{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2002-07-12","aktenzeichen":"2 StR 62/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 62/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Mord u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2002 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nGießen vom 8. August 2001 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord in Tat-\n\neinheit mit Beihilfe zum Raub mit Todesfolge (begangen im Zustand erheblich\n\nverminderter Schuldfähigkeit) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nsechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten\n\nmit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nZum Schuldspruch ist die Revision entsprechend dem Vorbringen des\n\nGeneralbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts, das den Straf-\n\nrahmen aus § 211 Abs. 1 StGB für den Gehilfen zweimal gemildert hat, nämlich\n\nnach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, lassen keinen\n\ndurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDazu bemerkt der Senat ergänzend:\n\nDas Landgericht hätte zwar eine weitere obligatorische Strafrahmenmil-\n\nderung nach § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB bei der Strafe aus § 211\n\nAbs. 1 StGB vornehmen müssen, weil bei dem Angeklagten als Gehilfen, der\n\nnach den Urteilsfeststellungen keinerlei eigenes Interesse an der Tat hatte, das\n\ntäterbezogene Mordmerkmal der Habgier fehlt (vgl. BGHR StGB § 28 Abs. 1\n\nMerkmal 3; BGH NJW 1982, 2738; BGHSt 22, 375, 377; 25, 287, 289) und eine\n\nandere Mordqualifikation in Bezug auf sein eigenes Handeln nicht gegeben ist.\n\nDer Senat kann jedoch ausschließen, daß die verhängte Strafe darauf beruht.\n\nDie unterlassene dritte Strafrahmenverschiebung hat nur Einfluß auf das\n\nHöchstmaß des anzuwendenden Strafrahmens. Dieses beträgt nach dreifacher\n\nMilderung der Strafe aus § 211 Abs. 1 StGB acht Jahre fünf Monate und eine\n\nWoche. Das Mindestmaß ist gemäß § 52 Abs. 2 StGB aber der tateinheitlich\n\nverletzten Vorschrift des § 251 StGB zu entnehmen, die hier die höhere Strafe\n\nandroht. Die Mindeststrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe für den Täter des\n\nRaubes mit Todesfolge ist für den Angeklagten hier lediglich zweimal zu mil-\n\ndern nach §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB und §§ 21, 49 Abs. 1 StGB. Dies er-\n\ngibt sodann gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein Mindestmaß von sechs Mona-\n\nten. Dagegen beträgt das Mindestmaß aus § 211 StGB nach dreifacher Milde-\n\nrung einen Monat (§§ 49 Abs. 1 Nr. 3, 38 Abs. 2 StGB). Das Landgericht ist\n\nvon der rechnerisch zutreffenden Mindeststrafe von sechs Monaten ausgegan-\n\ngen und hat sich erkennbar am unteren Strafrahmen orientiert, wenn es aus-\n\nführt,\n\ndaß die Strafe ohne das Geständnis des Angeklagten und dessen Aufklä-\n\nrungshilfe nicht mehr im unteren Drittel des eröffneten Strafrahmens hätte lie-\n\ngen können. Auch bei dem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu acht Jahren\n\nfünf Monaten und einer Woche liegt die verhängte Strafe von zwei Jahren und\n\nsechs Monaten im unteren Drittel.\n\nRissing-van Saan Otten RiBGH Rothfuß ist\nin Urlaub und\n\ndes-\n\n halb an der Unter-\n schrift gehindert.\n Rissing-van Saan\n\n Fischer Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-12/2-str-62-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-12/2-str-62-02","retrieved":"2026-07-10 13:22:08.112370+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-12/2-str-62-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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