{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-07-30","aktenzeichen":"4 StR 212/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 212/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2002 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Bochum vom 10. April 2002 wird als unzu-\n\nlässig verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbrin-\n\ngung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der An-\n\ngeklagte mit Schreiben vom 12. April 2002, das beim Landgericht am 22. April\n\n2002 eingegangen ist, Revision eingelegt.\n\nDie Revision ist unzulässig, da der Verteidiger des Angeklagten bereits\n\nmit Schriftsatz vom 10. April 2002 - bei Gericht eingegangen am selben Tage -\n\n\"namens und im Auftrag\" des Angeklagten Rechtsmittelverzicht erklärt hat, wo-\n\nzu er von seinem Mandanten ausdrücklich ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO).\n\nEine solche Ermächtigung kann auch mündlich erteilt werden; zu ihrem\n\nNachweis kann eine anwaltliche Erklärung genügen (vgl. Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner StPO 45. Aufl. § 302 Rdn. 30, 32, 33 m.w.N.). Hier hat der Verteidiger\n\nzum Zustandekommen des Rechtsmittelverzichts mit Schreiben vom 7. Mai\n\n2002 ausgeführt: Er habe nach der Urteilsverkündung mit dem Angeklagten\n\nden Sinn und Zweck einer - vom Angeklagten zunächst beabsichtigten - Revi-\n\nsionseinlegung erörtert. Da es dem Angeklagten darauf angekommen sei,\n\nmöglichst schnell mit der angeordneten Entziehungsbehandlung zu beginnen,\n\nhabe er diesem vorgeschlagen, das Urteil anzunehmen und die Strafkammer\n\nzu bitten, die Einweisung in eine Entziehungsanstalt zu beschleunigen. Dar-\n\naufhin habe der Angeklagte erklärt, daß entsprechend verfahren werden solle.\n\nDer somit wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhand-\n\nlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen\n\nwerden (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1\n\nm.w.N.; BGH NStZ 1999, 526). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts ein-\n\ngelegte Revision ist daher unzulässig und muß verworfen werden.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-30/4-str-212-02","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-30/4-str-212-02","retrieved":"2026-07-10 13:20:19.744428+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-30/4-str-212-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2002-07-30","dockets":["4 StR 212/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 30.07.2002 – 4 StR 212/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-30/4-str-212-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Bochum vom 10. April 2002 wird als unzu-\n\nlässig verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/302","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"302","label":"§ 302 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:20:19.744428+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}