{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-07-18","aktenzeichen":"IX ZR 480/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KO § 30 Nr. 1 Fall 2 Beauftragt der spätere Gemeinschuldner einen Rechtsanwalt mit Sanierungsbemü- hungen, so ist die Zahlung des Honorars anfechtbar, wenn sie erst fast zwei Monate nach Fälligkeit und nach Zahlungseinstellung erfolgt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 480/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. Juli 2002\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nKO § 30 Nr. 1 Fall 2\n\nBeauftragt der spätere Gemeinschuldner einen Rechtsanwalt mit Sanierungsbemü-\n\nhungen, so ist die Zahlung des Honorars anfechtbar, wenn sie erst fast zwei Monate\n\nnach Fälligkeit und nach Zahlungseinstellung erfolgt.\n\nBGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 480/00 - OLG Köln\n\nLG Aachen\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 18. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. November 2000 und\n\ndas Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom\n\n4. April 2000 aufgehoben.\n\nDer Beklagte zu 3 wird verurteilt, an den Kläger 32.339,21 €\n\n(= 63.250,00 DM) nebst 4 % Zinsen seit 7. Dezember 1998 zu\n\nzahlen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittelzüge fallen dem Beklagten zu 3 zur\n\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der P. \n\n GmbH \n\n(im \n\nfolgenden: Gemeinschuldnerin). Am\n\n1. Oktober 1996 beauftragte die Gemeinschuldnerin den Beklagten zu 3) (im\n\nfolgenden: Beklagten), einen Rechtsanwalt, ihr bei der Sanierung behilflich zu\n\nsein. Sie sagte ihm hierfür ein Pauschalhonorar in Höhe von 55.000 DM zu-\n\nzüglich Mehrwertsteuer (insgesamt 63.250 DM) zu, das am 30. Juli 1997 fällig\n\nsein sollte. Die von dem Beklagten bis zum 20. September 1997 entfalteten\n\nSanierungsbemühungen scheiterten an diesem Tage. Am 22. September 1997\n\nzahlte die Gemeinschuldnerin an den Beklagten das vereinbarte Honorar. Am\n\ndarauffolgenden Tag stellte sie wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung\n\nKonkursantrag, der zur Eröffnung des Verfahrens führte.\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten, gestützt auf die Vorschriften der Kon-\n\nkursanfechtung, auf Rückzahlung des erhaltenen Honorars in Anspruch. Land-\n\ngericht (durch Teilurteil) und Oberlandesgericht (dessen Urteil ist in ZIP 2001,\n\n251 veröffentlicht und von Undritz in EWiR 2001, 489 besprochen) haben die\n\nKlage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nantragsgemäßen Verurteilung des Beklagten.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet:\n\nFür den Anfechtungstatbestand des § 30 Nr. 1 Fall 2 KO fehle es an\n\ndem Merkmal der Gläubigerbenachteiligung. Beauftrage der nachmalige Ge-\n\nmeinschuldner einen Dritten mit ernsthaften und nicht von vornherein aus-\n\nsichtslos erscheinenden Sanierungsbemühungen, unterliege die - angemesse-\n\nne - Honorierung des vorleistungspflichtigen Sanierers einer Konkursanfech-\n\ntung ebensowenig wie im Falle eines Bargeschäfts. Andernfalls würde sich\n\nniemand finden lassen, der einen derartigen Auftrag annehme.\n\nAuch eine Anfechtung gemäß § 30 Nr. 2 KO scheide aus. Der Beklagte\n\nhabe keine inkongruente Deckung erhalten. Die Honorarforderung sei am\n\n30. Juli 1997 fällig gewesen. Daß die Zahlung erst am 22. September 1997\n\nerfolgt und bis dahin nicht eingefordert worden sei, rechtfertige nicht den\n\nSchluß, die Gemeinschuldnerin und der Beklagte hätten eine Stundungsver-\n\neinbarung getroffen.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentli-\n\nchen Punkten nicht stand.\n\n1. Mit der in erster Linie geäußerten Ansicht, die Klage müsse schon\n\naufgrund der ebenfalls geltend gemachten sogenannten Absichtsanfechtung\n\ngemäß § 31 Nr. 1 KO Erfolg haben, dringt die Revision allerdings nicht durch.\n\nZu einer Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin hat das Beru-\n\nfungsgericht zwar keine Feststellungen getroffen. Für die Annahme einer der-\n\nartigen \"Absicht\" reicht das Vorbringen des Klägers jedoch nicht aus. Insofern\n\nist erforderlich, daß die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg der Rechts-\n\nhandlung gewollt ist (BGH, Urt. v. 18. April 1991 - IX ZR 149/90, WM 1991,\n\n1273, 1275; v. 