{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-07-18","aktenzeichen":"IX ZR 264/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KO § 43; InsO § 47; VVG § 166 Abs. 2 Hat die Gesellschaft in der zugunsten ihres Geschäftsführers abgeschlossenen Di- rektversicherung für ihn nur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet, steht diesem vor Eintritt des Versicherungsfalls im Konkurs der Gesellschaft selbst dann kein Aussonderungsrecht an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag zu, wenn die Prämien aus der ihm zustehenden Vergütung bezahlt worden sind (im Ergebnis wie BAGE 99, 1 ff).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 264/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n18. Juli 2002\nBürk,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nKO § 43; InsO § 47; VVG § 166 Abs. 2\n\nHat die Gesellschaft in der zugunsten ihres Geschäftsführers abgeschlossenen Di-\n\nrektversicherung für ihn nur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet, steht diesem\n\nvor Eintritt des Versicherungsfalls im Konkurs der Gesellschaft selbst dann kein\n\nAussonderungsrecht an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag zu, wenn die\n\nPrämien aus der ihm zustehenden Vergütung bezahlt worden sind (im Ergebnis wie\n\nBAGE 99, 1 ff).\n\nBGH, Urteil vom 18. Juli 2002 - IX ZR 264/01 - OLG Karlsruhe\n\nLG Freiburg\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe\n\n- 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 21. September 2001 wird auf\n\nKosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 1. September 1997 eröffneten Kon-\n\nkurs über das Vermögen der D. M. Chemische Reinigung GmbH.\n\nDer Beklagte war für die Gesellschaft tätig, seit 1981 als Prokurist und ab 1987\n\nals Geschäftsführer. Er war zudem am Stammkapital der Gesellschaft mit 20 %\n\nbeteiligt.\n\nDie GmbH und der Beklagte haben eine Vereinbarung über den Ab-\n\nschluß einer Direktversicherung nach dem BetrAVG geschlossen. Danach wur-\n\nden die Bruttobezüge des Beklagten mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 um da-\n\nmals 221,68 DM vermindert. Die Gesellschaft verpflichtete sich, diesen Betrag\n\nfür die Direktversicherung sowie die insoweit anfallende Lohn- und Kirchen-\n\nsteuer zu verwenden. Die Gesellschaft als Versicherungsnehmer sollte für den\n\nBeklagten ein unwiderrufliches Bezugsrecht begründen.\n\nIn Vollzug dieser Vereinbarung hat die Gesellschaft einen Kapitalle-\n\nbensversicherungsvertrag über eine Versicherungssumme von 80.043 DM ge-\n\nschlossen. Jedoch wurde ein unwiderrufliches Bezugsrecht des Beklagten\n\nnach Maßgabe von § 14 der AVB für Kapital-Versicherungen nicht vereinbart.\n\nVielmehr heißt es insoweit im Vertrag:\n\nWiderruflich im Erlebensfall/der versicherten Person\nWiderruflich im Todesfall/Frau Dr. E. S. \n\nDie Parteien streiten darum, wem die Rechte aus dem Versicherungs-\n\nvertrag zustehen. Der Kläger vereinbarte mit dem Beklagten die Übertragung\n\nder Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegen Zahlung von\n\n42.418,10 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 30. Juni 1998. Diese Zahlungs-\n\npflicht des Beklagten soll entfallen, wenn aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher\n\nEntscheidung feststeht, daß ihm schon vor Abschluß der Vereinbarung die An-\n\nsprüche aus dem Verscherungsvertrag zustanden. Freigabe der Versicherung\n\nund Zahlung sind erfolgt. Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Ansprü-\n\nche aus der Kapital-Lebensversicherung zunächst ihm als Verwalter zugestan-\n\nden haben.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr\n\nstattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wie-\n\nderherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht bejaht unter Bezugnahme auf die Ausführungen\n\ndes Landgerichts das gemäß § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an\n\nder begehrten Feststellung mit der nach der Parteivereinbarung notwendigen\n\nKlärung der Streitfrage, wem im Verhältnis der Parteien die Ansprüche aus\n\ndem Versicherungsvertrag ursprünglich zustanden. Das läßt keinen Rechts-\n\nfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.\n\nII.