{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-07-18","aktenzeichen":"IX ZR 294/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 765, 767 Abs. 1 Satz 2; AGBG § 9 Bm a) Die formularmäßige globale Zweckerklärung in der Bürgschaft einer GmbH für Forderungen des Gläubigers gegen den Alleingesellschafter ist unwirksam. b) Der Bürge, der eine Höchstbetragsbürgschaft erteilt hat, haftet in der Re- gel auch dann nicht über den vereinbarten Betrag hinaus, wenn sich die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuld- ners erhöht hat. c) Eine Formularklausel ist unwirksam, soweit sie vorsieht, daß sich die Bürgschaft auch dann auf Zinsen, Provisionen und Kosten erstreckt, die im Zusammenhang mit den gesicherten Forderungen entstanden sind, wenn dadurch der vereinbarte Haftungshöchstbetrag überschritten wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 294/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. Juli 2002\nBürk\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGB §§ 765, 767 Abs. 1 Satz 2; AGBG § 9 Bm\n\na) Die formularmäßige globale Zweckerklärung in der Bürgschaft einer\n\nGmbH für Forderungen des Gläubigers gegen den Alleingesellschafter ist\n\nunwirksam.\n\nb) Der Bürge, der eine Höchstbetragsbürgschaft erteilt hat, haftet in der Re-\n\ngel auch dann nicht über den vereinbarten Betrag hinaus, wenn sich die\n\nHauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuld-\n\nners erhöht hat.\n\nc) Eine Formularklausel ist unwirksam, soweit sie vorsieht, daß sich die\n\nBürgschaft auch dann auf Zinsen, Provisionen und Kosten erstreckt, die\n\n \n\nim Zusammenhang mit den gesicherten Forderungen entstanden sind,\n\nwenn dadurch der vereinbarte Haftungshöchstbetrag überschritten wird.\n\nBGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 294/00 - OLG Karlsruhe\n\n LG Karlsruhe\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 2000 im Kosten-\n\npunkt und im Zinsausspruch insgesamt sowie insoweit aufgeho-\n\nben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 176.798,66 DM\n\nverurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDurch Formularerklärung vom 19. Juni 1991 übernahm die beklagte\n\nGmbH gegenüber dem klagenden Kreditinstitut die selbstschuldnerische Bürg-\n\nschaft zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Klägerin\n\naus der Geschäftsverbindung mit R. R. , dem damaligen Geschäftsfüh-\n\nrer der Beklagten, sowie mit dessen Ehefrau L. U. -R. , die zu jenem\n\nZeitpunkt Alleingesellschafterin der Beklagten war. Die Haftung der Beklagten\n\nwurde für Forderungen gegen den Geschäftsführer auf 130.000 DM, für Forde-\n\nrungen gegen die Alleingesellschafterin auf 215.000 DM begrenzt. Ziffer 2 der\n\nUrkunde enthält folgende Bestimmung:\n\nDie Bürgschaft umfaßt zusätzlich Zinsen, Provisionen und Ko-\nsten, die aus den verbürgten Ansprüchen oder durch deren Gel-\ntendmachung entstehen, und zwar auch dann, wenn dadurch der\noben genannte Betrag überschritten wird. Dies gilt auch dann,\nwenn Zinsen, Provisionen und Kosten durch Saldenfeststellungen\nim Kontokorrent Teil der Hauptschuld werden und dadurch der\noben genannte Betrag überschritten wird.\n\nBei Vertragsschluß unterhielt die Alleingesellschafterin bei der Klägerin\n\ndrei Girokonten, die am 19./30. Juni 1991 Sollsalden von \n\ninsgesamt\n\n206.423,28 DM aufwiesen. Im Zusammenhang mit der Bürgschaftsübernahme\n\nvereinbarte der damalige Vorstand der Klägerin mit dem Geschäftsführer der\n\nBeklagten, daß die Konten bis zum Betrag von insgesamt 215.000 DM überzo-\n\ngen werden dürften, sie aber zum 31. Dezember 1991 auszugleichen seien. An\n\ndiesem Tag betrug der Sollstand jedoch 261.484,59 DM. Die Klägerin nahm\n\ndies hin und ließ in der Folgezeit einzelne weitere Belastungen zu. Im Januar\n\n1993 wurde vereinbart, daß die Kreditnehmerin monatliche Teilzahlungen von\n\n15.000 DM zu leisten habe. Diese Verpflichtung wurde nicht erfüllt. Mit An-\n\nwaltsschriftsatz vom 23. Februar 2000 hat die Klägerin während des Rechts-\n\nstreits die Kreditvereinbarung, sofern sie noch fortwirken sollte, gekündigt.