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, NJW 1998, 1561, 1563). Hat\n\nder Gemeinschuldner indes dem Anfechtungsgegner nur das gewährt, was\n\ndieser nach den getroffenen Vereinbarungen zu beanspruchen hatte, so sind\n\nerhöhte Anforderungen an den Nachweis der Benachteiligungsabsicht zu stel-\n\nlen. Im Fall der kongruenten Deckung erschöpft sich der Wille des Gemein-\n\nschuldners in der Regel darin, seiner Verbindlichkeit gerecht zu werden. Das\n\nBewußtsein, infolge der Erfüllung dieser Verpflichtung nicht alle Gläubiger be-\n\nfriedigen zu können, genügt deshalb regelmäßig nicht, um die Annahme einer\n\nBenachteiligungsabsicht zu rechtfertigen (BGH, Urt. v. 18. April 1991 - IX ZR\n\n149/90, aaO). Anders ist dies zwar dann, wenn es dem Gemeinschuldner we-\n\nniger auf die Erfüllung seiner Vertragspflichten als auf die Schädigung der üb-\n\nrigen Gläubiger ankommt. Daß es sich im vorliegenden Fall bei der Gemein-\n\nschuldnerin so verhielt, hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Ein Beweisan-\n\nzeichen für eine Benachteiligungsabsicht wäre die Gewährung einer inkongru-\n\nenten Deckung (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 236/91, ZIP 1993,\n\n276, 279). Eine solche hat das Berufungsgericht aber zu Recht ausgeschlos-\n\nsen, und dagegen wendet sich die Revision nicht.\n\n2. Die Klage ist jedoch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 30\n\nNr. 1 Fall 2 KO begründet.\n\na) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist eine objektive Gläu-\n\nbigerbenachteiligung gegeben.\n\naa) Eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung, die für eine Anfechtung\n\ngemäß § 30 Nr. 1 Fall 2 KO genügt (BGHZ 123, 320, 323), liegt vor, weil die\n\nMasse um das Honorar verkürzt ist (vgl. Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30\n\nRn. 116; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 129 Rn. 163 a.E.).\n\nbb) Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zutreffend er-\n\nkannt, daß die Zahlung eines der Höhe nach angemessenen Honorars für\n\nernsthafte und nicht von vornherein als aussichtslos erscheinende Sanie-\n\nrungsbemühungen selbst dann, wenn diese letztlich gescheitert sind, entspre-\n\nchend den Grundsätzen über das Bargeschäft einer Deckungsanfechtung ent-\n\nzogen sein kann (vgl. RGZ 162, 292, 296; BGHZ 28, 344, 347 f; 77, 250, 252 f;\n\nBGH, Urt. v. 28. Januar 1988 - IX ZR 102/87, ZIP 1988, 324, 326; OLG Hamm\n\nNJW 1998, 1871). Insbesondere ist dem Erfordernis eines unmittelbaren Lei-\n\nstungsaustauschs, mit dem das Bargeschäft zum - grundsätzlich als gläubiger-\n\nschädigend angesehenen - Kreditgeschäft abgegrenzt werden soll (Küb-\n\nler/Prütting/Paulus, InsO § 142 Rn. 5; HK-Kreft, InsO 2. Aufl. § 142 Rn. 6), un-\n\nter Umständen auch dann noch gedient, wenn der Anfechtungsgegner - wie\n\nhier - als Geschäftsbesorger gemäß § 675 i.V.m. § 614 BGB vorleistungspflich-\n\ntig war und die Zahlung unmittelbar nach Abschluß der Geschäftsbesorgung\n\noder, falls die Fälligkeit vertraglich festgelegt war, zu dem festgelegten Zeit-\n\npunkt erfolgt (Jaeger/Henckel, § 30 KO Rn. 116; MünchKomm-InsO/Kirchhof,\n\n§ 142 Rn. 19). Ob eine Vereinbarung, derzufolge die Vergütung erst ein drei-\n\nviertel Jahr nach Beginn der Tätigkeit fällig wird, noch als verkehrsüblich ange-\n\nsehen werden kann, kann dahinstehen.\n\nDenn im vorliegenden Fall ist der unmittelbare zeitliche Zusammenhang\n\nbereits deshalb nicht mehr gegeben, weil die Zahlung, obwohl sie am 30. Juli\n\n1997 fällig war, erst am 22. September 1997 erfolgt ist. Das Berufungsgericht\n\nhat diesen Umstand lediglich daraufhin überprüft, ob er auf eine stillschwei-\n\ngend vereinbarte Stundung schließen läßt, was eine inkongruente Deckung\n\nhätte bedeuten können. Daß das Nichtzahlen einer fälligen Forderung - auch\n\nohne Stundung - sich sogar im Rahmen einer kongruenten Deckung gläubiger-\n\nschädlich auswirken kann, hat es nicht bedacht. Auf die Frage, ob der Beklagte\n\nnach dem 30. Juli 1997 die ausstehende Zahlung angemahnt hat, kommt es\n\nnicht an. In jedem Fall ist der Zusammenhang zwischen den durch den Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag begründeten Leistungspflichten in einer Weise ge-\n\nlockert, welche die schließlich erfolgte Zahlung nicht mehr als \"unmittelbare\n\nGegenleistung\" \n\nim Sinne eines Bargeschäfts erscheinen \n\nläßt \n\n(vgl.