{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2002-08-01","aktenzeichen":"III ZR 277/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 839 A, Fg; BRRG § 35 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 3; BayBG Art. 62 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 3 Für Schäden, die dadurch entstehen, daß ein Polizeibeamter im Rah- men der gemeinsamen Dienstausübung durch seinen Vorgesetzten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayBG) systematisch und fortgesetzt schikaniert und beleidigt wird (Mobbing), haftet der Dienstherr des Schädigers nach Amtshaftungsgrundsätzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. August 2002\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZR 277/01\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nBGHR:\n\nja\nnein\nja\n\nBGB § 839 A, Fg; BRRG § 35 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 3;\nBayBG Art. 62 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 3\n\nFür Schäden, die dadurch entstehen, daß ein Polizeibeamter im Rah-\nmen der gemeinsamen Dienstausübung durch seinen Vorgesetzten\n(Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayBG) systematisch und fortgesetzt schikaniert\nund beleidigt wird (Mobbing), haftet der Dienstherr des Schädigers\nnach Amtshaftungsgrundsätzen.\n\nBGH, Beschluß vom 1. August 2002 - III ZR 277/01 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2002 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und\n\nGalke\n\nbeschlossen:-\n\nDie Revision des Klägers und seines Streithelfers gegen das Ur-\n\nteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n\n20. September 2001 - 1 U 2443/01 - wird nicht angenommen.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens - mit Ausnahme der durch\n\nden Streithelfer des Klägers verursachten Kosten, die dieser\n\nselbst zu tragen hat - trägt der Kläger.\n\nStreitwert: 112.330,41 DM (= 57.433,63 €)\n\nGründe\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO\n\na.F.). Die Revision hat \n\nim Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg\n\n(BVerfGE 54, 277).\n\nI.\n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem und ab-\n\ngetretenem Recht Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung von Beerdi-\n\ngungskosten.\n\nDie Tochter des Klägers war Polizeibeamtin. Sie verrichtete vom 1. bis\n\nzum 13. Dezember 1998 und vom 1. bis zum 23. Januar 1999 ihren Dienst in\n\nder A-Schicht der Polizeiinspektion .... in M. , deren Dienstgruppenleiter\n\nder Beklagte war.\n\nDie Tochter des Klägers befand sich Ende Januar 1999 für einige Tage\n\nwegen des Verdachts eines psycho-vegetativen Erschöpfungssyndroms in sta-\n\ntionärer Behandlung. Am 14. Februar 1999 beging sie Selbstmord. In einem\n\nAbschiedsbrief hatte sie geäußert, sie habe keine Lust mehr, sich von der A-\n\nSchicht quälen zu lassen.\n\nDer Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe seine Tochter fortlaufend\n\nschikaniert, ihre dienstlichen Leistungen herabgewürdigt und sie in obszöner\n\nWeise ständig beleidigt. Der vom Beklagten ausgeübte Psychoterror sei Aus-\n\ndruck seiner Grundhaltung gewesen, Frauen seien untergeordnete Personen;\n\ner habe seinen geradezu triebhaften Zwang, Frauen zu erniedrigen und zu\n\ndemütigen, aus rein persönlichen Motiven im Dienst ausgelebt.\n\nLandgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit\n\nder Revision verfolgen der Kläger und sein Streithelfer, der Freistaat Bayern,\n\ndas Zahlungsbegehren weiter.\n\nII.