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte aus den Bürgschaften auf Zahlung der\n\nvereinbarten Höchstbeträge zuzüglich 8 % Zinsen seit dem 20. Juni 1991 (For-\n\nderungen gegen R. ) bzw. 1. Januar 1992 (Forderungen gegen U. -R. )\n\nin Anspruch genommen. Die Beklagte hat eingewandt, die Bürgschaftsverträge\n\nseien wegen Verstoßes gegen §§ 30, 43 a GmbHG unwirksam, sich auf einen\n\nMißbrauch der Vertretungsbefugnis berufen und die Höhe der Forderung aus\n\ntatsächlichen und rechtlichen Gründen bestritten. Das Landgericht hat der Kla-\n\nge stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung in der Hauptsache\n\nauf 321.239,24 DM herabgesetzt sowie den Zinsanspruch aus der Bürgschaft\n\nin Höhe von 130.000 DM insgesamt und aus der Bürgschaft über 215.000 DM\n\nhinsichtlich eines Teilbetrages von 189.315,80 DM ab 1. März 2000 dem Grun-\n\nde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Senat hat die Revision im Umfang des\n\n176.798,66 DM übersteigenden Hauptsachebetrages sowie des gesamten\n\nZinsanspruchs angenommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung.\n\nI.\n\nAufgrund des Senatsbeschlusses vom 18. April 2002 über die Annahme\n\nder Revision ist die Verurteilung der Beklagten aus der Bürgschaft zur Siche-\n\nrung der Ansprüche gegen R. R. im Umfang des eingeklagten Hauptsa-\n\nchebetrages von 130.000 DM rechtskräftig. Die Annahme betrifft in der Haupt-\n\nsache den 46.798,66 DM übersteigenden Teil des Anspruchs aus der Bürg-\n\nschaft, die Forderungen gegen die Alleingesellschafterin sichert, und beruht\n\ndarauf, daß das Berufungsgericht in die Haftung auch die vertraglichen An-\n\nsprüche der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin einbezogen hat, die bis zum\n\n31. Dezember 1991 über den Betrag von 215.000 DM hinaus sowie anschlie-\n\nßend \n\nab \n\n1. Januar \n\n1992 \n\nauf \n\nden \n\nKonten \n\nNr. 05,\n\n 13 und 08 entstanden sind.\n\nDas Berufungsurteil hat dies wie folgt begründet: Die formularmäßige\n\nErweiterung der Haftung der Beklagten auf alle bestehenden und künftigen\n\nAnsprüche gegen die Hauptschuldnerin sei nicht nach § 9 Abs. 1 AGBGB un-\n\nwirksam. Verbürge sich die Gesellschaft für alle Privatverbindlichkeiten ihres\n\nAlleingesellschafters, dann könne sie sich ohne weiteres über die bei Erteilung\n\nder Bürgschaft bestehenden Verbindlichkeiten des Hauptschuldners in Kennt-\n\nnis setzen und die Entscheidung, ob weitere Verbindlichkeiten eingegangen\n\nwerden, beeinflussen. Die Gesellschaft werde in einem solchen Falle durch die\n\nweite Zweckerklärung nicht unbillig benachteiligt.\n\nDiese Auffassung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Beklagte haftet nur für die Forderungen gegen die Hauptschuldnerin, die\n\nden Anlaß zur Übernahme der Bürgschaft bildeten. Das sind lediglich die vor\n\ndem 1. Januar 1992 durch Kreditgewährung auf den Konten 05, 08 und 13 ent-\n\nstandenen Ansprüche bis zu einem Betrag von 215.000 DM.