wort wahr\". Das besagt\n\naber nichts dazu, ob der Angeklagte sein Tun tatsächlich für erlaubt oder ver-\n\nboten hielt. Sofern sich der Angeklagte tatsächlich auf fehlende Unrechtsein-\n\nsicht berufen haben sollte, wäre eine Auseinandersetzung der Strafkammer mit\n\nden dagegen sprechenden Gesichtspunkten erforderlich gewesen; insbesonde-\n\nre die krasse Unrichtigkeit der Angaben über das versprochene Mittagessen\n\nund die in Aussicht gestellten Gewinnausschüttungen in Verbindung mit den\n\ngeschilderten umfangreichen Verschleierungsmaßnahmen lassen die Annahme\n\neines Verbotsirrtums kaum nachvollziehbar erscheinen. Im übrigen steht diese\n\nAnnahme in Widerspruch zur Feststellung der Strafkammer auf UA S. 43, er\n\nhabe das Überschreiten der Grenzen zur strafbaren Werbung \"billigend in Kauf\n\ngenommen\". Für die Annahme des Unrechtsbewußtseins genügt es nämlich,\n\ndaß der Täter bei der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies\n\nbilligend in Kauf nimmt (BGHSt 4, 1, 4; BGH NJW 1996, 1604 f.).\n\nIII. Betrug:\n\nSoweit es die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges, begangen\n\ndurch den Betrieb der 0190-Telefon-Servicenummern, anbelangt, teilt der Senat\n\nden rechtlichen Ausgangspunkt des Landgerichts, wonach der Tatbestand des\n\n§ 263 StGB erfüllt sein kann, wenn es dem Betreiber lediglich auf das \"Abkas-\n\nsieren\" ankommt, ohne daß er bereit ist, die in Aussicht gestellten Informati-\n\nonsleistungen zu erbringen (Koblitz in Wabnitz/Janovski, Handbuch des Wirt-\n\nschafts- und Steuerstrafrechts, 2000, S. 855; vgl. auch OLG Frankfurt NJW-RR\n\n1999, 409). Dies kann auch gegeben sein, wenn sich der Betreiber - wie es die\n\nStaatsanwaltschaft dem Angeklagten vorwirft - darauf beschränken will, bereits\n\nerteilte Informationen (hier: die in den Werbeschreiben enthaltenen) zu wieder-\n\nholen, den Anrufenden jedoch Antworten auf die sie wirklich interessierenden\n\nFragen (hier etwa nach dem Top-Gewinn) vorzuenthalten. Indes erlaubt die un-\n\nzureichende Beweiswürdigung der Strafkammer nicht die revisionsrechtliche\n\nPrüfung, ob hier ein solcher Sachverhalt auf ausreichender Tatsachengrundla-\n\nge festgestellt worden ist. Auch ist nicht festgestellt, ob es Gespräche gegeben\n\nhat, in denen Interessenten sich etwa nur an- oder abmelden wollten, in denen\n\nmithin eine Information gar nicht begehrt worden war, mit der Folge, daß eine\n\nStrafbarkeit wegen vollendeten Betruges ausscheidet. Schließlich ist auch die\n\nkonkurrenzrechtliche Behandlung als Betrug in zwei selbständigen Fällen\n\nrechtsfehlerhaft, da nicht die Vorbereitungshandlung der Einrichtung der Tele-\n\nfonnummern entscheidend ist, sondern die mit den einzelnen Werbeaktionen\n\nverbundene Täuschungshandlung, so daß Tateinheit mit den Fällen der strafba-\n\nren Werbung gegeben gewesen wäre. Das Urteil müßte daher - auch in den\n\nFällen der Verurteilung nach § 4 UWG - aufgehoben und das Verfahren zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. In der neuen\n\nHauptverhandlung wäre eine möglicherweise umfangreiche Beweiserhebung\n\nzum Inhalt und Informationswert der nunmehr bereits länger zurückliegenden\n\nTelefongespräche erforderlich, die zu ihrem voraussichtlichen Ertrag nicht im\n\nVerhältnis stünde. Deshalb hat der Senat die Verfolgung nach § 154 a StPO\n\nbeschränkt; die Anwendung von § 154 StPO hätte das Vorliegen selbständiger\n\nTaten des Betruges erfordert.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\nRiBGH von Lienen ist durch RiBGH Becker ist durch\nUrlaub gehindert, zu Urlaub gehindert, zu\nunterschreiben: unterschreiben:\n\n Tolksdorf Tolksdorf\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nUWG § 4 Abs. 1\n\nZur Strafbarkeit falscher Versprechungen, mit denen zur Teilnahme an entgelt-\nlichen \"Kaffeefahrten\" gelockt werden soll.\n\nBGH, Urteil vom 15. August 2002 - 3 StR 11/02 - LG Oldenburg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-15/3-str-11-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-15/3-str-11-02","retrieved":"2026-07-10 13:28:09.158429+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-08-15/3-str-11-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2002-08-15","dockets":["3 StR 11/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 15.08.2002 – 3 StR 11/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-15/3-str-11-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"UWG § 4 Abs. 1 Zur Strafbarkeit falscher Versprechungen, mit denen zur Teilnahme an entgelt- lichen \"Kaffeefahrten\" gelockt werden soll.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"1. Das Verfahren wird gemäß § 154 a StPO auf den Vorwurf der\n\nstrafbaren Werbung beschränkt.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 19. Juli 2001 wird verworfen.\n\n3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe freige-\n\nsprochen wurde; insoweit wird er wegen eines weiteren\n\nFalles der strafbaren Werbung verurteilt;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen.\n\n4. Der Schuldspruch wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte\n\nder strafbaren Werbung in sechs Fällen schuldig ist.\n\n5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/17","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"17","label":"§ 17 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/154a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154a","label":"§ 154a StPO","mentions":2},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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