\n\nDie Vorinstanzen haben ihre klageabweisenden Entscheidungen damit\n\nbegründet, daß sich die auf der Grundlage des Klägervorbringens in Frage\n\nkommenden Schadensersatzansprüche nach §§ 839 Abs. 1, 844 Abs. 1, 847\n\nAbs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG gegen das Land als Dienstherrn und nicht ge-\n\ngen den Beklagten persönlich richteten. Dem ist zuzustimmen.\n\n1.\n\na) § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, daß der Amtsträger in Aus-\n\nübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes handelt. Dies bestimmt sich\n\nnach der ständigen Rechtsprechung des Senats danach, ob die eigentliche\n\nZielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzu-\n\nrechnen ist und ob bejahendenfalls zwischen dieser Zielsetzung und der schä-\n\ndigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht,\n\ndaß die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung an-\n\ngehörend angesehen werden muß. Dabei ist nicht auf die Person des Han-\n\ndelnden, sondern auf seine Funktion, d.h. auf die Aufgabe, deren Wahrneh-\n\nmung die im konkreten Fall ausgeübte Tätigkeit dient, abzustellen (vgl. nur Se-\n\nnatsurteile BGHZ 147, 169, 171; 118, 304, 305 m.w.N.).\n\nb) Nach § 2 Abs. 1 BRRG, Art. 2 BayBG steht der Beamte zu seinem\n\nDienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, bei\n\ndem der umfassenden Dienstleistungs- und Treuepflicht des Beamten (§ 36\n\nBRRG, Art. 64 Abs. 1 BayBG) die ebenso umfassende Fürsorge- und Treue-\n\npflicht des Dienstherrn gegenübersteht (§ 48 BRRG, Art. 86 BayBG). Im Ver-\n\nhältnis zum Vorgesetzten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayBG) obliegen dem Beamten\n\nBeratungs-, Unterstützungs- und Gehorsamspflichten (§ 37 BRRG, Art. 64\n\nAbs. 2 BayBG). Umgekehrt bestimmen die in § 35 Abs. 1 Satz 2, § 36 Satz 3\n\nBRRG sowie in Art. 62 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG enthaltenen\n\nPflichten in besonderem Maße das Verhalten des Vorgesetzten zu seinen Un-\n\ntergebenen. Im Umgang mit ihnen ist er zu einem korrekten, achtungs- und\n\nvertrauenswürdigen Auftreten verpflichtet, wobei er sich insbesondere eines\n\nangemessenen Umgangstons zu befleißigen hat (vgl. Claussen/Janzen,\n\nBDO, 8. Aufl., Einl. C Rn. 54 a ff; Zängl, in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl,\n\nBayBG, Art. 64 [Stand: November 2001] Anm. 14 a).\n\nc) Angesichts dieses beamtenrechtlichen (öffentlich-rechtlichen) Nor-\n\nmengefüges wird ein Vorgesetzter, der - wie hier - im Rahmen der gemeinsa-\n\nmen Dienstausübung einen Untergebenen respektlos behandelt, regelmäßig\n\nhoheitlich tätig. Dies hat zur Folge, daß für etwaige daraus entstehende Ge-\n\nsundheitsschäden des Untergebenen nach Amtshaftungsgrundsätzen grund-\n\nsätzlich nicht der vorgesetzte Beamte persönlich, sondern dessen Dienstherr\n\nhaftet. Davon geht im rechtlichen Ansatz auch die Revision aus.\n\n2.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand, daß\n\njedenfalls bezüglich der fortgesetzten anstößigen Beleidigungen ein konkreter\n\ndienstlicher Anlaß nicht immer erkennbar ist, diese Äußerungen vielmehr in\n\nnachvollziehbarer Weise nur als Ausdruck einer frauenfeindlichen Grundhal-\n\ntung des Beklagten zu erklären sind, keine andere Beurteilung der Rechtslage.