\n\n1. Der Bürge kann formularmäßig grundsätzlich nicht wirksam verpflich-\n\ntet werden, die Haftung umfassend für alle gegenwärtigen und zukünftigen\n\nForderungen aus der Geschäftsverbindung des Gläubigers mit dem Haupt-\n\nschuldner zu übernehmen, weil eine solche Vereinbarung ihn entgegen den\n\nGeboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1\n\nAGBG; nunmehr § 307 Abs. 1 BGB). Wer indes aufgrund seiner Stellung als\n\nMehrheitsgesellschafter oder Geschäftsführer der Hauptschuldnerin den Um-\n\nfang der Kreditaufnahme bestimmen kann, wird durch eine solche Formularbe-\n\nstimmung in seinen schutzwürdigen Belangen nicht unbillig beeinträchtigt\n\n(BGHZ 142, 213, 216; 143, 95, 101 - jeweils m.w.N.). Diese Ausnahmeregelung\n\nist zum Schutz des Bürgen vor einer von ihm nicht steuerbaren Entwicklung\n\ndes Umfangs seiner Haftung sowie im Interesse der Rechtsklarheit eng zu be-\n\ngrenzen. Sie greift daher nur dort ein, wo der Bürge aufgrund der ihm in der\n\nRechtsbeziehung zum Hauptschuldner zustehenden Befugnisse hinreichend\n\ndavor geschützt ist, daß die Bürgschaft Forderungen deckt, die ohne oder ge-\n\ngen seinen Willen begründet wurden. Aus diesen Gründen ist eine formular-\n\nmäßige weite Zweckerklärung regelmäßig auch dann unwirksam, wenn ein\n\nKaufmann (BGH, Urt. v. 24. September 1998 - IX ZR 425/97, WM 1998, 2186)\n\noder eine juristische Person (BGH, Urt. v. 29. März 2001 - IX ZR 20/00,\n\nWM 2001, 1517) die Bürgschaft erteilt; denn auch für diese hat die dadurch\n\nbewirkte umfassende Haftung ein nicht beherrschbares Risiko zur Folge, so-\n\nfern sie nicht in der Lage sind, die Entschließung des Hauptschuldners nach\n\nihrem Willen und Interesse zu steuern.\n\n2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts entfällt die Schutzbe-\n\ndürftigkeit der beklagten Gesellschaft nicht deshalb, weil ihre Alleingesell-\n\nschafterin die Kredite bei der Klägerin aufgenommen hat.\n\na) Die GmbH und der alleinige Gesellschafter sind trotz Vereinigung al-\n\nler Geschäftsanteile in einer Hand als selbständige Rechtssubjekte streng von-\n\neinander zu trennen (vgl. BGHZ 20, 5, 12; 21, 378, 384; 56, 97, 103). Zwar\n\nkann der Alleingesellschafter die Rechtshandlungen der Gesellschaft in aller\n\nRegel nach seinem Belieben ausrichten. Umgekehrt trifft dies jedoch nicht in\n\nder gleichen Weise zu. Die Gesellschaft hat keine rechtliche Handhabe, darauf\n\neinzuwirken, welche Verbindlichkeiten der Alleingesellschafter außerhalb des\n\nGeschäftsbetriebs der GmbH - sei es privat oder in einem anderen Gewerbe -\n\nbegründet. Daß die Gesellschaft infolge der \"Personenidentität\" sofort Kenntnis\n\nvon dem Geschäft erhält, besagt nichts, weil es nicht in erster Linie auf dieses\n\nWissen, sondern auf die rechtliche Möglichkeit, das Geschäft zu verhindern\n\noder sich vor daraus drohenden Nachteilen zu schützen, ankommt. Solche\n\nEinwirkungsmöglichkeiten standen der Beklagten im Verhältnis zu ihrer dama-\n\nligen Alleingesellschafterin nicht zur Verfügung. Der Alleingesellschafter kann\n\nin der GmbH über deren Vermögen grundsätzlich frei verfügen (BGHZ 95, 330,\n\n340). Ersatzansprüche der GmbH kommen lediglich in Betracht, soweit es um\n\ndie Erhaltung des Stammkapitals und die Gewährleistung des Bestandsschut-\n\nzes geht (vgl. BGHZ 122, 123, 130; 149, 10, 16).\n\nb) Die Interessenlage der bürgenden Gesellschaft ist mit der eines Mit-\n\ngesellschafters, welcher eine Globalverpflichtung übernommen hat, ebenfalls\n\nnicht vergleichbar. Jener wird im allgemeinen zu Lasten der Gesellschaft nur\n\nsolche Forderungen begründen, die den Gesellschaftszweck fördern und damit\n\nauch seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen dienen sollen. Verbindlich-\n\nkeiten, die der Alleingesellschafter persönlich eingeht, werden dagegen häufig\n\nin keinerlei Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der bürgenden Gesell-\n\nschaft stehen. Sie bilden dann aus Sicht der Gesellschaft lediglich eine Bela-\n\nstung, die das Betriebsergebnis negativ zu beeinflussen droht und sich auf den\n\nGeschäftserfolg ungünstig auswirken kann.