{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-07-12","aktenzeichen":"2 StR 62/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 62/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juli 2002 gemäß §§ 44-46\n\nStPO sowie § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 8. August 2001\n\nwird dem Angeklagten auf seinen Antrag und auf seine Kosten\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-\n\nteil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Anordnung der\n\nSicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit\n\nRaub mit Todesfolge und wegen Verabredung eines schweren Raubes zu le-\n\nbenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt, die besondere Schuld-\n\nschwere festgestellt und die Unterbringung des Angeklagten in der Siche-\n\nrungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die\n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Maßregelausspruch mit der Sachbeschwerde\n\nErfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Anordnung der Maßregel kann keinen Bestand haben. Das Landge-\n\nricht hat, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend\n\ndeutlich ergibt, die Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB der Anordnung der\n\nSicherungsverwahrung zugrundegelegt. Dabei hat es allerdings die formellen\n\nVoraussetzungen verkannt.\n\nDie Anordnung von Sicherungsverwahrung ist neben der Verhängung\n\nvon lebenslanger Freiheitsstrafe als Einzelstrafe ebenso wie bei einer lebens-\n\nlangen Gesamtfreiheitsstrafe, die aus mehreren lebenslangen Einzelstrafen\n\ngebildet wurde, unzulässig (BGHSt 33, 398). Denn für die Anordnung der Si-\n\ncherungsverwahrung ist nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung des § 66\n\nStGB die Verurteilung zu \"zeitiger\" Freiheitsstrafe Voraussetzung. Bei einer\n\nVerurteilung zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe kann auf Sicherungsver-\n\nwahrung jedoch dann erkannt werden, wenn unabhängig von der mit lebens-\n\nlanger Freiheitsstrafe geahndeten Tat wegen einer weiteren Straftat eine in die\n\nGesamtfreiheitsstrafe einbezogene zeitige Freiheitsstrafe verwirkt ist, hinsicht-\n\nlich derer die formellen und materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1, 2\n\noder 3 StGB gegeben sind (BGHSt 34, 138, 143 f. und 37, 161). Diese Grund-\n\nsätze gelten auch für die Vorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB.\n\nDer Angeklagte hat zwei Verbrechen begangen, durch die er jeweils\n\nFreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat. Gegen ihn wurde aber\n\neine lebenslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe für den Mord in Tateinheit mit\n\nRaub mit Todesfolge verhängt und im übrigen lediglich eine zeitige Freiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und drei Monaten für die Verabredung des schweren\n\nRaubes. Damit fehlt es an der formellen Voraussetzung der Verurteilung wegen\n\neiner oder mehrerer dieser Taten zu \"zeitiger\" Freiheitsstrafe von mindestens\n\ndrei Jahren.\n\nDie sachlich bedenkliche gesetzliche Regelung des § 66 StGB (so\n\nschon BGHSt 37, 160, 161; BGH NStZ 2000, 417), wonach nur eine Verurtei-\n\nlung zu \"zeitiger\" Freiheitsstrafe Sicherungsverwahrung auslösen kann, hat\n\nbereits zu einer Gesetzesinitiative der Bundesregierung geführt (BT-Drucks.\n\n14/9041), wonach in § 66 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 2 jeweils das Wort \"zeiti-\n\nger\" gestrichen werden soll. Dies ist aber noch nicht Gesetz geworden. Nach\n\ndem derzeit geltenden Gesetz und dessen eindeutigem Wortlaut war der Maß-\n\nregelausspruch aufzuheben.\n\nDer neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Voraussetzungen des\n\n§ 66 Abs. 1 StGB zu prüfen, welcher die Anordnung der Sicherungsverwahrung\n\nobligatorisch vorsieht.\n\nDie formelle Voraussetzung der Verurteilung zu \"zeitiger\" Freiheitsstrafe\n\nvon mindestens zwei Jahren ist gegeben. Es bedarf aber noch der Darlegung,\n\nin welchen früheren Verurteilungen die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB zu finden sein können. Bei den Vorverurteilungen im Sinne dieser Vor-\n\nschrift gilt die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe nach § 66 Abs. 4\n\nSatz 1 StGB als eine einzige Verurteilung. Sie erfüllt nur dann die Vorausset-\n\nzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie eine Einzelstrafe von mindestens\n\neinem Jahr Freiheitsstrafe enthält (BGHSt 34, 321). Deshalb bedarf es der\n\nMitteilung der zugrundeliegenden Einzelstrafen. Die genaue Zeitfolge der Voll-\n\nstreckung und sonstiger Verwahrzeiten sind im Hinblick auf § 66 Abs. 4 Satz 3\n\nund 4 StGB anzugeben. Schließlich wird der neue Tatrichter eine Gesamtwür-\n\ndigung des Täters und derjenigen Taten vorzunehmen haben, welche er nach\n\n§ 66 Abs. 1 StGB als Taten mit Symptomcharakter ansieht (vgl. BGHR StGB\n\n§ 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 5).\n\nRissing-van Saan Otten RiBGH Rothfuß ist\nin Urlaub und\n\ndes-\n\n halb an der Unter-\n schrift gehindert.\n Rissing-van Saan\n\n Fischer Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-12/2-str-62-02-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-12/2-str-62-02-2","retrieved":"2026-07-10 13:23:41.749968+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-12/2-str-62-02-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2002-07-12","dockets":["2 StR 62/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.07.2002 – 2 StR 62/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-12/2-str-62-02-2","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 8. August 2001\n\nwird dem Angeklagten auf seinen Antrag und auf seine Kosten\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-\n\nteil, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Anordnung der\n\nSicherungsverwahrung mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/66","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66","label":"§ 66 StGB","mentions":9},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:23:41.749968+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}