\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung darf bei der Frage, ob ein Amtsträger\n\nin Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes oder nur bei Gelegenheit\n\nder Amtsausübung gehandelt hat, der Begriff der Ausübung nicht zu eng aus-\n\ngelegt werden (so schon RGZ 104, 286, 289). Auch ein Mißbrauch des Amtes\n\nzu eigennützigen, schikanösen oder gar strafbaren Zwecken, eine Pflichtwid-\n\nrigkeit aus eigensüchtigen oder rein persönlichen Gründen schließt den für das\n\nHandeln in Ausübung des Amtes maßgeblichen inneren Zusammenhang zwi-\n\nschen Amtsausübung und schädigendem Verhalten nicht von vornherein aus\n\n(vgl. Senatsurteil vom 30. April 1953 - III ZR 204/52 - LM BGB § 139 [Fg] Nr.\n\n5). Insbesondere ist ein Tätigwerden in Ausübung des übertragenen öffentli-\n\nchen Amtes selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Beamte gerade das\n\ntut, was er verhindern sollte (wenn etwa Wachtpersonal, das Plünderungen\n\nvermeiden soll, sich selbst daran beteiligt, RGZ 104, 304; wenn ein Polizeibe-\n\namter, der die mißbräuchliche Verwendung von Dienstfahrzeugen verhindern\n\nsoll, selbst einen Dienstwagen zu einer Schwarzfahrt benutzt, Senatsurteile\n\nBGHZ 124, 15, 18; 1, 388, 392 ff).\n\nb) Darüber hinaus ist zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des\n\nSenats der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer be-\n\nstimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muß und\n\nes nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte - teils hoheitlicher, teils\n\nbürgerlichrechtlicher Art - aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu\n\nunterziehen (Senatsurteile BGHZ 42, 176, 179 f zur Frage, ob die Teilnahme\n\neines Amtsträgers am allgemeinen Verkehr als Dienst- oder Privatfahrt einzu-\n\nordnen ist; BGHZ 16, 111, 112 f zur Paketbeförderung durch die damals noch\n\nöffentlich-rechtlich organisierte Post).\n\n3.\n\nNach diesen Maßstäben steht vorliegend nur die Haftung des Landes\n\nals Dienstherr der zu Tode gekommenen Polizeibeamtin in Frage.\n\na) Diese hatte mit dem Beklagten nur im Rahmen der gemeinsamen\n\nDienstausübung Kontakt. Die vorgetragenen Herabwürdigungen ihrer dienstli-\n\nchen Leistungen durch den Beklagten, die Verweigerung von Hilfestellung, die\n\n- diskriminierende - Praxis, der Beamtin, im Unterschied zu allen anderen\n\n(männlichen) Kollegen der A-Schicht, Dienstanweisungen nicht mehr mündlich,\n\nsondern durch Notizzettel zu erteilen, sowie das Ansinnen, eine falsche Ord-\n\nnungswidrigkeiten-Anzeige aufzunehmen, haben eindeutig einen dienstlichen\n\nBezug. Die notwendige innere Beziehung der schädigenden Handlung zur\n\nDienstausübung ist insoweit, und zwar ohne Rücksicht auf die Absichten und\n\nBeweggründe des Beklagten, fraglos gegeben.\n\nb) Bezüglich der fortgesetzten Beleidigungen hat das Berufungsgericht\n\nim Anschluß an die bereits zitierte Rechtsprechung zutreffend angenommen,\n\ndaß eine isolierte Betrachtungsweise dahin, daß bei solchen Vorfällen, in de-\n\nnen ein konkreter Bezug zu dienstlichen Vorgängen nicht erkennbar ist, der\n\nVorgesetzte nach allgemeinem Deliktsrecht persönlich haften soll, nicht mög-\n\nlich ist. Aus den von der Revision des Klägers angeführten Entscheidungen\n\nergibt sich nichts anderes.\n\nDem Senatsurteil BGHZ 11, 181 lag der Fall zugrunde, daß ein Trup-\n\npenangehöriger einen Offizier \"aus Wut und Rache\" plötzlich durch einen mit-\n\ntels einer Maschinenpistole abgegebenen Feuerstoß getötet hatte. Hier hat der\n\nSenat einen inneren Zusammenhang zwischen Tat und Dienst verneint, ob-\n\ngleich die persönlichen Beweggründe zur Tat durch Vorkommnisse im Dienst\n\nveranlaßt worden sein sollten. Mit einer derartigen Konstellation, der eine\n\nspontane, selbst in Kriegszeiten kaum nachvollziehbare Überreaktion zugrunde\n\nliegt, die