\n\nc) Zudem lassen die Erwägungen des Berufungsgerichts außer Betracht,\n\ndaß im Falle einer Veräußerung der Geschäftsanteile - die auch im Streitfall\n\nerfolgt ist - die zunächst vorhandene \"Kenntnis\" der Gesellschaft verlorengeht,\n\nwenn der Erwerber nicht vollständig über das Ausmaß der persönlichen Ge-\n\nschäftsverbindung des bisherigen Alleingesellschafters zum Gläubiger infor-\n\nmiert wird. Auch in dieser Hinsicht enthält somit die Globalklausel für die Ge-\n\nsellschaft ein Risiko, das derjenige, der die Gesellschaftsanteile einer GmbH\n\nerwirbt und sich anschließend umfassend verbürgt, im allgemeinen nicht ein-\n\ngeht.\n\n3. Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend als Anlaßkredit die auf\n\nden Girokonten 05, 08 und 13 bis zum 31. Dezember 1991 begründeten Ver-\n\nbindlichkeiten bestimmt. Dies gilt allerdings nur bis zu einer Gesamtsumme von\n\n215.000 DM; denn auf diesen Betrag war die Kreditgewährung vertraglich be-\n\ngrenzt, als die Beklagte die Bürgschaft erteilte. Die darüber hinaus von der\n\nKlägerin gewährte Überziehung ist deshalb von der Bürgschaft nicht gedeckt.\n\nDer Anlaßkredit war zudem bis Ende des Jahres 1991 befristet. Für die Forde-\n\nrungen, die nach diesem Zeitpunkt dadurch entstanden sind, daß das Konto-\n\nkorrentkreditverhältnis verlängert wurde, hat die beklagte Bürgin nicht einzu-\n\nstehen (vgl. BGHZ 142, 213, 219). Das Berufungsgericht hat daher die auf die-\n\nse Weise begründeten Zinsansprüche sowie die Forderungen aus der Zulas-\n\nsung weiterer Überweisungen und Lastschriften - insgesamt 97.955,99 DM - zu\n\nUnrecht der Haftung aus der Bürgschaft unterworfen.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht hat den geltend gemachten Zinsanspruch, der die\n\nBürgschaft in Höhe von 130.000 DM für Forderungen gegen den Geschäftsfüh-\n\nrer R. betrifft, dem Grunde nach als gerechtfertigt angesehen. Die Bürg-\n\nschaft sehe ausdrücklich - durch Fettdruck hervorgehoben - vor, daß die Bürg-\n\nschaft Zinsen, Provisionen und Kosten auch dann umfasse, wenn dadurch die\n\nBürgschaftssumme überschritten werde. Diese Klausel verstoße weder gegen\n\n§ 3 noch gegen § 9 AGBG; denn sie sei mit der gesetzlichen Regelung verein-\n\nbar.\n\nDagegen wendet sich die Revision ebenfalls mit Erfolg.\n\n1. Die Beklagte hat sich \"bis zum Betrag von 130.000 DM\" verbürgt. Die\n\nübernommene Verpflichtung ist dadurch als Höchstbetragsbürgschaft aus-\n\ngewiesen. Die Parteien haben die betragsmäßige Grenze gekennzeichnet, bis\n\nzu der der Bürge äußerstenfalls haften will (vgl. BGH, Urt. v. 2. Februar 1989\n\n- IX ZR 99/88, NJW 1989, 1484, 1485; v. 13. Juni 1996 - IX ZR 229/95,\n\nWM 1996, 1391, 1392). Die Haftung erstreckt sich zwar auf die gesamte\n\nHauptschuld, wird jedoch durch den angegebenen Betrag nach oben abschlie-\n\nßend begrenzt.\n\n2. Gleichwohl hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Formu-\n\nlarklauseln, die die Haftung in einem Maße erweitern, wie dies Ziffer 2 des\n\nBürgschaftsvertrages vom 19. Juni 1991 vorsieht, bisher nicht nach §§ 3, 9\n\nAGBG beanstandet (BGHZ 77, 256, 258; BGH, Urt. v. 26. Oktober 1977 - VIII\n\nZR 197/75, WM 1978, 10, 11; Beschl. v. 6. Dezember 1983 - IX ZR 73/82,\n\nWM 1984, 198, 199; vgl. auch Urt. v. 17. März 1994 - IX ZR 174/93, WM 1994,\n\n1064, 1068), im wesentlichen mit der Begründung, daß jeder, der gegenüber\n\neinem Kreditinstitut eine Bürgschaft eingehe, mit einer solchen Klausel, die den\n\nBürgschaftsumfang im Einklang mit dem Gesetz festlege, rechnen müsse.