{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-07-30","aktenzeichen":"4 StR 148/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 148/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Halle vom 14. Januar 2002\n\na) \n\nim Schuldspruch dahin berichtigt und neu gefaßt,\n\ndaß der Angeklagte des schweren sexuellen Miß-\n\nbrauchs eines Kindes in vier Fällen, davon in zwei\n\nFällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, sowie des\n\nsexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen,\n\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nö-\n\ntigung schuldig ist;\n\nb) \n\nim gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugend-\n\nschutzkammer - des Landgerichts Halle zurückverwie-\n\nsen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nnes Kindes in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nöti-\n\ngung und in vier Fällen im schweren Fall, davon wiederum in zwei Fällen in\n\nTateinheit mit Vergewaltigung\" unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil\n\ndes Amtsgerichts Halle - Saalkreis vom 20. Juni 2001 zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten zur\n\nZahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000 € an die Geschädigte\n\nverurteilt und festgestellt, daß er „verpflichtet ist, der Geschädigten den ihr in-\n\nfolge der abgeurteilten Taten künftig entstehenden materiellen und immate-\n\nriellen Schaden zu ersetzen, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger oder\n\nsonstige Dritte übergeht.“ Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg; im übri-\n\ngen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings ist die rechtliche Bezeichnung\n\nder Taten in den Fällen II. 3, 4, 7 und 8 der Urteilsgründe, soweit in diesen\n\nFällen auch der Tatbestand des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht ist, da-\n\nhin zu berichtigen, daß der Angeklagte des schweren sexuellen Mißbrauchs\n\neines Kindes (nicht des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes \"im schweren\n\nFall\") schuldig ist. Der ebenfalls verwirklichte Grundtatbestand des § 176 StGB\n\nwird durch § 176 a StGB verdrängt (vgl.Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 176 a\n\nRdn. 12). Zur Klarstellung faßt der Senat den Schuldspruch insgesamt neu.\n\n2. Der Rechtsfolgenausspruch hat keinen Bestand.\n\na) Die Strafzumessungserwägungen sind, wie der Generalbundesanwalt\n\nin seiner Antragsschrift vom 25. April 2002 im einzelnen dargelegt hat, in\n\nmehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft:\n\nInsbesondere hat das Landgericht gegen das Doppelverwertungsverbot\n\ndes § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. So ist in den Fällen II. 3, 4 und 7 der Urteils-\n\ngründe (schwerer sexueller Mißbrauch eines Kindes gemäß § 176 a Abs. 1\n\nNr. 1 StGB) jeweils strafschärfend berücksichtigt worden, daß die Tat mit einem\n\nEindringen in den Körper verbunden gewesen sei. Im Fall II. 1 der Urteilsgrün-\n\nde verstößt die Erwägung, der Angeklagte sei rücksichtslos vorgegangen, um\n\nseine eigenen Bedürfnisse zu befriedigen, gegen das Verbot, Umstände, die\n\nschon Merkmale des gesetzlichen Tatbestands (hier: § 176 StGB) sind, bei der\n\nStrafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualde-\n\nlikte 4). Rechtlich bedenklich ist ferner die Erwägung des Landgerichts, \"daß\n\nder Angeklagte zwar geständig war, doch bis zum Schluß der Verhandlung im-\n\nmer wieder versuchte, das Unrecht seiner Taten herunterzuspielen\" (UA 14),\n\nda es sich dabei um erlaubtes Verteidigungsverhalten handelte (vgl. BGHR\n\nStGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 17).\n\nOb hinsichtlich der einbezogenen Freiheitsstrafe von vier Monaten aus\n\ndem Urteil vom 20. Juni 2001 die Voraussetzungen des § 55 StGB für die\n\nnachträgliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe vorgelegen haben, entzieht\n\nsich der revisionsrechtlichen Nachprüfung. Insoweit wird der neue Tatrichter\n\ndarzulegen haben, ob die Freiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil sowie\n\ndie Geldstrafe aus dem möglicherweise eine Zäsur bildenden Urteil des Amts-\n\ngerichts Halle-Saalkreis vom 20. Mai 2001 teilweise oder vollständig vollstreckt\n\nworden sind und – gegebenenfalls - wann die Vollstreckung jeweils erledigt\n\nwar.\n\nDie Aussprüche über die Entschädigung der Nebenklägerin haben\n\nebenfalls keinen Bestand. Die formelhaften Erwägungen hierzu genügen nicht\n\nden Begründungsanforderungen, die auch für die im Strafurteil getroffenen\n\nEntscheidungen über zivilrechtliche Ansprüche gelten (vgl. BGHR StPO § 404\n\nAbs. 1 Entscheidung 4 m.N.).\n\nTepperwien Athing Solin-\n\nStojanoviæ\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-30/4-str-148-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-30/4-str-148-02","retrieved":"2026-07-10 13:26:29.246885+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-30/4-str-148-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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