strafrechtlich möglicherweise als Mord zu ahnden ist (vgl. auch RGZ\n\n104, 286, 290), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Er zeichnet sich\n\nvielmehr auf der Grundlage des Klägervorbringens dadurch aus, daß ein Vor-\n\ngesetzter seine hervorgehobene Amtsstellung in einer im Einzelfall mehr oder\n\nweniger auf einen konkreten dienstlichen Anlaß bezogenen Art und Weise da-\n\nzu mißbraucht, einen Untergebenen systematisch und fortgesetzt zu beleidi-\n\ngen, zu schikanieren und zu diskriminieren (Mobbing). Diese Verhaltensweise\n\nerfordert eine einheitliche Beurteilung, die dann, wenn - wie hier - das Mobbing\n\nim Rahmen bestehender Beamtenverhältnisse stattfindet, zur Anwendung von\n\nAmtshaftungsrecht führt.\n\n4.\n\nDies hat zur Folge, daß vorliegend allein das Land als Dienstherr des\n\nBeklagten passivlegitimiert ist. Soweit die Revision des Klägers darauf hin-\n\nweist, daß neben Ansprüchen aus Amtshaftung gegen die Anstellungskörper-\n\nschaft auch eine persönliche Ersatzpflicht des Amtsträgers aus anderem\n\nRechtsgrund in Frage kommen kann, so betrifft dies insbesondere Ansprüche\n\ngegen den Beamten nach § 7 StVG (etwa wenn der Beamte mit seinem eige-\n\nnen Pkw eine Dienstfahrt durchführt, vgl. BGHZ 29, 38). Hingegen verbleibt es\n\nallein bei der Haftung aus § 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG, wenn der Beamte in\n\nAusübung eines öffentlichen Amtes eine Handlung begeht, die bei Anwendung\n\ndes allgemeinen Deliktsrechts den Tatbestand des § 823 Abs. 1 und Abs. 2\n\n(i.V.m. §§ 185, 223 StGB) oder des § 826 BGB erfüllen würde (vgl. Senatsur-\n\nteile BGHZ 69, 128, 138 ff; 78, 274, 279). Aus der von der Revision des Klä-\n\ngers angeführten Senatsentscheidung BGHZ 147, 381 ergibt sich nichts ande-\n\nres.\n\n5.\n\nDiese Haftungsfolge ist auch sachgerecht. Sie führt zu klaren und ein-\n\ndeutigen Ergebnissen, die für den Geschädigten mehr Vor- als Nachteile mit\n\nsich bringen. Dies gilt auch für die vorliegende Fallkonstellation (Mobbing\n\ndurch Vorgesetzte): Dem geschädigten Beamten steht insbesondere ein lei-\n\nstungsfähiger Schuldner gegenüber. Die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1\n\nSatz 2 BGB greift im allgemeinen schon deshalb nicht ein, weil \"fahrlässiges\n\nMobbing\" kaum denkbar ist. Auch § 839 Abs. 3 BGB wird in gravierenden Fäl-\n\nlen, in denen - wovon vorliegend nach dem Klägervortrag auszugehen ist - die\n\nMobbing-Handlungen des Vorgesetzten gegenüber einer diensttuenden Beam-\n\ntin mit (zumindest) stillschweigender Billigung der anderen (männlichen) Kolle-\n\ngen erfolgt sind, kaum zu einem Anspruchsverlust führen. In einer derartigen\n\nSituation muß das \"Mobbing-Opfer\" befürchten, daß durch Einlegung einer Be-\n\nschwerde eine baldige Besserung seiner Situation nicht zu erreichen, vielmehr\n\nim Gegenteil eine deutliche Verschlechterung zu befürchten ist.\n\nEine unbillige Entlastung des handelnden Beamten ist damit nicht ver-\n\nbunden, da in eindeutigen \"Mobbing-Fällen\", in denen ein Vorgesetzter seine\n\nAmtsbefugnisse vorsätzlich und schwerwiegend mißbraucht, der haftende\n\nDienstherr Regreß nehmen kann (§ 46 BRRG, Art. 85 BayBG).\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-01/iii-zr-277-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-01/iii-zr-277-01","retrieved":"2026-07-10 13:28:14.893857+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-08-01/iii-zr-277-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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