{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2002-07-18","aktenzeichen":"IX ZB 26/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 803 Abs. 2; ZVG § 146 Abs. 1, § 15 a) Das Verbot der zwecklosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) findet auf Zwangsverwaltungen keine Anwendung. b) Das Rechtsschutzinteresse für die Anordnung der Zwangsverwaltung kann sich im Falle hoher Vorbelastungen, die eine Befriedigung derzeit aussichtslos erscheinen lassen, daraus ergeben, das Grundstück einer einträglicheren Nutzung zuzuführen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Juli 2002\n\nin dem Verfahren\n\nIX ZB 26/02\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nZPO § 803 Abs. 2; ZVG § 146 Abs. 1, § 15\n\na) Das Verbot der zwecklosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) findet auf\n\nZwangsverwaltungen keine Anwendung.\n\nb) Das Rechtsschutzinteresse für die Anordnung der Zwangsverwaltung\n\nkann sich im Falle hoher Vorbelastungen, die eine Befriedigung derzeit\n\naussichtslos erscheinen lassen, daraus ergeben, das Grundstück einer\n\neinträglicheren Nutzung zuzuführen.\n\nBGH, Beschluß vom 18. Juli 2002 - IX ZB 26/02 - LG Dortmund\n\nAG Unna\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel und Kayser\n\nam 18. Juli 2002\n\nbeschlossen:\n\nDer Beteiligten zu 2) wird wegen der Versäumung der Fristen zur\n\nEinlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den\n\nBeschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom\n\n21. Januar 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Dortmund vom 21. Januar 2002 wird auf Kosten\n\nder Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 18.406,51 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beteiligte zu 2) ist Eigentümerin des eingangs näher bezeichneten\n\nTeileigentums (Gastwirtschaft), welches in Abt. III des Grundbuchs mit abge-\n\ntretenen Eigentümergrundschulden über insgesamt 300.000 DM, einer Siche-\n\nrungsgrundschuld zugunsten einer Bank über 120.000 DM sowie mehreren\n\nSicherungshypotheken belastet ist. Mit notariellem Kaufvertrag vom 29. Januar\n\n1997 verkaufte die Beteiligte zu 2) das Teileigentum für 420.000 DM; der Kauf-\n\nvertrag ist bislang nicht vollzogen.\n\nAuf Antrag des Beteiligten zu 1) hat das Amtsgericht am 28. September\n\n2000 wegen titulierter Wohngeldrückstände nebst Zinsen die Zwangsverwal-\n\ntung angeordnet und den Beteiligten zu 3) zum Zwangsverwalter bestellt. Die-\n\nser hat das Teileigentum am 25. Oktober 2000 in Besitz genommen. Die Betei-\n\nligte zu 2) hat gegen den Anordnungsbeschluß Erinnerung eingelegt. Das\n\nAmtsgericht hat die Erinnerung durch richterlichen Beschluß zurückgewiesen.\n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) blieb im\n\nwesentlichen ohne Erfolg. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt\n\ndiese die Aufhebung der Zwangsverwaltung weiter.\n\nII.\n\nDie nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach Ge-\n\nwährung der Wiedereinsetzung auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde\n\nist unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verlet-\n\nzung des Gesetzes beruht (§ 576 Abs. 1, 3 i.V.m. § 546 ZPO).\n\n1. Das Landgericht meint, der Anordnungsbeschluß sei nicht wegen der\n\nhohen vorrangigen Belastungen des Teileigentums aufzuheben. Eine entspre-\n\nchende Anwendung des § 803 Abs. 2 ZPO auf das Zwangsverwaltungsverfah-\n\nren scheide mangels einer unbeabsichtigten Regelungslücke aus. Dem Betei-\n\nligten zu 1) fehle auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis an der\n\nDurchführung der Zwangsverwaltung. Denn es stehe nicht zweifelsfrei fest, daß\n\nder Gläubiger keine Aussicht auf Befriedigung der titulierten Forderungen ha-\n\nbe.