\n\nMünchKomm-InsO/Kirchhof, § 142 Rn. 15).\n\nDaß die Sanierungsbemühungen des Beklagten am 30. Juli 1997 noch\n\nnicht abgeschlossen waren, rechtfertigt - entgegen der Ansicht der Revisi-\n\nonserwiderung - nicht die Annahme, die Gemeinschuldnerin und der Beklagte\n\nhätten die Fälligkeit des Honoraranspruchs nachträglich bis zum Abschluß die-\n\nser Bemühungen hinausgeschoben. Zwar mögen die Gemeinschuldnerin und\n\nder Beklagte bei Auftragserteilung am 1. Oktober 1996 davon ausgegangen\n\nsein, die Sanierungsbemühungen würden bis zum 30. Juli 1997 abgeschlossen\n\nsein, und dementsprechend die Fälligkeit des Honorars auf diesen Tag fest-\n\ngelegt haben. Der Beklagte hat jedoch in den Tatsacheninstanzen nicht be-\n\nhauptet, daß man wegen der fortdauernden Sanierungsbemühungen die Fäl-\n\nligkeit des Honorars hinausgeschoben habe. Er hat vielmehr vorgetragen, er\n\nhabe die Gemeinschuldnerin im August 1997 mehrfach telefonisch an die aus-\n\nstehende Honorarzahlung erinnert.\n\nb) Im Zeitpunkt der Befriedigung des Beklagten hatte die Gemeinschuld-\n\nnerin die Zahlungen eingestellt; das war dem Beklagten bekannt.\n\nDas Berufungsgericht hat dazu keine abschließenden Feststellungen\n\ngetroffen und von seinem Standpunkt aus brauchte es dies auch nicht. Es hat\n\ngleichwohl bemerkt, die Zahlungseinstellung und die Kenntnis des Beklagten\n\nhiervon seien \"kaum zweifelhaft\". Dagegen hat die Revisionserwiderung nichts\n\nerinnert.\n\nDie Zahlungseinstellung und die Kenntnis des Beklagten kann der Senat\n\nselbst feststellen, weil insofern nichts mehr aufzuklären ist. Zwar hat der Be-\n\nklagte in der Berufungsinstanz geltend gemacht, die Zahlungseinstellung sei\n\nerst am 23. September 1997 eingetreten, und bekannt geworden sei sie ihm\n\nnoch später. Die Gemeinschuldnerin habe die Überweisung des Honorars be-\n\nreits am 17. September 1997 in Auftrag gegeben, auf diesen Zeitpunkt sei ab-\n\nzustellen. Damit dringt der Beklagte jedoch nicht durch. Für die Anfechtbarkeit\n\neiner bargeldlosen Überweisung kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der\n\ngirovertragliche Anspruch des Empfängers auf die Gutschrift entsteht (BGH,\n\nUrt. v. 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99, z.V.b.; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 140\n\nRn. 9). Das ist der Fall, wenn die Deckung bei der Bank des Empfängers ein-\n\ngegangen ist (Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Hand-\n\nbuch 2. Aufl. § 49 Rn. 41). Legt man den Vortrag des Beklagten zugrunde, wo-\n\nnach die Gutschrift am 23. September 1997 erfolgt ist, kann der \"22. Sep-\n\ntember 1997\", für den das Berufungsgericht die erfolgte Zahlung festgestellt\n\nhat, nur den Zeitpunkt bezeichnen, in dem der Anspruch auf die Gutschrift ent-\n\nstanden ist. Da stand aber bereits fest, daß die Sanierung gescheitert war.\n\nSpätestens jetzt war die Gemeinschuldnerin zahlungsunfähig. Der Beklagte\n\nwußte als erster davon. Schon am 23. September 1997 stellte die Gemein-\n\nschuldnerin (auch) wegen Zahlungsunfähigkeit Konkursantrag. Dafür, daß die\n\nZahlungsunfähigkeit in den Stunden zwischen dem Eingang der Deckung bei\n\nseiner Bank und dem Gang der Gemeinschuldnerin zum Konkursgericht einge-\n\ntreten ist, ist nichts ersichtlich.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist deshalb mitsamt dem erstinstanzlichen Teilurteil\n\naufzuheben (§§ 564 Abs. 1, 536 ZPO a.F.), und der Beklagte ist antragsgemäß\n\nzu verurteilen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.).\n\nKreft\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nGanter\n\nKayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-18/ix-zr-480-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 614","ref_norm":"614","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-18/ix-zr-480-00","retrieved":"2026-07-10 13:22:57.692341+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-18/ix-zr-480-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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