\n\nDiese Auffassung ist indes in den letzten Jahren sowohl im Schrifttum\n\n(MünchKomm-BGB/Basedow, 4. Aufl. § 23 AGBG Rn. 216; Reinicke/Tiedtke,\n\nKreditsicherungsrecht 4. Aufl. Rn. 107 ff; Staudinger/Horn, BGB 13. Bearb.\n\nRn. 72 vor §§ 765 ff; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 9. Aufl. Anh. §§ 9-11\n\nRn. 260 b; Heinrichs NJW 1996, 1381, 1386; Pape NJW 1996, 887, 890) als\n\nauch \n\nin der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte \n\n(OLG Nürnberg\n\nNJW 1991, 232; OLG Hamm WM 1995, 1872, 1874; OLG Celle WiB 1996,\n\n358; OLG Stuttgart ZIP 1996, 1508, 1510) zunehmend auf Kritik gestoßen. Ei-\n\nne vorformulierte Bestimmung dieses Inhalts sei im Hinblick auf die durch den\n\nHöchstbetrag erfolgte Haftungsbegrenzung überraschend. Teilweise wird die\n\nKlausel auch als unangemessene Benachteiligung des Bürgen i.S.d. § 9 AGBG\n\nbeanstandet.\n\n3. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Überraschungscharakter einer\n\nsolchen Bestimmung durch deren Stellung und Gestaltung im Formular des\n\nVertrages aufgehoben werden kann; denn der Senat schließt sich der von den\n\nOberlandesgerichten Celle (aaO) und Stuttgart (aaO) vertretenen Auffassung\n\nan, daß die Haftungserweiterungsklausel gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2\n\nAGBG unwirksam ist, soweit sie einen Anspruch des Gläubigers über den ver-\n\neinbarten Höchstbetrag hinaus begründen soll.\n\na) Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBG. Die\n\nHauptleistung des Bürgen besteht in der Übernahme der Haftung für die Forde-\n\nrungen, die den Anlaß zum Abschluß des Bürgschaftsvertrages gebildet haben,\n\nbis zu dem Höchstbetrag von 130.000 DM. Die Abrede, daß der Haftungsum-\n\nfang unter den in der Klausel bezeichneten Voraussetzungen, den vereinbarten\n\nHöchstbetrag übersteigen kann, stellt eine die Hauptverpflichtung erweiternde\n\nNebenabrede dar, die demzufolge der Inhaltskontrolle zugänglich ist (vgl.\n\nBGHZ 130, 19, 32; Ulmer/Brandner/Hensen, aaO § 8 Rn. 10).\n\nb) Die besondere Form der Höchstbetragsbürgschaft dient dem Zweck,\n\ndas Haftungsrisiko des Bürgen summenmäßig endgültig festzulegen. Eine sol-\n\nche Risikoeinschränkung kann auch dann vorgenommen werden, wenn sich\n\ndie Verpflichtung des Bürgen auf mehrere Gläubigerforderungen bezieht und\n\ndiese den vereinbarten Höchstbetrag übersteigen. Gesichert sind dann alle\n\nAnsprüche, jedoch im Gesamtergebnis nur bis zu dem vertraglich festgelegten\n\nHöchstbetrag, unabhängig davon, in welchem Umfang dem Gläubiger Forde-\n\nrungen gegen den Hauptschuldner zustehen. Der in dieser Begrenzung liegen-\n\nde vertragswesentliche Schutz des Bürgen wird durch eine Erweiterungsklau-\n\nsel, wie sie das von den Parteien verwendete Formular enthält, weitgehend\n\nbeseitigt. Danach kann der Gläubiger, sofern ihm gegen den Hauptschuldner\n\nForderungen in Höhe des verbürgten Betrages zustehen, die daraus herrüh-\n\nrenden Zinsansprüche sowie sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung zusätzlich\n\ngeltend machen. Da sich diese Befugnis zudem auf alle verbürgten Ansprüche\n\nerstreckt, kann eine den Höchstbetrag weit - sogar um ein Vielfaches - über-\n\nsteigende Bürgenhaftung eintreten. Schon der in diesem Rechtsstreit zusätz-\n\nlich eingeklagte Zinsanspruch macht immerhin mehr als 80 % des Höchstbe-\n\ntrages aus. Darüber hinaus soll nach dieser Bestimmung sogar hinsichtlich der\n\nHauptsumme die Begrenzung auf den vereinbarten Höchstbetrag entfallen,\n\nsoweit die Forderung dadurch entstanden ist, daß Zinsen, Provisionen und Ko-\n\nsten durch Saldenfeststellung im Kontokorrent Teil der Hauptschuld geworden\n\nsind. Dies hat weiter zur Folge, daß der Bürge nicht mehr feststellen kann, auf\n\nwelchen Betrag sich seine Verpflichtung beläuft, bevor er nicht die Entwicklung\n\nder Verbindlichkeit des Hauptschuldners in allen Einzelheiten überprüft hat.