\n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, die Ansprüche aus dem Versiche-\n\nrungsvertrag hätten ursprünglich zur Konkursmasse gehört; denn dem Beklag-\n\nten habe daran kein Aussonderungsrecht (§ 43 KO) zugestanden. Demjenigen,\n\nder lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht erhalten habe, sei vor Eintritt des\n\nVersicherungsfalls grundsätzlich keine Rechtsposition aus dem Versicherungs-\n\nvertrag zugewachsen. Zwar habe der Beklagte den entsprechenden Lohnanteil\n\nder Gesellschaft zu treuen Händen für den Zweck einer Direktversicherung zu\n\nseinen Gunsten überlassen. Daraus folge jedoch nicht, daß die Ansprüche aus\n\ndieser Versicherung trotz des lediglich widerruflichen Bezugsrechts als Treugut\n\ndes Beklagten anzusehen seien. Die Gesellschaft habe die Rechte aus der\n\nVersicherung im eigenen Namen für Rechnung des Beklagten erworben und\n\nsei lediglich schuldrechtlich verpflichtet gewesen, ihm ein unwiderrufliches Be-\n\nzugsrecht zu verschaffen. Was der Treuhänder mittels des Treugutes erlange,\n\nwerde nicht selbst zum Treugut; denn eine Surrogation trete in diesem Bereich\n\nnicht ein. Das vom Beklagten geltend gemachte Aussonderungsrecht ergebe\n\nsich auch nicht aus einer Abtretung der von der Gesellschaft erworbenen ver-\n\nsicherungsrechtlichen Ansprüche; denn eine entsprechende Rechtsübertra-\n\ngung sei dem Vorbringen des Beklagten nicht zu entnehmen.\n\nDie gegen diese Erwägungen gerichteten Angriffe der Revision greifen\n\nnicht durch; der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung ist zuzustimmen.\n\n1. Der Beklagte hatte bei Konkurseröffnung aus dem von der Gemein-\n\nschuldnerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag lediglich ein widerrufliches\n\nBezugsrecht erworben. Damit stand ihm bis zum Eintritt des Versicherungsfalls\n\nnoch kein Recht auf die Leistung des Versicherers zu (§ 166 Abs. 2 VVG). Er\n\nhatte zum maßgeblichen Zeitpunkt lediglich eine Hoffnung auf die später ein-\n\nmal fällig werdende Versicherungssumme (vgl. BGH, Urt. v. 22. März 1984\n\n- IX ZR 69/83, NJW 1984, 1611; v. 4. März 1993 - IX ZR 169/92, ZIP 1993,\n\n600, 602). Die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag waren in der\n\nPerson der Gemeinschuldnerin als Versicherungsnehmerin entstanden und\n\nauch dort verblieben. Ein widerrufliches Bezugsrecht desjenigen, zu dessen\n\nGunsten die Gemeinschuldnerin eine Direktversicherung abgeschlossen hat,\n\nvermag nach allgemein anerkannter Ansicht im Konkurs kein Aussonderungs-\n\nrecht zu begründen (BGH, Urt. v. 4. März 1993, aaO; BAG ZIP 1991, 1295).\n\n2. Dies ist auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Gemein-\n\nschuldnerin sich in der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung verpflich-\n\ntet hat, einen Teil der ihm zustehenden Bruttobezüge für die Versicherungs-\n\nprämien zu verwenden und für ihn mit der Versicherung ein unwiderrufliches\n\nBezugsrecht zu vereinbaren, der Versicherungsvertrag also im Wege der so-\n\ngenannten Gehaltsumwandlung begründet und erfüllt worden ist.\n\na) Das Berufungsgericht hat eine uneigennützige (Verwaltungs-)Treu-\n\nhand - die geeignet ist, ein Aussonderungsrecht des Treugebers im Konkurs\n\ndes Treuhänders zu begründen - bejaht, soweit es um die Verwertung der der\n\nGesellschaft zur Prämienzahlung zur Verfügung gestellten Anteile aus dem\n\nLohn des Beklagten geht. Der Tatrichter hat die vom Beklagten mit der Ge-\n\nmeinschuldnerin getroffene Vereinbarung in dem Sinne ausgelegt, daß der Be-\n\nklagte nicht auf einen Lohnanteil verzichtet, sondern vielmehr ihn der Gesell-\n\nschaft zu treuen Händen für den Abschluß einer Direktversicherung zu seinen\n\nGunsten überlassen hat. Diese Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nb) Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil aus dem Jahre 1992 (NJW-\n\nRR 1992, 798, 799) ein Aussonderungsrecht des Versicherten bejaht, sofern\n\nder Auftraggeber sich dem Beschäftigten gegenüber verpflichtet hatte, mit des-\n\nsen Lohnanteilen die Prämien für eine Versicherung mit unwiderruflichem Be-\n\nzugsrecht des Versicherten zu bezahlen, und entgegen dieser Vereinbarung\n\nnur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet hatte. Der Versicherungsnehmer\n\nsei in einem solchen Falle auch hinsichtlich der aus dem Versicherungsvertrag\n\nerworbenen Rechte als uneigennütziger Treuhänder des Versicherten anzuse-\n\nhen. Dieser Auffassung, die im Schrifttum teilweise Zustimmung gefunden hat\n\n(MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 319; Smid, InsO 2. Aufl. § 47 Rn. 34;\n\nBayer, Vertrag zugunsten Dritter (1995) S. 266), ist das Berufungsgericht mit\n\nzutreffenden Erwägungen entgegengetreten. Ein die Verwendung des Lohn-\n\nanteils des Beklagten betreffendes Treuhandverhältnis erstreckt sich nicht auf\n\ndie aus dem Versicherungsvertrag erworbenen Rechte.