\n\nDemgegenüber rügt die Rechtsbeschwerde, das Verbot der zwecklosen\n\nPfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) erkläre sich aus dem Befriedigungszweck jeder\n\nVollstreckungsmaßnahme und sei deshalb auch im Rahmen der Grundstücks-\n\nzwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden. Dem Beteiligten zu 1) fehle\n\nauch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis an der Durchführung der Zwangs-\n\nverwaltung, weil der Zweck des Vollstreckungsverfahrens nicht erreicht werden\n\nkönne. Der Beteiligte zu 1) stehe als betreibender Gläubiger an letzter Rang-\n\nstelle. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß Vorbelastungen entfallen könnten,\n\nseien nicht ersichtlich. Das von ihm allein verfolgte Interesse an der Realisie-\n\nrung laufender (nicht titulierter) Wohngeldansprüche sei nicht schutzwürdig.\n\n2. Mit diesen Angriffen kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen.\n\nDie Zwangsverwaltung ist mit Recht angeordnet worden.\n\nIn der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Literatur wer-\n\nden unterschiedliche Meinungen vertreten, wie Zwangsversteigerungs- und\n\nZwangsverwaltungsverfahren zu behandeln sind, in denen der betreibende\n\nGläubiger aus einer aussichtlos erscheinenden Rangstelle vollstreckt.\n\na) Weitgehende Übereinstimmung besteht allerdings darin, daß § 803\n\nAbs. 2 ZPO im Bereich der Immobiliarvollstreckung nicht - mangels einer Re-\n\ngelungslücke auch nicht entsprechend - angewendet werden kann (vgl. OLG\n\nHamm Rpfl. 1989, 34; LG Detmold Rpfl. 1998, 35; LG Koblenz Rpfl. 1998, 300;\n\nLG Krefeld Rpfl. 1994, 35; 1996, 120; LG Münster Rpfl. 1989, 34 f;\n\nMünchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl. § 803 Rn. 46; Musielak/Becker, ZPO\n\n3. Aufl. § 804 Rn. 15; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger\n\nRechtsschutz Bd. I 3. Aufl. § 803 Rn. 8; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl.\n\n§ 803 Rn. 34; Zeller/Stöber, ZVG 16. Aufl. Einleitung Rn. 48 Anm. 48.11; a.A.\n\nLG Regensburg NJW-RR 1988, 447; Wieser Rpfl. 1985, 96, 98 ff; derselbe\n\nZZP 1985 (Band 98), 427, 436 ff; einschränkend OLG Düsseldorf Rpfl. 1989,\n\n470).\n\nDie erstgenannte Auffassung trifft zu. § 803 Abs. 2 ZPO beruht auf der\n\nErwägung, daß der Gegenstand des beweglichen Schuldnervermögens bei der\n\nVerwertung keinen Überschuß und damit keinerlei Befriedigung des Gläubigers\n\nerwarten läßt. Dann verdient die Nutzungsfunktion des Eigentums vorrangigen\n\nSchutz. Eine dieser Regelung vergleichbare Vorschrift kennt das Zwangsver-\n\nsteigerungsgesetz nicht. Zwar gehört die Zwangsvollstreckung in das unbe-\n\nwegliche Vermögen dem Zivilprozeßrecht an (vgl. § 869 ZPO) und unterliegt\n\ndemgemäß den allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die\n\nZwangsvollsteckung (vgl. Denkschrift zum Bundesratsentwurf des ZVG, Mate-\n\nrialien zu den Reichs-Justizgesetzen, herausgegeben von Hahn und Mugdan,\n\nBd. V S. 34). Zu den allgemeinen Vorschriften des 8. Buchs der Zivilprozeß-\n\nordnung (§§ 704 bis 802 ZPO) gehört § 803 Abs. 2 ZPO indes nicht. Es han-\n\ndelt sich, was die Revision offenbar übersieht, um eine allgemeine Pfändungs-\n\nvorschrift, die nicht für alle Arten der Zwangsvollstreckung gilt, sondern nur für\n\ndie Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen\n\n(vgl. Schuschke/Walker aaO).