\n\nDamit begründet die Klausel für den Bürgen in mehrfacher Hinsicht ein nicht\n\nkalkulierbares Risiko, das nach dem Sinn und Zweck einer Höchstbetragsbürg-\n\nschaft gerade ausgeschaltet sein soll.\n\nc) Seit der letzten zu dieser Frage bisher ergangenen höchstrichterli-\n\nchen Entscheidung hat sich die Rechtsprechung zur Beurteilung formularmäßi-\n\nger weiter Zweckerklärungen in Bürgschaften - beginnend mit den Urteilen vom\n\n1. Juni 1994 (BGHZ 126, 174) und vom 18. Mai 1995 (BGHZ 130, 19) - grund-\n\nlegend geändert. Die heutige ständige Rechtsprechung, wonach solche Klau-\n\nseln in der Regel unwirksam sind und im Wege ergänzender Vertragsausle-\n\ngung auf die Haftung für den \"Anlaßkredit\" begrenzt werden, beruht entschei-\n\ndend darauf, daß derartige Bestimmungen den Bürgen einem Risiko ausset-\n\nzen, das mit dem Rechtsgedanken des § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB sowie dem\n\nTransparenzgebot nicht zu vereinbaren ist (vgl. auch BGHZ 137, 153; 143, 95).\n\nVon der hier zu beurteilenden Haftungserweiterungsklausel gehen vergleichba-\n\nre Wirkungen aus, die nach Treu und Glauben unzumutbar sind. Diese Gründe\n\nhaben den Bundesverband Deutscher Banken bereits vor einigen Jahren ver-\n\nanlaßt, ein neues Formular zu entwickeln, das eine solche Klausel nicht mehr\n\nenthält (vgl. Lwowski in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch,\n\n2. Aufl. Anhang zu § 91).\n\nd) Ziffer 2 des Bürgschaftsvertrages ist damit unwirksam, soweit diese\n\nBestimmung einen den Höchstbetrag übersteigenden vertraglichen Anspruch\n\ndes Gläubigers begründet. Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Ge-\n\nsetz sehe in § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Ausdehnung der Bürgenhaftung\n\nvor, wenn sich die Gläubigerforderung durch Verschulden oder Verzug des\n\nHauptschuldners erhöhe. Die in § 765 BGB normierte Bürgschaft bezieht sich\n\nauf die Haftung für Verbindlichkeiten ohne summenmäßige Begrenzung. Dann\n\nregelt § 767 BGB, welcher Stand der Hauptverbindlichkeit für die Bürgenhaf-\n\ntung maßgebend ist. Die Vereinbarung einer Höchstbetragsbürgschaft schränkt\n\ndemgegenüber den im gesetzlichen Regelfall geltenden Haftungsumfang des\n\nBürgen ein. Die Aufnahme eines Höchstbetrages in die Bürgschaftsurkunde ist\n\ngrundsätzlich so zu verstehen, daß sie das Risiko der Verpflichtung in der\n\nWeise verringert - auch in Abweichung von § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB -, daß der\n\nBürge unter keinen Umständen für die Ansprüche des Gläubigers gegen den\n\nHauptschuldner über den vereinbarten Höchstbetrag hinaus einzustehen hat.\n\nWeitere Ansprüche des Gläubigers gegen den Bürgen entstehen dann allein\n\ndadurch, daß der Bürge selbst in Verzug gerät oder sonstige Pflichten aus dem\n\nBürgschaftsvertrag verletzt. Das Kreditinstitut kann die eigenen Belange da-\n\ndurch rechtzeitig wahren, daß es das Zins- und Kostenrisiko bei Festlegung\n\ndes Höchstbetrages mit berücksichtigt (vgl. Lwowski, aaO Ziffer 2).\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil ist daher in dem genannten Umfang aufzuheben.\n\nEine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich.\n\n1. Die Höhe der Hauptschuld von Frau U. -R. , die von der Bürg-\n\nschaft der Beklagten gedeckt ist, muß unter Beachtung der Rechtsauffassung\n\ndes Senats neu bestimmt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Kläge-\n\nrin die von der Hauptschuldnerin geleisteten Zahlungen vorrangig auf die durch\n\ndie Bürgschaft nicht gesicherten Forderungsteile verrechnen durfte. Die inso-\n\nweit im Bürgschaftsvertrag enthaltene Regelung ist rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden (vgl. BGHZ 77, 256, 258).\n\nDie Beklagte konnte mit der Erfüllung dieses Bürgschaftsanspruchs nur\n\nin Verzug geraten, soweit die Hauptforderung zuvor fällig gestellt war; das folgt\n\naus der Akzessorietät der Bürgschaft (§§ 767 Abs. 1 Satz 1, 768 BGB). Erst ab\n\nFälligkeit des Anspruchs stehen dem Gläubiger gegebenenfalls Rechtshängig-\n\nkeitszinsen (§ 291 BGB) zu (BGHZ 55, 198).\n\n2. Auf den die Bürgschaft für Forderungen gegen den Geschäftsführer\n\nR. betreffenden Urteilsbetrag von 130.000 DM schuldet die Beklagte Zinsen\n\nab Eintritt des Verzugs mit der Erfüllung der Bürgschaftsverpflichtung. Auch\n\ninsoweit fehlt es an den erforderlichen Feststellungen.\n\nKreft Kirchhof Fi-\n\nscher\n\n Ganter Kayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-18/ix-zr-294-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 765","ref_norm":"765","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 768","ref_norm":"768","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-18/ix-zr-294-00","retrieved":"2026-07-10 13:24:40.086126+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-18/ix-zr-294-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2002-07-18","dockets":["IX ZR 294/00"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 18.07.2002 – IX ZR 294/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-18/ix-zr-294-00","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB §§ 765, 767 Abs. 1 Satz 2; AGBG § 9 Bm a) Die formularmäßige globale Zweckerklärung in der Bürgschaft einer GmbH für Forderungen des Gläubigers gegen den Alleingesellschafter ist unwirksam. b) Der Bürge, der eine Höchstbetragsbürgschaft erteilt hat, haftet in der Re- gel auch dann nicht über den vereinbarten Betrag hinaus, wenn sich die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuld- ners erhöht hat. c) Eine Formularklausel ist unwirksam, soweit sie vorsieht, daß sich die Bürgschaft auch dann auf Zinsen, Provisionen und Kosten erstreckt, die im Zusammenhang mit den gesicherten Forderungen entstanden sind, wenn dadurch der vereinbarte Haftungshöchstbetrag überschritten wird.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. 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Juli 2000 im Kosten-\n\npunkt und im Zinsausspruch insgesamt sowie insoweit aufgeho-\n\nben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 176.798,66 DM\n\nverurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/767","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"767","label":"§ 767 BGB","mentions":5},{"id":"BGB/291","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"291","label":"§ 291 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/307","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"307","label":"§ 307 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/765","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"765","label":"§ 765 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/768","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"768","label":"§ 768 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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