{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2002-07-25","aktenzeichen":"1 StR 192/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 192/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2002 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Nürnberg-Fürth vom 29. November 2001, soweit es ihn be-\n\ntrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird\n\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde wegen Betrugs in 88 Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe verurteilt, ein weiterer Angeklagter, der das Urteil nicht angefochten\n\nhat, wegen Begünstigung zu Geldstrafe. Die Revision hat mit der Sachrüge\n\nErfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\n1. Der Angeklagte war durch mißglückte Geldanlagegeschäfte hoch ver-\n\nschuldet. Er vermittelte daraufhin \"unter Vorspiegelung irrealer Anlagegewinne\"\n\nGeldanlagen, wobei ihm die Geschädigten Beträge in vier- oder meist fünfstel-\n\nliger, in einigen Fällen aber auch sechsstelliger Höhe überließen. In unver-\n\njährter Zeit legte er die Gelder überhaupt nicht mehr an, sondern verwendete\n\nsie für sich oder zur Schuldentilgung nach dem von der Strafkammer so be-\n\nzeichneten \"Loch-auf-Loch-zu-Prinzip\". War er zunächst mit etwa 500.000 DM\n\nverschuldet, so belaufen sich seine Schulden inzwischen auf etwa 3 Millionen\n\nDM.\n\n2. In einer Reihe von Fällen handelt es sich um \"Wiederanlagefälle\". Der\n\nAngeklagte hatte die Geschädigten veranlaßt, auf fällige Zahlungen zu ver-\n\nzichten und ihr Kapital sowie die angeblich angelaufenen Zinsen erneut anzu-\n\nlegen.\n\nHier läge ein Betrugsschaden nur dann vor, wenn die Gläubiger wegen\n\nder erneuten Täuschung auf realistische Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer\n\nbisherigen Forderungen verzichtet hätten. Andernfalls wäre der schon zuvor\n\nentstandene Schaden nicht weiter vertieft worden (st. Rspr., vgl. nur BGH wi-\n\nstra 2001, 338; StV 2000, 498; Urteil vom 1. Dezember 1992 - 1 StR 695/92).\n\nDaß in den Wiederanlagefällen derartige Möglichkeiten bestanden hätten, ver-\n\nsteht sich angesichts der Vermögensverhältnisse des Angeklagten nicht von\n\nselbst und folgt auch nicht aus den wenigen, meist verhältnismäßig geringfügi-\n\ngen Rückzahlungen in anderen Fällen, die sich aus den Urteilsgründen konkret\n\nergeben (vgl. z.B. die Fälle Nr. 17 und 58, in denen die Geschädigte M. \n\nbei einer Anlage von 60.000 DM eine Rückzahlung von 12.850 DM und bei ei-\n\nner Anlage von 10.000 DM eine Rückzahlung von 300 DM erhielt).\n\n3. In den übrigen Fällen sieht sich der Senat an der Bestätigung des\n\nSchuldspruchs (auch der an sich sehr maßvollen Einzelstrafen) wegen Unklar-\n\nheiten bezüglich der Konkurrenzen gehindert. So wird in einigen Fällen schon\n\nnicht deutlich, warum bei mehreren, mit dem selben Geschädigten am selben\n\nTag geschlossenen Verträgen rechtlich selbständige Handlungen vorliegen\n\n(dies betrifft nicht nur einige Wiederanlagefälle, sondern z.B. auch die Fälle 63\n\nund 64). Die Möglichkeit einer \"natürlichen Handlungseinheit\" erscheint hier\n\nzumindest nicht fernliegend.\n\nVor allem hat die Strafkammer aber verkannt, daß Tateinheit vorliegt,\n\nsoweit von einem Werkzeug abgeschlossene betrügerische Verträge auf nur\n\neinem Auftrag des Täters beruhen (BGH NStZ 1994, 35 m.w.Nachw.). So ver-\n\nhält es sich in einem konkret für den Senat nicht feststellbaren Umfang hier.\n\nOhne daß dies näher aufgeschlüsselt wäre, hatte der Angeklagte nämlich\n\n\"nicht immer\" selbst Kontakt mit den Geschädigten, sondern er bediente sich\n\nauch des gutgläubigen Vermittlers A. S. , demgegenüber der Ange-\n\nklagte den \"Anschein seriöser Geldanlagen aufrecht erhielt\".\n\n4. All dies führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, ohne daß es auf\n\nWeiteres noch ankäme. Der Senat weist jedoch auf die Ausführungen des Ge-\n\nneralbundesanwalts im Antrag vom 15. Mai 2002 hin, wie etwa zu Unklarheiten\n\nüber den Umfang des Eröffnungsbeschlusses oder zu der notwendigen Prü-\n\nfung hinsichtlich des von der Strafkammer ohne weiteres angewendeten, bei\n\neiner Reihe von Taten aber noch nicht geltenden § 263 Abs. 3 StGB nF.\n\nSchäfer Wahl Boetticher\n\n Schluckebier Kolz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-25/1-str-192-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-25/1-str-192-02","retrieved":"2026-07-10 13:25:50.874672+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-25/1-str-192-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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