\n\nDiese der Stellung der Vorschrift entsprechende Beschränkung des An-\n\nwendungsbereichs ist auch sachlich gerechtfertigt. § 803 Abs. 2 ZPO dient\n\n- soweit er nicht die Belastung des Gläubigers mit unnötigen Kosten unterbin-\n\nden soll (vgl. Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 803 Rn. 9) - dem Schutz des\n\nSchuldners vor dem Verlust eines Vermögensgegenstandes. Ein solcher ist bei\n\nder Anordnung der Zwangsverwaltung nicht zu befürchten, weil diese darauf\n\nabzielt, dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks, nicht\n\naber die Sache selbst zu entziehen (vgl. § 148 Abs. 2 ZVG). Daß diese Voll-\n\nstreckungsmaßnahme auch bei hohen Vorbelastungen Platz greifen soll, ver-\n\ndeutlicht § 77 Abs. 2 ZVG, der die Fortsetzung eines Zwangsversteigerungs-\n\nverfahrens als Zwangsverwaltung bestimmt, wenn die Zwangsversteigerung\n\nauch in dem zweiten Termin ergebnislos bleibt (vgl. LG Frankfurt a.M. NZM\n\n1998, 635). Hierunter fallen insbesondere auch die Fälle, in denen überhaupt\n\nkein Gebot abgegeben oder das Gebot nach § 72 Abs. 2 ZVG zurückgewiesen\n\nworden ist, weil es das geringste Gebot (§ 44 Abs. 1 ZVG) nicht erreicht hat\n\n(vgl. Zeller/Stöber aaO § 72 Rn. 3 Anm. 3.2, § 77 Rn. 3 Anm. 3.1).\n\nIm übrigen kann der von § 803 Abs. 2 ZPO vorausgesetzte Vergleich\n\nzwischen dem erwarteten Verwertungserlös und den Pfändungs- und Verwer-\n\ntungskosten bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken regelmäßig nicht\n\ngezogen werden. Die maßgebenden Grundstücksbelastungen können sich\n\nnach der Verfahrensordnung im laufenden Zwangsverwaltungsverfahren viel-\n\nfach ändern, indem z.B. Löschungsverpflichtungen erfüllt werden. Im formali-\n\nsierten Anordnungsverfahren des Zwangsversteigerungsgesetzes - wie auch\n\nim Verfahren über einen Beitrittsantrag - besteht für das Vollstreckungsgericht\n\nnicht die Möglichkeit, sich hierüber Gewißheit zu verschaffen. Auch deshalb\n\nkann § 803 Abs. 2 ZPO auf die Immobiliarvollstreckung nicht entsprechend an-\n\ngewendet werden.\n\nb) Für die Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens liegt im Streit-\n\nfall auch das erforderliche (allgemeine) Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers\n\nvor. Dieses ist sachliche Verfahrensvoraussetzung der Zwangsvollstreckung\n\n(BVerfGE 61, 126, 135); es muß daher auch in der Zwangsversteigerung und\n\nZwangsverwaltung gegeben sein. Es \n\nfehlt, wenn der Gläubiger kein\n\nschutzwürdiges Interesse an der Vollstreckungsmaßnahme hat.\n\naa) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Rechtsschutzbedürfnis\n\nentfalle bereits dann, wenn bei Anordnung der Zwangsverwaltung hohe Vor-\n\nbelastungen bestehen, die es - gegenwärtig - als ausgeschlossen erscheinen\n\nlassen, daß der Gläubiger Zahlungen erhalten wird und konkrete Anhalts-\n\npunkte dafür fehlen, daß die Vorbelastungen im Laufe des Verfahrens entfallen\n\nkönnten, wird den Besonderheiten der Grundstücksvollstreckung nicht gerecht.\n\nOb ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, kann in einem Vollstreckungsver-\n\nfahren und insbesondere im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungs-\n\nverfahren nur unter Berücksichtigung der Besonderheiten des formal ausge-\n\nstalteten Durchsetzungsrechts gewürdigt werden (vgl. Zöller/Stöber aaO Ein-\n\nleitung Rn. 48 Anm. 48.2). Das Rechtsschutzinteresse ergibt sich grundsätzlich\n\naus dem Interesse des Gläubigers an einer Befriedigung der Forderung, die\n\ndurch den Vollstreckungstitel als begründet ausgewiesen wird (vgl. Stei-\n\nner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Bd. 1 1984 §§\n\n15, 16 Rn. 127). Liegen die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen vor, hat\n\nder Gläubiger ein Recht darauf, daß ihm das Vollstreckungsgericht Rechts-\n\nschutz gewährt, ohne daß es z.B. auf andere Befriedigungsmöglichkeiten oder\n\ndie ohnehin nicht hinreichend sicher abschätzbaren Erfolgsaussichten des\n\nZwangsvollstreckungsverfahrens (s.o. 2 a) ankommen kann.