\n\nDer der Gesellschaft überlassene Lohnanteil des Beklagten war wirt-\n\nschaftlich als dessen Vermögen anzusehen, vergleichbar den Werten, die der\n\nAuftraggeber dem Beauftragten zur Ausführung des Auftrags überlassen hat\n\nund nach Maßgabe des § 667 BGB herausverlangen kann. Inwieweit daraus\n\nein Aussonderungsrecht des Auftraggebers in der Insolvenz des Beauftragten\n\nentstehen kann, braucht nicht entschieden zu werden. Es erstreckt sich jeden-\n\nfalls nicht auf das, was der Beauftragte selbst aus der Geschäftsbesorgung\n\nerlangt. Insoweit erschöpft sich die Rechtsstellung des Geschäftsherrn in ei-\n\nnem Verschaffungsanspruch, der im Konkurs lediglich eine gewöhnliche Insol-\n\nvenzforderung bildet (MünchKomm-InsO/Ganter, aaO Rn. 341, 347).\n\nIn entsprechender Weise ist hier zwischen den Rechten an den Ge-\n\nhaltsanteilen des Beklagten und den aus dem Versicherungsvertrag entstan-\n\ndenen Rechten zu unterscheiden. Letztere gehörten in keinem Zeitpunkt zum\n\nVermögen des Beklagten. Sie entstanden in der Person der Versicherungs-\n\nnehmerin; diese war lediglich schuldrechtlich verpflichtet, sie dem Beklagten in\n\nunentziehbarer Weise aus dem Versicherungsvertrag zu verschaffen. Da es zu\n\neiner solchen Übertragung nicht gekommen ist, hat der Beklagte weder formell\n\nnoch materiell Rechte aus dem Versicherungsvertrag erlangt. Ihm stand ledig-\n\nlich eine schuldrechtliche Forderung gegen die Gemeinschuldnerin zu, die ein\n\nAussonderungsrecht nicht begründen kann (vgl. BGHZ 111, 14, 18; BGH, Urt.\n\nv. 19. November 1992 - IX ZR 45/92, ZIP 1993, 213, 214). Das Treuhandver-\n\nhältnis endete jeweils mit der Verwendung der Gehaltsteile für die Versiche-\n\nrungsprämien. Es setzte sich nicht im Wege der Surrogation an den Rechten\n\naus dem Versicherungsvertrag fort. Eine Rechtsstellung, wie sie demjenigen\n\nzukommt, der die Weisungsbefugnis über die Verwaltung der auf einem Ander-\n\noder Sonderkonto des Treuhänders eingehenden Gelder besitzt (vgl. dazu\n\nBGH, Urt. v. 8. Februar 1996 - IX ZR151/95, WM 1996, 662), hat der Beklagte\n\nhinsichtlich der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht erworben. Er\n\nbesaß zu keinem Zeitpunkt die Rechtsmacht, die Änderung des Vertrages im\n\nSinne der Begründung eines unwiderruflichen Bezugsrechts zu seinen Gun-\n\nsten ohne Mitwirkung der Versicherung zu bewirken. Daher bestimmt sich sei-\n\nne Rechtsstellung ausschließlich nach dem Inhalt der von der Gemeinschuld-\n\nnerin mit dem Versicherungsunternehmen getroffenen Vereinbarung, obwohl\n\ndie Prämien im Wege der Umwandlung seines Gehalts aufgebracht worden\n\nsind (vgl. BAGE 92, 1, 9 f; BAG ZIP 1996, 965; OLG Düsseldorf VersR 1998,\n\n1405; Braun/Bäuerle, InsO § 35 Rn. 28 f; Blomeyer EWiR 1996, 627; 2000,\n\n111; Eckert DStR 1997, 1463, 1464).\n\nc) Diese Lösung ermöglicht in allen vergleichbaren Versicherungsfällen\n\neine einfache, klare Abgrenzung zwischen Massebestandteilen und Aussonde-\n\nrungsrechten. Die Gegenauffassung führt demgegenüber zu einer Ausweitung\n\ndes in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher anerkannten Treuhand-\n\nbegriffs. Dadurch würde dieses Rechtsinstitut die aus Gründen der Rechtssi-\n\ncherheit unbedingt gebotenen klaren Konturen verlieren, was zugleich eine\n\nEinschränkung des Prinzips der Gläubigergleichbehandlung in der Insolvenz\n\nzur Folge hätte. Der Versicherte ist in diesen Fällen auch nicht besonders\n\nschutzbedürftig; denn er kann sich vor dem Ausfall seiner Rechte in der Insol-\n\nvenz schützen, indem er rechtzeitig von der späteren Gemeinschuldnerin ver-\n\nlangt, daß der abgeschlossene Versicherungsvertrag ein unwiderrufliches Be-\n\nzugsrecht für ihn vorsieht, oder sich ein Pfandrecht bestellen läßt.\n\n3. Das Berufungsgericht hat eine Abtretung der Rechte aus dem Versi-\n\ncherungsvertrag von der Gemeinschuldnerin an den Beklagten verneint. Das\n\nist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht ange-\n\ngriffen. Ein Aussonderungsrecht des Beklagten ist daher unter keinem rechtli-\n\nchen Gesichtspunkt entstanden.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nGanter\n\nKayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-18/ix-zr-264-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-18/ix-zr-264-01","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-18/ix-zr-264-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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