\n\nbb) Ein Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die beantragte Zwangsver-\n\nwaltung zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele\n\nbegehrt wird (vgl. RGZ 155, 72, 75; LG Frankfurt a.M. NZM 1998, 635), etwa\n\num den Schuldner zu schikanieren oder ihm Schaden zuzufügen (vgl. Steiner/\n\nHegemann aaO §§ 15, 16 Rn. 131).\n\nIm Streitfall liegt ein solcher Ausnahmefall nach dem festgestellten und\n\nnicht weiter aufklärungsbedürftigen Sachverhalt nicht vor. Die Beteiligte zu 1)\n\nhat das Teileigentum im Jahre 1997 für einen nicht unerheblichen Kaufpreis\n\nverkauft. Dies zeigt die grundsätzliche Werthaltigkeit des Vollstreckungsge-\n\ngenstandes. Nach dem Bericht des Beteiligten zu 3) vom 30. Oktober 2000\n\n[GA 13 ff], dessen Richtigkeit von der Beteiligten zu 2) insoweit nicht ange-\n\nzweifelt wird, befand sich der Vollstreckungsgegenstand bei Besitzergreifung\n\ndurch den Zwangsverwalter in einem verwahrlosten Zustand, der keine wirt-\n\nschaftliche Nutzung mehr erlaubte. Dies verdeutlicht, daß das Rechtsschutz-\n\nbedürfnis des Gläubigers regelmäßig bereits aus dem Bestreben folgt, das\n\nTeileigentum vor weiterem Verfall zu bewahren, es mit Hilfe des Zwangsver-\n\nwalters in einen besseren Zustand zu bringen um es letztendlich einer einträg-\n\nlicheren Nutzung zuzuführen (vgl. Korintenberg/Wenz, ZVG 6. Aufl. Vorbemer-\n\nkung vor § 146 Anm. I 2; Steiner/Hagemann aaO § 146 Rn. 7; Zeller/Stöber\n\naaO § 161 Rn. 3 Anm. 3.5). Damit verbessern sich mittelbar auch die Befriedi-\n\ngungsaussichten des Antragstellers. Bei einer derartigen Sachlage handelt der\n\nGläubiger auch dann nicht schikanös, wenn er bei Antragstellung in seine\n\nÜberlegungen einbezieht, daß die von dem Zwangsverwalter angeforderten\n\nVorschüsse möglicherweise entsprechend einer von der Rechtsprechung ver-\n\ntretenen Auffassung in einem neben der Zwangsverwaltung angestrengten\n\nZwangsversteigerungsverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG mit dem Rang vor\n\nden dinglichen Gläubigern geltend gemacht werden können (vgl. LG Frankfurt\n\na.M. NZM 1998, 635). Denn im Vordergrund steht auch in diesen Fällen die mit\n\nder \n\nAnordnung\n\nder Zwangsverwaltung angestrebte ordnungsgemäße Bewirtschaftung des\n\nVollstreckungsobjekts, die bei der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise\n\neine zukünftige Einnahmeerzielung erst erwarten läßt.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\n Ganter\n\nRaebel\n\nKayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-18/ix-zb-26-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 803","ref_norm":"803","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 704","ref_norm":"704","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 869","ref_norm":"869","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-18/ix-zb-26-02","retrieved":"2026-07-10 13:25:18.963453+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-18/ix-zb-26-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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